A. Problem und Ziel
- Das Bundeskabinett hat in Meseberg am 27. August 2007 Maßnahmen zur Erleichterung der Biogaseinspeisung in das Erdgasnetz beschlossen, um die Importabhängigkeit bei Erdgas zu verringern und Impulse für eine klimaschonende Energieerzeugung zu geben. Dezentral erzeugtes Biogas soll verstärkt, effizient und zielgerichtet in der Kraft-Wärme-Koppelung und als Kraftstoff eingesetzt werden.
B. Lösung
- Die vorliegende Rechtsverordnung erleichtert die Biogaseinspeisung in das Erdgasnetz und schafft deutliche Kostenerleichterung für Netzanschluss und Einspeisung von Biogas.
C. Alternativen
- keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Verordnung kann Mehrausgaben durch die Ausweitung der behördlichen Tätigkeit beim Bund verursachen. Sie ergeben sich u. a. aus der Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Berichterstattung gemäß § 41 g.
Über etwaige Mehrausgaben wird im Rahmen der Verhandlungen über den Haushalt 2009 entschieden. Dabei werden die Ergebnisse aus der zurzeit laufenden Personalbedarfsermittlung für den gesamten Energiebereich der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen sein.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Vorschriften dieser Verordnung kann es zu kosteninduzierten Einzelpreisänderungen kommen.
- Über den Umfang möglicher Veränderungen von Einzelpreisen können jedoch keine quantitativen Aussagen gemacht werden.
- Die Kostenbelastung für die Gasnetzbetreiber wird weitgehend dadurch kompensiert dass diese Kosten in der Anreizregulierungsverordnung als anerkennungsfähige Netzkosten ausgewiesen werden. Für die Gas verbrauchende Wirtschaft sind Preissteigerungen zu erwarten. Durch die Regelungen wird sich die Zahl der Unternehmen, die Biogas in das Erdgasnetz einspeisen voraussichtlich erhöhen und damit positive Auswirkungen auf die Biogasbranche insgesamt haben.
F. Bürokratiekosten
- Bei dem vorliegenden Verordnungsentwurf handelt es sich um eine rechtliche Regelung auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Verordnung verursacht Informationspflichten für die Wirtschaft, die zum Vollzug der Verordnung notwendig sind; ein Teil dieser Pflichten bestand schon im Rahmen des geltenden Rechts.
- a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind schon nach der bisherigen Rechtslage zur vorrangigen Einspeisung von Biogas verpflichtet. Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält zwei neue Informationspflichten für den Netzbetreiber im Rahmen der Anschlusspflicht sowie eine Informationspflicht, deren Kosten der Anschlussnehmer zu tragen hat. Die Bürokratiekosten der Informationspflicht nach § 41c Absatz 4 wird bei einer geschätzten Fallzahl von 20 und einem Zeitaufwand von 900 Minuten mit € 10668 beziffert. Die Bürokratiekosten nach § 41c Abs. 7 fallen bei Ablehnung des Antrags an und werden bei einer Fallzahl von 2 und einem geschätzten Zeitaufwand von 2400 Minuten mit € 3168 beziffert. Den Berechnungen liegen Arbeitskosten von € 39,30 pro Stunde zugrunde.
- b) Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Bürokratiekosten geändert, neu eingefügt oder aufgehoben.
- c) Kosten für die Verwaltung
Es wird eine Berichtspflicht für die Bundesnetzagentur neu eingeführt.
- a) Bürokratiekosten der Wirtschaft
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung und der Anreizregulierungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung und der Anreizregulierungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung und der Anreizregulierungsverordnung
Aufgrund § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Nr. 1, 2, 3, 3 a und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 1
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 2. In § 10 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 5 gestrichen. 3. § 34 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 4. Es wird folgender Teil 11a neu eingefügt:"Teil 11a
Sonderregelung für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
" § 41a Zweck der Sonderegelung
- Ziel der Regelung ist es, die Einspeisung des in Deutschland bestehenden Biogaspotentials von 6 Mrd. Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10 Mrd. Kubikmeter jährlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermöglichen. Biogas soll verstärkt in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraftstoff eingesetzt werden können.
" § 41b Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Verordnungsteils bedeutet
- 1. Anschlussnehmer Jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von § 3 Nr. 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzanschlusses dieser Anlage beansprucht;
- 2. Netzanschluss Die Herstellung der Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhöhung und die eichfähige Messung des einzuspeisenden Biogases;
- 3. Einspeiser Anschlussnehmer oder Transportkunde;
- 4. Anlage Die Anlage zur Aufbereitung von Biogas.
" § 41c Netzanschlusspflicht
- (1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen. Die Kosten für den Netzanschluss sind vom Anschlussnehmer und vom Netzbetreiber je zur Hälfte zu tragen. Soweit eine Verbindungsleitung eine Länge von zehn Kilometer überschreitet, hat der Anschlussnehmer die Mehrkosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im Eigentum des Netzbetreibers. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere Anschlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten so aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem Netzanschluss verursacht worden wären und Anschlussnehmern einen zuviel gezahlten Betrag zu erstatten. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. Soweit es für die die Prüfung der technischen Einrichtungen und der Messeinrichtungen erforderlich ist, hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer oder seinem Beauftragten Zutritt zu den Räumen zu gestatten.
- (2) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss neben den in § 19 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite folgende Angaben zu machen:
- 1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens mindestens erforderlichen Angaben,
- 2. standardisierte Bedingungen für den Netzanschluss sowie
- 3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in seinem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.
- (3) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser dem Anschlussnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Netzanschlussbegehrens darzulegen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren notwendig sind und welche erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche Angaben erforderlich sind hat der Netzbetreiber diese vollständig innerhalb von einer Woche nach Antragseingang vom Anschlussnehmer anzufordern. In diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit dem Eingang der vollständigen zusätzlichen Angaben beim Netzbetreiber.
- (4) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des Anschlussnehmers in Höhe von 25 Prozent der nach Absatz 3 dargelegten Kosten ist der Netzbetreiber verpflichtet, umgehend die für eine Anschlusszusage notwendigen Prüfungen durchzuführen. Soweit erforderlich, sind die Betreiber anderer Gasversorgungsnetze zur Mitwirkung bei der Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann verlangen, dass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter Zugrundelegung von Annahmen des Anschlussnehmers durchführt. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Eingang der Vorschusszahlung mitzuteilen.
- (5) Der Netzbetreiber ist an ein positives Prüfungsergebnis für die Dauer von drei Monaten gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 4. Innerhalb dieser Frist muss der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer ein verbindliches Vertragsangebot vorlegen. Das Vertragsangebot umfasst die Zusicherung einer bestimmten garantierten Mindesteinspeisekapazität. Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von achtzehn Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird. Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht eingerechnet. Nach Abschluss des Netzanschlussvertrages hat der Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer unverzüglich die Planung des Netzanschlusses durchzuführen. Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Planung durch den Netzbetreiber oder einen Dritten vornehmen lassen.
Die Parteien haben einander die Kosten für Planung und Bau offen zu legen. Bei Bau und Betrieb sind die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung zu beachten.
- (6) Lehnt der Netzbetreiber den Antrag auf Anschluss ab, hat er das Vorliegen der Gründe nach § 17 Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz nachzuweisen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technischphysikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist.
- (7) Wird der Anschluss an dem begehrten Anschlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.
- (8) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht nach § 41d Abs. 2 Satz 3 nachzukommen, es sei denn, die Durchführung der Maßnahmen ist wirtschaftlich unzumutbar.
" § 41d Vorrangiger Netzzugang von Transportkunden von Biogas
- (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeiseverträge und Ausspeiseverträge vorrangig mit Transportkunden von Biogas abzuschließen und Biogas vorrangig zu transportieren, soweit diese Gase netzkompatibel im Sinne von § 41f Abs. 1 sind. Der Netzbetreiber meldet unverzüglich die Einspeisemenge, die er vom Transportkunden übernommen hat, an den betroffenen Anschlussnehmer und den Bilanzkreisverantwortlichen.
- (2) Netzbetreiber können die Einspeisung von Biogas verweigern, falls diese technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technischphysikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. Der Netzbetreiber muss alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durchführen, um die ganzjährige Einspeisung, insbesondere während der Sommermonate, zu gewährleisten. Netzbetreiber haben die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportkapazitäten für Biogas zu befriedigen.
" § 41e Erweiterter Bilanzausgleich
- (1) Bilanzkreisnetzbetreiber innerhalb eines Marktgebietes haben für die Ein- und Ausspeisungen von Biogas zusätzlich zu dem Basisbilanzausgleich nach Maßgabe von § 30 einen erweiterten Bilanzausgleich anzubieten.
- (2) Bilanzkreisnetzbetreiber bieten den erweiterten Bilanzausgleich für Bilanzkreisverträge an, in die der Bilanzkreisverantwortliche ausschließlich Biogasmengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanzkreisvertrag). Der Austausch von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen gemäß § 31 sowie eine Verrechnung von Differenzmengen erfolgt zwischen besonderen Biogas-Bilanzkreisverträgen. Eine Übertragung von Mengen in Erdgasbilanzkreise ist möglich, jedoch keine Übertragung von Mengen aus Erdgasbilanzkreisen in Biogasbilanzkreise.
- (3) Der besondere Biogas-Bilanzkreisvertrag beinhaltet einen Bilanzausgleich von 12 Monaten (Bilanzierungszeitraum) mit einem Flexibilitätsrahmen in Höhe von 25 %. Der Flexibilitätsrahmen bezieht sich auf die kumulierte Abweichung der eingespeisten von der ausgespeisten Menge innerhalb des Bilanzierungszeitraums. Der Bilanzkreisnetzbetreiber und der Bilanzkreisverantwortliche können abweichend von Satz 1 einen ersten Bilanzierungszeitraum von weniger als 12 Monaten vereinbaren (Rumpfbilanzierungszeitraum).
- (4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeitraumes informiert der Bilanzkreisverantwortliche den Bilanzkreisnetzbetreiber über die voraussichtlichen Ein- und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich geplante Verteilung für den Bilanzierungszeitraum.
- (5) Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicher zu stellen, dass die Ein- und Ausspeisemengen innerhalb des Flexibilitätsrahmens verbleiben und am Ende des Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind. Der Bilanzkreisverantwortliche ist nicht an die nach Absatz 4 abgegebene Prognose des zeitlichen Verlaufs der Ein- und Ausspeisemengen gebunden.
- (6) Wird der Bilanzkreis für Biogas über einen anschließenden Bilanzierungszeitraum weitergeführt können positive Endsalden eines vorhergehenden auf den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum übertragen werden. Hierbei ist der Flexibilitätsrahmen des besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags einzuhalten.
- (7) Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraumes sind die einem Bilanzkreis des besonderen Biogas-Bilanzkreises zugeordneten Differenzen zwischen den tatsächlichen Ein- und Ausspeisemengen, die den Flexibilitätsrahmen übersteigen, auszugleichen. Dabei ist ein transparentes diskriminierungsfreies und an den tatsächlichen effizienten Kosten für die Lieferung von Ausgleichenergie orientiertes Verfahren anzuwenden. Es dürfen nur die Kosten anteilig in Rechnung gestellt werden, die zum Ausgleich der Differenzmengen erforderlich sind, die nach Saldierung aller bei einem Bilanzkreisnetzbetreiber geführten Bilanzkreise verbleiben.
- (8) Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrages zahlen an den Bilanzkreisnetzbetreiber ein Entgelt für den erweiterten Bilanzausgleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowattstunde für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flexibilitätsrahmens.
" § 41f Qualitätsanforderungen für Biogas
- (1) Der Einspeiser von Biogas hat ausschließlich sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung den Voraussetzungen der Arbeitsblätter G 260 und G 262 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht. Der Einspeiser trägt hierfür die Kosten. Bei der Aufbereitung des Biogases darf für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die maximale Methanemission in die Atmosphäre den Wert von 1,0 Prozent nicht übersteigen. Danach darf die maximale Methanemission den Wert von 0,5 Prozent nicht übersteigen. Abweichend von den Anforderungen nach Satz 1 kann das Biogas mit einem höheren Vordruck an den Netzbetreiber übergeben werden.
- (2) Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, dass das Gas am Ausspeisepunkt den eichrechtlichen Vorgaben des Arbeitsblattes 685 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.
- (3) Der Netzbetreiber ist für die Odorierung und die Messung der Gasbeschaffenheit verantwortlich. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.
" § 41g Monitoring
- Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach Teil 11a werden von der Bundesregierung geprüft. Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen Bericht vor. Darin werden das Erreichen der Ziele nach § 41a, die Kostenstruktur für die Einspeisung von Biogas, die erzielbaren Erlöse sowie die Kostenbelastung der Netze und Speicher untersucht. "
Artikel 2
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) wird wie folgt geändert:
- 1. Es wird folgender § 20a eingefügt:
- "Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten. Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird."
- 2. Es wird folgender § 20b eingefügt:
- "Die Kosten
- - für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gem. § 41c Abs.1, die Maßnahmen gem. § 41c Abs. 9 sowie die Maßnahmen gem. § 41d Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung,
- - für den erweiterten Bilanzausgleich gem. § 41e der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden Pauschale,
- - gem. § 41f Abs. 2 und 3 Gasnetzzugangsverordnung
- - für die vom Netzbetreiber gem. § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten können auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets, in dem das Netz liegt, umgelegt werden."
- "Die Kosten
Artikel 3
Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl I S. 2529) wird wie folgt geändert:
In § 11 wird folgende Nr. 8a eingefügt:
"8a - dem erweiterten Bilanzausgleich gem. § 41e der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom [Datum dieser VO] (BGBl. I S. [Seite dieser VO]) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung, abzüglich der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden Pauschale,
- - erforderliche Maßnahmen des Netzbetreibers gem. § 41c Abs. 9, § 41d Abs. 2 und § 41f Abs. 2 und Abs. 3 der Gasnetzzugangsverordnung,
- - die Kosten für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung gem. § 41c Abs.1 der Gasnetzzugangsverordnung,
- - Entgelte für vermiedene Netzkosten, die vom Netzbetreiber gem. § 20a Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom [Datum dieser VO] (BGBl. I S. [Seite dieser VO]) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung, an den Transportkunden von Biogas zu zahlen sind in der Höhe, in der die Kosten unter Berücksichtigung der Umlage nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung beim Netzbetreiber verbleiben,"
Artikel 4
Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand der Verordnung
Im Interesse der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und zur Stärkung der Versorgungssicherheit soll die Einspeisung von Biogas aus inländisch erzeugter Biomasse in das Gasnetz erleichtert werden. Der Einsatz von Biogas erweitert das Angebot an kosteneffizienten, schnell verwendbaren und zuverlässigen erneuerbaren Energien und erhöht damit den Anteil der erneuerbaren Energien am Energiemix. Die vorliegenden Regelungen konkretisieren die Anschlusspflicht für Biogasanlagen mit Biogasaufbereitungstechnik ans Erdgasnetz. Sie fassen darüber hinaus bestehende Vorrangregelungen für die Einspeisung von Biogas zusammen und konkretisieren diese und sehen eine Kostenentlastung vor, damit die Einspeisung von Biogas zu wirtschaftlichen Konditionen erfolgen kann. Durch die Kostenerleichterungen für die Biogaseinspeisung in den Bereichen Anschlusskosten, Entgelte für vermiedene Netzkosten, Gasqualität und erweiterter Bilanzausgleich entsteht eine Kostenbelastung für die Netzbetreiber.
Diese Kostenbelastung für die einzelnen Netzbetreiber wird dadurch kompensiert, dass diese Kostenpositionen in der Anreizregulierungsverordnung als anerkennungsfähige Netzkosten festgelegt werden.
II. Finanzielle Auswirkungen
Die Verordnung kann Mehrausgaben durch die Ausweitung der behördlichen Tätigkeit beim Bund verursachen. Sie ergeben sich u. a. aus der Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Berichterstattung gemäß § 41 g. Über etwaige Mehrausgaben wird im Rahmen der Verhandlungen über den Haushalt 2009 entschieden. Dabei werden die Ergebnisse aus der zurzeit laufenden Personalbedarfsermittlung für den gesamten Energiebereich der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen sein.
Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden nicht zusätzlich belastet, so dass unmittelbare über die öffentlichen Haushalte transmittierte Preiseffekte auszuschließen sind.
Die Kostenbelastung für die Gasnetzbetreiber wird weitgehend dadurch kompensiert, dass diese Kosten in der Anreizregulierungsverordnung als anerkennungsfähige Netzkosten ausgewiesen werden. Für die Gas verbrauchende Wirtschaft sind keine gravierenden Preissteigerungen zu erwarten. Durch die Regelungen wird sich die Zahl der Unternehmen, die Biogas in das Erdgasnetz einspeisen, voraussichtlich erhöhen und damit positive Auswirkungen auf die Biogasbrache insgesamt haben.
Bürokratiekosten
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind schon nach der bisherigen Rechtslage zur vorrangigen Einspeisung von Biogas verpflichtet. Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält zwei neue Informationspflichten für den Netzbetreiber im Rahmen der Anschlusspflicht sowie eine Informationspflicht, deren Kosten der Anschlussnehmer zu tragen hat. Die Bürokratiekosten der Informationspflicht nach § 41c Absatz 4 wird bei einer geschätzten Fallzahl von 20 und einem Zeitaufwand von 900 Minuten mit € 10668 beziffert. Die Bürokratiekosten nach § 41c Abs. 7 fallen bei Ablehnung des Antrags an und werden bei einer Fallzahl von 2 und einem geschätzten Zeitaufwand von 2400 Minuten mit € 3168 beziffert. Den Berechnungen liegen Arbeitskosten von € 39,30 pro Stunde zugrunde
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Art. 1
Zu Nr. 1-3
Die in der Gasnetzzugangsverordnung enthaltenen Regelung zur Biogaseinspeisung ins Erdgasnetz werden gestrichen und in Teil 11 a neu geregelt.
Zu Nr. 4
Die Regelungen zur Biogaseinspeisung ins Erdgasnetz werden in Teil 11 a zusammengefasst.
Zu § 41 a
Der Paragraph formuliert den Zweck der Regelungen. Mit Teil 11 a soll die Ausschöpfung des in Deutschland bestehenden inländischen Biogaspotentials von ca. 10 Mrd. Kubikmeter jährlich bis zum Jahr 2030 bzw. 6 Mrd. Kubikmeter jährlich bis zum Jahr 2020 erleichtert werden.
Zu § 41 b
Der Paragraph enthält die für die Regelungen in Teil 11 a erforderlichen Begriffsbestimmungen.
Die Geltung der Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftgesetzes bleibt unberührt.
Zu § 41 c
Die Bestimmung regelt die Verpflichtung der Gasnetzbetreiber, Biogasanlagen auf Antrag vorrangig an das Erdgasversorgungsnetz anzuschließen.
Zu Absatz 1
Die Kosten für den Anschluss werden zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber hälftig geteilt. Zu den Anschlusskosten zählen auch die Kosten für die Anlagen zur Qualitätsmessung und zur Verdichtung. Der Netzbetreiber ist Eigentümer des Anschlusses und ist für die Wartung verantwortlich. Soweit die Verbindungsleitung zehn Kilometer überschreitet, hat der Anschlussnehmer die daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. Damit werden Anreize für eine Optimierung der Standortwahl gesetzt. Der Netzbetreiber trägt die Betriebskosten für die Messeinrichtungen und die Einrichtung für die Druckerhöhung.
Zu Absatz 2
Aufgrund der Informationen des Netzbetreibers soll es dem potentiellen Anschlussnehmer möglich sein, sich schnell einen Überblick über die Anschlussmöglichkeiten- und Bedingungen zu verschaffen.
Zu Absatz 3
Die Regelung ermöglicht es dem Anschlussnehmer, innerhalb einer überschaubaren Frist eine Abschätzung des Netzbetreibers hinsichtlich des Umfangs und der entstehenden Kosten der durchzuführenden Arbeiten zu erhalten.
Zu Absatz 4
Durch die Verpflichtung des Anschlussnehmers zur Zahlung eines Vorschusses soll dem Interesse des Netzbetreibers entsprochen werden, nur solche Prüfungen durchzuführen, für die eine ernsthafte Realisierungsabsicht vorliegt.
Zu Absatz 5
Die dreimonatige Bindungsfrist des Netzbetreibers an eine positive Prüfung und die aufschiebende Bedingung der Wirksamkeit des Netzanschlussvertrages, wenn mit dem Bau der Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten begonnen wird, soll verhindern, dass Netzkapazitäten dauerhaft durch nicht in Betrieb gehende Anlagen blockiert werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet die Aufnahme einer kontinuierlichen Einspeisung in bestimmter Höhe zu garantieren. Die Realisierung des Netzanschlusses kann durch den Anschlussnehmer oder den Netzbetreiber erfolgen. Bei der Planung werden eine Zusammenarbeit der Parteien und Offenlegungspflichten vorgesehen.
Zu Absatz 6
Mit der Regelung wird klargestellt, dass nur tatsächliche, physikalische Netzengpässe einen Ablehnungsgrund darstellen. Der Netzanschluss kann nicht mit dem Hinweis auf bestehende Verträge verweigert werden.
Zu Absatz 7
Die Regelung verpflichtet den Netzbetreiber, einen alternativen Anschlusspunkt im Falle der Verweigerung des begehrten Anschlusses vorzuschlagen. Der alternative Anschlusspunkt muss die Absichten des Anschlussnehmers best möglich verwirklichen.
Zu Absatz 8
Die Regelung verpflichtet den Netzbetreiber, die erforderlichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen im Netz zu ergreifen, um den Anschluss zu ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die Verdichtung in eine höhere Druckstufe bzw. Druckerhöhungen im Netz oder das Erstellen eines zusätzlichen Verknüpfungspunktes.
Zu § 41 d
Der Paragraph regelt die vorrangige Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz und den vorrangigen Transport für alle Netze und ergänzt damit die Regelung zur vorrangigen Anschlusspflicht.
Zu Absatz 1
Der Netzbetreiber kann die Einspeisung verweigern, wenn das einzuspeisende Biogas nicht netzkompatibel ist. Dies ist ausschließlich der Fall, wenn die Qualität des einzuspeisendes Biogases nicht den in den Arbeitsblättern G 260 und G 262 des Deutschen Gas- und Wasserfaches e.V. festgelegten Voraussetzungen entspricht, d. h. außerhalb der dort beschriebenen Bandbreite liegt. Mit der Regelung wird klargestellt, dass nur tatsächliche, physikalische Netzengpässe einen Ablehnungsgrund darstellen. Der Netzzugang kann nicht mit dem Hinweis auf bestehende Verträge verweigert werden. Bei Fragen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann sich der Netzbetreiber nicht auf Kostenbelastungen berufen, die er aufgrund dieser Verordnung zu tragen hat.
Zu Absatz 2
Der Netzbetreiber hat wirtschaftlich zumutbare Aufwendungen durchzuführen, um die technische Aufnahmefähigkeit des Netzes zu optimieren. Er muss insbesondere wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen durchführen, um auch in den Sommermonaten die Einspeisung des Biogases zu ermöglichen. Dazu zählen insbesondere die in der Begründung zu § 41c Absatz 8 beschriebenen Maßnahmen.
Zu § 41 e
Der Paragraph ersetzt für Biogaseinspeisungen die bisherige Regelung des § 34.
Zu Absatz 1
Die Regelung verpflichtet den Netzbetreiber dem Biogaseinspeiser einen erweiterten Bilanzausgleich für 12 Monate anzubieten.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt, dass vom Netzbetreiber besondere Biogasbilanzkreise anzubieten sind und eine Übertragung vom Biogasbilanzkreis in den Erdgasbilanzkreis möglich ist, umgekehrt jedoch nicht.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt, dass der Bilanzkreisnetzbetreiber einen besonderen Biogasbilanzkreis anbietet der in der Regel einen Zeitraum von 12 Monaten umfasst. Der Bilanzausgleich beinhaltet einen Flexibilitätsrahmen von 25 %, der sich auf die Differenz der kumulierten Ein- und Ausspeisemengen im Verhältnis zu der Jahresmenge bezieht. Damit wird klargestellt, dass sich der Zeitraum von 12 Monaten auf die Bilanzierung und nicht nur auf die bloße Abrechnung bezieht.
Zu Absatz 4
Der Bilanzkreisverantwortliche ist zur Prognose über den zeitlichen Verlauf der Ein- und Ausspeisemenge verpflichtet, die jedoch keine bindende Wirkung entfaltet.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift regelt die Verpflichtung des Bilanzkreisverantwortlichen, die Ein- und Ausspeisemengen innerhalb des Flexibilitätsrahmens am Ende des Bilanzierungszeitraums auszugleichen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist nicht an die Prognose nach Absatz 4 gebunden.
Zu Absatz 6
Zur weiteren Erleichterung der Biogaseinspeisung wird geregelt, dass positive Salden auf nachfolgende Jahre übertragen werden können.
Zu Absatz 7
Die Vorschrift regelt die Kostenberechnung für vom Netzbetreiber gelieferte Ausgleichsenergie aufgrund der tatsächlichen Differenzen, die über den Flexibilitätsrahmen hinaus entstanden sind.
Die Vergütung richtet sich nach diskriminierungsfreien Verfahren für die tatsächlichen und effizienten Kosten für die Lieferung von Ausgleichsenergie.
Zu Absatz 8
Um die Einspeisung von Biogas unter Kostengesichtspunkten zu erleichtern, wird geregelt, dass für den erweiterten Bilanzausgleich ein Pauschalbetrag in Höhe von 0, 001 €/kWh zu entrichten ist. Der Pauschalbetrag weicht deutlich nach unten von den tatsächlichen Kosten ab. Die tatsächlichen Kosten für den erweiterten Bilanzausgleich liegen zwischen 0,003 und 0,0075 €/kWh. Durch die Pauschale werden die Kosten für den erweiterten Bilanzausgleich und die Biogaseinspeisung ins Erdgasnetz insgesamt deutlich reduziert sowie gleichzeitig Anreize zur einer Optimierung des Abnahmeportfolios gesetzt.
Zu § 41 f
Mit der Bestimmung wird die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Gasqualität in Abweichung von § 35 geregelt.
Zu Absatz 1
Der Biogaseinspeiser ist ausschließlich für die Einhaltung der Voraussetzungen der Arbeitsblätter G 260 und G 262 des Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. Aufgrund der verschiedenen Verfahren zur Aufbereitung von Biogas ist eine Bereitstellung des Gases zu unterschiedlicher Druckhöhe vorgesehen.
Zu Absatz 2
Der Netzbetreiber ist für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen des DVGW-Arbeitsblattes G 685 verantwortlich und trägt hierfür die Kosten.
Mit der Regelung wird der Biogaseinspeiser bzw. Transportkunde von Biogas im Vergleich zur geltenden Rechtslage wirtschaftlich deutlich entlastet.
Zu Absatz 3
Der Netzbetreiber hat die Odorierung und die Messung der Gasbeschaffenheit vorzunehmen und hierfür die Kosten zu tragen.
Zu § 41 g
Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31.05.2011 und sodann jährlich einen Bericht zur Erreichung der in § 41a normierten Ziele, der Entwicklung der Kosten der Biogaseinspeisung, der erzielbaren Erlöse sowie der Kostenbelastung für Netze und Speicher.
Zu Art. 2
Zu Nr. 1
Bei der dezentralen Einspeisung von Biogas werden die der Einspeisung vorgelagerten Netze nicht in Anspruch genommen und dadurch Netzentgelte vermieden. Diese vermiedenen Netzentgelte werden nach dem Transportkunden vom Netzbetreiber, in dessen Netz das Biogas eingespeist wird, pauschal in Höhe von 0,007 €/kWh erstattet.
Zu Nr. 2
Die Vorschrift regelt die Umlagefähigkeit der dem Netzbetreiber durch die Einspeisung von Biogas entstehenden Mehrkosten.
Zu Art. 3
Artikel 3 bestimmt, dass die Kosten im Rahmen der Anreizregulierungsverordnung anerkennungsfähig sind, soweit sie nach der Umlage verbleiben.
Durch die Änderung in der Gasnetzzugangsverordnung werden Kosten, die nach dem Verursachungsprinzip sonst vom Biogaseinspeiser zu tragen wären, auf den Netzbetreiber verlagert. Dies betrifft die hälftigen Anschlusskosten, die Kosten für den erweiterten Bilanzausgleich, soweit nicht durch den Pauschalbetrag vom Biogaseinspeiser abgegolten sowie mögliche Kosten für die Beimischung von Zusatzstoffen zur Einhaltung der eichrechtlichen Vorgaben und der Odorierung.
Des Weiteren wird die vom Netzbetreiber zu zahlende Vergütung für die vermiedenen Netzentgelte als anerkennungsfähig ausgewiesen.
Zu Art. 4 Inkrafttreten
Art. 4 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden eine Informationspflicht für die Verwaltung und zwei neue Informationspflichten für Netzbetreiber eingeführt. Die aus den Informationspflichten resultierenden Bürokratiekosten für die Wirtschaft wurden nachvollziehbar dargestellt und ausgewiesen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |