Antrag des Landes Hessen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008
(Einkommensteuer- Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)

Punkt 66 der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

Der Bundesrat möge der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:

In Nummer 22 werden die Buchstaben a) und b) gestrichen.

Begründung:

Nach langjähriger Verwaltungspraxis gilt bisher bei der Ermittlung der Herstellungskosten (z.B. bei der Bewertung der Vorräte) das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht für Kosten der allgemeinen Verwaltung, für Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung auch für steuerliche Zwecke.

Unter Hinweis auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes soll an dieser in der Praxis bewährten Regelung nicht länger festgehalten werden. Künftig soll das handelsrechtliche Wahlrecht zu einem steuerlichen Aktivierungsgebot führen.

Dies bedeutet eine erhebliche Verkomplizierung der Herstellungskostenermittlung, da die Verwaltungsgemeinkosten sowie die Aufwendungen für soziale betriebliche Einrichtungen und die betriebliche Altersvorsorge den am Bilanzstichtag zu bewertenden teilfertigen und fertigen Erzeugnissen allein für steuerliche Zwecke zwingend zugeordnet werden müssen. Dadurch erhöht sich sowohl der bürokratische Aufwand in den Betrieben als auch in der Finanzverwaltung, die um eine Überprüfung der Angemessenheit der berücksichtigten Kostenanteile nicht umhin kommt. Auch ist höherer administrativer Aufwand bei der Frage möglicher Teilwertabschreibungen in den Folgejahren zu erwarten.

Nach Auffassung des Nationalen Normenkontrollrats führt die Änderung des R 6.3 zu einem Anstieg des Erfüllungsaufwandes für Wirtschaft und Verwaltung. So entstehe bei den Unternehmen Umstellungsaufwand für die Anpassung der EDV. Für die Unternehmen könne durch die Neubewertung (Höherbewertung der Vorräte) zumindest eine einmalige steuerliche Mehrbelastung entstehen.

Die Neuregelung läuft dem allgemeinen Ziel entgegen, durch steuervereinfachende Maßnahmen den administrativen Aufwand für Unternehmen und Finanzverwaltung zu mindern. Ferner verstärkt sie das "Auseinanderdriften" von Handels- und Steuerbilanz und widerspricht damit dem Grundgedanken der "Einheitsbilanz".

Die vorgesehene Änderung in R 6.3 sollte zumindest nicht umgesetzt werden, solange die vom Normenkontrollrat angeregte und vom BMF zugesagte Folgenabschätzung zum etwaigen Ansteigen des Erfüllungsaufwands nicht vorgenommen wurde.