Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt vom Grundsatz her das Ziel der Richtlinie,
da die Neudefinition der einzelnen Begrifflichkeiten im Sinne einer Harmonisierung zu Vollzugsvereinfachungen führen kann und im Einklang steht mit den Gemeinschaftszielen, die vor allem auf die Bereiche Wachstum, Beschäftigung und Nachhaltigkeit ausgelegt sind.
Der Bundesrat sieht allerdings die folgenden Punkte kritisch:
2. Zu Artikel 2 Abs. 8 Buchstabe e und Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a und b
Die Forderung, CAC1-Material zukünftig amtlich zu prüfen, wie dies in Artikel 2 Abs. 8 Buchstabe e vorgesehen ist, ist überzogen.
Für die Einhaltung der unverändert beibehaltenen Anforderungen an CAC-Material sollte es bei der Verantwortlichkeit des Lieferanten bleiben.
Die Einführung einer staatlichen Kontrolle steht im Widerspruch zu dem ständigen Bemühen um Deregulierung und Entlastung der Wirtschaft von bürokratischen Hemmnissen. Ein Nutzen zusätzlicher staatlicher Kontrolle für die Praxis wird nicht gesehen. Ursprüngliches Anliegen der AGOZV2 war es, die Verantwortung mehr auf den Vermehrer zu legen (Kontrolle nur da, wo wirklich notwendig!). Dieser Grundsatz sollte beibehalten werden.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich im Rahmen der weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene insbesondere dafür einzusetzen, dass der Begriff "amtlich" in Artikel 2 Abs. 8 Buchstabe e gestrichen wird und in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a und b in Bezug auf das CAC-Material entfällt.
3. Zu Artikel 2 Abs. 8 Buchstabe f - neu -
Der Verzicht auf die Definition bestimmter Gesundheitszustände ist nicht akzeptabel, da damit die Gefahr potenziert wird, Pflanzenkrankheiten zu verbreiten. Der Bundesrat hält die Beibehaltung der abgestuften Virusreinheit des Vermehrungsmaterials für unverzichtbar.
Die definierten Begriffe virusgetestet "vt" und virusfrei "vf" sollten erhalten bleiben, da zwar zum einen ein hoher Anspruch an die Pflanzengesundheit gestellt werden muss, aber zum anderen praktikable Möglichkeiten zur Vermarktung unschädlicher Produkte, deren Status der Virenfreiheit noch nicht gegeben ist, geöffnet bleiben müssen.
Die Bundesregierung wird hier daher gebeten, sich dafür einzusetzen, in Artikel 2 nach Absatz 8 Buchstabe e folgend die Definitionen virusfrei "vf" und virusgetestet "vt" zu erhalten.
Insbesondere die alte Regelung mit der Unterteilung des zertifizierten Materials auch in die Kategorie virusgetestet "vt" sollte beibehalten werden, da der Status virengetestet "vt" besonders für die Baumschulwirtschaft eine Möglichkeit darstellt, Selektionsmaterial schon vor der langwierigen Prozedur der Wärmetherapie zur Virusfreimachung in den Verkehr zu bringen, obwohl noch bestimmte Viren vorhanden sind.
4. Zu Artikel 6 Abs. 3
Die zwölfmonatige Buchführungsfrist für Verkäufe und Käufe nach Artikel 6 Abs. 3 wird den normalen Wachstumseigenschaften von Obstbäumen nicht gerecht, da bei Obstbäumen erst zwei Jahre nach der Pflanzung die Sortenmerkmale zu erkennen sind. Der Versorger muss zwölf Monate nach diesem Zeitpunkt die Unterlagen über den Kauf oder Verkauf von Pflanzen noch vorliegen haben.
In Artikel 6 Abs. 3 muss der Zeitraum daher von zwölf auf 36 Monate verlängert werden.
- 1 (Conformitas Agragria Communitatis)-Material: Definition vgl. Artikel 2 Abs. 8 (alt Artikel 3 g)
- 2 Anbaumaterialverordnung (Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten)