Der Bundesrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission Leitlinien für die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (EED) in nationales Recht aufgestellt hat.
- 2. Er weist darauf hin, dass die Formulierung der Leitlinien zu Artikel 5 in Nummer 3.1 Absatz 1 Satz 3:
"Renoviert ein Mitgliedstaat mehr als 3 Prozent der Gesamtfläche von Gebäuden der Zentralregierung, kann er dies auf die Erfüllung seiner Verpflichtung in einem der drei vorangegangenen oder folgenden Jahre anrechnen." missverständlich ist. Die dort gewählte Formulierung impliziert, eine Anrechnung sei nur auf die Verpflichtung eines Jahres möglich. Eine (teilweise) Anrechnung auf die Verpflichtungen mehrerer Jahre erscheint ausgeschlossen. Dies steht im Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie, der explizit die Anrechnung auf die jährliche Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre zulässt. Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der Regelung eröffnet im Übrigen flexiblere und weitgehendere Anrechnungsmöglichkeiten.
- 3. Der Bundesrat wendet sich gegen die Aussage in Nummer 3.1 Absatz 2 letzter Satz:
"Für Mitgliedstaaten mit föderaler Struktur ist der letzte Satz des Erwägungsgrunds 17 der EED relevant."
Mit dieser Aussage würde die Renovierungsverpflichtung in der Bundesrepublik Deutschland auf Gebäude der Länder oder gar auf kommunale Gebäude ausgedehnt. Der Auslegung der Kommission steht entgegen, dass der Erwägungsgrund 17 gerade nicht auf föderal organisierte Staaten, sondern lediglich auf Verwaltungseinheiten abstellt. In der Bundesrepublik Deutschland sind aber weder der Bund noch die Länder Verwaltungseinheiten, sondern eigenständige Staaten. Hinzu kommt, dass diese Regelung ersichtlich von einem Zentralstaat ausgeht, der nur für einige, konkret abgrenzbare Zuständigkeitsbereiche über regionale oder lokale Verwaltungseinheiten verfügt. In diesem Fall ist die Übertragung der Renovierungsverpflichtung auf die Verwaltungseinheiten nachvollziehbar, da es sich letztlich auch bei den regionalen oder lokalen Verwaltungseinheiten um Teile der Zentralregierung handelt. Anders verhält es sich jedoch in einem Bundesstaat wie Deutschland, in dem die Kompetenzen durch ein komplexes System zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt sind. Die jeweiligen Länder und Kommunen nehmen ihre Aufgaben eigenständig wahr und handeln insoweit nicht als Teile der Zentralregierung. Ein Durchgriff der EU auf die Gliedstaaten des Bundesstaats verbietet sich. Im Übrigen handelt es sich bei dem letzten Satz des Erwägungsgrunds 17 um eine Soll-Vorschrift, deren Umsetzung den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, für die Umsetzung von Artikel 6 (Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen) Verfahren zu entwickeln, die es Ländern und Kommunen erleichtern, dem Vorbild der Zentralregierungen zu folgen.
- 5. Rund ein Drittel des Energieverbrauchs in Deutschland entfällt auf die Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Bundesrat begrüßt es daher, dass die Kommission mit ihren Leitlinien zur Durchführung der Energieeffizienzrichtlinie auch die Energieeffizienzpotenziale in den privaten Haushalten adressiert.
- 6. Der Bundesrat sieht in der individuellen Information und Beratung der privaten Haushalte ein wichtiges Instrument, um das Bewusstsein für einen effizienteren Umgang mit Energie zu steigern, Einsparpotenziale zu erkennen und die in Artikel 7 der Energieeffizienzrichtlinie beschriebenen Einsparverpflichtungen zu erfüllen. Einem flächendeckenden und zielgruppenspezifischen Ausbau der Energie-(Einspar-) Beratung kommt daher eine wichtige Rolle zu. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Beratung weiter auszubauen und eine nachhaltige Finanzierung sicherzustellen.