Der Bundesrat hat in seiner 938. Sitzung am 6. November 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 2 Satz 1 Nummer 1
In § 2 Satz 1 Nummer 1 sind nach den Wörtern "Betriebe mit Teichen" die Wörter "ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss" einzufügen.
Begründung:
Die Aquakulturstatistik unterscheidet zwischen "Betriebe mit Teichen" (= Typ Karpfenteich) in § 2 Satz 1 Nummer 1 und "Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung" (= Typ Forellenteich) in § 2 Satz 1 Nummer 2.
Fachtechnisch werden auch Anlagen nach § 2 Satz 1 Nummer 2 häufig als Teiche bezeichnet. Die Formulierung "Betriebe mit Teichen" in der Verordnung unterstellt, dass in Satz 1 Nummer 2 keine Teichanlagen betroffen sind. Für Teiche der Nummer 1 ist eine zusätzliche, differenzierende Bezeichnung erforderlich, die mit den Wörtern "ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss" erreicht wird, damit keine Missverständnisse entstehen.