Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung und der Anreizregulierungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung und der Anreizregulierungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung und der Anreizregulierungsverordnung

Aufgrund § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Nr. 1, 2, 3, 3 a und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 1
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 2. In § 10 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 5 gestrichen. 3. § 34 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 4. Es wird folgender Teil 11a neu eingefügt:

"Teil 11a
Sonderregelung für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz

" § 41a Zweck der Sonderegelung

" § 41b Begriffsbestimmungen

" § 41c Netzanschlusspflicht

" § 41d Vorrangiger Netzzugang von Transportkunden von Biogas

" § 41e Erweiterter Bilanzausgleich

" § 41f Qualitätsanforderungen für Biogas

" § 41g Monitoring

Artikel 2
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl I S. 2529) wird wie folgt geändert:

In § 11 wird folgende Nr. 8a eingefügt:

"8a - dem erweiterten Bilanzausgleich gem. § 41e der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom [Datum dieser VO] (BGBl. I S. [Seite dieser VO]) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung, abzüglich der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden Pauschale,

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand der Verordnung

Im Interesse der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und zur Stärkung der Versorgungssicherheit soll die Einspeisung von Biogas aus inländisch erzeugter Biomasse in das Gasnetz erleichtert werden. Der Einsatz von Biogas erweitert das Angebot an kosteneffizienten, schnell verwendbaren und zuverlässigen erneuerbaren Energien und erhöht damit den Anteil der erneuerbaren Energien am Energiemix. Die vorliegenden Regelungen konkretisieren die Anschlusspflicht für Biogasanlagen mit Biogasaufbereitungstechnik ans Erdgasnetz. Sie fassen darüber hinaus bestehende Vorrangregelungen für die Einspeisung von Biogas zusammen und konkretisieren diese und sehen eine Kostenentlastung vor, damit die Einspeisung von Biogas zu wirtschaftlichen Konditionen erfolgen kann. Durch die Kostenerleichterungen für die Biogaseinspeisung in den Bereichen Anschlusskosten, Entgelte für vermiedene Netzkosten, Gasqualität und erweiterter Bilanzausgleich entsteht eine Kostenbelastung für die Netzbetreiber.

Diese Kostenbelastung für die einzelnen Netzbetreiber wird dadurch kompensiert, dass diese Kostenpositionen in der Anreizregulierungsverordnung als anerkennungsfähige Netzkosten festgelegt werden.

II. Finanzielle Auswirkungen

Die Verordnung kann Mehrausgaben durch die Ausweitung der behördlichen Tätigkeit beim Bund verursachen. Sie ergeben sich u. a. aus der Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Berichterstattung gemäß § 41 g. Über etwaige Mehrausgaben wird im Rahmen der Verhandlungen über den Haushalt 2009 entschieden. Dabei werden die Ergebnisse aus der zurzeit laufenden Personalbedarfsermittlung für den gesamten Energiebereich der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen sein.

Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden nicht zusätzlich belastet, so dass unmittelbare über die öffentlichen Haushalte transmittierte Preiseffekte auszuschließen sind.

Die Kostenbelastung für die Gasnetzbetreiber wird weitgehend dadurch kompensiert, dass diese Kosten in der Anreizregulierungsverordnung als anerkennungsfähige Netzkosten ausgewiesen werden. Für die Gas verbrauchende Wirtschaft sind keine gravierenden Preissteigerungen zu erwarten. Durch die Regelungen wird sich die Zahl der Unternehmen, die Biogas in das Erdgasnetz einspeisen, voraussichtlich erhöhen und damit positive Auswirkungen auf die Biogasbrache insgesamt haben.

