Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 1. März 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 28. Februar 2006 beschlossen dem Bundesrat den anliegenden

mit dem Antrag zu unterbreiten, der Bundesregierung die Vorlage für den Erlass der Verordnung zuzuleiten.

Ich bitte, den Verordnungsentwurf gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff Anlage Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:

Artikel 1
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In dem Zwischenbericht der Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin "Verbesserung der Versorgung Schwerstkranker und Sterbender in Deutschland durch Palliativmedizin und Hospizarbeit" (BT-Drs. 015/5858), eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 2003 (BT-Drs. 15/464), wird auf Seite 71 empfohlen die Approbationsordnung für Ärzte so zu verändern, dass die Palliativmedizin zu einem Pflichtlehr- und Prüfungsfach für alle Studentinnen und Studenten der Medizin wird. Dafür sollte entsprechend dem Votum des Zwischenberichtes die Anlage 3 zu § 2 Abs. 8 Satz 2 (Wahlfach) und der § 27 (Einzelleistungsnachweis oder Querschnittsbereich) um die Palliativmedizin erweitert werden.

Begründend wird ausgeführt, dass nur durch die Verpflichtung zur Erbringung eines entsprechenden Leistungsnachweises gewährleistet werden kann, dass alle Studentinnen und Studenten der Medizin die erforderlichen Kenntnisse in Palliativmedizin in ihrer Ausbildung erwerben. Die Vermittlung von Palliativmedizin in der studentischen Ausbildung soll dazu beitragen, die Regelversorgung schwerkranker Menschen zu verbessern.

Weiterhin wird in dem Zwischenbericht dargelegt, dass eine Verankerung der Palliativmedizin in der ärztlichen Ausbildung nur möglich ist, wenn die medizinischen Fakultäten dieser Lehrverpflichtung nachkommen können und Lehrstühle einrichten. Ist dies kurz- und mittelfristig nicht möglich, können Lehrbeauftragte für Palliativmedizin bestimmt werden, bis die strukturellen Rahmenbedingungen geschaffen sind, um einen Lehrstuhl einzurichten. Langfristig ist jedoch anzustreben, an allen medizinischen Fakultäten einen Lehrstuhl für Palliativmedizin einzurichten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

§ 27 regelt die von der Universität durchzuführende Prüfung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den einzelnen Fächern und Querschnittsbereichen während des Studiums nach Abschluss des Ersten Abschnitts der Ersten Prüfung und vor Beginn des Praktischen Jahres. Absatz 1 Satz 4 legt die einzelnen Fächer einschließlich eines verpflichtenden Wahlfachs fest, Satz 5 regelt die Querschnittsbereiche, in denen weitere Leistungsnachweise zu erbringen sind. Bei der Erarbeitung der Leistungsnachweise sind insbesondere die Themen als Querschnittsbereiche organisiert worden, die über die einzelnen Fächer hinaus übergreifende Querschnittsbedeutung haben. Weil dies bei der Palliativmedizin ebenso der Fall ist, soll der Katalog bezüglich der Querschnittsbereiche erweitert werden. Insgesamt sind demnächst demzufolge 22 Leistungsnachweise in Fächern, 13 in Querschnittsbereichen und fünf in Blockpraktika zu erbringen.

Die in § 27 Abs. 1 Satz 8 genannte Gesamtstundenzahl von 868 Stunden soll nicht verändert werden. Diese Stundenzahl entspricht 62 Semesterwochenstunden . Es bleibt den Universitäten überlassen, bei Erlass der Studienordnungen (§ 27 Abs. 1 Satz 6) kompensatorisch andere Fächer im Stundenansatz zu reduzieren.

Zu Nummer 2 (Anlage 3 zu § 2 Abs. 8 Satz 2 - Wahlfach -)

In der Anlage 3 sind die Wahlfächer, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 2 Abs. 8 Satz 2 in Betracht kommen, soweit sie von der Universität angeboten werden, aufgelistet. Nach dem Fach "Orthopädie" soll in alphabetischer Reihenfolge die Palliativmedizin hinzugefügt werden.

Zu Artikel 2

Im Interesse der vielen Schwerstkranken ist ein kurzfristiges In-Kraft-Treten der Verordnung geboten.