Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zur Eingangsformel, Zu § 9 (Inkrafttreten)
- a) In der Eingangsformel sind nach den Wörtern "Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)" die Wörter "und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)" einzufügen.
- b) § 9 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
"Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 18. März 2018 (BGBl. I S. 374) wurden die Geschäftsbereiche einiger Bundesministerien neu geordnet und ihre Bezeichnungen geändert. Das Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 16. August 2002 (BGBI. l S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. l S. 1474) geändert worden ist, regelt, dass die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf das nach der Neuordnung zuständige Bundesministerium übergehen. Die bloße Bezeichnungsänderung eines Bundesministeriums berührt die ihm zugewiesenen Zuständigkeiten nicht (§ 1 Absatz 1 und 2). Allerdings muss der Wortlaut der Gesetze und Rechtsverordnungen an die veränderten Zuständigkeiten und Bezeichnungen angepasst werden, denn der Tradition der Bundesgesetzgebung entspricht es, die Verwaltungs- und Rechtsetzungskompetenzen durch namentliche Bezeichnung der Ressorts eindeutig zu bestimmen. Jedermann kann also der Rechtsvorschrift unmittelbar entnehmen, welche oberste Bundesbehörde die jeweils zuständige ist.
Diese Anpassungen sollen durch die 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vorgenommen werden, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) aufgrund des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes im Einvernehmen mit den vom Organisationserlass betroffenen Bundesministerien erlassen kann. Eine solche Zuständigkeitsanpassungsverordnung zur Umsetzung des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 wird derzeit vorbereitet.
Solange der Wortlaut der Verordnungsermächtigungen noch nicht angepasst worden ist, muss deshalb zur Legitimation des neu zuständigen oder neu bezeichneten Bundesministeriums in der Eingangsformel der Verordnung auf die Veränderungen hingewiesen werden.
Zu Buchstabe b:
§ 9 bezieht sich bezüglich des Inkrafttretens auf den Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings, das die Verordnungsermächtigung zum Erlass der Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings enthält. Das Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings wurde am 11. Dezember 2018 verkündet, trat aber erst sechs Monate später, also am 11. Juni 2019 in Kraft. Mit der bisherigen Fassung des § 9 würde die Verordnung zu einem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem keine gültige Verordnungsermächtigung für ihren Erlass besteht. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird dieser Fehler behoben.