Der Deutsche Bundestag hat in seiner 127. Sitzung am 16. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/7151(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Drucksache 016/6741 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zum Fünften Abschnitt des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds
§ 366 Bildung und Anlage der Rücklage
§ 366a Versorgungsfonds". - b) Nach der Angabe zu § 434q wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 434r Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze"."
- a) Die Angabe zum Fünften Abschnitt des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:
- 2. In Nummer 2 wird die Angabe "3,9" durch die Angabe "3,3" ersetzt.
- 3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- "4a. In § 349 Abs. 2 werden die Wörter ",für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind," gestrichen."
- 4. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Nach § 434q wird folgender § 434r eingefügt:
" § 434r Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- (1) Durch Bundesgesetz wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 127 Abs. 2 für Arbeitnehmer nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 Monaten und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf 15 Monate, nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 36 Monaten und nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf 18 Monate und nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 48 Monaten und nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf 24 Monate verlängert. Die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist wird auf fünf Jahre verlängert.
- (2) Mit dem Bundesgesetz wird die Möglichkeit eines Eingliederungsgutscheins für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 geschaffen. Jeder der Anspruchsberechtigten bekommt einen Eingliederungsgutschein, entweder verbunden mit einem konkreten Arbeitsangebot oder mit dem Auftrag, sich um dessen Einlösung zu bemühen.""
Fristablauf: 21.12.07
Erster Durchgang: Drucksache. 633/07 (PDF)