COM (2018) 819 final; Ratsdok. 15471/18
Der Bundesrat hat in seiner 975. Sitzung am 15. März 2019 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat nimmt die nunmehr vorgelegten überwiegend technischen Änderungen für elektronische Schnittstellen, die in eine mehrwertsteuerliche Leistungskette eingebunden werden, und weitere den "One-Stop-Shop" (OSS) betreffende Bestimmungen zur Kenntnis.
- 2. Durch Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)) werden elektronische Schnittstellen zum Zwecke der Betrugsbekämpfung fiktiv in eine Leistungskette eingebunden, sofern sie bestimmte Fernverkäufe "unterstützen". Die in diesem Zusammenhang neu einzufügenden Artikel 5b und 54b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011
vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MwSt-DVO)) sollen die näheren Voraussetzungen festlegen, unter denen von einer solchen Unterstützung auszugehen ist (vergleiche hierzu auch COM (2018) 821 final,
Ratsdok. 15472/18). - 3. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die bisher in Artikel 5b Unterabsatz 2 und Artikel 54b Absatz 1 MwSt-DVO enthaltene "Negativliste" in eine entsprechende "Positivliste" umzuformulieren, damit Artikel 14a MwStSystRL einen möglichst großen, die Wirksamkeit sicherstellenden Anwendungsbereich entfalten kann. Die Regelung würde dann immer greifen, wenn die elektronische Schnittstelle mittelbar oder unmittelbar
- − Lieferbedingungen festlegt,
- − an der Zahlung beteiligt ist oder
- − an der Bestellung oder Auslieferung der Gegenstände beteiligt ist.
Alternativ hält der Bundesrat auch eine Streichung der Negativliste für vertretbar.
- 4. Hinsichtlich der Ausweitung des OSS verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahmen vom 15. Dezember 2017 (BR-Drucksache 661/17(B) , Ziffer 4) und 21. September 2018 (BR-Drucksache 297/18(B) , Ziffer 9), wonach die Belange der aufkommensberechtigten Mitgliedstaaten insbesondere bei der Ausgestaltung der Prüfungs- und Mitwirkungsrechte im Falle der Einführung des OSS angemessen zu berücksichtigen sind.
- 5. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.