854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009
A.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Agrarausschuss (A) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Das Ziel der Kommission, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu verbessern, wird grundsätzlich unterstützt.
Der Vorschlag enthält jedoch eine Vielzahl von Regelungen, die weit über das erforderliche Maß hinausgehen und dem Ziel einer Vereinfachung von Vorschriften und Deregulierung nicht entsprechen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den weiteren Beratungen des Vorschlags dafür einzusetzen, dass
- - der Vorschlag inhaltlich auf die eigentliche Kontrolle in den Gemeinschaftsgewässern beschränkt wird;
- - entsprechend den bisherigen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik die Zielsetzung sich weiterhin nur über die Meeresfischerei erstreckt und nicht die Süßwasser-Aquakultur und Binnenfischerei mit einschließt;
- - der Vorschlag mit den föderalen Strukturen der Bundesrepublik vereinbar ist;
- - insbesondere bei der Stellnetzfischerei auf Zusatzdaten bei der Eintragung in das Logbuch wie Aussetzzeit bzw. Wiederaussetzzeit des Fanggerätes und Abschlusszeit des Fangeinsatzes verzichtet wird;
- - als erlaubte Toleranzspanne bei den Schätzungen der Mengen an Bord wie bisher 8% zugelassen werden;
- - die Anmeldefrist bei der küstennahen Fischerei auf eine Stunde reduziert wird;
- - auf das bestehende Anmeldeverfahren zurückgegriffen wird, welches eine unangekündigte, zielgerichtete und stichprobenartige Kontrolle der Aufsichtsbehörden ermöglicht;
- - Meeresschutzgebiete präzise definiert und die Maßnahmen zur Überwachung an die Realität angepasst werden;
- - im Hinblick auf die Einführung neuer Kontroll- und Überwachungssysteme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfahren wird und von der Kommission eine reale Abschätzung der Durchführbarkeit getroffen wird;
- - die Freizeitfischerei aus dem Vorschlag herausgenommen wird;
- - eine Rückverfolgbarkeit nur insoweit eingeführt wird, als sie in der Realität auch durchgeführt werden kann;
- - aus veterinärhygienischen Gründen der derzeitigen Praxis beim Verwiegen von Fisch Rechnung getragen wird;
- - das Strafpunktesystem aus dem Vorschlag herausgenommen wird;
- - die Kommission den Vorschlag an ihrem eigenen Ziel einer Deregulierung von Vorschriften misst;
- 2. - die Kommission die den Mitgliedstaaten entstehenden Mehrkosten beziffert und sich an diesen beteiligt.
B.
- 3. Der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.