Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für eine erhebliche Erweiterung der Angebote im öffentlichen Personennahverkehr durch die schrittweise Erhöhung von Regionalisierungsmitteln

Der Bundesrat hat in seiner 982. Sitzung am 8. November 2019 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung des Bundesrates für eine erhebliche Erweiterung der Angebote im öffentlichen Personennahverkehr durch die schrittweise Erhöhung von Regionalisierungsmitteln

Der Bundesrat begrüßt den Beschluss der Bundesregierung vom 6. November 2019 zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes. Jedoch reicht die darin enthaltene Erhöhung der Regionalisierungsmittel bis zum Jahr 2031 nicht aus, um die notwendige erhebliche Erweiterung der Angebote im öffentlichen Personennahverkehr für einen Umstieg auf umweltfreundliche öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen.

Begründung:

Nach dem Entwurf des Bundes-Klimaschutzgesetzes sollen die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise um mindestens 55 Prozent gemindert werden. Zur Erreichung dieses Ziels werden für die einzelnen Sektoren die zulässigen Jahresemissionsmengen festgelegt. Für den Sektor Verkehr wird die zulässige Jahresemissionsmenge von 150 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten im Jahr 2020 auf 95 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten im Jahr 2030, mithin um 63,3 Prozent gemindert. Für die Jahre ab 2031 werden die jährlichen Minderungsziele durch Rechtsverordnung von der Bundesregierung festgelegt. Auf der Grundlage des Bekenntnisses der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September 2019 in New York soll die Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel verfolgt werden.

Das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung enthält Maßnahmen, mit denen diese Klimaschutzziele erreicht werden sollen. So wurden wichtige Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen im Sektor Verkehr beschlossen.

Aus Sicht der Länder müssen zudem die alternativen Angebote zum motorisierten Individualverkehr deutlich erhöht werden. Damit Bürgerinnen und Bürger vor allem tägliche Wege mit einem umweltfreundlichen Verkehrsmittel statt mit fossilen Brennstoffen betriebenen Pkw zurücklegen, muss das öffentliche Mobilitätsangebot flächendeckend, leistungsfähig, bezahlbar und nutzerorientiert ausgebaut werden. Dies betrifft sowohl die schienen- als auch die straßengebundenen Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs.

Die Länder haben insbesondere zur Attraktivitätssteigerung im Schienenpersonennahverkehr erhebliche finanzielle Anstrengungen unternommen und dabei mit stetig wachsenden Fahrgastzahlen große Erfolge erzielt. Einen weiteren Ausbau des Angebots können die Länder und die Landkreise jedoch nicht ohne Unterstützung des Bundes betreiben.

Nach Artikel 106a des Grundgesetzes steht den Ländern seit dem 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere ist im Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz) geregelt. Nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes haben die Länder für das Jahr 2016 einen Betrag von insgesamt 8,2 Milliarden Euro erhalten. Dieser Betrag wird seit dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2031 um jährlich 1,8 Prozent erhöht. Diese Erhöhung reicht jedoch nur aus, um die Kostensteigerung auszugleichen. Eine erhebliche Erweiterung des Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs kann damit nicht finanziert werden. Hierfür ist eine schrittweise Erhöhung der bisher vorgesehenen Ausstattung mit Regionalisierungsmitteln erforderlich.

Die Bundesregierung hat am 6. November 2019 den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) beschlossen. Hiernach erhalten die Länder zusätzliche Regionalisierungsmittel in Höhe von

Ab dem Jahr 2024 steigt der Betrag bis 2031 jährlich um 1,8 Prozent des Betrags des jeweiligen Vorjahres. Diese Mittel reichen nicht aus, um alle Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs mit ausreichenden Mitteln auszustatten und somit die notwendigen Impulse für den Umstieg der Bürgerinnen und Bürger vom motorisierten Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr zu setzen.

Zudem enthält das Regionalisierungsgesetz keine Finanzierungsregelung ab dem Jahr 2032. Diese ist jedoch vor dem Hintergrund des langfristig verfolgten Ziels der Treibhausgasneutralität bis 2050 notwendig.