Der Bundesrat hat in seiner 973. Sitzung am 14. Dezember 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wie folgt zu fassen:
- "1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
- 2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, und"
Begründung:
Unter dem Begriff "Feuerungsanlage" ist nach § 2 Absatz 15 der 44. BImSchV jede Anlage zu verstehen, in der Brennstoff zur Nutzung der erzeugten Wärme oxidiert wird. Das heißt, dass auch Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen im Sinne der 44. BImSchV unter den Begriff der Feuerungsanlage zu fassen sind. Daher ist die Verwendung der Formulierung "Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen" widersprüchlich zur Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 15 der 44. BImSchV und sollte daher nicht verwendet werden.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 sind in § 1 Absatz 2 Nummer 4 nach dem Wort "Beispiel" die Wörter "Schmelzöfen und -wannen," einzufügen.
Begründung:
Schmelzöfen sind Anlagen, in denen Rohstoffe oder Materialien bis zum Schmelzen erwärmt werden. Sie sind vom Geltungsbereich der EU-Richtlinie 2015/2193 ausgenommen, sofern die Verbrennungsprodukte der Feuerungsanlage zur unmittelbaren Erwärmung genutzt werden. Sie können den in § 1 Absatz 2 Nummer 4 genannten Beispielen wie Wärmebehandlungsöfen oder Hochöfen gleichgesetzt werden. Die vorgeschlagene Ergänzung soll der Klarstellung dienen, dass Schmelzöfen und -wannen nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung unterliegen.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 4a - neu - der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist in § 2 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einzufügen:
(4a) "Betriebsstunden" im Sinne dieser Verordnung ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten."
Begründung:
In der 44. BImSchV wurde die Begriffsbestimmung der Betriebsstunden aus der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft nicht übernommen. In der Begriffsbestimmung wird klargestellt, dass die An- und Abfahrzeiten im Sinne der EU-Richtlinie nicht zu den Betriebsstunden gezählt werden. Die Begriffsbestimmung sollte zwingend, um eine EU-konforme Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen, aufgenommen werden.
4. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 18a - neu -, 23a - neu - der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 2 wie folgt zu ändern:
- a) Nach Absatz 18 ist folgender Absatz 18a einzufügen:
(18a) "Genehmigungsbedürftige Anlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf;"
- b) Nach Absatz 23 ist folgender Absatz 23a einzufügen:
(23a) "Nicht genehmigungsbedürftige Anlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf;"
Begründung:
Da in § 1 "Anwendungsbereich" auf die Differenzierung in genehmigte und nicht genehmigte Anlagen abgestellt wird, sollte unter § 2 "Begriffsbestimmungen" - wie in anderen Verordnungen auch - eine Klarstellung erfolgen.
5. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, § 6 Absatz 3, § 21 Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 3, 7 und 8 der 44. BImSchV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 4 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "gesonderten Feuerungsanlagen" durch das Wort "Einzelfeuerungen" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "gesonderten Feuerungsanlagen" durch das Wort "Einzelfeuerungen" zu ersetzen.
- cc) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 sind die Wörter "gesonderter Feuerungsanlagen" durch das Wort "Einzelfeuerungen" zu ersetzen.
- bbb) In den Sätzen 1 und 2 sind die Wörter "gesonderte Feuerungsanlagen" jeweils durch das Wort "Einzelfeuerungen" zu ersetzen.
- b) In § 6 Absatz 3 sind die Wörter "gesonderten Feuerungsanlagen" und die Wörter "gesonderte Feuerungsanlagen" jeweils durch das Wort "Einzelfeuerungen" zu ersetzen.
- c) In § 21 Absatz 4 Satz 2 sind die Wörter "gesonderten Feuerungsanlagen" durch das Wort "Einzelfeuerungen" zu ersetzen.
- d) In § 23 Absatz 3, 7 und 8 sind die Wörter "gesonderten Feuerungsanlagen" jeweils durch das Wort "Einzelfeuerungen" zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff der "gesonderten Feuerungsanlage" wird in der 13. BImSchV verwendet, in der TA Luft hingegen der Begriff "Einzelfeuerung". Da die Anlagen, die zukünftig in der 44. BImSchV geregelt werden, zurzeit in den Anwendungsbereich der TA Luft und der 1. BImSchV fallen, sollten auch die Begrifflichkeiten in Analogie zu diesen Regelwerken verwendet werden.
6. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 3 Satz 2 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist in § 4 Absatz 3 Satz 2 das Wort "Anlage" durch das Wort "Feuerungsanlage" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten. Die Verordnung gilt nach § 1 unter anderem für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen. Eine Ausweitung auf nicht von der Verordnung erfasste Feuerungsanlagen, die Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Anhangs 1 Nummern 2 bis 10 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) sind, ist nicht gewollt.
7. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 sind in § 6 Absatz 1 nach den Wörtern "Der Betreiber einer Feuerungsanlage" die Wörter "nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3" einzufügen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 6 Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter "nicht genehmigungsbedürftigen" durch die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2 anzuzeigenden" zu ersetzen.
- bb) Folgender Satz ist anzufügen:
"Die Pflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt davon unberührt."
- b) § 36 ist wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach dem Wort "über" sind die Wörter "jede genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage und" zu streichen.
- bb) Nach dem Wort "registrierende" sind die Wörter "nicht genehmigungsbedürftige" zu streichen.
- b) In Absatz 3 sind die Wörter "Nicht genehmigungsbedürftige" durch das Wort "Bestehende" zu ersetzen.
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Ausweislich der Begründung zur bisherigen Fassung soll sich "die Regelung [...] nicht an genehmigungsbedürftige Anlagen [richten]" (vgl. Begründung zu § 6). Die Folge wäre, dass die zuständige Behörde genehmigungsbedürftige Anlagen anhand der vorhandenen EDV-Systeme und Aktenlage registrieren müsste. Die nach Anlage 1 zu registrierenden Informationen liegen den zuständigen Behörden jedoch nur unvollständig vor und müssten mit großem Aufwand bei Behörden und Betreibern nacherhoben werden.
Mit dem Änderungsvorschlag soll klargestellt werden, dass sich die Anzeigepflicht (analog zu § 13 der 42. BImSchV) auch auf genehmigungsbedürftige Anlagen erstreckt. Dadurch kann der Erfassungsaufwand insbesondere bei den Bestandsanlagen sowohl für die Betreiber als auch für die Vollzugsbehörden erheblich vermindert werden.
8. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 3 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 6 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt."
Begründung:
Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten. Die betroffenen Anlagen bilden zwar gemäß § 1 Absatz 3 der 4. BImSchV eine genehmigungsbedürftige gemeinsame Anlage. Sie sind jedoch nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2193 (MCP-Richtlinie) nicht registrierungspflichtig. Daher sollen sie von den Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 ausgenommen und auch nicht in das Anlagenregister nach § 36 aufgenommen werden.
9. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 5 Satz 1 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 6 Absatz 5 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "sowie" sind die Wörter "den Wechsel des Betreibers und" einzufügen.
- b) Nach dem Wort "Anlage" sind die Wörter "unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats" einzufügen.
Begründung:
Im Hinblick auf die Aktualisierung des zu veröffentlichenden Registers ist es erforderlich, dass auch ein Betreiberwechsel angezeigt wird. Entsprechend Absatz 4 ist für die Änderungsanzeige durch den Betreiber eine Monatsfrist festzulegen.
10. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 7 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 sind die Wörter "falls folgende Regelungen in Anspruch genommen werden" durch die Wörter "auch bei Inanspruchnahme folgender Regelungen" zu ersetzen.
- b) In Absatz 3 Satz 1 ist nach dem Wort "Absatz" die Angabe "1 und" einzufügen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Im Hinblick auf die Überwachungs- und Berichtspflichten ist es erforderlich, dass bei allen Feuerungsanlagen die tatsächlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage vom Betreiber erfasst werden.
Zu Buchstabe b:
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind für die Überwachungs- und Berichtspflichten der zuständigen Behörde erforderlich und sollten daher auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
11. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 14, Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, § 11 Absatz 9, § 13 Überschrift, Absatz 1, Absatz 9 Nummer 1, 2, § 24 Absatz 8 der 44. BImSchV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 10 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt 0,30g/m3"
- bb) In Absatz 14 sind die Wörter "von mindestens 5 Megawatt" durch die Wörter "von 5 Megawatt oder mehr" zu ersetzen.
- cc) In Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a ist das Wort "mindestens" zu streichen.
- aa) Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- b) In § 11 Absatz 9 sind die Wörter "von mehr als 5 Megawatt" durch die Wörter "von 5 Megawatt oder mehr" zu ersetzen.
- c) § 13 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In der Überschrift sind die Wörter "von mindestens 10 Megawatt" durch die Wörter "von 10 Megawatt oder mehr" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 1 sind die Wörter "von mindestens 10 Megawatt" durch die Wörter "von 10 Megawatt oder mehr" zu ersetzen.
- cc) Absatz 9 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Nummer 1 sind die Wörter "von mehr als 5 Megawatt" durch die Wörter "von 5 Megawatt oder mehr" zu ersetzen.
- bbb) In Nummer 2 sind die Wörter "von 5 Megawatt oder weniger" durch die Wörter "von weniger als 5 Megawatt" zu ersetzen.
- d) In § 24 Absatz 8 sind die Wörter "von mindestens 1 Megawatt" durch die Wörter "von 1 Megawatt oder mehr" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 sind in der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 13 die Wörter "von mindestens 10 Megawatt" durch die Wörter "von 10 Megawatt oder mehr" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Anpassung.
Für die Angaben zur Feuerungswärmeleistung im Verordnungstext sollte eine einheitliche Formulierung verwendet werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, in den betreffenden Absätzen die Formulierungen zu ändern und so an die übrige Textfassung wie folgt anzugleichen:
"von weniger als x Megawatt"
"von x Megawatt bis weniger als y Megawatt"
"von y Megawatt oder mehr".
12. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 10 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 sind in § 10 Absatz 10 die Wörter "der Altholzkategorie A II nach § 2 Nummer 4 Buchstabe b der Altholzverordnung" durch die Wörter ", ausgenommen Holzabfälle der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholzverordnung," zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der Konkretisierung von Holzabfällen, bei deren Einsatz gemäß § 10 Absatz 10 der Verordnung eine Begrenzung der Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen im Abgas zu fordern ist.
Entsprechend den Begriffsbestimmungen in § 2 der Verordnung fallen unter Biobrennstoffe auch Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Die Definition für Altholz der Altholzkategorie A II in der Altholzverordnung geht dagegen auf Schwermetalle nicht ein. Althölzer, die Schwermetalle enthalten können, dürfen aber in den vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung erfassten Feuerungsanlagen nicht eingesetzt werden. Dies wird im Übrigen auch in § 2 Absatz 7 der Verordnung klargestellt.
13. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 13 Satz 1, 2 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 sind § 10 Absatz 13 Satz 1 und 2 die Wörter "feste Biobrennstoffe" jeweils durch das Wort "Biobrennstoffe" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Änderung.
Der § 10 trifft die Regelungen speziell nur für feste Brennstoffe bzw. Biobrennstoffe. Der Zusatz "feste" in § 10 Absatz 13 kann somit entfallen.
14. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 13 Satz 3 - neu - der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist dem § 10 Absatz 13 folgender Satz anzufügen:
"Abweichend von Absatz 3 und den Sätzen 1 und 2 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 Megawatt, die am ... [einfügen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 3 der Verordnung] bereits mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet sind, bei Einsatz von Holzabfällen, ausgenommen Holzabfälle der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholzverordnung, eine Massenkonzentrationen von 50 mg/m3 nicht überschreiten."
Begründung:
Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, für Betreiber bestehender Anlagen im unteren Leistungsbereich (< 2,5 Megawatt) für den Einsatz von behandelten Holzabfällen (gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz, soweit kein Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind), die ihre Anlagen nach geltendem Recht bereits mit filternden oder elektrostatischen Staubabscheidern ausgerüstet haben, Erleichterungen in Bezug auf die Anforderungen zur Begrenzung der Gesamtstaubemissionen herbeizuführen. Ein Austausch der bestehenden Staubabscheider gegen wirksamere Staubabscheider erscheint in diesen Fällen unverhältnismäßig. Der vorgeschlagene Wert von 50 mg/m3 Abluft entspricht der geltenden Anforderung der TA Luft 2002.
Entsprechende Anlagen leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Ressourcenschonung. Die Erleichterungen tragen dazu bei, langfristige Investitionen z.B. in nachhaltige Wärmewendeprojekte nicht zu gefährden und den Betreibern auch weiterhin einen wirtschaftlichen Betrieb ihrer Anlagen zu ermöglichen.
Holzabfälle der Altholzkategorie A I gemäß Altholzverordnung werden ausgenommen, da diese "naturbelassenes Holz" im Sinne der Verordnung darstellen. Die emissionsbegrenzenden Anforderungen für Gesamtstaub ergeben sich hierfür aus § 10 Absatz 12.
15. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 1 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 sind in § 12 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "Nummer 1 Satz 1" durch die Angabe "Nummer 2" zu ersetzen.
Begründung:
§ 12 regelt die Anforderungen für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen. Ergänzende Anforderungen enthalten die Übergangsregelungen in § 38 Absatz 4 Nummer 2.
§ 38 Absatz 4 Nummer 1 enthält dagegen Anforderungen für den Einsatz von festen Biobrennstoffen, die hiervon nicht berührt sind.
16. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 6 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 13 Absatz 6 zu streichen.
Begründung:
Die NO<sub>x</sub>-Grenzwerte für Erdgasfeuerungsanlagen sind entsprechend § 13 Absatz 6 der Verordnung weniger ambitioniert als die geltende TA Luft. Erst nach 2031 würden die Anforderungen der TA Luft wieder greifen. Diese Vorgehensweise konterkariert die Bemühungen, NO<sub>x</sub> zu mindern. In der Praxis kommt es bei einigen der Anlagen zwar zu Grenzwertüberschreitungen, die jedoch durch einfache Maßnahmen wie Wartung und Brennereinstellung zu beheben sind. Auch sind viele Anlagen bereits sehr alt. Eine Abschwächung des Emissionsgrenzwerts würde zu einer Vernachlässigung der Anlagen und zu einer Verschleppung des Austauschs von Anlagen jenseits der technischen Lebensdauer führen.
17. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 14 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist die Angabe "100 mg/m3" durch die Angabe "0,10 g/m3" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe "150 mg/m3" durch die Angabe "0,15 g/m3" zu ersetzen.
Begründung:
In § 13 Absatz 4 sind die Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 10 Megawatt oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen für den Parameter "Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid" in der Maßeinheit Gramm pro Kubikmeter [g/m3] mit zwei signifikanten Stellen angegeben. In § 14 Absatz 1 und 2 ist für nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt der Emissionsgrenzwert für denselben Brennstoff und denselben Parameter in der Maßeinheit Milligramm pro Kubikmeter [mg/m3] mit drei signifikanten Stellen festgelegt.
Die Anzahl der signifikanten Stellen ist bei der Anwendung der Rundungsregel im Hinblick auf die Feststellung, ob der in der Verordnung festgelegte Emissionsgrenzwert eingehalten ist oder nicht, relevant. Im Sinne einer Gleichbehandlung von Anlagentypen, die sich nur in der Leistungsklasse unterscheiden,
sollte in der Verordnung für denselben Parameter dieselbe Anzahl an signifikanten Stellen festgelegt werden. Es werden zwei signifikante Stellen im Hinblick auf die Unsicherheit des Messverfahrens für sinnvoll erachtet. Die Umrechnung von 100 mg/m3 ergibt 0,10 g/m3 und von 150 mg/m3 0,15 g/m3.
Die vorgeschlagenen Änderungen tangieren somit nicht die Höhe der Emissionsgrenzwerte, sondern es erfolgt lediglich eine Umrechnung in eine andere Maßeinheit und eine Anpassung der signifikanten Stellen analog zu Emissionsgrenzwerten der Verordnung für vergleichbare Anlagentypen.
18. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 11 - neu - der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist dem § 15 folgender Absatz 11 anzufügen:
(11) Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr die Massenkonzentration von 5 mg/m3 nicht überschreiten. Für den Betrieb bei einer Last unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 15 Absatz 1 sind nach den Wörtern "der Absätze 8 bis 10 Satz 1 bis 3" die Wörter ", des Absatzes 11" einzufügen.
- b) Dem § 25 ist folgender Absatz 7 anzufügen:
(7) Der Betreiber hat bei Gasturbinen die Emissionen an Formaldehyd alle drei Jahre zu ermitteln."
Begründung:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird sichergestellt, dass die Anforderungen der Vollzugsempfehlung Formaldehyd der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, Stand: 09.12.2015, für Gasturbinenanlagen umgesetzt werden.
19. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 Satz 1 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Flüssiggas" die Wörter ", Biogas, Klärgas" einzufügen.
Begründung:
Die 44. BImSchV sieht nach § 16 Absatz 2 für Motoren beim Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas und Wasserstoffgas keine Begrenzung der Gesamtstaubemissionen vor. Bei dem Betrieb von Motoren mit Biogas und Klärgas treten ebenfalls keine relevanten Staubemissionen auf.
20. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, Nummer 4 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 16 Absatz 7 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist die Angabe "0,14 g/m3" durch die Angabe "0,1 g/m3" zu ersetzen.
- b) In Nummer 4 ist die Angabe "0,10 g/m3" durch die Angabe "0,1 g/m3" zu ersetzen.
Begründung:
Bei der Prüfung der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes der Einzelmessung nach § 31 Absatz 5 als Halbstundenmittelwert gelten die Emissionsgrenzwerte nach § 31 Absatz 7 als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung zuzüglich der Messunsicherheit den festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet. Da sowohl bei Dieselmotoren nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 als auch Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung nach Nummer 4 betrieben werden, die prinzipiell gleichen NO<sub>x</sub>-Sensoren wie bei Biogasmotoren nach Nummer 3 zur Regelung der SCR-Anlage eingesetzt werden, ist eine Harmonisierung der Grenzwerte erforderlich. Insbesondere soll verhindert werden, dass durch die Berücksichtigung der Messunsicherheit bei der Einzelmessung Sekundäremissionen an Ammoniak und Lachgas durch eine zu ambitionierte Grenzwertfestlegung auftreten und Betreiber unterschiedliche Motoreinstellungen für die Einzelmessungen und den Dauerbetrieb vornehmen lassen.
21. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 7 Satz 2 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 sind in § 16 Absatz 7 Satz 2 nach den Wörtern "die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden" die Wörter "oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen" einzufügen.
Begründung:
Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten. In § 16 Absatz 5 Satz 1 und Satz 10 und Absatz 6 Satz 2 ist der Notbetrieb ebenfalls explizit aufgeführt.
22. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 9 Satz 5 - neu -, Absatz 11 Satz 3 - neu - der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 16 wie folgt zu ändern:
- a) Dem Absatz 9 ist folgender Satz anzufügen:
"Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen."
- b) Dem Absatz 11 ist folgender Satz anzufügen:
"Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen."
Begründung:
In § 16 Absatz 5, 6, 7 und 10 sind jeweils Ausnahmen für Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, geregelt. Entsprechende Ausnahmen sollten auch für Schwefeldioxid und -trioxid in Absatz 9 sowie Gesamtkohlenstoff in Absatz 11 aufgenommen werden. Die MCP-Richtlinie lässt diese Möglichkeit für Anlagen, die nur wenige Stunden im Jahr laufen, offen. Der ohne diese Änderung zusätzlich entstehende Messaufwand würde den Umweltnutzen übersteigen.
23. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 13 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 sind in § 16 Absatz 13 die Wörter "Zündstrahl- oder Magermotoren als bestehenden Anlagen" durch die Wörter "bestehenden Zündstrahl- oder Magermotoren" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten. Die LAI-Vollzugsempfehlungen Formaldehyd (Stand: 09.12.2015) beziehen sich bei der Festlegung des erforderlichen Grenzwertes nach Anhang I auf die einzelnen Motoren.
24. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 13, Absatz 14, § 38 Absatz 4 Nummer 7 - neu - der 44. BImSchV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 16 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 13 sind die Wörter "und bei denen bei der letzten Emissionsmessung vor dem 5. Dezember 2016 Emissionen an Formaldehyd im Abgas von über 40 mg/m3 gemessen wurden" zu streichen.
- bb) Absatz 14 ist zu streichen.
- b) In § 38 Absatz 4 ist in Nummer 6 am Ende der Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und folgende Nummer 7 anzufügen:
"7. bestehende Zündstrahl- und Magergasmotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden, die Anforderungen des § 16 Absatz 13 ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieser Verordnung] einhalten müssen. Abweichend gelten für bestehende Zündstrahl- und Magergasmotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden und bei denen bei der letzten Emissionsmessung vor dem 5. Dezember 2016 Emissionen an Formaldehyd im Abgas von bis zu 40 mg/m3 gemessen wurden, die Anforderungen des § 16 Absatz 13 ab dem 5. Februar 2019."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 16 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind die Wörter "Absätze 12 bis 16" durch die Wörter "Absätze 12 bis 15" und die Wörter " § 38 Absatz 4 Nummer 5 und 6" durch die Wörter " § 38 Absatz 4 Nummer 5 bis 7" zu ersetzen.
- bb) Der bisherige Absatz 15 wird Absatz 14.
- cc) Der bisherige Absatz 16 wird Absatz 15.
- b) In § 30 Absatz 3 Nummer 1 sind die Wörter "Absatz 12 bis 16" durch die Wörter "Absatz 12 bis 15" zu ersetzen.
- c) § 31 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 4 sind die Wörter " § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 16" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 7 sind die Wörter " § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 16" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 bis 7 und 9 bis 15" zu ersetzen.
- d) § 38 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 4 Nummer 6 ist in den Buchstaben a und b die Angabe " § 16 Absatz 16" jeweils durch die Angabe " § 16 Absatz 15" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 8 ist die Angabe " § 16 Absatz 14" durch die Angabe " § 16 Absatz 13" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten. Aufgrund der Übergangsregelungen des § 38 Absatz 1 Nummer 2 würden die Formaldehydgrenzwerte des § 16 Absatz 13 und 14 (30 mg/m3) für bestehende Zündstrahl- und Magergasmotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden, erst ab dem 1. Januar 2025 gelten. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird sichergestellt, dass die Anforderungen für bestehende Anlagen in Verbindung mit den Übergangsfristen im Sinne der Vollzugsempfehlung Formaldehyd der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, Stand: 09.12.2015, spätestens mit Inkrafttreten der Verordnung gelten.
25. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 2 Satz 2 - neu - der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist dem § 19 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
"Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist."
Begründung:
Entsprechend der Begründung zur 44. BImSchV sollen die Ableitbedingungen des Absatzes 2 bei nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 10 Megawatt den Anforderungen des § 19 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) entsprechen. Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 der 1. BImSchV ist bei Gebäuden mit einer Dachneigung von weniger als 20 Grad eine Umrechnung auf einen fiktiven Dachfirst vorzunehmen. Diese Anforderung der 1. BImSchV ist in der 44. BImSchV nicht mit aufgenommen worden. Die Anforderung ist zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen jedoch erforderlich und entspricht dem Stand der Technik. Sie ist daher in der 44. BImSchV zu ergänzen. Ansonsten würden für Neuanlagen geringere Anforderungen an die Ableithöhe gelten als für bestehende Anlagen.
26. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 2 Satz 1 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 21 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter "von mehr als 25 Megawatt" durch die Wörter "von 25 Megawatt oder mehr" zu ersetzen.
- bb) In Satz 2 sind die Wörter "von mehr als 20 Megawatt und höchstens 25 Megawatt" durch die Wörter "von 20 Megawatt bis weniger als 25 Megawatt" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "von mindestens 5 Megawatt und höchstens 25 Megawatt" durch die Wörter "von 5 Megawatt bis weniger als 25 Megawatt" zu ersetzen.
Begründung:
Für die Angaben zur Feuerungswärmeleistung im Verordnungstext sollte eine einheitliche Formulierung verwendet werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, in den betreffenden Absätzen die Formulierungen zu ändern und so an die übrige Textfassung anzugleichen:
"von weniger als x Megawatt"
"von x Megawatt bis weniger als y Megawatt"
"von y Megawatt oder mehr".
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird zudem eine lückenlose Messvorschrift hinsichtlich der jeweils maßgeblichen Feuerungswärmeleistungen abgesichert.
27. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 Nummer 3 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 21 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 6 Nummer 2 sind nach dem Wort "Holz" die Wörter "oder Holzabfällen" einzufügen.
- b) In Absatz 7 Nummer 3 sind nach dem Wort "Holz" die Wörter "oder Holzabfällen" einzufügen.
Begründung:
§ 10 Absatz 7 Satz 2 sieht bei Einsatz von naturbelassenem Holz oder Holzabfällen keinen Emissionsgrenzwert für die Emissionen von Schwefeloxiden vor. Deshalb sind neben Anlagen für den Einsatz von naturbelassenem Holz auch Anlagen, in denen Holzabfälle eingesetzt werden, von der Messverpflichtung für Schwefeloxide auszunehmen.
28. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 9 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 sind in § 21 Absatz 9 die Wörter " § 10 Absatz 8, 10, 11 Nummer 3, Absatz 20 und 21" durch die Wörter " § 10 Absatz 8, 10 und 11 Nummer 3" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Änderung. Der Verweis auf die Absätze 20 und 21 läuft ins Leere, da § 10 mit Absatz 19 endet.
29. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 2 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist in § 24 Absatz 2 nach dem Wort "ermitteln" der Halbsatz ", sofern die Staubemissionen in § 16 begrenzt sind" einzufügen.
Begründung:
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass Staubmessungen nur erforderlich sind, wenn für den Betrieb mit dem jeweiligen Brennstoff ein Staubemissionsgrenzwert in § 16 vorgesehen ist.
30. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 7 Satz 2 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 sind in § 24 Absatz 7 Satz 2 nach dem Wort "NO<sub>x</sub>-Sensoren" die Wörter "als Tagesmittelwert" einzufügen.
Begründung:
Der Betreiber einer Gasmotoranlage nach dem Magergasprinzip kann durch die Ausrüstung jedes Motors mit geeigneten qualitativen Messeinrichtungen wie beispielsweise NO<sub>x</sub>-Sensoren die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas im Dauerbetrieb überwachen. Im Gegensatz zur Prüfung der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes bei der Einzelmessung nach § 31 Absatz 5 als Halbstundenmittelwert ist im Dauerbetrieb ein Bezug auf den Tagesmittelwert erforderlich, um betriebsbedingte Schwankungen des Motorbetriebs bei der qualitativen Messung im Dauerbetrieb richtig berücksichtigen zu können.
31. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 9 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 § 24 Absatz 9 sind die Angabe "7" durch die Angabe "8" zu ersetzen sowie nach dem Wort "werden" die Wörter "oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen" einzufügen.
Begründung:
Redaktionelle Klarstellung des Gewollten. Die Regelung des § 24 Absatz 9 stellt eine Erleichterung zu § 24 Absatz 8 und nicht zu § 24 Absatz 7 dar.
Die Ergänzung dient dazu, bei Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, ebenfalls eine Ausnahme von den Pflichten gemäß § 24 Absatz 8 zu schaffen.
32. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 1 Satz 1 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 sind in § 29 Absatz 1 Satz 1 die Wörter ", § 24 Absatz 4 und 14" zu streichen.
Begründung:
Eine kontinuierliche Messung von Kohlenmonoxid ist bei Verbrennungsmotoranlagen nicht zielführend. In der Begründung zu § 29 Absatz 1 wird ausgeführt, dass die Regelung aus Nummer 5.3.3.2 der TA Luft übernommen wurde. Dies trifft allerdings nur teilweise zu. Der für die kontinuierliche Messung ausschlaggebende Schwellenwert eines CO-Massenstroms von 5 kg/h, der nun in die 44. BImSchV übernommen werden soll, gilt nach Nummer 5.3.3.2 der TA Luft nur, wenn "Kohlenmonoxid als Leitsubstanz zur Beurteilung des Ausbrandes bei Verbrennungsprozessen" herangezogen wird. Dies trifft für Verbrennungsmotoranlagen aufgrund der schnellen Verbrennungsgeschwindigkeiten allerdings nicht zu, das heißt, dass Kohlenmonoxid insoweit nicht als Leitsubstanz zur Beurteilung des Ausbrandes herangezogen werden kann. In anderen Fällen sieht die TA Luft gemäß Nummer 5.3.3.2 vor, dass die kontinuierliche CO-Messung erst ab einem Schwellenwert von 100 kg/h vorgenommen werden muss.
33. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 5 Satz 2 und 3 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 29 Absatz 5 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"In diesem Fall ist ein Nachweis über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen."
- b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Durch die Änderung wird unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden, da die Bestimmung des Anteils des Stickstoffdioxids bereits Bestandteil der Kalibrierung und damit auch des - der Behörde ohnehin vorzulegenden - Kalibrierberichtes ist.
34. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 8 - neu - der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist dem § 29 folgender Absatz 8 anzufügen:
(8) Abweichend von den §§ 21 bis 26 kann der Betreiber die Emissionen der dort genannten Schadstoffe auch kontinuierlich nach den Vorgaben der Absätze 3, 4 und 6 ermitteln. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Einzelmessung der betreffenden Luftschadstoffe nach § 31. Für die kontinuierlichen Messungen nach Satz 1 gilt § 30 entsprechend."
Begründung:
In den §§ 21 bis 26 werden die Messverpflichtungen der Betreiber konkretisiert und in vielen Fällen Einzelmessungen im Turnus von 1 bis 3 Jahren vorgegeben. In der Praxis setzen die Betreiber in etlichen Fällen, in denen lediglich Verpflichtungen zur Durchführung von Einzelmessungen bestehen, kontinuierliche Messeinrichtungen ein. Die Vorschrift soll klarstellen, dass in diesem Fall eine zusätzliche Pflicht zur Durchführung von Einzelmessungen nicht besteht. Die freiwilligen kontinuierlichen Messungen müssen dann den Anforderungen des § 30 an kontinuierliche Messungen entsprechen.
35. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 9 Satz 1, 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu - der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 31 Absatz 9 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Angabe " §§ 12, 14, 17 und 18" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 1 und 2, §§ 17 und 18" zu ersetzen.
- b) Nach Satz 1 sind folgende Sätze einzufügen:
"Die Messungen sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage gemäß den Nummern 1 und 3 der Anlage 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Über das Ergebnis der Messungen hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung auszustellen, die mindestens die in Absatz 6 Nummer 2 bis 4 genannten Angaben enthält. Der Betreiber hat die Bescheinigung der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich vorzulegen."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Entsprechend der Begründung soll mit den Regelungen nach § 31 Absatz 9 die bisher in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen für diese Anlagen vorgesehene Praxis fortgeführt werden. Die bisherige Praxis umfasst die Anforderungen nach den §§ 12 Absatz 1 und 2, 14 Absatz 1 und 2, 17 und 18.
§ 12 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 sind hiervon nicht erfasst. Insofern ist der Verweis auf die §§ 12 und 14 um die entsprechenden Absätze zu ergänzen.
Zu Buchstabe b:
Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen die Messungen nach § 31 Absatz 4 durch Stellen durchführen lassen, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) bekannt gegeben worden sind. Gemäß § 31 Absatz 6 hat der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage über die Ergebnisse der Einzelmessungen einen Bericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
Betreiber von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen können die Messungen alternativ von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin vornehmen lassen.
Die Erstellung eines Berichtes durch den Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin über die Messung ist nach der Verordnung nicht vorgesehen. Eine Überprüfung über die Einhaltung der mit der Verordnung festgelegten Grenzwerte ist damit für die Überwachungsbehörde nicht möglich. Auch können im Bedarfsfall die tatsächlichen Emissionen nicht ermittelt werden.
Der neue Satz 2 soll die Messdurchführung entsprechend den bisherigen Anforderungen der 1. BImSchV regeln. Die Ergänzungen bezüglich der Bescheinigung sollen sicherstellen, dass die vom Schornsteinfeger oder von der Schornsteinfegerin ermittelten Messwerte dokumentiert werden. Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Betreiber von Anlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung unterliegen, soll analog zu Absatz 6 eine Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde eingeführt werden. Darüber hinaus soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Anforderung nach § 20 Absatz 2 der 1. BImSchV für die Anlagen der 44. BImSchV nicht mehr besteht.
36. Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 1 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 § 32 Absatz 1 sind nach der Angabe " §§ 9 bis 17" die Wörter "sowie 21 bis 29" einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung dient dazu, dass die zuständige Behörde im Einzelfall neben den bereits vorgesehenen Ausnahmen nach den §§ 9 bis 17 auch weitere Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 21 bis 29 zulassen kann, wenn einzelne
Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind oder der Stand der Technik ausgeschöpft ist. Durch die Verordnung werden auch die in den §§ 21 bis 29 beschriebenen Messanforderungen zur Ermittlung der tatsächlichen Emissionen zum Teil deutlich verschärft.
37. Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c - neu - der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 32 Absatz 1 Nummer 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a ist am Ende das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen.
- b) In Buchstabe b ist am Ende der Punkt durch das Wort "und" zu ersetzen.
- c) Folgender Buchstabe c ist anzufügen:
"c) der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10 bis 35)."
Begründung:
Insbesondere bei konsequenter Anwendung der Aggregationsregel nach § 4 Absatz 3 könnten Anlagen aggregiert werden, die dem Anwendungsbereich der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) als Neuanlagen unterliegen. Ein genereller Verweis auf Durchführungsvorschriften zur Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) ist wegen unterschiedlicher Leistungsgrenzen nicht möglich. Jedoch kann durch die Aufnahme in die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen der Sachverhalt auf Antrag des Betreibers im Einzelfall berücksichtigt werden.
38. Zu Artikel 1 (§ 34 Satz 1 Nummer 3 - neu - der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist § 34 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist am Ende das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen.
- b) In Nummer 2 ist am Ende der Punkt durch das Wort "und" zu ersetzen.
- c) Folgende Nummer 3 ist anzufügen:
"3. der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen."
Begründung:
Die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ist wegen der Abgrenzung zum Geltungsbereich der 44. BImSchV einzufügen.
39. Zu Artikel 1 (Überschrift zu Abschnitt 5 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 sind in der Überschrift zu Abschnitt 5 die Wörter "und Berichterstattung" zu streichen.
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht sind in der Überschrift zu Abschnitt 5 die Wörter "und Berichterstattung" zu streichen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
Artikel 1 Abschnitt 5 enthält keine Regelungen zur Berichterstattung an die EU-Kommission. Die Überschrift des Abschnitts 5 sollte somit auch keine Regelung ankündigen, die im folgenden Text nicht enthalten ist.
40. Zu Artikel 1 (§ 36a - neu - der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist nach § 36 folgender § 36a einzufügen:
" § 36a Informationsformate und Übermittlungswege
Die zuständige oberste Landes behörde oder die nach Landes recht bestimmte Behörde kann verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 sowie zur Erfüllung der Vorlagepflichten von Messberichten nach § 30 Absatz 2 oder § 31 Absatz 6 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. Die zuständige oberste Landes behörde oder die nach Landes recht bestimmte Behörde kann auch verlangen, dass der Betreiber die in § 30 Absatz 2 Satz 1 genannten Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen oder die in § 31 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Ergebnisse der Einzelmessungen im von ihr festgelegten Format vorzulegen und auf elektronischem Weg zu übermitteln hat."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Inhaltsübersicht ist wie folgt zu ändern:
- aa) In der Überschrift zu Abschnitt 5 sind nach dem Wort "Anlagenregister" die Wörter ", Informationsformate und Übermittlungswege" einzufügen.
- bb) Nach der Angabe zu § 36 ist folgende Angabe einzufügen:
" § 36a Informationsformate und Übermittlungswege"
- b) § 6 Absatz 6 ist zu streichen.
- c) In der Überschrift zu Abschnitt 5 sind nach dem Wort "Anlagenregister" die Wörter ", Informationsformate und Übermittlungswege" einzufügen.
- d) Dem § 36 ist folgender Absatz 5 anzufügen:
(5) Sofern beim Einsatz eines EDV-Systems vom Betreiber gemäß § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 6 über Absatz 2 hinausgehende Angaben elektronisch zu übermitteln sind, gelten diese nicht als Bestandteil des Anlagenregisters. Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung."
Begründung:
Der einzufügende § 36a - neu - soll dem Ziel der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und Verwaltungsaufgaben dienen und zur Effizienzsteigerungen im Verwaltungsvollzug beitragen. Er ermöglicht es zum einen in den Flächenländern, durch eine Allgemeinverfügung der obersten Landes behörde die Nutzung des elektronischen Weges und eines bestimmten Formats der Übermittlung durch Allgemeinverfügung mit landesweiter Geltung vorzugeben.
Darüber hinaus wird seitens der Länder geprüft, ob für die Übermittlung der Anzeigen nach § 6 Absatz 1, 2, 4 und 5, für die Vorlage der Messberichte nach § 30 Absatz 2 oder § 31 Absatz 6 sowie die Führung des Anlagenregisters nach § 36 ein gegebenenfalls bundeseinheitliches webbasiertes EDV-System zur Minimierung des Aufwands für die Betreiber und Behörden geschaffen werden soll. Die Möglichkeit, die Eingabe der Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder die Ergebnisse der Einzelmessungen nach § 31 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 verlangen zu können, dient der Erleichterung des Aufwands auf Seiten der Betreiber und der Behörden.
Sofern im Falle des Einsatzes eines EDV-Systems seitens der Betreiber auch Informationen elektronisch übermittelt werden müssen, die über die nach Anlage 1 zu veröffentlichenden Informationen hinausgehen, sollen diese Angaben nicht als Teil des Registers veröffentlicht werden.
41. Zu Artikel 1 (§ 38 Absatz 2 und 3 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 sind in § 38 Absatz 2 und 3 die Wörter "Bis zum 1. Januar 2025" jeweils durch die Wörter "Bis zum 31. Dezember 2024" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten. Diese Formulierung findet sich beispielsweise auch in § 38 Absatz 4 Nummer 2 und Nummer 8 der Verordnung.
42. Zu Artikel 1 (§ 38 Absatz 7 Satz 2 der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist in § 38 Absatz 7 Satz 2 das Wort "Anlagen" durch das Wort "Motoren" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten. Nur für die bestehenden Motoren ist die Übergangsregelung anzuwenden und nicht für die gesamte Motorenanlage.
43. Zu Artikel 1 (§ 38 Absatz 9 - neu - der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist dem § 38 folgender Absatz 9 anzufügen:
(9) Die in den §§ 21 bis 26 genannten Messungen haben nur ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem Emissionsgrenzwerte für die Anlagen gelten."
Begründung:
Die Durchführung von Messungen, deren Ergebnisse nicht anhand von gültigen Emissionsgrenzwerten beurteilt werden können, ist nicht zielführend.
44. Zu Artikel 1 (Anlage 1 Nummer 10 - neu - der 44. BImSchV)
In Artikel 1 ist der Anlage 1 folgende Nummer 10 anzufügen:
"10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in Anlage 1 Nummer 9 der Punkt am Satzende durch ein Semikolon zu ersetzen.
Begründung:
Die in der Begründung angegebenen Ziele des Registers lassen sich anschaulich nur mittels einer Kartendarstellung erreichen. Insbesondere bei großflächigen Industriebetrieben ist die Adresse zur Standortbestimmung und detaillierten Kartendarstellung nicht ausreichend. Für eine Ausbreitungsbetrachtung sind die Geokoordinaten der Emissionsquelle maßgeblich.
Weiterhin ist die Angabe der Austrittshöhe der Emissionen (Schornsteinhöhe) erforderlich, um die Auswirkungen auf die Nachbarschaft im Rahmen der Überwachung beurteilen bzw. die in der Begründung angegebenen Ziele des Registers (Ausbreitungsbetrachtung) erreichen zu können.
Insofern sind die Geokoordinaten des Schornsteins und die Schornsteinhöhe im Rahmen der Anzeige mit anzugeben.
45. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 1 Absatz 2 Satz 2 - neu - der 1. BImSchV
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 ... wie Vorlage
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die §§ 14 und 19 bleiben in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieser Verordnung] errichtete oder wesentlich geänderte stationäre Feuerungsanlagen zum Grillen oder Backen von Speisen zu gewerblichen Zwecken, die feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 einsetzen, anwendbar." "
Begründung:
In den letzten Jahren ist eine Zunahme an Holzkohle-Grillanlagen und -Backöfen und insbesondere eine Häufung in Innenstädten zu verzeichnen.
Der Anwendungsbereich der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ist entsprechend § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b für Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten, eingeschränkt. Emissionsanforderungen sowie weitergehende Anforderungen, wie z.B. an die Ableitung der Abgase, werden an diese Anlagen nicht gestellt.
Unter § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b fallen auch sogenannte "Grillrestaurants", in denen Speisen, vor allem Fleisch, über Holzkohle gegrillt werden. Damit gelten die Anforderungen der 1. BImSchV u.a. hinsichtlich der Ableitbedingungen nicht.
Es hat sich gezeigt, dass der Betrieb dieser Anlagen bei dichter Bebauung infolge zu niedriger Schornsteinhöhen häufig zu Nachbarschaftsbelästigungen durch Abgas- und Geruchsemissionen führt. In der Praxis häufen sich Beschwerden über ungenügende Ableitbedingungen, die auf anderem Wege nur schwer durchsetzbar sind.
Mit der vorgesehenen Änderung soll die Ausnahme für stationäre Feuerungsanlagen zum Grillen oder Backen von Speisen in Gaststätten (z.B. Holzkohlegrillanlagen, Holzkohle-Backöfen) bezüglich der Ableitbedingungen entfallen. Diese Feuerungsanlagen sollen hinsichtlich der Anforderung an die Ableitung der Abgase den anderen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gleichgestellt werden.
Traditionelle dörfliche Backhäuser, die von Vereinen oder Privatpersonen gelegentlich zum Backen betrieben werden, bleiben weiterhin von den Anforderungen nach den §§ 4 bis 20 sowie §§ 25 und 26 ausgenommen.
Im Regelfall kann mit den im § 19 geregelten Anforderungen, die auch von den Schornsteinfegern überprüft werden, eine ausreichende Ableitung der Abgase erreicht werden. Daher sollte § 19 in der geänderten Fassung für diese Anlagen anwendbar bleiben.
Die Feststellung der Einhaltung des § 19 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger vor der Inbetriebnahme soll die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase in der Praxis gewährleisten.
46. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a (§ 19 Absatz 1 der 1. BImSchV)
In Artikel 2 Nummer 8 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
"a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 1. Juli 2019 errichtet oder wesentlich geändert werden, muss
- 1. firstnah angeordnet sein und den First um mindestens 40 Zentimeter überragen;
- 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.
Die Austrittsöffnung kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ausgeführt werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung nach dem Stand der Technik bestimmt wurde." "
Folgeänderungen:
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 1 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
"c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die zwischen dem 22. März 2010 und dem 30. Juni 2019 errichtet oder wesentlich geändert wurden oder werden" "
- b) Nach Nummer 11 ist folgende Nummer 11a einzufügen:
"11a. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die zwischen dem 22. März 2010 und dem 30. Juni 2019 errichtet oder wesentlich geändert wurden oder werden
Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die zwischen dem 22. März 2010 und dem 30. Juni 2019 errichtet oder wesentlich geändert wurden oder werden, gilt § 19 Absatz 1 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] geltenden Fassung." "
Begründung:
Die Anforderungen an Austrittsöffnungen in § 19 Absatz 1 Nummer 1 der 1. BImSchV für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe haben sich in der Praxis als unzureichend erwiesen. Insbesondere bei firstferner Ableitung der Abgase, wie es beim nachträglichen Einbau von Feststofffeuerungsanlagen vielfach der Fall ist, werden die Abgase in eine Rezirkulationszone (Bereich hinter einem Strömungshindernis, in dem sich eine Rückströmung einstellt) emittiert und führen zu Belästigungen und gesundheitsgefährdenden Immissionen in der Nachbarschaft. Dementsprechend wurde die VDI 3781 Blatt 4 neu gefasst. Diese fordert, einen ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung der Abgase zu gewährleisten.
Mit der Neuregelung sollen diese Erkenntnisse künftig bei der Errichtung und wesentlichen Änderung von Feststofffeuerungen berücksichtigt werden. Ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung der Abgase sind in der großen Mehrzahl der Fälle gewährleistet, wenn die Austrittsöffnung firstnah angeordnet ist und den First um 40 Zentimeter überragt. Die ergänzenden Anforderungen aus § 19 Absatz 1 Nummer 2 zum Schutz der unmittelbaren Nachbarschaft bleiben unverändert. Eine firstferne Ableitung der Abgase bleibt möglich; allerdings muss dann die Höhe der Austrittsöffnung nach dem Stand der Technik, der für Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe derzeit in der VDI 3781 Blatt 4 vom Juli 2017 definiert ist, individuell bestimmt werden.
Die geänderten Anforderungen sollen erst ab 1. Juli 2019 und nur für neu errichtete bzw. wesentlich geänderte Anlagen gelten. Damit erhalten die Akteure - Betreiber, Heizungsbauer, Schornsteinfeger, Immissionsschutzbehörden - Zeit, sich auf die geänderten Vorgaben einzustellen. Eine Nachrüstung von Bestandsanlagen ist nicht gefordert. Aufgrund der gegenüber dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung verzögerten Geltung der Neuregelung muss durch eine Übergangsregelung sichergestellt werden, dass für zwischen Inkrafttreten der Änderungsverordnung und dem 1. Juli 2019 neu errichtete bzw. wesentlich geänderte Anlagen die Anforderungen des § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV in der Fassung vom 10. März 2017 weiter gelten.
47. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b und c - neu - (§ 19 Absatz 2 der 1. BImSchV)
In Artikel 2 Nummer 8 ist Buchstabe b durch folgende Buchstaben b und c zu ersetzen:
- "b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Kann bei der Bestimmung der Austrittsöffnung nach Absatz 1 aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung nicht sichergestellt werden und können hierdurch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen entstehen, vor denen die Nachbarschaft nicht ausreichend geschützt ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Ableitung der Abgase der Feuerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen hat."
- c) Absatz 3 wird aufgehoben."
Begründung:
Zu Buchstabe b:
In besonders gelagerten Einzelfällen können trotz Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 1 ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung der Abgase nicht gewährleistet sein (z.B. in Hanglagen oder benachbarten, deutlich höheren Gebäuden). Durch die Regelung erhält die zuständige Behörde die Befugnis, dem Betreiber in diesen Fällen eine Ableitung der Abgase nach dem Stand der Technik, der derzeit in der VDI 3781 Blatt 4 definiert ist, auferlegen zu können, sofern die Gefahr des Entstehens von schädlichen Umwelteinwirkungen, ggf. im Zusammenwirken mit benachbarten Anlagen, gegeben ist. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen Dritter, die Häufigkeit der Nutzung und die örtlichen Windverhältnisse sowie die Interessen des Vorhabenträgers sind nach allgemeinen Grundsätzen im Rahmen der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen.
Zu Buchstabe c:
wie Vorlage
48. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b - neu - (§ 22 Absatz 2 - neu - der 1. BImSchV)
Artikel 2 Nummer 10 ist wie folgt zu fassen:
"10. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Angabe "11" durch die Angabe "10" ersetzt wird.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe Ausnahmen von den Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zulassen, wenn
- 1. eine Ertüchtigung entsprechend den Vorgaben des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einen erheblichen Aufwand bedeuten würde,
- 2. bei der Ertüchtigung Maßnahmen über den Stand der Technik hinaus ergriffen werden, die deutlich geringere Emissionen der Anlage im Realbetrieb erwarten lassen, und
- 3. schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind." "
Begründung:
In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Einhaltung der Vorgaben aus § 19 Absatz 1 Nummer 1 bei einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage zu einem erheblichen oder gar unverhältnismäßigen Aufwand führen. Daher soll die Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen geschaffen werden, wenn über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen getroffen werden (z.B. zwangsbeschleunigte Abfuhr der Abgase oder primäre Minderungsmaßnahmen an der Feuerstätte durch besonders emissionsarme Feuerraumgeometrie oder emissionsmindernde Verbrennungsregelung; sekundäre Minderungsmaßnahmen für alle relevanten Schadstoffe wie Feinstaub und organische Kohlenstoffe in relevantem Umfang) und schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage selbst oder im Zusammenwirken mit benachbarten Anlagen nicht zu befürchten sind.
Diese Ausnahme dient zugleich dazu, Anreize für die Weiterentwicklung des Standes der Technik bei Einzelraumfeuerungsanlagen zu schaffen. Der Stand der Technik ist dabei definiert durch die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad der jeweilig aktuellsten Fassung der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Die Feststellung von deutlich geringeren Emissionen im Realbetrieb ist anhand belastbarer Untersuchungen zu treffen.
B Entschließung
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine Regelungslücke bezüglich emissionsbegrenzender Anforderungen an Klein-Blockheizkraftwerke und stationäre Verbrennungsmotoranlagen bis 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung zu schließen. Dieses sollte korrespondierend zur 44. BImSchV vorzugsweise in der 1. BImSchV erfolgen. Dabei sollten auch wesentliche Begriffsbestimmungen wie insbesondere der Begriff "Feuerungsanlage" und die Verordnungsbezeichnungen harmonisiert werden.
Begründung:
Insbesondere ölbefeuerte Klein-BHKW können in Wohngebieten zu starken Belästigungen führen. Den zuständigen Behörden fehlt eine Rechtsgrundlage, um den von diesen Anlagen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen mit konkreten emissionsbegrenzenden Anforderungen entgegenzutreten.
Ohne die Vorgaben in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 BImSchG kann keine Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik verlangt werden. Der Nachweis des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen als Voraussetzung für den Nachweis einer Pflichtverletzung im Sinne von § 22 Absatz 1 BImSchG kann in Anbetracht des dazu erforderlichen Aufwandes in der Verwaltungspraxis kaum gelingen.
Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist ein Schließen der Regelungslücke geboten. Es ist den betroffenen Bürgern und auch den Schornsteinfegern nicht vermittelbar, dass einerseits Kleinfeuerungsanlagen einem kostenintensiven Austauschprozess mit konkreten Emissionsbegrenzungen und Messpflichten unterworfen sind, während andererseits für Klein-BHKW und stationäre Verbrennungsmotoren keine vergleichbaren Anforderungen bestehen.
Insbesondere Klein-BHKW erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Das BHKW-Infozentrum führt nach eigener Angabe eine Marktübersicht mit 65 Herstellern und 1 300 BHKW-Modellen. Allein in Sachsen wurden 2017 nach der Statistik des Schornsteinfegerhandwerks 247 BHKW und ortsfeste Verbrennungsmotoren mit flüssigen und 2 117 mit gasförmigen Brennstoffen betrieben.
Da in der 44. BImSchV mittlere Feuerungs- und Motoranlagen gemeinsam reglementiert werden, sollte dieses analog für die Kleinanlagen in der 1. BImSchV erfolgen.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen Entwurf zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen mit dem Ziel, in § 61 BImSchG die Regelungen zur Übermittlung von durch die Länder erfassten Informationen und Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Berichterstattung an die EU-Kommission um Regelungen zur Übermittlung der von den Ländern erfassten Daten über Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen nach der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft zu ergänzen.
Begründung:
Da der Verordnung keine Regelungen zur Übermittlung von den in den Ländern erfassten Daten über Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen für die EU-Berichterstattung nach der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2193 enthält, soll zumindest eine Rechtsgrundlage zur Übermittlung dieser Daten geschaffen werden, wenn diese zur EU-Berichterstattung benötigt werden. Entsprechende Ergänzungen in § 61 BImSchG werden sowohl aus datenschutzrechtlichen Gründen als auch im Hinblick auf die Erlangung einer bundesweit aussagekräftigen Datenlage für erforderlich erachtet.