A. Problem und Ziel
§ 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ermöglicht die humanitäre Aufnahme von Geflüchteten auf Grundlage einer Aufnahmeanordnung durch die obersten Landesbehörden.
Nach der aktuellen Regelung bedarf es für eine solche Anordnung der obersten Landesbehörde des Einvernehmens des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) (§ 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG).
In der Praxis hat sich trotz der engen Zusammenarbeit der beteiligten Behörden gezeigt, dass sich die Aufnahme von Menschen in Not (z.B. von Seenotrettungsflüchtlingen) nicht effektiv genug umsetzen lässt. Mit der Änderung des § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG wird das Einvernehmenserfordernis des BMI im Rahmen von Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden abgeschafft. Stattdessen wird § 23 Abs. 1 S. 3 dahingehend geändert, dass für eine humanitäre Aufnahme künftig das Benehmen mit dem BMI genügt.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Einvernehmenserfordernisses im Rahmen von Aufnahmeanordnungen durch oberste Landesbehörden vor. Hierzu wird das derzeit notwendigerweise einzuholende Einvernehmen des BMI durch ein reines Benehmen ersetzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Keine.
Gesetzesantrag der Länder Berlin, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 4. Oktober 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Berlin und Thüringen haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Müller
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 23 Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Die Anordnung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage
§ 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ermöglicht die humanitäre Aufnahme von Geflüchteten auf Grundlage einer Aufnahmeanordnung durch die obersten Landesbehörden. Demnach kann ein Bundesland zwar aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zu Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Nach der aktuellen Regelung bedarf es für eine solche Anordnung der obersten Landesbehörde jedoch des Einvernehmens des BMI (§ 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG).
In der Praxis hat sich trotz der engen Zusammenarbeit der beteiligten Behörden gezeigt, dass sich die Aufnahme von Menschen in Not (z.B. von Seenotrettungsflüchtlingen) nicht effektiv genug umsetzen lässt.
II. Inhalt des Entwurfs
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG wird das Einvernehmenserfordernis des BMI im Rahmen von Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden abgeschafft. Stattdessen wird § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG dahingehend geändert, dass für eine humanitäre Aufnahme künftig das Benehmen mit dem BMI genügt. Über eine Benehmensregelung wird sichergestellt, dass das BMI über das geplante Vorgehen der obersten Landesbehörden unterrichtet wird, Stellungnahmen vom BMI geprüft werden und erst anschließend eine abschließende Entscheidung getroffen wird.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des § 23 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetzes)
In der Neufassung des § 23 Absatz 1 Satz 3 wird das Einvernehmenserfordernis durch ein Benehmenserfordernis ersetzt.
Die Neuregelung führt zu effektiveren Entscheidungen, da den Ländern ein weitergehender, eigener Entscheidungsspielraum gelassen wird, ohne dass sie das Einverständnis des BMI benötigen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich.