Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 1. Dezember 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/7991 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Drucksache 17/6764 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.12.11
Erster Durchgang: Drucksache. 315/11 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist."
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat."
- a) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. § 23c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 2" durch die Wörter "Arbeitgeberzuschuss nach § 172a" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Bescheinigung" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt."
- c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
,7a. § 28h Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 das der Berechnung zu Grunde liegende Gesamtentgelt und
3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zu Grunde liegende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum 30. April des Kalenderjahres."
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zu Grunde zu legende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt ab dem 1. Januar 2013 für Entgelte, die dem laufenden Abrechungszeitraum zuzuordnen sind, monatlich.""
- a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
'Artikel 1a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist." "
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe 0 vorangestellt:
"0. Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst:
" § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse"."
- bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Die Angabe zu § 187b wird wie folgt gefasst:
" § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse"."
- cc) Die bisherigen Buchstaben d bis g werden die Buchstaben e bis h.
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe 0 vorangestellt:
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. In § 66 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "Abfindung" durch das Wort "Abfindungen" ersetzt und werden nach den Wörtern "betriebliche Altersversorgung" die Wörter "oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse" eingefügt."
- c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. § 76a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse".
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Abfindung" durch das Wort "Abfindungen" ersetzt und werden nach den Wörtern "betriebliche Altersversorgung" die Wörter "oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse" eingefügt."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort "Abfindung" durch das Wort "Abfindungen" ersetzt und werden nach den Wörtern "betriebliche Altersversorgung" die Wörter "oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse" eingefügt."
- e) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. § 150 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:
"8. es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen,
9. es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden."
- b) Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen." "
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- f) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 werden die Wörter "oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen" gestrichen.
- b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,"."
- g) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b eingefügt:
"8b. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "bei im Ausland beschäftigten Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörigen der Schweiz" durch die Wörter "bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt."
- h) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "im Ausland beschäftigte Deutsche" durch die Wörter "die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt."
- i) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:,12. § 179 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Buchstabe a" die Wörter ", die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind," und nach dem Wort "übersteigt" die Wörter "; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Menschen" die Wörter "; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Kostenträger sind" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Bei Entwicklungshelfern und bei im Ausland beschäftigten Deutschen" durch die Wörter "Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen" ersetzt."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- j) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen der sich aus § 166 Nr. 4" durch die Wörter "der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt."
- k) Nach Nummer 12a wird folgende Nummer 12b eingefügt:
"12b. § 187b wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse".
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.""
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- l) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c eingefügt:
"12c. In § 191 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "im Ausland beschäftigte Deutsche" durch die Wörter "sonstige im Ausland beschäftigte Personen" ersetzt."
- m) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
"17. § 229 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 aufgrund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt."
- b) Absatz 8 wird aufgehoben."
- a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:
"5a. Dem § 152 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden."
5b. Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege." "
- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. § 218d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2011" durch die Angabe "31. Dezember 2012" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "1. Januar 2012" durch die Angabe "1. Januar 2013" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. erstellt ein Konzept zur Neuregelung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für Unternehmen nach Absatz 1 und legt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2012 vor."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
'Artikel 6
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) In § 104 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4" ersetzt.
- b) In § 147 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter ", im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen" gestrichen."
6. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:
'Artikel 6a
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Krankenversicherung nach Satz 1 und die entsprechenden Aufwendungen für eine Pflegeversicherung nach Satz 4 sind an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist." "
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:,1. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zu diesen Streitigkeiten gehören auch
- 1. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streitgegenständlichen Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche Versorgung betreffen,
- 2. Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Regelungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegen, und
- 3. Klagen aufgrund von Verträgen nach den §§ 73b und 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der Vergütung nach § 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Verträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es um die Bereinigung der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geht." "
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "den Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden sind, aufgestellt" durch die Wörter "nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind" ersetzt."
- c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:,4a. In § 71 Absatz 5 werden die Wörter "durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten" durch die Wörter "nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist" ersetzt."
- d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. In § 164 Absatz 1 wird die Angabe " § 160a Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter " § 160a Absatz 4 Satz 1" ersetzt."
8. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10a eingefügt:
'Artikel 10a
Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947) wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 3" eingefügt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.""
9. Nach Artikel 14 wird folgender Artikel 14a eingefügt:
'Artikel 14a
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
In § 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, werden die Wörter "in anderer Weise" durch die Wörter "in ähnlicher Weise" ersetzt."
10. Nach Artikel 16 Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:
"4. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Erstellung" die Wörter "und Annahme" eingefügt und die Wörter " § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 16 Satz 2 und 3" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Erstellung" die Wörter "und Annahme" eingefügt.
5. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) § 32 Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3."
11. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Artikel 19
Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung". - b) Im Eingangssatz werden vor dem Wort "Datenabgleichsverordnung" die Wörter "Alterssicherung der Landwirte/" eingefügt.
12. Nach Artikel 20 wird folgender Artikel 20a eingefügt:
'Artikel 20a
Aufhebung der Nahverkehrszügeverordnung
Die Nahverkehrszügeverordnung vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2962), die durch Artikel 58 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird aufgehoben."
13. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird gestrichen.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Artikel 4 Nummer 17 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 29. Juni 2011 in Kraft."
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Artikel 2 Nummer 1, 3 und 4, Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 6, Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft."
- d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Artikel 1a und 6a treten am 1. April 2012 in Kraft."
- e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 13, Artikel 11 Nummer 1, 4, 5, 8, 12 und 13 sowie Artikel 18 und 19 treten am 1. Januar 2013 in Kraft."