Bürokratiekosten

Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind schon nach der bisherigen Rechtslage zur vorrangigen Einspeisung von Biogas verpflichtet. Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält zwei neue Informationspflichten für den Netzbetreiber im Rahmen der Anschlusspflicht sowie eine Informationspflicht, deren Kosten der Anschlussnehmer zu tragen hat. Die Bürokratiekosten der Informationspflicht nach § 41c Absatz 4 wird bei einer geschätzten Fallzahl von 20 und einem Zeitaufwand von 900 Minuten mit € 10668 beziffert. Die Bürokratiekosten nach § 41c Abs. 7 fallen bei Ablehnung des Antrags an und werden bei einer Fallzahl von 2 und einem geschätzten Zeitaufwand von 2400 Minuten mit € 3168 beziffert. Den Berechnungen liegen Arbeitskosten von € 39,30 pro Stunde zugrunde

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1

Zu Nr. 1-3

Die in der Gasnetzzugangsverordnung enthaltenen Regelung zur Biogaseinspeisung ins Erdgasnetz werden gestrichen und in Teil 11 a neu geregelt.

Zu Nr. 4

Die Regelungen zur Biogaseinspeisung ins Erdgasnetz werden in Teil 11 a zusammengefasst.

Zu § 41 a

Der Paragraph formuliert den Zweck der Regelungen. Mit Teil 11 a soll die Ausschöpfung des in Deutschland bestehenden inländischen Biogaspotentials von ca. 10 Mrd. Kubikmeter jährlich bis zum Jahr 2030 bzw. 6 Mrd. Kubikmeter jährlich bis zum Jahr 2020 erleichtert werden.

Zu § 41 b

Der Paragraph enthält die für die Regelungen in Teil 11 a erforderlichen Begriffsbestimmungen.

Die Geltung der Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftgesetzes bleibt unberührt.

Zu § 41 c

Die Bestimmung regelt die Verpflichtung der Gasnetzbetreiber, Biogasanlagen auf Antrag vorrangig an das Erdgasversorgungsnetz anzuschließen.

Zu Absatz 1

Die Kosten für den Anschluss werden zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber hälftig geteilt. Zu den Anschlusskosten zählen auch die Kosten für die Anlagen zur Qualitätsmessung und zur Verdichtung. Der Netzbetreiber ist Eigentümer des Anschlusses und ist für die Wartung verantwortlich. Soweit die Verbindungsleitung zehn Kilometer überschreitet, hat der Anschlussnehmer die daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. Damit werden Anreize für eine Optimierung der Standortwahl gesetzt. Der Netzbetreiber trägt die Betriebskosten für die Messeinrichtungen und die Einrichtung für die Druckerhöhung.

Zu Absatz 2

Aufgrund der Informationen des Netzbetreibers soll es dem potentiellen Anschlussnehmer möglich sein, sich schnell einen Überblick über die Anschlussmöglichkeiten- und Bedingungen zu verschaffen.

Zu Absatz 3

Die Regelung ermöglicht es dem Anschlussnehmer, innerhalb einer überschaubaren Frist eine Abschätzung des Netzbetreibers hinsichtlich des Umfangs und der entstehenden Kosten der durchzuführenden Arbeiten zu erhalten.

Zu Absatz 4

Durch die Verpflichtung des Anschlussnehmers zur Zahlung eines Vorschusses soll dem Interesse des Netzbetreibers entsprochen werden, nur solche Prüfungen durchzuführen, für die eine ernsthafte Realisierungsabsicht vorliegt.

Zu Absatz 5

Die dreimonatige Bindungsfrist des Netzbetreibers an eine positive Prüfung und die aufschiebende Bedingung der Wirksamkeit des Netzanschlussvertrages, wenn mit dem Bau der Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten begonnen wird, soll verhindern, dass Netzkapazitäten dauerhaft durch nicht in Betrieb gehende Anlagen blockiert werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet die Aufnahme einer kontinuierlichen Einspeisung in bestimmter Höhe zu garantieren. Die Realisierung des Netzanschlusses kann durch den Anschlussnehmer oder den Netzbetreiber erfolgen. Bei der Planung werden eine Zusammenarbeit der Parteien und Offenlegungspflichten vorgesehen.

Zu Absatz 6

Mit der Regelung wird klargestellt, dass nur tatsächliche, physikalische Netzengpässe einen Ablehnungsgrund darstellen. Der Netzanschluss kann nicht mit dem Hinweis auf bestehende Verträge verweigert werden.

