Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 18. Juli 2018
Chef der Senatskanzlei
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat von Berlin hat am 17. Juli 2018 beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage mit Begründung beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Rehabilitierung, Entschädigung und Versorgung der nach 1945 in beiden deutschen Staaten von §§ 175, 175a Nr. 3 und 4 des Strafgesetzbuches und § 151 des Strafgesetzbuches der DDR Betroffenen zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 970. Sitzung am 21.09.2018 zu setzen und sie anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gaebler
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Rehabilitierung, Entschädigung und Versorgung der nach 1945 in beiden deutschen Staaten von §§ 175, 175a Nr. 3 und 4 des Strafgesetzbuches und § 151 des Strafgesetzbuches der DDR Betroffenen
Der Bundesrat möge beschließen:
- 1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zügig ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen verurteilten Personen vom 17. Juli 2017 vorzulegen, das die folgenden Änderungen und Ergänzungen umfasst:
- a. Die Altersangabe in § 1 Abs.1 Satz 1 StrRehaHomG wird an die jeweils für einvernehmliche heterosexuelle Handlungen geltenden Schutzaltersgrenzen angepasst..
- b. Zur Verbesserung der Rehabilitierung, Entschädigung und Versorgung von Betroffenen, die in der Folge von Verurteilungen, Anklagen, beruflicher Ausschlüsse und weiterer (staatlicher) Maßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Vorschriften erhebliche Nachteile erlitten haben, sind in das Gesetz weitere soziale Ausgleichsleistungen in Anlehnung an das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG), §§ 17a, 18, 19, 20 und 21 (besondere Zuwendungen für Haftopfer, Unterstützungsleistungen, Härtefallregelung, Kostenregelung und Beschädigtenversorgung) aufzunehmen.
- 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung nachdrücklich auf, Maßnahmen zur kollektiven Entschädigung zu ergreifen, insbesondere
- a. zum Ausbau der Förderung der Aufarbeitung der Geschichte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI) und der Nutzung diesbezüglicher Forschungsergebnisse für Bildung und Aufklärung und weiterer aktueller LSBTI-relevanter Forschungsvorhaben, sowie
- b. zur Schaffung von Beratungs- und Unterstützungsstrukturen für schwule Senioren und lesbische Seniorinnen sowie für bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen im Alter.
Begründung:
Der Bundesrat knüpft an seine Beschlüsse zur Rehabilitierung der nach 1945 in beiden deutschen Staaten gemäß §§ 175, 175a Nr. 3 und 4 des Strafgesetzbuches und gemäß § 151 des Strafgesetzbuches der DDR verurteilten Männer aus den Jahren 2012 (BR-Drs. 241/12 (PDF) ) und 2015 (BR-Drs. 189/15 (PDF) ) an. Er hat 2017 den Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) ausdrücklich begrüßt und ihm am 7. Juli 2017 zugestimmt. Gleichwohl sehen die Länder Nachbesserungsbedarfe, um die Rehabilitierung, Entschädigung und Versorgung der in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 11.06.1994 von der strafrechtlichen Verfolgung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Betroffenen zu verbessern.
Zu 1.(a):
Indem das StrRehaHomG den nach den genannten Vorschriften Verurteilten eine Rehabilitierung zuspricht, "es sei denn, den Verurteilungen liegen sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren [...] zugrunde", wird rückwirkend eine Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung fortgeschrieben. Während einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Männern und Jungen bis zum Alter von 18 Jahren bis Juni 1989 ( § 151 StGB der DDR) bzw. Juni 1994 ( § 175 StGB der BRD) unter Strafe standen, unterlagen einvernehmliche heterosexuelle Handlungen sowohl in der BRD als auch in der DDR abweichenden Schutzaltersgrenzen. Diese knüpften eine Strafbarkeit zum Teil an das Vorliegen weiterer Bedingungen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Strafgesetze, die für einvernehmliche homosexuelle Handlungen andere Schutzaltersgrenzen vorsehen als für einvernehmliche heterosexuelle Handlungen, gegen das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens verstoßen1. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat diese Ungleichbehandlung 1994 im Zuge der deutschen Einigung mit der Streichung des § 175 aus dem Strafgesetzbuch beendet.
Zu 1.(b):
Nach Inkrafttreten des StrRehaHomG am 17.07.2017 wurde in den ersten Monaten seiner Anwendung sowohl im Rahmen der Bearbeitung von Rehabilitierungs- und Entschädigungsanträgen als auch in der Beratung von Betroffenen2 deutlich, dass weitere soziale Ausgleichsleistungen dringend notwendig sind, um das erfahrene Unrecht anzuerkennen und das damit einhergehende Leid zu mildern, das durch die genannten Vorschriften auch dort verursacht wurde, wo es nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam. Bekannt sind Fälle, in denen Betroffene monatelang ohne Anklage in Untersuchungshaft saßen3, Einweisungen von Jugendlichen in Einrichtungen der Fürsorgeerziehung, Disziplinarmaßnahmen und Entlassungen auf Grund von Festnahmen bei Razzien oder auf Grund von Denunziationen, Ausschlüsse von Studium und Beruf, öffentliche Bloßstelllungen und soziale Isolierung. Letzteres traf insbesondere Homosexuelle in der DDR, die zumeist nicht strafrechtlich angeklagt und verurteilt wurden. Durch die beruflichen, psychischen und materiellen Folgen leben etliche betroffene schwule Senioren heute an der Armutsgrenze oder leiden an Folgeerkrankungen. Hierfür ist ein sozialer Ausgleich zu schaffen durch
- - besondere Zuwendungen für Haftopfer oder Unterstützungsleistungen (Opferrente, in Anlehnung an § 17a und § 18 StrRehaG),
- - eine Härtefallregelung (in Anlehnung an § 19 StrRehaG) und - eine Beschädigtenversorgung (in Anlehnung an § 21 StrRehaG) für Betroffene, die eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Eine Kostenregelung (in Anlehnung an § 20 StrRehaG) ist zu treffen, z.B. durch Einrichtung eines Entschädigungsfonds sowie die Bereitstellung von Verbrauchsvermögen und ggf. Festlegung eines Schlüssels, der die Kosten zwischen Bund und Ländern regelt. Es ist Eile geboten, damit die heute zumeist hochbetagten Betroffenen dies noch erleben können.
Zu 2.:
In der Zeit nach 1945 waren von den §§ 175, 175a Nr. 3 und 4 des Strafgesetzbuches und § 151 des Strafgesetzbuches der DDR nicht nur diejenigen betroffen, die strafrechtlich verfolgt und angeklagt wurden. Die Strafandrohung stellte darüber hinaus für alle gleichgeschlechtlich orientierten Personen eine massive Bedrohung im Alltag dar, die mit dem Zwang zur Geheimhaltung, dem Risiko, den Arbeitsplatz zu verlieren, Erpressungen und nicht selten Suizidversuchen und Suiziden einherging. Auch dieses Unrecht bedarf der Wiedergutmachung, die jedoch nicht individuell, sondern nur kollektiv erfolgen kann und soll.
Für das erlittene Unrecht, das über die Verurteilten hinaus alle Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen in der Zeit von 1945 bis 1994 betraf, sind deshalb die im Folgenden dargestellten kollektiven Formen der Entschädigung zu schaffen.
Im Einzelnen:
- a) ein Beitrag zu einer solchen kollektiven Entschädigung ist der Ausbau der Förderung von LSBTI-relevanter Forschungsvorhaben, insbesondere die Geschichtsaufarbeitung und deren Nutzung für Bildung und Aufklärung, z.B. durch die Einrichtung eines Bund-Länder-Forschungsfonds für die historische und aktuelle Forschung zu Verfolgung, Emanzipation und Lebenslagen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI). Die bisher zumeist nur prekär finanzierte Forschung zur LSBTI-Geschichte weist erhebliche Lücken und Forschungsdesiderate auf.4 Aktuelle Forschungen zu LSBTI-Lebensweisen bedürfen ebenfalls einer Förderung, da sie in bestehenden, zumeist universitären Zusammenhängen nur vereinzelt realisiert werden können.
- b) die Förderung von Beratungs- und Unterstützungsstrukturen für LSBTI - Personen im Alter. Berichte aus der Seniorenarbeit und Altenhilfe zeigen, dass schwule Männer im hohen Alter bis heute unter der Ausgrenzung auf Grund der strafrechtlichen Verfolgung in der frühen Bundesrepublik und der DDR leiden. Bei Pflegebedürftigkeit kommt es zu erneuten Diskriminierungserfahrungen durch die Abhängigkeit von Pflegekräften und durch Vorurteile von Seiten Gleichaltriger in den Einrichtungen. 5 Auch lesbische Frauen6 und transgeschlechtliche Menschen erfahren im Alter Ausgrenzung, Diskriminierung und Vereinsamung. Dem ist durch Maßnahmen zur Unterstützung von LSBTI im Alter (Empowerment) und zur Förderung der Sichtbarkeit und Akzeptanz in der Gesellschaft sowie eines kompetenten Umgangs in der Altenpflege (Sensibilisierung und Qualifizierung) zu begegnen.
- 1. Es handelt sich um folgende sieben Urteile gegen Österreich aus den Jahren 2003 bis 2006: Urteil vom 09.01.2003 - 39392/98 und 39.829/98, L.u.V.v. Österreich (ÖJZ 2003, 394), vom 09.01.2003 - 45330/99, S. Lv. Österreich (ÖJZ 2003, 395), vom 21.10.2004 - 69756/01 u. 6306/02, Woditschka u. Wilfling v. Österreich (ÖJZ 2005, 396), vom 03.02.2005 - 18297/03, Ladner v. Österreich (ÖJZ 2005, 725), vom 26.05.2005 - 5263/03, Fall Wolfmeyer v. Österreich, vom 02.09.2005 - 11084/02 und 15306/02, H.G u.G.Bv. Österreich und vom 19.01.2006 - 7336/ß3, R.Hv. Österreich, zitiert nach: Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Hrsg.): § 175. Rehabilitierung der nach 1945 verurteilten homosexuellen Männer. Berlin 2012, S. 36.
- 2. Siehe: Postitionspapier der Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren e.V. (BISS). Tischvorlage beim Facharbeitskreis Rehabilitierung und Entschädigung auf Einladung der BISS am 16.04.2018.
- 3. So der am 20.12.2017 99-jährig verstorbene Wolfgang Lauinger, der im Rahmen der Frankfurter Homosexuellenprozesse von 1950 bis 1951 nach einer Denunziation mehrere Monate ohne Anklage in Untersuchungshaft festgehalten und nie eine Entschädigung erhielt. Siehe Queer.de vom 20.12.2017: Opfer des § 175. Wolfgang Lauinger ist tot. http://www.queer.de/detail.php?article id=30326 ; Bettina Leder: Die Lauingers. Eine Familiengeschichte, Berlin 2015; sowie: Archiv der anderen Erinnerungen der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld: http://mh-stiftung.de/interviews/ .
- 4. Eine Bestandsaufnahme, Forschungsdesiderate und Forschungsskizzen
- a) zur Geschichte schwuler Männer in der Zeit von 1945 - 1969 findet sich in: Jens Dobler Feststellung des Forschungsbedarfs zur strafrechtlichen Verfolgung von Schwulen; in: Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziales: § 175. Rehabilitierung der nach 1945 verurteilten homosexuellen Männer, Berlin 2012; S. 103-112.
- b) zur Geschichte lesbischer Frauen in: Christiane Leidinger: Lesbische Existenz 1945 - 1969. Hrsg.: Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen, Berlin 2015.
- 5. Gerlach, Heiko, Szillat, Christian: Schwule im Alter. Studie zur Lebenssituation von männerliebenden Männern über 50 in Hamburg, 2017
- 6. Bundesverband Lesben und Alter. Dokumentationen der 1. bis 7. Fachtagung "Lesben und Alter" 2004 bis 2017.