Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

A. Problem und Ziel

In § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie auf die Zuweisungen bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung zu regeln. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung der Frequenzverordnung sind die von den Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

Ohne die in der Frequenzverordnung enthaltene Frequenzzuweisungstabelle ist eine effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen nicht möglich.

Die Frequenzverordnung gibt den Rahmen zur Erstellung des Frequenzplans vor, der die Grundlage für einzelne Frequenzzuteilungen durch die dafür zuständige Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) bildet.

B. Lösung

Mit der Verordnung werden Zuweisungen an Funkdienste und Nutzungsbestimmungen in vielen Frequenzbereichen an die Beschlüsse der im November 2015 abgehaltenen Weltfunkkonferenz der Internationalen Telekommunikationsunion (ITU) angepasst.

In den Fällen, in denen nationale Spielräume bestehen, werden diese so genutzt, dass eine möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann, technische Neuerungen ermöglicht werden und die bislang zulässigen Nutzungen in der Regel weiterhin erhalten bleiben. Einen wesentlichen Schwerpunkt bildet dabei auch weiterhin die Schaffung der Grundvoraussetzungen für eine moderne, drahtlose Breitbandkommunikation.

Diese Verordnung ändert die Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 780) geändert worden ist.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

Durch die Neufassung der Verordnung wird der Bund nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

2. Länder und Kommunen

Durch die Neufassung der Verordnung werden die Länder und Kommunen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Keine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung.

F. Weitere Kosten

Informationen für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung werden weder geändert noch neu eingeführt.

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 2. August 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zu Änderung der Frequenzverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Mit freundlichen Grüßen
Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Sigmar Gabriel

Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

Vom .

Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise:

Artikel 1
Änderung der Frequenzverordnung

Die Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland der Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.05.2015 (BGBl. I S. 780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:

2. Teil B Erläuterung der Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:

a) Der Abschnitt 1. Internationale Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:

b) Der Abschnitt 2. Nationale Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ...

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zur Praxis der Frequenzzuweisung

Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in der Internationalen Fernmeldeunion, die auf internationaler Ebene mit Aufgaben im Bereich der Telekommunikation befasst ist. Auf der grundsätzlich alle vier Jahre stattfindenden Weltfunkkonferenz (WRC) wird der internationale Frequenzzuweisungsplan überarbeitet und aktualisiert. Die letzte WRC fand im Jahr 2015 statt.

Auf der Grundlage des international abgestimmten und bindend geltenden Frequenzzuweisungsplans wird die Frequenzverordnung mit ihren Nutzungsbestimmungen für die Bundesrepublik Deutschland erstellt. Die Verordnung dient der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen in der Bundesrepublik Deutschland. In der Verordnung ist festgelegt, welchen Funkdiensten welche Frequenzbereiche zugewiesen sind. Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Frequenzverordnung teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan). Die letztlich verbindliche Festlegung der nutzbaren Frequenz erfolgt in Form der Frequenzzuteilung, die grundsätzlich für alle Arten der Frequenznutzung erforderlich ist.

Der Anhang zur Frequenzverordnung enthält in Teil A die Frequenzbereiche sowie Frequenzteilbereiche, ihre Zuweisung an Funkdienste und Nutzungsbestimmungen. Teil B beinhaltet die dazugehörigen Erläuterungen der internationalen und nationalen Nutzungsbestimmungen.

II. Notwendigkeit der Verordnung

Aufgrund der Beschlüsse der Weltfunkkonferenz 2015 über Frequenzzuweisungen an Funkdienste und über eine größere Zahl geänderter Nutzungsbestimmungen ist die Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 780) geändert worden ist, erneut zu ändern.

III. Kosten

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Haushalte von Ländern und Kommunen bestehen keine Belastungen, da die Verordnung lediglich den allgemeinen Rahmen der Frequenzplanung umreißt und erst durch die konkrete Frequenznutzung - nach Frequenzzuteilung - die tatsächlichen Kosten festgestellt werden können.

Vollzugsaufwand entsteht lediglich für die Bundesnetzagentur im Rahmen der Frequenzzuteilung, die durch das Telekommunikationsgesetz geregelt ist. Ein zusätzlicher Personalbedarf ergibt sich nicht.

B. Besonderer Teil - Einzelbegründungen

1. Teil A - Frequenzzuweisungen und Nutzungstabelle

2. Teil B - Erläuterung der Nutzungsbestimmungen