A. Problem und Ziel
Bestimmung der Beitragssätze in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018.
B. Lösung
Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2018 auf 18,6 Prozent und Festsetzung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 auf 24,7 Prozent.
C. Alternativen
Keine. Bei der Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rechtsverordnung besteht kein Ermessen, da der Verordnungsgeber an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung gebunden ist.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Absenkung des Beitragssatzes von 18,7 auf 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und von 24,8 auf 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 Mindereinnahmen in Höhe von rund 1,45 Mrd. Euro.
Der Bund als Beitragszahler wird durch die Absenkung des Beitragssatzes bei den Beiträgen des Bundes für Kindererziehungszeiten ( § 177 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI) im Jahr 2018 um rund 0,08 Mrd. Euro entlastet.
Der allgemeine Bundeszuschuss zur Rentenversicherung ist an die Entwicklung des Beitragssatzes gebunden. Der allgemeine Bundeszuschuss für die alten und neuen Länder fällt infolge der Beitragssatzsenkung im Jahr 2018 um insgesamt rund 0,24 Mrd. Euro geringer aus.
Die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung führt im Jahr 2018 zu Mindereinnahmen in der knappschaftlichen
Rentenversicherung von 18 Mio. Euro, die im Rahmen der Defizithaftung des Bundes ( § 215 SGB VI) berücksichtigt sind.
Durch die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung werden Bund, Länder und Kommunen bei den Beiträgen für ihre Beschäftigten entlastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, ist durch diese Verordnung ein geringer Aufwand für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Im Regelfall werden keine gesonderten Kosten anfallen, da die Softwarelösungen automatisch über ein Update aktualisiert werden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Rentenversicherungsträgern entsteht durch die Verordnung ein einmaliger Erfüllungs- bzw. Umstellungsaufwand von rund 12 000 Euro. Der übrigen Verwaltung entsteht ein ebenfalls geringer einmaliger Erfüllungs- bzw. Umstellungsaufwand, allerdings in nicht messbarem Umfang.
F. Weitere Kosten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Senkung der Beitragssätze in der Rentenversicherung mit insgesamt rund 0,6 Mrd. Euro entlastet. Die Arbeitskosten der Wirtschaft sinken ebenfalls um rund 0,6 Mrd. Euro. Der möglichen preisdämpfenden Wirkung etwas geringerer Arbeitskosten steht eine mögliche preiserhöhende Wirkung einer verstärkten Konsumnachfrage seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber. Insgesamt ist somit nicht mit Auswirkungen auf das Preisniveau zu rechnen.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 - BSV 2018)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 22. November 2017
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 - BSV 2018) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 - BSV 2018)
Vom ...
Auf Grund des § 160 Nummer 1 in Verbindung mit § 158 Absatz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 158 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 2018 beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Diese Verordnung bestimmt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Diese Verordnung legt die Beitragssätze in der Rentenversicherung für das Jahr 2018 auf Grundlage des geltenden Rechts fest.
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist nach § 158 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu verändern, wenn die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage ansonsten zum Ende des Jahres, für das der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Korridor zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich verlassen würden. Wenn die Nachhaltigkeitsrücklage 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich übersteigen würde, ist der Beitragssatz so weit abzusenken, dass am Ende des Jahres, für das der Beitragssatz festzusetzen ist, voraussichtlich eine Rücklage von 1,5 Monatsausgaben verbleibt.
III. Alternativen
Keine. Bei der Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rechtsverordnung besteht kein Ermessen, da der Verordnungsgeber an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung gebunden ist.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Diese Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Senkung der Beitragssätze ist mit der Zielsetzung finanzieller Nachhaltigkeit zu vereinbaren.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Absenkung des Beitragssatzes von 18,7 auf 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und von 24,8 auf 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben sich - ausschließlich durch die Veränderung des Beitragssatzes - in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 Mindereinnahmen in Höhe von rund 1,45 Mrd. Euro.
Der Bund als Beitragszahler wird durch die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung bei den Beiträgen des Bundes für Kindererziehungszeiten ( § 177 SGB VI) im Jahr 2018 um rund 0,08 Mrd. Euro entlastet.
Wegen der Anbindung des allgemeinen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung (§ 213 Absatz 2 und 2a SGB VI) an die Entwicklung des Beitragssatzes ergibt sich für das Jahr 2018 eine Entlastung des Bundes in Höhe von rund 0,19 Mrd. Euro.
Durch die Absenkung des Zuschusses zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt auch der Zuschuss des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung in den neuen Ländern (§ 287e SGB VI) . Die entsprechende Entlastung des Bundes beträgt für das Jahr 2018 rund 0,05 Mrd. Euro.
Die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung führt im Jahr 2018 zu Mindereinnahmen in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 18 Mio. Euro, die im Rahmen der Defizithaftung des Bundes (§ 215 SGB VI) berücksichtigt sind.
Es ergeben sich für das Jahr 2018 durch die Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung bei Bund, Ländern und Kommunen Minderausgaben für die Beiträge ihrer Beschäftigten in einer Höhe von etwa 36 Mio. Euro (davon Bund: 3 Mio. Euro, Länder: 12 Mio. Euro, Kommunen: 23 Mio. Euro).
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, ist durch diese Verordnung ein geringer Aufwand für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Im Regelfall werden keine gesonderten Kosten anfallen, da die Softwarelösungen automatisch über ein Update aktualisiert werden.
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Rentenversicherungsträgern entsteht durch die Verordnung ein einmaliger Erfüllungsbzw. Umstellungsaufwand von rund 12 000 Euro. Der übrigen Verwaltung entsteht ein ebenfalls geringer einmaliger Erfüllungs- bzw. Umstellungsaufwand, allerdings in nicht messbarem Umfang.
5. Weitere Kosten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Senkung der Beitragssätze in der Rentenversicherung mit insgesamt rund 0,6 Mrd. Euro entlastet. Die Arbeitskosten der Wirtschaft sinken ebenfalls um rund 0,6 Mrd. Euro. Der preisdämpfenden Wirkung geringerer Arbeitskosten steht eine mögliche preiserhöhende Wirkung einer verstärkten Konsumnachfrage seitens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber. Insgesamt ist somit nicht mit nennenswerten Auswirkungen auf das Preisniveau zu rechnen.
6. Weitere Verordnungsfolgen; Gleichstellungspolitische Relevanz
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
VI. Befristung; Evaluation
Die Bundesregierung hat auf Grundlage der in der Eingangsformel der Verordnung genannten Vorschriften des SGB VI die Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
Eine Evaluation ist nicht erforderlich. Bei der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht kein Ermessen. Die Bundesregierung ist an die in der Eingangsformel genannten Regelungen gebunden und hat die Beitragssatzverordnung 2018 mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Beitragssätze in der Rentenversicherung)
Bei der Festsetzung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2018 ist sicherzustellen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 SGB VI) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben im Jahr 2018 zu decken. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist so festzusetzen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Jahres 2018 dem 1,5 fachen der voraussichtlichen Ausgaben entsprechen (§ 158 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI) . Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden (§ 158 Absatz 2 Satz 2 SGB VI) .
Unter Zugrundelegung der Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung ist für das Erreichen des Höchstwertes der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Jahres 2018 ein Beitragssatz von 18,6 Prozent notwendig. Auf diesen Wert wird der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2018 festgesetzt.
Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ändert. Er ist nur für das Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden (§ 158 Absatz 3 SGB VI) . Dementsprechend beträgt ab dem 1. Januar 2018 der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.
Zu § 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.