Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. Dezember 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - FZulBV
In § 3 Absatz 3 Nummer 1 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:
"a1) die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt,"
Begründung:
Die Angabe, um welche der in § 2 Absatz 4 FZulG genannten Durchführungsform des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens es sich handelt, sollte der Bescheinigungsstelle bereits mit Antragstellung vorliegen, um einerseits das Bescheinigungsverfahren zu beschleunigen und unnötige Nachfragen zu vermeiden. Andererseits ist diese Information für die Bescheinigungsstelle auch von Bedeutung, um eine missbräuchliche (mehrfache) Inanspruchnahme der Zulage für dasselbe Forschungsvorhaben zu vermeiden. So kann bereits von der Bescheinigungsstelle - und nicht erst in späteren Verfahren von möglicherweise verschiedenen Finanzämtern in einem aufwändigen Kontrollmitteilungsverfahren - abgeglichen werden, ob für ein und dasselbe Forschungsvorhaben die Ausstellung einer Bescheinigung schon beantragt wurde.
2. Zu § 3 Absatz 3 Nummer 5 - neu -, § 6 Absatz 2 Nummer 6 FZulBV
- a) In § 3 Absatz 3 Nummer 4 ist der Punkt am Ende durch ein Semikolon zu ersetzen und folgende Nummer 5 anzufügen:
"5. Angaben zu mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes:
- a) Name und Anschrift von verbundenen Unternehmen,
- b) Steuernummer von verbundenen Unternehmen, die ebenfalls einen Antrag nach § 6 des Forschungszulagengesetzes für dasselbe Kalenderjahr gestellt haben oder noch stellen werden."
- b) § 6 Absatz 2 Nummer 6 ist zu streichen.
Begründung:
Nach § 3 Absatz 5 FZulG beträgt die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage maximal 2 Millionen Euro pro Unternehmen, nach § 3 Absatz 6 FZulG gilt diese Grenze bei verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG für alle verbundenen Unternehmen insgesamt. Um die Einhaltung dieser Grenze sicherstellen zu können, benötigen die Finanzämter Informationen darüber, ob das Unternehmen, das die Forschungszulage beantragt, ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG ist, welche weiteren Unternehmen zu dem Verbund gehören und ob und von wem in dem Verbund noch weitere Anträge gestellt wurden. Anderenfalls könnte die Finanzverwaltung nicht garantieren, dass es bei verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG nicht zu unberechtigten Mehrfachförderungen kommt.
Gemäß § 7 Absatz 1 FZulBV werden die Daten, die die Bescheinigungsstelle erhoben hat, unter anderem für die Bearbeitung des Antrags auf Forschungszulage nach § 5 FZulG an die Finanzämter weitergeleitet. Ob die Antragsteller verbundene Unternehmen sind, soll zwar bereits nach der FZulBV durch die Bescheinigungsstelle abgefragt werden, aber gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 6 FZulBV nur zu Statistik- und Evaluierungszwecken. Eine Weiterleitung an die Finanzämter für die Bearbeitung der Anträge nach § 5 FZulG ist damit nicht gewährleistet. Außerdem ist die bloße Angabe, der Antragsteller sei "verbundenes Unternehmen" nicht ausreichend.
Eine eigenständige Erhebung der Angaben zu § 15 AktG durch die Finanzämter, etwa aufgrund der noch ausstehenden Verordnung nach § 14 Absatz 2 FZulG, wäre keine sinnvolle Alternative. Denn da die FZulBV in § 6 diese Abfrage zu Statistik- und Evaluierungszwecken bereits vorsieht, müsste das beantragende Unternehmen diese Angabe doppelt machen, was unnötige Bürokratie bedeuten würde. Es sollte auch vermieden werden, dass mehrere Behörden, die in einem zweistufigen Verfahren zusammenarbeiten, dieselben Angaben mehrfach erheben müssen. Zudem hat die Erfassung in einer zentralen Stelle den Vorteil, dass nicht erst unter Umständen über Ländergrenzen hinweg abgeglichen werden muss, welche weiteren, mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen eine Forschungszulage erhalten haben. Denn die zuständigen Finanzämter haben dann bereits über § 7 Absatz 1 FZulBV die Information, wo im Verbund bereits Anträge nach § 6 FZulG gestellt wurden.
§ 3 Absatz 3 FZulBV ist somit entsprechend zu ergänzen.
§ 6 Absatz 2 Nummer 6 FZulBV ist dann wegen der Regelung in § 6 Absatz 2 Nummer 1 FZulBV nicht mehr notwendig.