Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Apothekengesetz es
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 27. Januar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung - Drucksache,l 5/4749 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Apothekengesetz es - Drucksachen 015/4293 , 015/4643 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen: Artikel 1 Nr. 2 (§ 14) wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im zweiten Halbsatz wird nach dem Wort "wenn " das Wort "vertraglich " eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. mindestens ein Apotheker das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie berät".
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. bedarfsabhängig eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch einen Apotheker unverzüglich erfolgt".
In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern "von ihm beauftragter Apotheker " die Wörter "oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4" eingefügt.
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