COM (2018) 639 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 427/00 = AE-Nr. 002044
Europäische Kommission
Brüssel, den 12.9.2018 - COM (2018) 639 final 2018/0332 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/84/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2018) 406 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Im Rahmen der Sommerzeitregelung in der EU werden die Uhren zweimal jährlich umgestellt, um der Verlagerung der Tageslichtphase Rechnung zu tragen und das in einem bestimmten Zeitraum verfügbare Tageslicht besser zu nutzen. Die Uhren werden am Morgen des letzten Sonntags im März um eine Stunde vorgestellt und am Morgen des letzten Sonntags im Oktober wieder um eine Stunde auf die Standardzeit zurückgestellt.
Die Mitgliedstaaten hatten die Sommerzeit aus historischen Gründen eingeführt. Dies geschah zunächst in Deutschland und Frankreich während des ersten Weltkriegs, um - insbesondere die für Beleuchtungszwecke verwendete - Kohle einzusparen. Großbritannien, die meisten seiner Verbündeten und viele neutrale europäische Staaten folgten noch während des Krieges diesem Beispiel. Zahlreiche europäische Staaten gaben nach dem Ende der beiden Weltkriege die Sommerzeit auf. Die moderne Sommerzeitregelung stammt aus den 1970er Jahren. Zuerst eingeführt wurde sie von Italien (1966) und Griechenland (1971). Das Vereinigte Königreich und Irland haben 1968 zur Harmonisierung mit dem restlichen Europa die Sommerzeit abgeschafft, führten sie dann aber 1972 wieder ein. Spanien begann 1974 mit der Sommerzeit, gefolgt von Frankreich im Jahr 1976, das Energieeinsparungen als Ziel angab. Im Zeitraum 1976-1981 führten zehn EU-Mitgliedstaaten Sommerzeitregelungen ein, vor allem im Hinblick auf die Übereinstimmung ihrer Zeiten mit den Nachbarländern.
Weltweit gibt es in rund 60 Ländern - einschließlich Nordamerika und Ozeanien - Sommerzeitregelungen. Eine wachsende Zahl von EU-Nachbarn oder Handelspartnern hat jedoch beschlossen, die Sommerzeit nicht anzuwenden oder abzuschaffen. Hierzu gehören Island, China (1991), Russland (2011), Belarus (2011) und die Türkei (2016).
EU-Rechtsvorschriften zur Sommerzeit wurden erstmals 1980 mit dem Ziel eingeführt1" die voneinander abweichenden nationalen Praktiken und Zeitpläne für die Sommerzeit zu vereinheitlichen und so einen harmonisierten Ansatz bei der Zeitumstellung im Binnenmarkt zu gewährleisten. Seit 2001 unterliegt die Regelung der Sommerzeit der Richtlinie 2000/84/EG2" nach der alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, am letzten Sonntag im März auf die Sommerzeit und am letzten Sonntag im Oktober wieder auf ihre Standardzeit ("Winterzeit") umzustellen.
Parallel zu und unabhängig von der Sommerzeitregelung der EU sind die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten auf dem europäischen Kontinent in drei verschiedenen Zeitzonen mit drei verschiedenen Standardzeiten zusammengefasst. Die Entscheidung über die Standardzeit wird von jedem Mitgliedstaat für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für einzelne Teile davon getroffen3.
Das System der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellungen wurde von den Bürgerinnen und Bürgern, vom Europäischen Parlament und von einer wachsenden Zahl von Mitgliedstaaten zunehmend in Frage gestellt. Die Kommission hat daher die verfügbaren Informationen analysiert, die zeigen, wie wichtig harmonisierte Unionsvorschriften in diesem Bereich sind, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Dies wird auch vom Europäischen Parlament4 und anderen Akteuren (z.B. im Verkehrssektor) unterstützt. Darüber hinaus hat die Kommission eine öffentliche Konsultation durchgeführt, auf die rund 4,6 Mio. Antworten eingingen. 84 % der Teilnehmer sprachen sich für die Abschaffung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellungen aus, 16 % für deren Beibehaltung. Die Frage wurde ferner von den Verkehrsministern anlässlich der jüngsten Tagungen des Rates im Juni 2018 und im Dezember 2017 angesprochen; eine Reihe von Mitgliedstaaten machte bei dieser Gelegenheit deutlich, dass sie die geltende Sommerzeitregelung gerne abschaffen würde.
