Punkt 20 der 883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011
Der Bundesrat möge im Falle der Annahme von Ziff. 1 der Drucksache. 209/1/11 hilfsweise wie folgt beschließen:
Zu Artikel 5 Nummer 8 (§ 34f Absatz 6 - neu - GewO)
In Artikel 5 Nummer 8 ist dem § 34f folgender Absatz 6 anzufügen:
- (6) Die zuständige Behörde kann alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind
- 1. zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach dieser Vorschrift oder nach der auf der Grundlage des § 34g erlassenen Rechtsverordnung oder
- 2. zur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen, die eine ordnungsgemäße Anlageberatung oder -vermittlung beeinträchtigen.
Die zuständige Behörde kann insbesondere von dem Finanzanlagenvermittler und seinen Beschäftigten die Vorlage von Unterlagen sowie die Überlassung von Kopien verlangen, Personen laden und vernehmen sowie Prüfungen durchführen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Die Bediensteten der zuständigen Behörde und die von ihr beauftragten Personen können die Geschäftsräume des Finanzanlagenvermittlers innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten."
Begründung:
Der Gesetzentwurf räumt den zuständigen Behörden keine spezifischen Anordnungsbefugnisse ein. Insofern empfiehlt sich die Schaffung einer allgemeinen Befugnisnorm.
Begründung nur für das Plenum
Mit dem Antrag soll sichergestellt werden, dass Bundesregierung und Bundestag auch die Stellungnahme des Bundesrates zur beabsichtigten Änderung der GewO zur Kenntnis gelangt.
Die diesbezüglichen Änderungsvorschläge würden jedoch bei Annahme von Ziff. 1 der Drucksache. 209/1/11 entfallen.
Der Antrag entspricht inhaltlich der Ziff. 18 der Drucksache. 209/1/11 .