Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL-Aufgabenübertragungsverordnung - BVLAÜV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL-Aufgabenübertragungsverordnung - BVLAÜV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 7. April 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL-Aufgabenübertragungsverordnung - BVLAÜV)

Vom ...

Auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Aufgabenübertragung

§ 2 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Verschiedene Rechtsakte der Gemeinschaft sehen eine Mitwirkung von Behörden der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Amtshilfe- und Antragsverfahren vor.

Mit dieser Verordnung sollen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Aufgaben übertragen werden, um die Durchführung von EG-Recht zu ermöglichen.

Unmittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen, auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Bewertungsaufgaben zur Festsetzung von Höchstgehalten von Pestiziden erfolgten bislang im Wesentlichen im Rahmen des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG).

Im Einzelnen

Zu § 1 Nr. 1

Die Verbindungsstellen sollen den Kontakt zu den Verbindungsstellen der anderen Mitgliedstaaten halten und haben dabei die Aufgabe, die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu unterstützen und zu koordinieren sowie insbesondere Anträge auf Amtshilfe zu übermitteln und entgegenzunehmen.

Zu § 1 Nr. 2

Die nationale Behörde ist für die Entgegennahme des Antrags eines Lebensmittelunternehmers zuständig. Weiterhin sind der Erhalt des Antrags fristgerecht zu bestätigen, ggf. weitere Informationen anzufordern und die Aufgaben zur Information der Kommission, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und ggf. der Mitgliedstaaten wahrzunehmen.

Zu § 1 Nr. 3

Die Aufgaben der zuständigen Behörde umfassen im Wesentlichen die Entgegennahme von Anträgen von Unternehmen auf Zulassung eines neuen Stoffes oder Änderung der bestehenden Zulassung eines Stoffes, Bestätigung des Erhalts des Antrags und Weiterleitung des Antrags an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit. Derzeit werden diese Aufgaben von den jeweils zuständigen Länder und vom BMELV wahrgenommen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll auf Wunsch der Länder die Anzahl der befassten Behörden reduziert und die Aufgabe auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen werden.

Zu § 1 Nr. 4

Die zuständige Stelle nimmt den Antrag auf Festsetzung eines Rückstandshöchstgehalts für Pestizide entgegen, prüft die Vollständigkeit der Anträge, bewertet die Rückstandshöchstgehaltsanträge im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und übermittelt den Bewertungsbericht an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das BfR legt dem BVL im Rahmen der Erstellung des Bewertungsberichts eine gesundheitliche Risikobewertung der Rückstandshöchstgehaltsanträge unter Berücksichtigung von toxikologischen Effekten, der Rückstandsbewertung, der Expositionsabschätzung für die Verbraucher sowie einer Bewertung der analytischen Methoden vor.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter