915. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2013
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat fordert, die mit dem Schattenbankensystem verbundenen Regulierungs- und Aufsichtsdefizite auf europäischer Ebene weiter anzugehen.
- 2. Besonders wichtig ist es, Regulierungsarbitrage zwischen stark regulierten Sektoren und anderen, weniger regulierten Marktsegmenten auszuschließen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Aktivitäten aus dem traditionellen Bankenbereich zu günstiger regulierten Finanzdienstleistern und Produkten verlagert werden.
- 3. Der Bundesrat hält es für sinnvoll, in einem ersten Schritt die Schattenbanken bezüglich des Anlegerschutzes und der Sicherheit der Finanzmärkte mit Banken gleichzustellen.
Zu diesem Zweck sollten baldmöglichst Regelungen eingebracht werden, die alle Schattenbanken verpflichten,
- - Puffer für den Krisenfall vorzuhalten, die eine dem Eigenkapital der Banken vergleichbare Funktion erfüllen;
- 4. - in Sicherungssysteme einzuzahlen, die Kleinanleger schützen. Wie bei den Einlagensicherungssystemen der Banken sollten diese Sicherungssysteme in der Lage sein, Anleger mit einem Anlagevolumen von weniger als 100 000 Euro im Krisenfall zu entschädigen.
- 5. Der Bundesrat hält es fünf Jahre nach Ausbruch der Finanzkrise für überfällig, dass alle Schattenbanken einer effektiven Aufsicht unterliegen. Der Sektor verwaltete 2012 nach Erhebungen des Financial Stability Board (FSB) Gelder in einer Größenordnung von 67 Billionen Dollar. Dies entspricht dem Weltsozialprodukt. Ein so großer Teil des Finanzsektors bedarf einer effektiven und schlagkräftigen Beaufsichtigung.
- 6. Der Bundesrat regt deshalb an, im weiteren Verfahren zu prüfen, wie alle in der EU tätigen Schattenbanken rasch unter eine effektive Aufsicht gestellt werden können. Dabei sollte geprüft werden, wie alle Akteure an den Finanzmärkten, also alle Unternehmen, die in nennenswertem Umfang mit Geld oder Finanzprodukten an den Märkten handeln, erfasst werden können. Um sicher zu gehen, dass keine Schattenbank unbeaufsichtigt bleibt, sollte eine Auffangzuständigkeit geschaffen werden für Finanzakteure, deren Tun nicht eindeutig in eine der drei Aufsichtssparten Kreditinstitute, Wertpapierhandel oder Versicherungswesen fällt.