Zu Absatz 7

Die Regelung verpflichtet den Netzbetreiber, einen alternativen Anschlusspunkt im Falle der Verweigerung des begehrten Anschlusses vorzuschlagen. Der alternative Anschlusspunkt muss die Absichten des Anschlussnehmers best möglich verwirklichen.

Zu Absatz 8

Die Regelung verpflichtet den Netzbetreiber, die erforderlichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen im Netz zu ergreifen, um den Anschluss zu ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die Verdichtung in eine höhere Druckstufe bzw. Druckerhöhungen im Netz oder das Erstellen eines zusätzlichen Verknüpfungspunktes.

Zu § 41 d

Der Paragraph regelt die vorrangige Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz und den vorrangigen Transport für alle Netze und ergänzt damit die Regelung zur vorrangigen Anschlusspflicht.

Zu Absatz 1

Der Netzbetreiber kann die Einspeisung verweigern, wenn das einzuspeisende Biogas nicht netzkompatibel ist. Dies ist ausschließlich der Fall, wenn die Qualität des einzuspeisendes Biogases nicht den in den Arbeitsblättern G 260 und G 262 des Deutschen Gas- und Wasserfaches e.V. festgelegten Voraussetzungen entspricht, d. h. außerhalb der dort beschriebenen Bandbreite liegt. Mit der Regelung wird klargestellt, dass nur tatsächliche, physikalische Netzengpässe einen Ablehnungsgrund darstellen. Der Netzzugang kann nicht mit dem Hinweis auf bestehende Verträge verweigert werden. Bei Fragen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann sich der Netzbetreiber nicht auf Kostenbelastungen berufen, die er aufgrund dieser Verordnung zu tragen hat.

Zu Absatz 2

Der Netzbetreiber hat wirtschaftlich zumutbare Aufwendungen durchzuführen, um die technische Aufnahmefähigkeit des Netzes zu optimieren. Er muss insbesondere wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen durchführen, um auch in den Sommermonaten die Einspeisung des Biogases zu ermöglichen. Dazu zählen insbesondere die in der Begründung zu § 41c Absatz 8 beschriebenen Maßnahmen.

Zu § 41 e

Der Paragraph ersetzt für Biogaseinspeisungen die bisherige Regelung des § 34.

Zu Absatz 1

Die Regelung verpflichtet den Netzbetreiber dem Biogaseinspeiser einen erweiterten Bilanzausgleich für 12 Monate anzubieten.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt, dass vom Netzbetreiber besondere Biogasbilanzkreise anzubieten sind und eine Übertragung vom Biogasbilanzkreis in den Erdgasbilanzkreis möglich ist, umgekehrt jedoch nicht.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt, dass der Bilanzkreisnetzbetreiber einen besonderen Biogasbilanzkreis anbietet der in der Regel einen Zeitraum von 12 Monaten umfasst. Der Bilanzausgleich beinhaltet einen Flexibilitätsrahmen von 25 %, der sich auf die Differenz der kumulierten Ein- und Ausspeisemengen im Verhältnis zu der Jahresmenge bezieht. Damit wird klargestellt, dass sich der Zeitraum von 12 Monaten auf die Bilanzierung und nicht nur auf die bloße Abrechnung bezieht.

Zu Absatz 4

Der Bilanzkreisverantwortliche ist zur Prognose über den zeitlichen Verlauf der Ein- und Ausspeisemenge verpflichtet, die jedoch keine bindende Wirkung entfaltet.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift regelt die Verpflichtung des Bilanzkreisverantwortlichen, die Ein- und Ausspeisemengen innerhalb des Flexibilitätsrahmens am Ende des Bilanzierungszeitraums auszugleichen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist nicht an die Prognose nach Absatz 4 gebunden.

Zu Absatz 6

Zur weiteren Erleichterung der Biogaseinspeisung wird geregelt, dass positive Salden auf nachfolgende Jahre übertragen werden können.

Zu Absatz 7

Die Vorschrift regelt die Kostenberechnung für vom Netzbetreiber gelieferte Ausgleichsenergie aufgrund der tatsächlichen Differenzen, die über den Flexibilitätsrahmen hinaus entstanden sind.