Vor diesem Hintergrund muss nach Ansicht der Kommission durch eine für alle Mitgliedstaaten geltende harmonisierte Regelung das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes weiterhin gewährleistet werden, wobei den vorstehend genannten jüngsten Entwicklungen Rechnung zu tragen ist. Die Kommission schlägt daher vor, die jahreszeitbedingten Zeitumstellungen in der Union abzuschaffen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin über ihre Standardzeit entscheiden können, insbesondere, ob sie ihre Sommerzeit auf Dauer als Standardzeit festlegen wollen oder ob sie ihre aktuelle Standardzeit dauerhaft verwenden wollen.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Verabschiedung des derzeitigen Vorschlags, die zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellungen abzuschaffen, setzt voraus, dass die Richtlinie 2000/84/EG gleichzeitig aufgehoben wird.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Fakten sprechen dafür, dass ein harmonisiertes Vorgehen in diesem Bereich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. Durch die Abschaffung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellungen in allen Mitgliedstaaten wird durch diesen Vorschlag eine gemeinsame Regelung in diesem Bereich beibehalten, was für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union von wesentlicher Bedeutung ist.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Ziel dieses Vorschlags ist das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.
Artikel 114 AEUV ist daher die geeignete Rechtsgrundlage. Dieser Artikel ist auch die Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2000/84/EG.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Es hat sich gezeigt, dass Unionsvorschriften in diesem Bereich notwendig sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Infragestellung der derzeitigen Sommerzeitregelung ist die einzige Alternative, die weiterhin einen harmonisierten Ansatz ermöglicht, die koordinierte Beendigung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellungen, wie in dem vorliegenden Vorschlag dargelegt. Um auch in Zukunft einen harmonisierten Ansatz zu gewährleisten, schlägt die Kommission daher vor, die jahreszeitbedingten Zeitumstellungen in der Union abzuschaffen, wobei die Entscheidung über seine Standardzeit jedem Mitgliedstaat obliegt. Die Mitgliedstaaten können insbesondere entscheiden, ob sie als Standardzeit dauerhaft ihre derzeitige Sommerzeit (Vorstellen um eine Stunde) übernehmen wollen oder ob die derzeitige Winterzeit dauerhaft die Standardzeit sein soll.
- Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag der Kommission entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das Ziel der Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes in Bezug auf Zeitregelungen zu erreichen. Daher ist eine harmonisierte Zeitregelung für die Union vorgesehen, ohne dass die Mitgliedstaaten das Recht verlieren, zu entscheiden, ob sie die Sommerzeit oder die Winterzeit als Standardzeit zugrunde legen wollen. Der Vorschlag lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, über die Standardzeiten zu entscheiden, die in den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Gebieten gelten.
- Wahl des Instruments
Da die Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw. Standardzeiten frei bestimmen können und sie insbesondere im Jahr 2019 entscheiden müssen, ob sie die Sommerzeit oder die Winterzeit als Standardzeit festlegen (und entsprechende Bestimmungen nach nationalem Recht erlassen werden müssen), ist eine Richtlinie das am besten geeignete Instrument für diesen Vorschlag.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Laufe der Jahre wurden zahlreiche Studien zur Sommerzeit in der EU durchgeführt. Auch die Kommission hat verschiedene Studien und Berichte in Auftrag gegeben oder erstellt. Hierzu gehören eine Untersuchung der Auswirkungen der Sommerzeitregelung der EU auf die wichtigsten Wirtschaftszweige sowie auf Gesundheit und Freizeit aus dem Jahr 19995" ein Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie über die Sommerzeit aus dem Jahr 20076 und eine Studie über die möglichen Auswirkungen eines nicht harmonisierten Sommerzeitsystems in der EU aus dem Jahr 20147. Im Februar 2016 veröffentlichte der Deutsche Bundestag einen Bericht über die Auswirkungen der Sommerzeit8. Im Oktober 2017 legte der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem der aktuelle Stand der Informationen zur Sommerzeit zusammengefasst wird9.
Aus den in den genannten Berichten angeführten Daten ergibt sich hinsichtlich der Auswirkungen der Sommerzeitregelung Folgendes:
- - Binnenmarkt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Ergebnisse in einem Punkt eindeutig: Unkoordinierte Änderungen der Zeiten zwischen den Mitgliedstaaten würden dem Binnenmarkt schaden, da die Kosten im grenzüberschreitenden Handel steigen würden, Unannehmlichkeiten und Unterbrechungen in den Sektoren Verkehr, Kommunikation und Reisen zu erwarten wären und mit einer niedrigeren Produktivität im Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen zu rechnen wäre. - Energie: Obwohl sie eines der wichtigsten Argumente für die Einführung der gegenwärtigen Regelung waren, sind die Gesamtenergieeinsparungen durch die Sommerzeit nach den Erkenntnissen der Forschung nur marginal. Die Ergebnisse können jedoch in Abhängigkeit von unterschiedlichen Faktoren, z.B. der geografischen Lage, variieren. Nachstehend einige Beispiele auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten.
- - Nach Angaben des italienischen ÜNB Terna im Jahr 2016 betrugen die jährlichen Energieeinsparungen in Italien aufgrund der Sommerzeit etwa 580 GWh (~ 0,2 % des jährlichen Stromverbrauchs), was einer jährlichen Einsparung von rund 94,5 Mio. EUR entspricht10.
- - In Frankreich schätzte die Agentur ADEME (Agence de l'Environnement et de la Maitrise de l'Energie/Agentur für Umwelt und Energieeinsparungen) im Jahr 2010, dass die Einsparungen bei der Beleuchtung etwa 440 GWh (~ 0,1 % des jährlichen Stromverbrauchs) betrügen und möglicherweise gewisse Wärmeenergieeinsparungen vorhanden seien. EDF schätzte im Jahr 1995, dass sich die Einsparungen auf etwa 1200 GWh beliefen, die späteren Schätzungen lagen jedoch näher an dem genannten Wert für 1011. - Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) gab im Jahr 2015 an, dass die Einsparungen in Deutschland inzwischen vernachlässigbar seien, da die für Beleuchtung aufgewendete Energie nur noch etwa 8 % des Energieverbrauchs ausmache, während die für Freizeitaktivitäten eingesetzte Energiemenge zugenommen habe12.
- - In Spanien meldet das Institut für Energiediversifizierung und -einsparung (IDAE) für 2015 eine Verringerung des Gesamtstromverbrauchs für Beleuchtung aufgrund der Sommerzeit um 5 %, was einer jährlichen Einsparung von 300 Mio. EUR entspricht13.
- - In der von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie aus dem Jahr 2014 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Sommerzeitregelung zu administrativen Problemen für Gasnetzbetreiber bei Reservierungen bei Fernleitungsnetzbetreibern führt14. Durch die Einführung neuer Beleuchtungstechnologien (sowie von intelligenten Zählern, Programmierungsgeräten usw.) wird das Energieeinsparungspotenzial der Sommerzeitregelung bereits verringert.
- - Gesundheit: Einige Studien ergaben, dass die Sommerzeit positive Auswirkungen im Zusammenhang mit mehr Freizeitaktivitäten im Freien haben könnte. Andererseits legen chronobiologische Forschungsergebnisse nahe, dass die Auswirkungen auf den menschlichen Biorhythmus stärker sein könnten als bisher angenommen. So verweist der Bericht des Bundestags aus dem Jahr 2016 auf Ergebnisse, nach denen der biologische Rhythmus des Menschen sich weniger leicht als zuvor angenommen an die Zeitumstellung im Frühjahr anpasst und dass die Anpassung für bestimmte Chronotypen mehrere Wochen dauern kann. Die Zeitumstellung im Herbst ist weniger problematisch. Allerdings liegen eindeutige Erkenntnisse über die Gesamtwirkung auf die Gesundheit (d.h. eine Bilanz der angenommenen positiven und negativen Auswirkungen) noch nicht vor.
- - Straßenverkehrssicherheit: Es gibt noch keine gesicherten Erkenntnisse zur Wechselwirkung zwischen der Sommerzeitregelung und Unfällen im Straßenverkehr. Aus einigen Studien geht hervor, dass Schlafverlust aufgrund der Vorstellung der Uhren im Frühjahr das Unfallrisiko erhöht. Allerdings ist es generell schwierig, die Auswirkung der Sommerzeitregelung auf Unfallzahlen im Vergleich zu anderen Faktoren nachzuweisen. - Landwirtschaft: Die Sommerzeitregelung hat zu Befürchtungen hinsichtlich der Störung des Biorhythmus der Tiere und der Verschiebung von Melk- und Fütterungszeiten aufgrund der Zeitumstellung geführt. Diese Bedenken scheinen jedoch dank der Einführung neuer Ausrüstungen, künstlicher Beleuchtung und Automatisierungstechnologien nach und nach gegenstandslos zu werden.
- Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat zwischen dem 4. Juli und dem 16. August 2018 eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um die Meinung der europäischen Bürgerinnen und Bürger, Interessenträger und Mitgliedstaaten zur Sommerzeitregelung der EU gemäß der Richtlinie 2000/84/EG und zu möglichen Änderungen dieser Regelung, insbesondere der Abschaffung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellung, einzuholen.
Obwohl der Konsultationszeitraum kürzer war als der übliche Zeitraum von 12 Wochen, gingen rund 4,6 Millionen Antworten ein, 99 % davon von Bürgerinnen und Bürgern. Die Antworten kamen aus allen Mitgliedstaaten, auch wenn die Antwortquoten in den einzelnen Ländern unterschiedlich waren: Deutschland, Österreich und Luxemburg wiesen die höchsten Antwortquoten auf, gefolgt von Finnland, Estland und Zypern. 84 % aller Befragten sprachen sich für die Abschaffung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellung aus, 16 % wollen sie beibehalten. Die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten zeigt, dass Bürger und Interessenträger in allen Mitgliedstaaten sich insgesamt für die Abschaffung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellung aussprechen, außer in Griechenland und Zypern, wo eine kleine Mehrheit der Antwortenden es vorziehen würde, die geltende Regelung beizubehalten. In Malta sprach sich jeweils etwa die Hälfte der Befragten für die Abschaffung oder Beibehaltung aus. Auch die Behörden gaben mehrheitlich der Abschaffung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellung den Vorzug. Als Hauptgrund für die Abschaffung des derzeitigen Systems nennen die Befragten die menschliche Gesundheit, gefolgt von den geringen Energieeinsparungen.
Weitere Einzelheiten zu den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation zur EU-Sommerzeitregelung sind dem beigefügten Bericht15 zu entnehmen.
- Folgenabschätzung
Der ursprüngliche Grund für den Erlass von Rechtsvorschriften in diesem Bereich auf EU-Ebene war die Harmonisierung der voneinander abweichenden nationalen Praktiken und Zeitpläne für die Sommerzeit. Die Kommission brachte das Thema negativer Auswirkungen der unterschiedlichen nationalen Vorgehensweisen bezüglich der Sommerzeit auf den Binnenmarkt - für den grenzüberschreitenden Verkehr, die Kommunikation und den Handel - zum ersten Mal in einer Mitteilung16 im Jahr 1975 zur Sprache. Die 2014 von der Kommission in Auftrag gegebene Studie von ICF untersuchte die (hypothetischen) Auswirkungen nicht harmonisierter Sommerzeitregelungen, insbesondere auf das Funktionieren des Binnenmarktes, aber auch auf Unternehmen und Bürger, und gelangte zu dem Schluss, dass asynchrone Regelungen höhere Kosten, größere Unannehmlichkeiten und geringere Produktivität im Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen verursachen würden.
Auch andere Studien17 weisen auf die Vorteile eines harmonisierten Ansatzes für den Binnenmarkt und das Risiko einer Fragmentierung hin. In anderen Bereichen gibt es entweder Hinweise darauf, dass die Sommerzeit nur geringfügige Auswirkungen hat (z.B. relativ geringe Energieeinsparungen) oder die Belege sind nicht eindeutig (z.B. allgemeine Auswirkungen auf die Gesundheit, Straßenverkehrssicherheit).
Im Februar 2018 forderte das Europäische Parlament die Kommission in einer Entschließung auf, eine Bewertung der Richtlinie vorzunehmen und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Überarbeitung vorzulegen. Gleichzeitig wurde in der Entschließung erklärt, dass auch nach der Abschaffung der halbjährlichen Zeitumstellung unbedingt eine einheitliche EU-Zeitregelung beibehalten werden muss.
Nach Einschätzung der Kommission sind gemeinsame Regeln in diesem Bereich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes weiterhin von entscheidender Bedeutung. Die wichtigsten Alternativen zur Gewährleistung einer solchen harmonisierten Regelung sind 1) die Beibehaltung der Regelung der Sommerzeit gemäß der Richtlinie 2000/84/EG oder 2) die Beendigung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellung für alle Mitgliedstaaten. Dadurch würde die Wahl der Zeitzone nicht beeinträchtigt und es bliebe jedem Mitgliedstaat überlassen, ob er die dauerhafte Sommerzeit (durch Änderung der derzeitigen Standardzeit) einführt oder die sogenannte "Winterzeit" (entspricht der derzeitigen "Standardzeit") beibehält.
Nach Ansicht der Kommission ist es nun an der Zeit, zu handeln, damit unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes weiterhin gewährleistet und potenziell erhebliche Störungen im Binnenmarkt vermieden werden können.
Auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse zu den Auswirkungen der EU-Regelung zur Sommerzeit, auf die oben verwiesen wird, kann der Schluss gezogen werden" dass eine weiterhin harmonisierte Regelung, bei der alle Mitgliedstaaten die halbjährliche Zeitumstellung abschaffen, für das Funktionieren des Binnenmarktes weiterhin von Vorteil wäre. Die Auswirkungen auf andere Bereiche sind nicht eindeutig und hängen wahrscheinlich vom geografischen Standort sowie davon ab, ob sich die Mitgliedstaaten für die dauerhafte Sommer- oder Winterzeit entscheiden.
Wie bereits erwähnt, ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, welche Standardzeit sie wählen und ob sie sich für die dauerhafte Sommer- oder Winterzeit entscheiden. Die Auswirkungen dieser Entscheidung müssen daher auf nationaler Ebene geprüft werden. Insgesamt dürften sich die Auswirkungen je nach der geografischen Lage der einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden: in den nördlichen Mitgliedstaaten variiert das verfügbare Tageslicht bereits stark je nach Jahreszeit. Folglich sind die Winter dort dunkel mit wenig Tageslicht und die Sommer hell mit kurzen Nächten. In den südlichen EU-Mitgliedstaaten verändert sich die Tag- und Nachtverteilung des Tageslichtes über das Jahr kaum. Auch die geografische Lage von Ländern innerhalb der jeweiligen Zeitzone dürfte von großer Bedeutung sein. Je weiter im Westen einer Zeitzone sich ein Land befindet, desto später kommt es zu Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, während es am östlichen Ende der Zeitzone am Morgen früher hell wird und die Sonne eher untergeht18.
Ein Wechsel der Regelung wird auch Übergangskosten mit sich bringen. Die durch die Zeitumstellung zweimal pro Jahr verursachten Kosten würden zwar wegfallen, doch würden beim Wechsel zu einer neuen Regelung ohne jahreszeitlich bedingte Zeitumstellungen Übergangskosten anfallen. IT-Systeme müssten neu programmiert und konfiguriert werden. Dies wird von entscheidender Bedeutung für Software zur Terminplanung und für Kalenderfunktionen (Gesundheitssysteme, Reisebuchungssysteme) und zeitabhängige Software sowie für alle "intelligenten" Technologien19 sein. Im Verkehr müssten die Fahr-und Flugpläne angepasst werden. Wie von einigen Interessenträgern im Rahmen der öffentlichen Konsultation betont wurde, ist daher für eine solche Änderung unbedingt eine gewisse Vorlaufzeit erforderlich.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag wird das Ziel verfolgt, die Effizienz zu steigern und den Regelungs- und Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Bürger zu verringern. Dies geschieht vor allem durch die Vereinfachung der Zeitregelung in der Union durch die Abschaffung regelmäßiger jahreszeitlich bedingter Zeitumstellungen und die Einführung dauerhafter Zeitregelungen, deren Umsetzung leichter und weniger aufwendig sein dürfte.
- Grundrechte
Entfällt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Entfällt.
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Zur Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, aber auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Interessenträger und das Leben der Bürgerinnen und Bürger, wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2024 über die Umsetzung dieser Richtlinie Bericht erstatten; zu diesem Zeitpunkt dürften ausreichende Informationen über ihre Auswirkungen vorliegen.
Damit die Kommission über die Auswirkungen der Richtlinie Bericht erstatten kann, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission unterstützen und ihr alle relevanten Informationen hinsichtlich der Umsetzung zur Verfügung stellen.
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2019 keine jahreszeitlich bedingten Änderungen ihrer Standardzeit bzw. Standardzeiten (diejenigen Mitgliedstaaten, die aus geografischen Gründen mehrere Standardzeiten haben) mehr vornehmen. Die Mitgliedstaaten werden am 31. März 2019 noch einmal gemäß der Richtlinie 2000/84/EG auf die Sommerzeit umstellen und ab dem 1. April 2019 keine jahreszeitlich bedingten Zeitumstellungen mehr vornehmen.
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, am Sonntag, dem 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr UTC (Koordinierte Weltzeit) eine jahreszeitlich bedingte Änderung ihrer Standardzeit bzw. Standardzeiten vorzunehmen. Ab dieser Änderung werden auch diese Mitgliedstaaten, die von Artikel 1 Absatz 2 Gebrauch machen, keine jahreszeitlich bedingte Änderung ihrer Standardzeit mehr vornehmen.
In Artikel 2 wird unterstrichen, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, nicht jahreszeitlich bedingte Änderungen ihrer Standardzeit vorzunehmen. Da unvorhergesehene Änderungen der Standardzeit einzelner Mitgliedstaaten jedoch das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission rechtzeitig über ihre Absicht in Kenntnis setzen, ihre Standardzeit zu ändern. Ab dem Zeitpunkt, an dem bis zum Wirksamwerden der mitgeteilten Änderung weniger als sechs Monate verbleiben, sollte der Mitgliedstaat die mitgeteilte Änderung vornehmen, um Rechtsunsicherheit und mögliche weitere Störungen im Binnenmarkt zu vermeiden. Die Kommission wird alle Mitgliedstaaten unterrichten und diese Informationen veröffentlichen, damit die nationalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürgerinnen und Bürger angemessen und rechtzeitig informiert werden und sie sich auf die Änderung vorbereiten können.
Um zu bewerten, ob mit der Richtlinie das vorstehend genannte Ziel erreicht wird, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes weiterhin zu gewährleisten und um ihre Auswirkungen zu prüfen, wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 3 einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vorlegen, der auf den Informationen der Mitgliedstaaten und anderen relevanten Informationen beruhen wird.
Gemäß Artikel 4 müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 1. April 2019 umsetzen. Dies setzt eine rasche Annahme dieses Vorschlags durch den Rat und das Europäische Parlament bis spätestens März 2019 voraus. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2019 an. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten bis zum 27. April 2019 auf der Grundlage möglicher Konsultationen und Bewertungen auf nationaler Ebene und einer Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten mitteilen müssen, ob sie beabsichtigen, im Oktober 2019 als Standardzeit dauerhaft ihre derzeitige Sommerzeit (Vorstellen um eine Stunde) zu übernehmen oder ob die derzeitige Winterzeit dauerhaft die Standardzeit sein soll.
Ab dem vollständigen Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie werden die Mitgliedstaaten keine jahreszeitlich bedingten Änderungen ihrer Standardzeiten gemäß der Richtlinie 2000/84/EG mehr vornehmen.
Artikel 5 sieht daher vor, dass diese Richtlinie aufgehoben wird. 2018/0332 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/84/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Mitgliedstaaten haben sich in der Vergangenheit für die Einführung der Regelung der Sommerzeit auf nationaler Ebene entschieden. Daher war es für das Funktionieren des Binnenmarkts von Bedeutung, dass Tag und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Sommerzeit einheitlich in der gesamten Union festgelegt werden. Gemäß der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21 wenden derzeit alle Mitgliedstaaten die Sommerzeit vom letzten Sonntag im März bis zum letzten Sonntag im Oktober desselben Jahres an.
- (2) In seiner Entschließung vom 8. Februar 2018 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, die Regelung der Sommerzeit gemäß der Richtlinie 2000/84/EG zu prüfen und gegebenenfalls einen Vorschlag für ihre Überarbeitung vorzulegen. In dieser Entschließung wurde auch bekräftigt, dass unbedingt ein harmonisierter Ansatz für die Zeitregelung in der gesamten Union beibehalten werden muss.
- (3) Die Kommission hat die verfügbaren Informationen geprüft, die zeigen, wie wichtig harmonisierte Unionsvorschriften in diesem Bereich sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und u.a. Störungen der zeitlichen Planung der Verkehrsdienste und des Funktionierens der Informations- und Kommunikationssysteme, höhere Kosten für den grenzüberschreitenden Handel oder eine geringere Produktivität im Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen zu vermeiden. Es lässt sich nicht eindeutig sagen, ob die Vorteile der Sommerzeitregelung die Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der halbjährlichen Zeitumstellung aufwiegen.
- (4) Eine lebhafte öffentliche Debatte über die Sommerzeitregelung ist im Gange und einige Mitgliedstaaten haben bereits ihre Präferenz für die Abschaffung solcher Regelungen zum Ausdruck gebracht. Angesichts dieser Entwicklungen muss weiterhin gewährleistet werden, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß und ohne erhebliche Störungen funktioniert, die durch abweichende Regelungen der Mitgliedstaaten hervorgerufen werden könnten. Es ist daher angebracht, die Regelung der Sommerzeit auf koordinierte Weise zu beenden.
- (5) Diese Richtlinie sollte das Recht jedes Mitgliedstaats unberührt lassen, über die Standardzeit bzw. Standardzeiten für die seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiete zu entscheiden, die unter den räumlichen Geltungsbereich der Verträge fallen, sowie über weitere diesbezügliche Änderungen. Um jedoch sicherzustellen, dass das Funktionieren des Binnenmarktes nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass einige Mitgliedstaaten weiterhin Sommerzeitregelungen anwenden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, die Standardzeit in einem ihrer Rechtshoheit unterliegenden Gebiet aus jahreszeitlich bedingten Gründen zu ändern, auch nicht als Wechsel der Zeitzone. Um Störungen unter anderem im Verkehr, in der Kommunikation und in anderen betroffenen Sektoren so gering wie möglich zu halten, sollten sie die Kommission außerdem rechtzeitig über ihre Absicht in Kenntnis setzen, ihre Standardzeit zu ändern und erst danach die mitgeteilten Änderungen vornehmen. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Mitteilung alle anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen, damit sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Außerdem sollte sie zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Interessenträger diese Informationen veröffentlichen.
- (6) Daher ist es notwendig, die Harmonisierung des durch die Sommerzeitregelung gemäß der Richtlinie 2000/84/EG abgedeckten Zeitraums zu beenden und gemeinsame Regeln einzuführen, die die Mitgliedstaaten daran hindern, je nach Jahreszeit unterschiedliche Zeitregelungen anzuwenden, indem sie ihre Standardzeit im Laufe des Jahres mehr als einmal ändern, und die Verpflichtung festzulegen, geplante Änderungen der Standardzeit mitzuteilen. Ziel dieser Richtlinie ist es, einen entscheidenden Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, und sie sollte sich daher auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen.
- (7) Diese Richtlinie sollte ab dem 1. April 2019 gelten, sodass die letzte Sommerzeit, die den Vorschriften der Richtlinie 2000/84/EG unterliegt, in allen Mitgliedstaaten am 31. März 2019 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) beginnt. Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach Ablauf dieser Sommerzeit eine Standardzeit festzulegen, die der Zeit entspricht, die während des Winterhalbjahres gemäß der Richtlinie 2000/84/EG galt, sollten ihre Standardzeit am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit) ändern, damit vergleichbare und dauerhafte Zeitumstellungen in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden. Es ist wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten in abgestimmter Weise die Entscheidungen über die Standardzeit treffen, die jeder von ihnen ab 2019 anwenden wird.
- (8) Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte überwacht werden. Die Ergebnisse dieser Überwachung sollte die Kommission in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vorlegen. Dieser Bericht sollte auf den Informationen beruhen, die die Mitgliedstaaten der Kommission rechtzeitig übermitteln müssen, damit der Bericht zum festgelegten Zeitpunkt vorgelegt werden kann.
- (9) Da die Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf eine harmonisierte Zeitregelung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (10) Die harmonisierten Zeitregelungen sollten im Einklang mit den in Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich der Verträge angewandt werden.
- (11) Die Richtlinie 2000/84/EG sollte daher aufgehoben werden -
Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Artikel 1
- 1. Die Mitgliedstaaten nehmen keine jahreszeitlich bedingten Änderungen ihrer Standardzeit bzw. Standardzeiten vor.
- 2. Ungeachtet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw. Standardzeiten im Jahr 2019 jahreszeitlich bedingt ändern, und zwar am 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr (Koordinierte Weltzeit). Die Mitgliedstaaten teilen diese Entscheidung gemäß Artikel 2 mit.
Artikel 2
- 1. Beschließt ein Mitgliedstaat, seine Standardzeit bzw. Standardzeiten in einem seiner Rechtshoheit unterliegenden Gebiet zu ändern, so teilt er dies unbeschadet des Artikels 1 der Kommission mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung mit. Hat ein Mitgliedstaat eine solche Mitteilung gemacht und diese nicht mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der geplanten Änderung zurückgezogen, so wendet der Mitgliedstaat diese Änderung an.
- 2. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der Mitteilung darüber und veröffentlicht diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 3
- 1. Die Kommission legt bis spätestens 31. Dezember 2024 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die einschlägigen Informationen bis spätestens 30. April 2024.
Artikel 4
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. April 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2019 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit Wirkung vom 1. April 2019 aufgehoben.
Artikel 6
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. ABl. L 205 vom 7.8.1980, S. 17.
- 2. Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Sommerzeit, ABl. L 31 vom 2.2.2001.
- 3. Die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten auf dem europäischen Kontinent erstrecken sich heute über drei Zeitzonen: Westeuropäische Zeit oder Koordinierte Weltzeit (UTC), mitteleuropäische Zeit (UTC+1) und osteuropäische Zeit (UTC+2). In acht Mitgliedstaaten der Union (Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland, Lettland, Litauen, Rumänien und Zypern) gilt UTC+2 als Standardzeit. 17 Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, die Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn) wenden die UTC+1 an, drei Mitgliedstaaten (Irland, Portugal und das Vereinigte Königreich) die UTC. Besondere Regelungen gelten insbesondere für die Azoren und die Kanarischen Inseln.
- 4. Entschließung des EP: B8-0070/2018/ P8_TA-PROVE(2018)0043 vom 8. Februar 2018.
- 5. Reincke and van den Broek, Research voor Beleid, Summertime, In-depth investigation into the effects of summer-time clock arrangements in the European Union, 1999 (für die Europäische Kommission durchgeführte Studie).
- 6. Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/84/EG zur Regelung der Sommerzeit, KOM (2007) 739 endg., http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52007DC0739&from=DE
- 7. ICF International, The application of summertime in Europe: a report to the European Commission Directorate-General for Mobility and Transport (DG MOVE), September 2014, https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/facts-fundings/studies/doc/2014-09-19-the-application-of-summertime-in-europe.pdf
- 8. Cavaziel und Revermann, Bilanz der Sommerzeit: Endbericht zum TA-Projekt, TAB, Office of Technology Assessment at the German Bundestag, TAB-Arbeitsbericht Nr. 165, Februar 2016, http://www.tab-beim-bundestag.de/de/untersuchungen/u20100.html
- 9. Europäisches Parlament, Wissenschaftlicher Dienst, EU summer-time arrangements under Directive 2000/84/EC: Ex-post impact assessment, October 2017, http://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document.html?reference=EPRS_STU%282017%2961100 6
- 10. Barbarulo, Eliana, "Terna: con ora legale risparmio energetico pari a 94,5 mln di euro", 026/03/2016, http://www.ambientequotidiano.it/2016/03/26/ora-legale-risparmio-energetico/
- 11. ADEME, "Changement d"heure: quels impacts?", 023/10/2014, http://www.presse.ademe.fr/2014/10/les-impacts-du-changement-dheure.html
- 12. Präsentation von Michael Wunnerlich, Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft bei der öffentlichen Anhörung zur Frage: "Ist es an der Zeit, die Sommerzeit zu überdenken? der Ausschüsse JURI, ITRE und TRAN" am 23.5.2015 im Europäischen Parlament.
- 13. Instituto para la Diversificacion y Ahorro de la Energia, "La madrugada del domingo, 25 de octubre, finaliza la "Hora de Verano"", October 2015, http://www.idae.es/index.Php/id.327/mod.noticias/mem.detalle
- 14. ICF International, The application of summertime in Europe: a report to the European Commission Directorate-General for Mobility and Transport (DG MOVE), September 2014.
- 15. SWD (2018) 406.
- 16. Europäische Kommission, Einführung eines Sommerzeitsystems in der Gemeinschaft, KOM (75) 319, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1508082547523&uri=CELEX:51975DC0319
- 17. Beispielsweise ein Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2017.
- 18. Siehe https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/sunset-sunrise-table.pdf zu weiteren Einzelheiten zu den Sonnenauf- und Sonnenuntergangszeiten in allen europäischen Hauptstädten bei der dauerhaften Sommerzeit verglichen mit der dauerhaften Standard(Winter)zeit.
- 19. ICF International, The application of summertime in Europe: a report to the European Commission Directorate-General for Mobility and Transport (DG MOVE), September 2014.
- 20. ABl. C vom, S. .
- 21. Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung der Sommerzeit (ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 21).