A
Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 25. April 2013 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Ferner hat der Bundesrat die folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat geht in Übereinstimmung mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 17/13258, S.23) davon aus, dass die im Bundesbedarfsplan für verbindlich erklärten Netzverknüpfungspunkte keine Vorgabe für den konkreten Standort der damit zusammenhängenden Betriebsanlagen bedeuten. Die Standorte derartiger Anlagen müssen in den nachfolgenden Planungsschritten in den dafür vorgesehenen, transparenten Verfahren ohne starre Begrenzung der Standortsuche festgelegt werden.
- 2. Der Bundesrat bedauert, dass Bundesregierung und Bundestag auch in den übrigen Punkten der Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Februar 2013 im Wesentlichen nicht gefolgt sind. Er erachtet es weiterhin für besonders wichtig für die Beschleunigung des Netzausbaus, dass den mit den weiteren Planungen und Zulassungsentscheidungen befassten Unternehmen und Behörden ein größerer Spielraum im Hinblick auf die technische Ausführung der Trassen zugebilligt wird. Dies ist von entscheidender Bedeutung sowohl um im weiteren Verlauf flexibel auf Belange vor Ort eingehen zu können, als auch um weitere innovative technische Konzepte zu erproben.
- 3. Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass während des Gesetzgebungsverfahrens die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 verabschiedet wurde (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39). Die Auswirkungen werden mit der Anerkennung beantragter Leitungen durch die Kommission in diesem Jahr auch Verbindungen des Bundesbedarfsplangesetzes betreffen. Die Bundesregierung sollte daher den Anpassungsbedarf an das Europarecht prüfen und im Hinblick auf das Ergebnis dieser Prüfung die Länder konsultieren.