A. Ziel
- - Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EU (Nr. ) L 360 S.64) (Zollkodex-Durchführungsverordnung) und die Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS,
- - Anpassung der Bußgeldbewehrungen von Verstößen gegen die Zollkodex-Durchführungsverordnung,
- - Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Meldepflichten der Zollkodex-Durchführungsverordnung im Zusammenhang mit der Überwachung des tatsächlichen Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,
- - Anpassung an die Resolution 1725 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Gemeinsamen Standpunkt 2007/94/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung der restriktiven Maßnahmen gegen Somalia (ABl. EU (Nr. ) L 41 S.19),
- - Anpassung an die Resolution 1731 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Gemeinsamen Standpunkt 2007/93/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 41 S.18),
- - Aktualisierung der Verweise auf EG-Recht in der Außenwirtschaftsverordnung.
B. Lösung
- Änderung der Außenwirtschaftsverordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an Änderungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung, das elektronische Ausfuhrverfahren, Aktualisierungen im EG-Recht und weitere Ausnahmen von den Waffenembargos gegen Somalia und Liberia dürfte für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen haben.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an die Zollkodex-Durchführungsverordnung, die Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens, die Anpassung der Bußgeldbewehrungen sowie die Aktualisierung der Verweise auf das EG-Recht wird die Wirtschaft tendenziell von Kosten entlastet.
- Durch die Einführung weiterer Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt von bestehenden Waffenembargos gegen Somalia und Liberia entstehen der Wirtschaft keine wesentlichen zusätzlichen Kosten, da die Ausnahmen nur selten zur Anwendung kommen werden. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar.
- Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Wirtschaft und Verwaltung:
- Mit der Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an die Zollkodex-Durchführungsverordnung und die Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens wird eine bestehende Informationspflicht geändert. Im Rahmen der ex ante Schätzung ist mit dem vorliegenden Entwurf eine Nettoentlastung für Unternehmen von 298 750,-- EURO zu erwarten.
- Mit der Einführung weiterer Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt von den Waffenembargos gegen Somalia und Liberia werden zwei weitere Informationspflichten geändert. Aufgrund der minimalen Fallzahlen, die für die Ausweitung der Informationspflichten zu erwarten sind, sind die bürokratischen Belastungseffekte vernachlässigbar gering. Informationspflichten für Bürger sind nicht betroffen.
G. Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung
Neunundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
- Neunundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 25. April 2007 im Bundesanzeiger Nr. 78 verkündet.
Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.07
Neunundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 2007
Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 und 2 und § 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 5, § 33 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Februar 2007 (BAnz. S. 1225), wird wie folgt geändert:
- 1. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Die Ausfuhranmeldung kann elektronisch oder papiergestützt (mit den Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 des Einheitspapiers) abgegeben werden und ist gemäß Anleitung (Anlage A 1) auszufüllen. Wird die Ausfuhranmeldung papiergestützt abgegeben, ist sie mit einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugeteilten Nummer zu versehen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Wird die Ausfuhrsendung nicht elektronisch angemeldet, ist der Antrag nach Satz 1 auf einem Vordruck, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben wird, abzugeben."
- c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "Ist eine schriftliche Ausfuhranmeldung gemäß den Artikeln 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nicht erforderlich" durch die Angabe "Kann die Ausfuhranmeldung nach Maßgabe der Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abgegeben werden" ersetzt.
- a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
- 2. In § 16a Abs. 2 wird nach der Angabe "mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung" die Angabe "oder dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß Anhängen 45c und 45d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93" eingefügt.
- 3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Gemeinschaften" und die Angabe "die Artikel 788 bis 793, 795 bis 798" durch die Angabe "die Artikel 788 bis 793c, 795 bis 798" ersetzt.
- 4. § 69a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 69a
Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001 und 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)".
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr
- 1. von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Ausrüstung oder von Ausstattungen für Programme der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses oder
- 2. von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Schutz- und Ausbildungsmission in Somalia gemäß Ziffer 3 der Resolution 1725 (2006) bestimmt sind.
Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).".
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 5. In § 69d Abs. 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1823/2006 der Kommission vom 12. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 351 S. 9)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 014/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 6 S. 6)," ersetzt.
- 6. § 69g wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 69g
Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1521 (2003) vom 22. Dezember 2003, 1683 (2006) vom 13. Juni 2006 und 1731 (2006) vom 20. Dezember 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)".
- b) In Absatz 3 Nr. 4 werden vor den Wörtern "Waffen und Munition" die Wörter "nichtletale militärische Ausrüstung," eingefügt.
- c) In Absatz 6 werden die Wörter "mit Ursprung in" durch die Wörter "mit Ursprung in oder Herkunft aus" ersetzt.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 7. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 253 S. 1)" die Angabe " , zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 62 S. 6)" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 287 Abs. 1 Satz 2 vierter Anstrich über den Inhalt des Exemplars Nr. 3 oder nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Satz 2 fünfter Anstrich" durch die Angabe "Artikel 287 Abs. 1 Buchstabe d über den Inhalt des Exemplars Nr. 3 oder des Ausfuhrbegleitdokuments oder nach Artikel 283 in Verbindung mit Artikel 287 Abs. 1 Buchstabe e" ersetzt.
- cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. "als Anmelder entgegen Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a den zuständigen Zollstellen den Abgang der Waren vor Abgang der Waren aus den in Artikel 253 Abs. 3 oder Artikel 283 genannten Orten nicht durch Abgabe einer vereinfachten Ausfuhranmeldung nach Artikel 282 mitteilt,".
- dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 4 bis 7.
- ee) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe "Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a" jeweils durch die Angabe "Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a" ersetzt.
- ff) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe "Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe b" durch die Angabe "Artikel 285a Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c" ersetzt.
- gg) In der neuen Nummer 6 wird nach der Angabe "Artikel 841," die Angabe "ausgenommen in den Fällen des Artikels 792 Abs. 3 oder des Artikels 796c Unterabsatz 1 Satz 2," eingefügt und die Angabe "das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers" durch die Angabe "das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers oder das Ausfuhrbegleitdokument" ersetzt.
- hh) In der neuen Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 8, 9 und 10 angefügt:
"8. als Ausführer oder Anmelder entgegen Artikel 792a Abs. 1 Satz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht unverzüglich unterrichtet,
9. als Beförderer entgegen Artikel 792a Abs. 2 Satz 1 den geänderten Beförderungsvertrag ohne Zustimmung der in Artikel 793 Abs. 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Zollstelle oder im Falle des Versandverfahrens der Abgangszollstelle erfüllt,
10. als Ausführer oder Anmelder entgegen Artikel 792b Abs. 1 auf Verlangen der Ausfuhrzollstelle den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, nicht oder nicht fristgerecht vorlegt."
- b) In Absatz 5i wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1823/2006 der Kommission vom 12. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 351 S. 9)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 014/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 6 S. 6)" ersetzt.
- c) In Absatz 5j wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2026/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 384 S. 85)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 127/2007 der Kommission vom 9. Februar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 41 S. 3)" ersetzt.
- d) In Absatz 5l wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1367/2005 der Kommission vom 19. August 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 216 S. 6)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 236/2007 der Kommission vom 2. März 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 66 S. 14)" ersetzt.
- e) In Absatz 5p wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 084/2006 der Kommission vom 18. Januar 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 14 S. 14)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 201/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 59 S. 73)" ersetzt.
- a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2007
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeines
Mit der 79. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Zollkodex-Durchführungsverordnung mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EU (Nr. ) L 360 S. 64) angepasst. Außerdem wird das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS berücksichtigt, das auf Basis dieser Änderung in Deutschland eingeführt wurde. Das elektronische Ausfuhrverfahren soll das bisherige papiergestützte Verfahren zum 1. Juli 2009 ersetzen, um schnellere und gezieltere Zollkontrollen zu ermöglichen und eine umfassende Risikoanalyse der Vorabinformationen sowie einen Austausch dieser Informationen zwischen den beteiligten Zollstellen zu gewährleisten. Während einer Übergangszeit wird das IT-System für Ausfuhrkontrollen parallel zum papiergestützten Ausfuhrverfahren angewandt. Das papiergestützte Verfahren soll auch nach der Übergangszeit in Ausnahmefällen als Ausweichverfahren für das elektronische System fungieren.
Darüber hinaus werden die Bußgeldbewehrungen der AWV für Verstöße gegen Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung an deren Änderungen angepasst. Zudem werden Verstöße gegen Meldepflichten nach der Zollkodex-Durchführungsverordnung im Zusammenhang mit der Überwachung des tatsächlichen Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bußgeldbewehrt.
Die Anpassung der AWV an die Änderungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die zum 1. Juli 2009 in Kraft treten, erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Dies betrifft insbesondere die Pflicht zur Voranmeldung von Ausfuhren und Änderungen des Vorausanmeldeverfahrens. Bis dahin kann § 13 AWV weiter in der bisherigen papiergestützten Form in Anspruch genommen werden.
Außerdem werden Verweise auf geänderte europäische Rechtsakte zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten sowie zu restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Kongo und Simbabwe aktualisiert.
Berücksichtigt werden die Resolution 1725(2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Gemeinsame Standpunkt 2007/94/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung der restriktiven Maßnahmen gegen Somalia und die Resolution 1731 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Gemeinsame Standpunkt 2007/93/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Liberia. Die Änderungen betreffen zusätzliche Ausnahmetatbestände zu den Waffenembargos zu Somalia und Liberia.
Die Anpassung der AWV an Änderungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung, das elektronische Ausfuhrverfahren, Aktualisierungen im EG-Recht und weitere Ausnahmen von den Waffenembargos gegen Somalia und Liberia dürfte für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen haben.
Durch die Anpassung der AWV an die Zollkodex-Durchführungsverordnung, die Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens, die Anpassung der Bußgeldbewehrungen sowie die Aktualisierung der Verweise auf das EG-Recht wird die Wirtschaft tendenziell von Kosten entlastet.
Durch die Einführung weiterer Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt von bestehenden Waffenembargos gegen Somalia und Liberia entstehen der Wirtschaft keine wesentlichen zusätzlichen Kosten, da die Ausnahmen nur selten zur Anwendung kommen werden. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Mit der Anpassung der AWV an die Zollkodex-Durchführungsverordnung und die Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens werden bestehende Informationspflichten für Wirtschaft und Verwaltung geändert. Die AWV wird an die Möglichkeit angepasst, nach dem EG-Zollrecht das Ausfuhrverfahren auch elektronisch abzuwickeln.
Bei der in § 9 Abs. 1 Satz 1 AWV vorgesehenen Pflicht zur Abgabe einer Ausfuhranmeldung handelt es sich um eine Vorschrift, die EU-Verordnungen konkretisiert, aber keine eigene Informationspflicht begründet. Mögliche Entlastungen ergeben sich bereits aus der Einführung des elektronischen Verfahrens durch EG-Zollrecht.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der AWV können Unternehmen die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes beantragen. Das Ausfüllen des Antrages erfordert einen Zeitaufwand von bis zu zwei Minuten und wird von den Unternehmen genutzt, da die Vorführung der Waren am Amtsplatz der Zollstelle mit einem erheblich größeren Aufwand verbunden ist. Im neuen elektronischen Verfahren liegt der Zeitaufwand unter einer Minute, da bei der Bearbeitung der elektronischen Ausfuhranmeldung lediglich ein Feld anzuklicken sowie Ort und Zeit des Verpackens und Verladens der Waren anzugeben sind, um die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes zu beantragen. Geht man im Rahmen der ex ante Schätzung davon aus, dass die Hälfte der Ausführer von dem elektronischen Verfahren Gebrauch macht, erhält man eine jährliche Fallzahl von 750.000 Anträgen, die künftig elektronisch gestellt werden. Die Zeitersparnis pro Antrag beträgt ca. eine Minute mit Arbeitskosten in Höhe von 23,90 Euro/Stunde. Daraus resultiert eine Ersparnis von insgesamt rund 298 750,-- Euro.
Informationspflichten der Bürger werden nicht berührt; wenn einzelne Personen zu kommerziellen Zwecken Ausfuhren anmelden, sind die Ausfuhren als Ausfuhren der Wirtschaft anzusehen.
Für private Ausfuhren stehen Bürgern mündliche oder konkludente Formen der Ausfuhranmeldung zur Verfügung, bei denen keine Gestellung außerhalb des Amtsplatzes in Betracht kommt da die auszuführenden Waren mitgeführt werden.
Mit der Einführung weiterer Ausnahmen mit Genehmigungsvorbehalt von den Waffenembargos gegen Somalia und Liberia werden zwei weitere Informationspflichten für die Wirtschaft geändert.
Aufgrund der minimalen Fallzahlen, die für die Ausweitung der Informationspflichten zu erwarten sind, sind die bürokratischen Belastungseffekte vernachlässigbar gering.
Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
B. Im Einzelnen
Artikel 1
Nummer 1
§ 9 AWV wird an die Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens mit der Möglichkeit zur elektronischen Ausfuhranmeldung und elektronischen Beantragung der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes auf Basis des EG-Zollrechts angepasst. (vgl. Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften i.V.m. Artikeln 222 und 796a bis 796e der Zollkodex-Durchführungsverordnung mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006). Die elektronische Anmeldung und Beantragung kann mit Hilfe des IT-Systems ATLAS-Ausfuhr - unter Maßgabe der Verfahrensanweisung für das IT-System ATLAS-Ausfuhr - erfolgen.
Die Änderung von § 9 Abs. 2 Satz 1 AWV bringt die bestehende Antragspflicht deutlicher zum Ausdruck, ohne den Umfang der dazu erforderlichen Angaben zu ändern.
Die bisher in § 9 Abs. 8 AWV enthaltene Abgrenzung zur schriftlichen Ausfuhranmeldung wäre nach Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens missverständlich; deshalb wird auf die nach den Artikeln 226, 231 und 237 der Zollkodex-Durchführungsverordnung möglichen Formen zur mündlichen oder konkludenten Anmeldung abgestellt.
Nummer 2
In § 16a Abs. 2 AWV wird neben dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers nunmehr auch das Ausfuhrbegleitdokument genannt, welches im elektronischen Ausfuhrverfahren das Exemplar Nr. 3 ersetzt. Wird mehr als eine Warenposition ausgeführt, so ist die Liste der Warenpositionen gemäß dem Muster des Anhangs 45d der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung als Computerausdruck dem Ausfuhrbegleitdokument beizufügen.
Nummer 3
In der in § 18 Abs. 1 Satz 1 AWV enthaltenen Auflistung der anzuwendenden Vorschriften werden die neuen Artikel 793, 793a bis 793c sowie 796a bis 796e der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung berücksichtigt. Die Artikel 793, 793a bis 793c werden neu strukturiert und sollen insbesondere risikoorientierte Kontrollen bei den Ausgangszollstellen ermöglichen. Die Artikel 796a bis 796e betreffen den Austausch der Ausfuhrdaten zwischen den Zollbehörden.
Nummer 4
§ 69a AWV wird an die Resolution 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Gemeinsamen Standpunkt 2007/94/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (ABl. EU (Nr. ) L 41 S. 19) angepasst. § 69a Abs. 2 AWV, welcher die Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Somalia regelt, wird um eine weitere Ausnahme für ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Schutz- und Ausbildungsmission gemäß Ziffer 3 der Resolution 1725 (2006) in Somalia bestimmte Rüstungsgüter ergänzt.
Diese zusätzliche Ausnahme wird wegen der Sensibilität der auszuführenden Güter als Ausnahme mit Genehmigungsvorbehalt umgesetzt.
Nummer 5 und Nummer 7 Buchstabe b
Die Änderungen aktualisieren den Verweis auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4) in § 69d Abs. 1 und § 70 Abs. 5i AWV.
Nummer 6
§ 69g AWV wird an die Resolution 1731 (2006) vom 20. Dezember 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Gemeinsamen Standpunkt 2007/93/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 41 S. 17) angepasst. Die Ausnahmetatbestände in § 69g Abs. 3 AWV werden um eine Ausnahme für nicht letale militärische Ausrüstung ergänzt, die ausschließlich zur Verwendung durch Polizei- und Sicherheitskräfte Liberias bestimmt ist. Die Zulässigkeit der Ausfuhr setzt ebenfalls eine Genehmigung des BAFA voraus.
Die Änderung in § 69g Abs. 6 AWV weitet das Einfuhrverbot von Rohdiamanten auf Diamanten mit Herkunft aus Liberia aus. Ziffer 6 der VN-Sicherheitsratsresolution 1521 (2003) [s.a. Ziffer 1b) der VN-SR 1647 (2005) und Ziffer 4 der VN-SR 1689 (2006)] verpflichtet die Staaten die "direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Liberia" zu verhindern, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Liberia haben oder nicht.
Nummer 7 Buchstabe a
Die Änderungen passen die Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Verfahrens- und Meldevorschriften an die geänderte Zollkodex-Durchführungsverordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 an. Zudem werden Verstöße gegen Meldepflichten nach der Zollkodex-Durchführungsverordnung im Zusammenhang mit der Überwachung des tatsächlichen Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bußgeldbewehrt.
Darüber hinaus wird der Verweis auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 253 S. 1) in § 70 Abs. 5 AWV aktualisiert. Berücksichtigt wird die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 62 S. 6).
Nummer 7 Buchstabe c
Die Änderung aktualisiert den Verweis auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EU (Nr. ) L 358 S. 28) in § 70 Absatz 5j AWV.
Nummer 7 Buchstabe d
Die Änderung aktualisiert den Verweis auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EG (Nr. ) L 55 S. 1) in § 70 Absatz 5l AWV.
Nummer 7 Buchstabe e
Die Änderung aktualisiert den Verweis auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. EU (Nr. ) L 193 S. 1) in § 70 Absatz 5p AWV.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage Der Nationale Normenkontrollrat hat zur Neunundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung am 1. März 2007 wie folgt Stellung genommen:
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Verordnungsentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.
Die im vorliegenden Verordnungsentwurf enthaltenen Änderungen von Informationspflichten wurden nachvollziehbar dargestellt. Darüber hinaus begrüßt der Nationale Normenkontrollrat die mit der Anpassung an die Zollkodex-Durchführungsverordnung und der Einführung des elektronischen Ausfuhrverfahrens zu erwartende jährliche Nettoentlastung von rund 300.000 Euro für die Wirtschaft.
Aus diesem Grund hat der Nationale Normenkontrollrat am 1. März 2007 beschlossen dem Verordnungsentwurf zuzustimmen.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |