Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entschließung des Bundesrates für eine Neubewertung der Gewerbesteuerzerlegung bei Gewerbebetrieben mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden

Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Magdeburg, 30. Juni 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates für eine Neubewertung der Gewerbesteuerzerlegung bei Gewerbebetrieben mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 992. Sitzung am 3. Juli 2020 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Reiner Haseloff

Entschließung des Bundesrates für eine Neubewertung der Gewerbesteuerzerlegung bei Gewerbebetrieben mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,

Begründung:

Es ist immer wieder festzustellen, dass in den Fällen einer erforderlichen Zerlegung der festgesetzten Gewerbesteuer die Anwendung des gesetzlichen Maßstabs der Lohnsumme zu nicht stimmigen Ergebnissen führen kann. Dies ist insbesondere dann zu befürchten, wenn die Infrastruktur einer Kommune zwar im erheblichen Maße durch die Ansiedlung einer produzierenden Betriebsstätte belastet wird, diese Belastung aber nicht durch entsprechendes Steueraufkommen aufgrund des Lohngefälles zwischen der in einer anderen Gemeinde liegenden Geschäftsleitung und der Produktionsstätte ausgeglichen wird. Derartige Missverhältnisse durch den nicht mehr zeitgemäßen Zerlegungsmaßstab können sich u.a. durch Nichtbeachtung der gesetzlichen Kappungsgrenze für zerlegungsrelevante Arbeitslöhne, durch vermehrte Errichtung von teil- oder vollautomatisierten Produktionsanlagen, die grenzüberschreitende Fortentwicklung des Betriebsstättenbegriffs und einem verstärkten Berufspendlerverkehr zwischen den Gemeinden ergeben.