Der Bundesrat hat in seiner 933. Sitzung am 8. Mai 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
- a) Der Bundesrat weist auf die herausragende Bedeutung einer leistungsfähigen föderalen Sicherheitsarchitektur für den Erhalt einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Lebensqualität aller Menschen in der Bundesrepublik Deutschland hin.
- b) Der Bundesrat bekräftigt dabei angesichts der internationalen extremistischen Sicherheitsbedrohungen das Prinzip des Grundgesetzes, dem zufolge Menschenwürde und Freiheit nur in einer wehrhaften Demokratie dauerhaft gewährleistet sind.
- c) Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die begonnene Reform des Verfassungsschutzes durch gesetzgeberische Maßnahmen fortzuführen. Die wesentlichen Ziele des Gesetzentwurfs, die Zentralstellenfunktion des Bundesamts für Verfassungsschutz näher auszuformen und die Analysefähigkeit sowie die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden weiter zu verbessern, werden unterstützt.
- d) Der Bundesrat lehnt allerdings die vorgesehene Erweiterung operativer Zuständigkeiten des Bundesamts für Verfassungsschutz für sämtliche, auch nicht länderübergreifende gewaltorientierte Bestrebungen ab. Aus dem schlichten Gewaltbezug allein kann noch nicht auf eine generelle Betroffenheit des Bundes geschlossen werden. Die politische Verantwortlichkeit für die darauf gestützten Maßnahmen ist nicht mehr klar zuzuordnen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene bloße Kenntnisgabe ("Benehmen") reicht nicht aus; der Bundesrat erachtet eine Änderung durch Einführung eines echten Zustimmungsvorbehalts ("Einvernehmen") im Sinne der föderalen Sicherheitsarchitektur für zwingend geboten.
- e) Der Bundesrat hält es im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot für bedenklich, dass der Gesetzentwurf in § 9b BVerfSchG-E bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen eine Anwerbung und den Einsatz von V-Personen nur grundsätzlich ausschließt, ohne die Ausnahmen im Gesetz zu benennen.