Der Deutsche Bundestag hat in seiner 61. Sitzung am 8. November 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/5588 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG) - Drucksache 19/4725 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
,c) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 81 Teilhabechancengesetz".`
2. In Nummer 2 wird § 16e Absatz 3 wie folgt gefasst:
(3) § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechende Anwendung.
§ 92 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist."
3. In Nummer 4 wird § 16i wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Ist der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrags oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts.
§ 91 Absatz 1 des Dritten Buches findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "sechs" und das Wort "acht" durch das Wort "sieben" ersetzt.
- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die in den letzten fünf Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches ist."
- c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Begründet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Anschluss an eine nach Absatz 1 geförderte Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, so können Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs Monaten nach Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erbracht werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit während der Förderung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt."
- d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für Weiterbildung nach Satz 1 kann der Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3 000 Euro erhalten."
- e) Absatz 9 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnisse hat die Agentur für Arbeit jährlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im Örtlichen Beirat, insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängungseffekten, einzuholen. Die Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. Eine von der Stellungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich zu begründen."
4. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. § 46 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben."
5. Folgende Nummer 6 wird angefügt:
,6. Folgender § 81 wird angefügt:
" § 81 Teilhabechancengesetz
§ 16i tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 außer Kraft." `
Fristablauf: 14.12.18
Erster Durchgang: Drucksache. 366/18 (PDF)