973. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2018
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 30. November 2018 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
- 2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die im Gesetz vorgesehene Ausweitung und Verbesserung der Qualifizierungsmöglichkeiten für Beschäftigte einen wichtigen Schritt zur aktiven Gestaltung des Wandels in der Arbeitswelt darstellen. Mit ihnen werden die Fachkräftebasis und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Arbeitsmarktes im digitalen Strukturwandel gestärkt.
Gleichwohl betont der Bundesrat, dass weiterhin die Notwendigkeit besteht, finanzielle und gesetzliche Hürden für die Erlangung einer beruflichen Qualifikation, insbesondere für Menschen in einer schwierigen Berufs- und Lebenssituation, abzubauen, und diesen dadurch wieder Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu eröffnen.
Insbesondere für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbeziehende stellt die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen, zumal diese mit laufenden ungedeckten finanziellen Mehraufwänden verbunden ist, die von den Teilnehmenden aus dem Regelsatz getragen werden müssen. Die Schaffung zusätzlicher materieller Anreize, wie beispielsweise einer anrechnungsfreien, monatlichen Entschädigung für die Mehraufwände der Teilnehmenden an einer berufsabschlussorientierten Weiterbildung würde eine dringend benötigte Abhilfe bedeuten.
Ferner sind die bestehenden Anforderungen an eine Umschulung trotz ergänzender Unterstützungsleistungen für viele Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsempfänger immer noch sehr hoch. Insbesondere die geltende Verkürzung der Umschulungsdauer auf zwei Drittel der Ausbildungsdauer stellt ein Hemmnis für die Aufnahme einer Umschulung dar. Der Bundesrat ist überzeugt, dass es Regelungen bedarf, nach denen in begründeten Einzelfällen erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine betriebliche Umschulungsmaßnahme in der vollen Ausbildungszeit durchlaufen können, sofern dies aus in der Person liegenden Gründen erforderlich ist.