Die Vergütung richtet sich nach diskriminierungsfreien Verfahren für die tatsächlichen und effizienten Kosten für die Lieferung von Ausgleichsenergie.

Zu Absatz 8

Um die Einspeisung von Biogas unter Kostengesichtspunkten zu erleichtern, wird geregelt, dass für den erweiterten Bilanzausgleich ein Pauschalbetrag in Höhe von 0, 001 €/kWh zu entrichten ist. Der Pauschalbetrag weicht deutlich nach unten von den tatsächlichen Kosten ab. Die tatsächlichen Kosten für den erweiterten Bilanzausgleich liegen zwischen 0,003 und 0,0075 €/kWh. Durch die Pauschale werden die Kosten für den erweiterten Bilanzausgleich und die Biogaseinspeisung ins Erdgasnetz insgesamt deutlich reduziert sowie gleichzeitig Anreize zur einer Optimierung des Abnahmeportfolios gesetzt.

Zu § 41 f

Mit der Bestimmung wird die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Gasqualität in Abweichung von § 35 geregelt.

Zu Absatz 1

Der Biogaseinspeiser ist ausschließlich für die Einhaltung der Voraussetzungen der Arbeitsblätter G 260 und G 262 des Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. Aufgrund der verschiedenen Verfahren zur Aufbereitung von Biogas ist eine Bereitstellung des Gases zu unterschiedlicher Druckhöhe vorgesehen.

Zu Absatz 2

Der Netzbetreiber ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen des DVGW-Arbeitsblattes G 685 verantwortlich und trägt hierfür die Kosten.

Mit der Regelung wird der Biogaseinspeiser bzw. Transportkunde von Biogas im Vergleich zur geltenden Rechtslage wirtschaftlich deutlich entlastet.

Zu Absatz 3

Der Netzbetreiber hat die Odorierung und die Messung der Gasbeschaffenheit vorzunehmen und hierfür die Kosten zu tragen.

Zu § 41 g

Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31.05.2011 und sodann jährlich einen Bericht zur Erreichung der in § 41a normierten Ziele, der Entwicklung der Kosten der Biogaseinspeisung, der erzielbaren Erlöse sowie der Kostenbelastung für Netze und Speicher.

Zu Art. 2

Zu Nr. 1

Bei der dezentralen Einspeisung von Biogas werden die der Einspeisung vorgelagerten Netze nicht in Anspruch genommen und dadurch Netzentgelte vermieden. Diese vermiedenen Netzentgelte werden nach dem Transportkunden vom Netzbetreiber, in dessen Netz das Biogas eingespeist wird, pauschal in Höhe von 0,007 €/kWh erstattet.

Zu Nr. 2

Die Vorschrift regelt die Umlagefähigkeit der dem Netzbetreiber durch die Einspeisung von Biogas entstehenden Mehrkosten.

Zu Art. 3

Artikel 3 bestimmt, dass die Kosten im Rahmen der Anreizregulierungsverordnung anerkennungsfähig sind, soweit sie nach der Umlage verbleiben.

Durch die Änderung in der Gasnetzzugangsverordnung werden Kosten, die nach dem Verursachungsprinzip sonst vom Biogaseinspeiser zu tragen wären, auf den Netzbetreiber verlagert. Dies betrifft die hälftigen Anschlusskosten, die Kosten für den erweiterten Bilanzausgleich, soweit nicht durch den Pauschalbetrag vom Biogaseinspeiser abgegolten sowie mögliche Kosten für die Beimischung von Zusatzstoffen zur Einhaltung der eichrechtlichen Vorgaben und der Odorierung.

Des Weiteren wird die vom Netzbetreiber zu zahlende Vergütung für die vermiedenen Netzentgelte als anerkennungsfähig ausgewiesen.

Zu Art. 4 Inkrafttreten

Art. 4 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf werden eine Informationspflicht für die Verwaltung und zwei neue Informationspflichten für Netzbetreiber eingeführt. Die aus den Informationspflichten resultierenden Bürokratiekosten für die Wirtschaft wurden nachvollziehbar dargestellt und ausgewiesen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter