Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 104306 - vom 30. März 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 12. März 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat, eingereicht von Annemie Neyts-Uyttebroeck und anderen im Namen der ALDE-Fraktion, zum Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien ("der Strafgerichtshof") (B6-0417/2008), das sich auf die Republiken erstreckt, die bis zum 25. Juni 1991 das Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bildeten, d. h. Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo und Slowenien,
- - unter Hinweis darauf, dass der Strafgerichtshof ein Gerichtshof der Vereinten Nationen ist, der in Europa tätig ist und sich mit europäischen Fragen beschäftigt; er wurde 1993 als zeitweilige Institution eingerichtet, die gezielt schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die seit 1991 im ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgen soll,
- - unter Hinweis auf die Tatsache, dass die nationalen Justizbehörden im ehemaligen Jugoslawien zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage oder gewillt waren, gegen die Hauptverantwortlichen zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen,
- - unter Hinweis auf die Tatsache, dass der Strafgerichtshof 161 Personen angeklagt und die Verfahren gegen 116 Angeklagte abgeschlossen hat, dass sich derzeit zahlreiche Angeklagte in unterschiedlichen Verfahrensphasen vor dem Strafgerichtshof befinden, dass lediglich fünf Angeklagte noch das Vorverfahren durchlaufen und auf den Beginn ihrer Verhandlung warten, und dass von den angeklagten Personen lediglich zwei, Ratko Mladiæ und Goran Hadiæ, noch auf freiem Fuß sind1,
- - in Kenntnis der Resolutionen S/RES/1503 (2003) und S/RES/1534 (2004) des UN-Sicherheitsrates, in denen der Strafgerichtshof aufgefordert wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seine gesamte Tätigkeit im Jahr 2010 abzuschließen ("die Abschlussstrategie"),
- - unter Hinweis auf die Tatsache, dass die in der "Abschlussstrategie" vorgesehenen Termine Zieltermine, jedoch keine absoluten Fristen sind,
- - unter Hinweis auf die halbjährlichen Bewertungen und Berichte, die der Präsident und der Ankläger des Strafgerichtshofs gemäß Absatz 6 der Resolution des UN-Sicherheitsrates S/RES/1534 (2004) zu den Fortschritten bei der Umsetzung der "Abschlussstrategie" vorgelegt haben,
- - unter Hinweis auf die Resolution Nr. A/RES/63/253 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu einem umfassenden Vorschlag für geeignete Anreize, um das Personal des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda und des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien am Weggang zu hindern, die einvernehmlich am 23. Dezember 2008 angenommen wurde,
- - unter Hinweis auf die beträchtliche und konsequente Unterstützung des Strafgerichtshofs durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten,
- - in Kenntnis der Tatsache, dass die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof eines der wichtigsten Kriterien im Rahmen der Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanstaaten darstellt,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2009 zu Srebrenica1,
- - gestützt auf die Artikel 114 Absatz 3 und 83 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0112/2009),
A. in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag und dessen Tätigkeit auch weiterhin der umfassenden Unterstützung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bedarf,
B. in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof Urteile mit Präzedenzwirkung zu Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gefällt hat und dass er bereits einen entscheidenden Beitrag zum Prozess der Aussöhnung in den westlichen Balkanstaaten und damit zur Wiedererlangung und zur Erhaltung des Friedens in der Region geleistet hat,
C. in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof eine der strikten Voraussetzungen darstellt, die die Europäische Union in Verträge mit Ländern der Region aufgenommen hat,
D. in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof dazu beigetragen hat, die Grundlagen für neue Maßstäbe bei der Konfliktbeilegung und der Konsolidierung in der Konfliktfolgezeit weltweit zu schaffen, es ermöglicht hat, Lehren für mögliche künftige Adhoc-Gerichtshöfe zu ziehen, und gezeigt hat, dass eine effiziente und transparente internationale Justiz möglich ist, und in der Erwägung, dass sein Beitrag zur Entwicklung des internationalen Strafrechts weithin anerkannt ist,
E. in der Erwägung, dass einige der Anklagen, Entscheidungen und Urteile des Strafgerichtshofs in verschiedenen Teilen der westlichen Balkanstaaten und darüber hinaus umstritten sind; in der Erwägung, dass aus diesen Reaktionen wertvolle Lehren gezogen werden können, die Teil des Vermächtnisses des Strafgerichtshofs sein werden, dass sie jedoch auch die Notwendigkeit einer Berufungskammer sowie eines Sensibilisierungsprogramms unterstreichen,
F. in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof weiterhin ein breites Spektrum an Sensibilisierungsmaßnahmen mit dem Ziel durchführt, den betroffenen Ländern seine Arbeit näher zu bringen, so durch die Ermöglichung der Berichterstattung über Gerichtsverfahren in den lokalen Medien, direkte Öffentlichkeitsarbeit seiner Bediensteten vor Ort und Bemühungen um den Aufbau von Kapazitäten in nationalen Rechtsprechungsorganen, die Kriegsverbrechen untersuchen, sowie eine Reihe von Projekten, mit denen bewährte Verfahren ermittelt werden sollen,
G. in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat in seinen Resolutionen S/RES/1503 (2003) und S/RES/1534 (2004) den Strafgerichtshof und den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda aufgefordert hat, die Ermittlungen bis Ende 2004, alle Gerichtsverfahren der ersten Instanz bis Ende 2008 und die gesamte Tätigkeit im Jahr 2010 abzuschließen; in Kenntnis der Tatsache, dass der Strafgerichtshof allerdings angekündigt hat, dass er, auch wegen der hohen Anzahl der Rechtsmittel, die Gerichtsverfahren erster Instanz nicht vor Ende 2009 werde abschließen können; in der Erwägung, das es deshalb eines neuen Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bedarf, um das Mandat des Strafgerichtshofs zu verlängern,
H. in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof die Initiative ergriffen und einen Plan entwickelt hat, der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in den obengenannten Resolutionen unterstützt wurde und der als "Abschlussstrategie" bekannt geworden ist und dessen Ziel darin besteht sicherzustellen, dass der Strafgerichtshof seinen Auftrag erfolgreich, zügig und in Abstimmung mit den innerstaatlichen Rechtssystemen der betreffenden Länder erfüllt,
I. in der Erwägung, dass der Plan drei Phasen und Fristen für den Abschluss des Mandats des Strafgerichtshofs umfasst und dass das derzeitige Ziel darin besteht, alle Verfahren (Hauptverhandlungen und Berufungsverfahren) bis 2011 und spätestens Anfang 2012 abzuschließen; in der Erwägung, dass sich der Strafgerichtshof, um diese Ergebnisse zu erzielen, auf die ranghöchsten Personen konzentriert, die der Begehung von Straftaten verdächtigt werden, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, und Verfahren gegen mittlere und rangniedrige Angeklagte den zuständigen nationalen Gerichten übertragen hat und dass er verbundene Verfahren gegen Angeklagte durchführt, wobei allerdings darauf geachtet werden muss, dass sichergestellt ist, dass diese Praxis nicht zulasten der Rechte der Angeklagten geht; in der Erwägung, dass nationale Staatsanwälte und Gerichte ebenfalls zahlreiche Verfahren selbst einleiten und durchführen können und dies auch tun, dass aber einige nationale Gerichte unter Umständen nicht in der Lage oder willens sind, Strafverfahren im Einklang mit internationalen Standards und Normen für ein faires Verfahren durchzuführen, und dass die Übertragung auf nationale Gerichte in einigen Fällen auf den Widerstand von unmittelbar betroffenen Opfern und Zeugen stößt,
J. in der Erwägung, dass die drei Strafkammern und eine Berufungskammer des Strafgerichtshofs weiterhin uneingeschränkt arbeiten und Sammelverfahren durchführen; in der Erwägung, dass die Überweisung von Fällen an zuständige nationale Gerichte wesentliche Auswirkungen auf den allgemeinen Arbeitsanfall des Strafgerichtshofs hatte, dass jedoch Faktoren, die nicht seiner Kontrolle unterliegen, zu einigen Verzögerungen geführt haben und weitere unvorhergesehene Verzögerungen nicht ausgeschlossen werden können,
K. in der Erwägung ferner, dass die beiden verbleibenden Angeklagten, Ratko Mladiæ und Goran Hadiæ, vor Gericht gebracht werden müssen, und dass ihre Festnahme von der obligatorischen Zusammenarbeit der Staaten gemäß Artikel 29 des Statuts des Strafgerichtshofs, abhängen wird, die die Suche nach Flüchtigen und deren Verhaftung und Überstellung sowie die Herausgabe von Beweisen, die sich beispielsweise in inländischen Archiven befinden, einschließt, und in der Erwägung, dass die Verhaftung und Überstellung von flüchtigen Angeklagten sowie die Herausgabe von Beweisen nicht immer erfolgt ist,
L. in der Erwägung, dass Artikel 21 des Statuts des Strafgerichtshofs jedem Angeklagten das Recht auf Anwesenheit bei der Verhandlung einräumt, und in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof, selbst wenn er im Besitz überwältigender Beweise wäre, keine Verfahren gegen Abwesende durchführen könnte,
M. in der Erwägung, dass die Verpflichtung des Strafgerichtshofs zum zügigen Abschluss seines Mandats anerkannt wird, die anhängigen Fälle jedoch ohne unnötigen Zeitdruck verhandelt werden müssen, da ein solcher Druck das Recht des Angeklagten auf einen fairen Prozess beeinträchtigen könnte; in der Erwägung dass keine "Abkürzungen" genommen werden dürfen, die die Sicherheit und das Wohlergehen von Opfern und Zeugen, die vor dem Strafgerichtshof aussagen, weiter gefährden könnten, und in der Erwägung, dass die in der Abschlussstrategie des Strafgerichtshofs vorgesehene Frist keine Straflosigkeit für die beiden noch Flüchtigen oder unnötigen Zeitdruck für die anhängigen Verfahren bedeuten darf,
- 1. richtet folgende Empfehlungen an den Rat:
- a) erinnert daran, dass einer der grundlegenden Werte, die im Beschluss der internationalen Gemeinschaft zur Einsetzung des Strafgerichtshofs zum Ausdruck kamen, das Streben nach Gerechtigkeit und die Bekämpfung von Straflosigkeit war; unterstützt zwar vorbehaltlos die Arbeit des Strafgerichtshofs, weist jedoch darauf hin, dass dies nur vollständig erreicht werden kann, sofern anhängige Verfahren ohne unnötige Eile abgeschlossen und die beiden noch verbleibenden Angeklagten, Ratko Mladiæ und Goran Hadiæ, vor Gericht gestellt werden;
- b) betont, dass die Forderung nach zügigeren Verfahren nicht auf Kosten der Anforderungen an ordnungsgemäße Verfahren gehen darf, und bekräftigt die heute weithin vertretene Ansicht, dass das Vermächtnis des Strafgerichtshofs nicht nur daran gemessen werden wird, ob es ihm gelingt, die Verantwortlichen für die schwersten seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Verbrechen zu verurteilen, sondern auch daran, ob dies unter Wahrung der strengsten Normen der Fairness geschieht;
- c) betont, dass der Verbleib hochqualifizierten Personals beim Strafgerichtshof ein entscheidender Faktor für den erfolgreichen Abschluss der Haupt- und Berufungsverfahren ist und dass der Verlust von Fachwissen der Institution, das für den Abschluss der anhängigen Verfahren benötigt wird, durch den in der Abschlussstrategie vorgesehenen Zeitplan noch verstärkt werden könnte; begrüßt in diesem Zusammenhang die vorstehend erwähnte Resolution A/RES/63/256 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, nach der dem Strafgerichtshof gestattet wird, dem Personal Verträge nach Maßgabe des Zeitplans der Abschlussstrategie anzubieten und nichtgeldliche Anreize zu prüfen, durch die Schlüsselkräfte gehalten werden sollen;
- d) betont die Tatsache, dass einerseits ein festes Datum für die Erreichung der Abschlussstrategie zur Produktivität des Gerichtshofs beiträgt, dass aber andererseits dieses Datum in keiner Weise eine Ausschlussfrist für die Tätigkeiten des Strafgerichtshofs darstellen darf, wenn Recht gesprochen und das Verfahren gegen Ratko Mladiæ und Goran Hadiæ geführt werden soll;
- e) fordert den Rat daher auf, dringend zu prüfen, ob eine zweijährige Verlängerung des Mandats des Strafgerichtshofs erwogen werden sollte, und ob dies ausreichend wäre, wenn man berücksichtigt, dass eine Verlängerung nicht allein in Hinblick auf die Zeit, sondern auch auf die Ergebnisse beurteilt werden sollte, und fordert den Rat auf, die Prüfung dieser Fragen den geeigneten Strukturen der Vereinten Nationen anzutragen;
- f) fordert den Rat auf, beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dafür einzutreten, dass er zusagt, dem Strafgerichtshof ausreichende Ressourcen und Unterstützung über den Gesamthaushaltsplan der Vereinten Nationen bis zum Ablauf des Mandats des Strafgerichtshofs zu gewähren;
- g) fordert den Rat nachdrücklich auf, weiterhin die Bemühungen des Strafgerichtshofs zu unterstützen, dass sich die betreffenden Länder verstärkt um eine Zusammenarbeit bemühen und ihre Bemühungen beschleunigen, um die beiden noch auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zu fassen, wodurch es dem Strafgerichtshof ermöglicht würde, sein Mandat zu erfüllen, und darüber hinaus bei den Vereinten Nationen eindeutig klarzustellen, dass die beiden noch verbleibenden Flüchtigen entweder vor den Strafgerichtshof gestellt oder nach den Mechanismen für unerledigte Fälle angeklagt werden müssen, damit jeder Anschein von Straflosigkeit vermieden wird;
- h) betont, dass die Schlüsseldokumente, die für die Anklage gegen General Ante Gotovina, Mladen Markaæ und Ivan Èermak unerlässlich sind, von den verantwortlichen Behörden übergeben werden sollten; betont, dass die Forderung, die der Chefankläger des Strafgerichtshofs Serge Brammertz vor kurzem erhoben hat, fehlende relevante Dokumente aufzuspüren und dem Strafgerichtshof zur Verfügung zu stellen, erfüllt werden sollte;
- i) erklärt, die Europäische Union sollte weiterhin hervorheben, dass das Bestehen voll funktionsfähiger Gerichte, die in der Lage sind, Verfahren wegen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auch dann noch durchzuführen, wenn der Strafgerichtshof als Rahmen hierfür nicht mehr besteht, zu den Kriterien von Kopenhagen gehört; fordert den Rat auf, klare Maßstäbe für die Bewertung der Leistungen der Justiz in den Ländern des westlichen Balkans nach Beendigung des Mandats des Strafgerichtshofs durchzuführen, um unter anderem sicherzustellen, dass die Haftbedingungen internationalen Standards entsprechen und dass den Urteilen des Strafgerichtshofs Folge geleistet wird, und fordert die Europäische Union auf, Untersuchungen und Verfahren wegen Kriegsverbrechen in den jeweiligen Ländern verstärkt zu unterstützen, beispielsweise indem den Vollstreckungs-, Justiz- und Anklagebehörden Hilfestellung geleistet wird, einschließlich von Mitteln für die Fortbildung und den Zeugenschutz;
- j) erkennt an, dass die Vorrangstellung der Staaten weiterhin ein Grundpfeiler des internationalen Systems ist, und weist darauf hin, dass auch die internationale Gemeinschaft die Entwicklung von innerstaatlichen Kapazitäten in den Balkanstaaten unterstützen muss, damit die örtlichen Gerichte die Arbeit fortsetzen können, die der Strafgerichtshof begonnen hat; unterstützt die bestehende Finanzierung der Europäischen Union, beispielsweise der Sensibilisierungsprogramme im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, eine Verstärkung seiner Unterstützung für die Kontinuitätsstrategie des Strafgerichtshofs in Erwägung zu ziehen, und fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und Staatsanwaltschaften der westlichen Balkanstaaten, insbesondere in Fällen, in denen es auch um Auslieferung und gegenseitige Rechtshilfe geht;
- k) stellt fest, dass ein konkretes Instrument für die Bearbeitung der noch nicht abgeschlossenen Aufgaben des Strafgerichtshofs nach dessen Abwicklung geschaffen werden muss um sicherzustellen, dass durch sein Vermächtnis die Grundsätze gestärkt werden, die für seine Einrichtung maßgebend waren;
- l) fordert den Rat auf, innerhalb der geeigneten Strukturen der Vereinten Nationen unverzüglich die Verfahren zur Einrichtung eines Instruments einzuleiten, das die unmittelbaren und längerfristigen unerledigten Aufgaben übernimmt, beispielsweise Zeugenschutz, Schutz vor der Einschüchterung von Zeugen, Fragen der Missachtung des Gerichts, Wiederaufnahmeverfahren, falls entlastendes Beweismaterial eingeht, Überwachung von Verfahren, die an die Region überwiesen wurden (deren Überwachung derzeit durch die Anklagebehörde des Strafgerichtshofs über die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erfolgt), Haftbedingungen und Fragen im Zusammenhang mit Begnadigung oder Strafumwandlung usw.; schlägt vor, dem UN-Sicherheitsrat einen Vorschlag zur möglichen Einrichtung eines gemeinsamen Büros zu unterbreiten, das künftig die noch nicht abgeschlossenen Aufgaben des Strafgerichtshofs, des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda und des Sondergerichtshofs für Sierra Leone übernimmt;
- m) erinnert den Rat daran, dass die Europäische Union besonderes Interesse an der Sicherung des Vermächtnisses des Strafgerichtshofs zeigen sollte, indem sie dafür Sorge trägt, dass dessen Archiv an einem geeigneten sicheren Ort - unter Umständen in der Region der westlichen Balkanstaaten -untergebracht wird, dass das Archiv so vollständig und leicht zugänglich wie möglich ist und dass die Dokumente im Internet verfügbar sind; schlägt vor, auch allen Staatsanwälten und Strafverteidigern und - nach einem angemessenen Zeitraum - Historikern und Forschern geeignete Garantien des freien Zugangs zu geben;
- n) unterstreicht, dass das Vermächtnis des Strafgerichtshofs auch mit dem Aussöhnungsprozess insgesamt in Verbindung stehen sollte; fordert die westlichen Balkanstaaten und die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf, die Arbeit von nichtstaatlichen Organisationen und anderen Einrichtungen zu unterstützen, die den Opfern helfen, den Dialog und das Verständnis zwischen den Volksgruppen fördern und zur Wahrheitsfindung und Aussöhnung beitragen;
- 2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und - zur Information - der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sowie dem Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien zu übermitteln.
3.9.2008
Entwurf einer Empfehlung (B6-0417/2008)
gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Geschäftsordnung von Annemie Neyts-Uyttebroeck, Sarah Ludford und Jelko Kacin im Namen der ALDE-Fraktion zum Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Resolutionen 1503 und 1504 des UN-Sicherheitsrates sowie der Tatsache, dass der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien seine Arbeit bis Ende 2010 abgeschlossen haben soll,
- - unter Hinweis darauf, dass einige gesuchte Personen nach wie vor auf freiem Fuß sind,
- - unter Hinweis auf die beträchtliche und konsequente Unterstützung des Strafgerichtshofes durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie die Tatsache, dass die umfassende Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof eines der wichtigsten Kriterien im Rahmen der Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern darstellt,
- - gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
A. unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass der Strafgerichtshof bereits einen wichtigen Beitrag zum Prozess der Aussöhnung auf dem westlichen Balkan geleistet hat,
B. jedoch in der Erwägung, dass die Arbeit des Strafgerichtshofes noch nicht abgeschlossen ist und dass die noch anhängigen Fälle ohne Zeitdruck geprüft werden müssen,
- 1. richtet folgende Empfehlungen an den Rat:
- a) unverzüglich zu prüfen, wie das Mandat des Strafgerichtshofes verlängert werden kann, damit alle anhängigen Verfahren ohne unnötigen Zeitdruck durchgeführt und die noch verbleibenden angeklagten Kriegsverbrecher vor Gericht gestellt werden können;
- b) eine Strategie zu erarbeiten, wie im Fall von noch flüchtigen Personen zu verfahren ist, wenn die UNO das Mandat des Strafgerichtshofes nicht verlängert;
- c) zu klären, wie die Europäische Union die Leistungen der Justiz in den westlichen Balkanländern nach dem möglichen Ende der Tätigkeit des Strafgerichtshofes bewerten soll und welche Maßnahmen die Europäische Union ergreifen kann, um Untersuchungen und Verfahren wegen Kriegsverbrechen in den jeweiligen Ländern verstärkt zu unterstützen;
- 2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und - zur Information - der Kommission, den Mitgliedstaaten, den westlichen Balkanländern, den Vereinten Nationen sowie dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zu übermitteln.
- 1 Schreiben des Präsidenten des Strafgerichtshofs an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, S/2008/729, 24. November 2008.
- 1 Angenommene Texte, P6_TA-(2009)0028.