Der Bundesrat hat in seiner 983. Sitzung am 29. November 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Änderung und Entschließung zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
A Änderung
Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 der 30. BImSchV)
In Artikel 2 Nummer 1 sind in § 4 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "oder Schnelllauftoren" durch die Wörter "in Kombination mit Schnelllauftoren" zu ersetzen.
Begründung:
Aus technischer Sicht sind weder Luftschleieranlagen noch Schnelllauftore als Einzelmaßnahmen gleichwertig zu Schleusen einzustufen. Luftschleieranlagen sind nur als gleichwertig zu Schleusen einzustufen, wenn zusätzlich Schnelllauftore eingesetzt werden und die Tore nur für Durchfahrten geöffnet werden. Schnelllauftore sind ebenfalls keine gleichwertigen Einrichtungen im Vergleich zu Schleusen.
B Entschließung
- 1. Der Bundesrat sieht in aus erneuerbaren Energiequellen hergestellten Kraftstoffen eines von mehreren Schlüsselelementen für eine erfolgreiche Energiewende, die darüber hinaus erhebliche wirtschaftliche Chancen bieten. Er verweist hierzu auf seine Entschließung vom 11. Oktober 2019 für eine auf einen ambitionierten Aufbau einer erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ausgerichtete Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED II) in nationales Recht (BR-Drucksache 346/19(B) -).
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Überarbeitung und Aktualisierung der 10. BImSchV und erkennt das Interesse der Bundesregierung an, rasch europäisches Recht umzusetzen, um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden.
- 3. Der Bundesrat stellt aber in diesem Zusammenhang fest, dass der aktuelle Zeitdruck die Diskussion und Beschlussfassung über weitergehende Änderungen der 10. BImSchV verhindert.
- 4. Der Bundesrat sieht in der Nutzung alternativer Kraftstoffe einen Beitrag zur Erreichung der klimapolitischen Ziele, insbesondere wenn sie auf Abfall- und Reststoffen basieren, wie es das "Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050" auch vorsieht. Diese inhaltlichen Vorgaben sind nicht alleine in der 10. BImSchV zu regeln und müssen den Anforderungen des Freihandels entsprechen.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, innerhalb eines Jahres darzustellen, mit welchen rechtlichen Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene fortschrittliche Biokraftstoffe, erneuerbare nicht biogene Kraftstoffe oder ihre Kombination in den Verkehr gebracht werden dürfen. Fahrzeugspezifische Ausnahmen (beispielsweise nur für den Schiffsverkehr) sollen dabei auch in Betracht gezogen werden. Insgesamt soll dabei sichergestellt werden, dass die Anforderungen des Klimaschutzprogramms 2030 erfüllt werden und mit hoher Sicherheit gewährleistet werden kann, dass indirekte Landnutzungsänderungen beispielsweise durch die Ausdehnung der Anbauflächen von Ölpalmen vermieden werden.