Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/84/EG

COM (2018) 639 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 427/00 = AE-Nr. 002044

Europäische Kommission
Brüssel, den 12.9.2018 - COM (2018) 639 final 2018/0332 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/84/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2018) 406 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Rahmen der Sommerzeitregelung in der EU werden die Uhren zweimal jährlich umgestellt, um der Verlagerung der Tageslichtphase Rechnung zu tragen und das in einem bestimmten Zeitraum verfügbare Tageslicht besser zu nutzen. Die Uhren werden am Morgen des letzten Sonntags im März um eine Stunde vorgestellt und am Morgen des letzten Sonntags im Oktober wieder um eine Stunde auf die Standardzeit zurückgestellt.

Die Mitgliedstaaten hatten die Sommerzeit aus historischen Gründen eingeführt. Dies geschah zunächst in Deutschland und Frankreich während des ersten Weltkriegs, um - insbesondere die für Beleuchtungszwecke verwendete - Kohle einzusparen. Großbritannien, die meisten seiner Verbündeten und viele neutrale europäische Staaten folgten noch während des Krieges diesem Beispiel. Zahlreiche europäische Staaten gaben nach dem Ende der beiden Weltkriege die Sommerzeit auf. Die moderne Sommerzeitregelung stammt aus den 1970er Jahren. Zuerst eingeführt wurde sie von Italien (1966) und Griechenland (1971). Das Vereinigte Königreich und Irland haben 1968 zur Harmonisierung mit dem restlichen Europa die Sommerzeit abgeschafft, führten sie dann aber 1972 wieder ein. Spanien begann 1974 mit der Sommerzeit, gefolgt von Frankreich im Jahr 1976, das Energieeinsparungen als Ziel angab. Im Zeitraum 1976-1981 führten zehn EU-Mitgliedstaaten Sommerzeitregelungen ein, vor allem im Hinblick auf die Übereinstimmung ihrer Zeiten mit den Nachbarländern.

Weltweit gibt es in rund 60 Ländern - einschließlich Nordamerika und Ozeanien - Sommerzeitregelungen. Eine wachsende Zahl von EU-Nachbarn oder Handelspartnern hat jedoch beschlossen, die Sommerzeit nicht anzuwenden oder abzuschaffen. Hierzu gehören Island, China (1991), Russland (2011), Belarus (2011) und die Türkei (2016).

EU-Rechtsvorschriften zur Sommerzeit wurden erstmals 1980 mit dem Ziel eingeführt1" die voneinander abweichenden nationalen Praktiken und Zeitpläne für die Sommerzeit zu vereinheitlichen und so einen harmonisierten Ansatz bei der Zeitumstellung im Binnenmarkt zu gewährleisten. Seit 2001 unterliegt die Regelung der Sommerzeit der Richtlinie 2000/84/EG2" nach der alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, am letzten Sonntag im März auf die Sommerzeit und am letzten Sonntag im Oktober wieder auf ihre Standardzeit ("Winterzeit") umzustellen.

Parallel zu und unabhängig von der Sommerzeitregelung der EU sind die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten auf dem europäischen Kontinent in drei verschiedenen Zeitzonen mit drei verschiedenen Standardzeiten zusammengefasst. Die Entscheidung über die Standardzeit wird von jedem Mitgliedstaat für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für einzelne Teile davon getroffen3.

Das System der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellungen wurde von den Bürgerinnen und Bürgern, vom Europäischen Parlament und von einer wachsenden Zahl von Mitgliedstaaten zunehmend in Frage gestellt. Die Kommission hat daher die verfügbaren Informationen analysiert, die zeigen, wie wichtig harmonisierte Unionsvorschriften in diesem Bereich sind, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Dies wird auch vom Europäischen Parlament4 und anderen Akteuren (z.B. im Verkehrssektor) unterstützt. Darüber hinaus hat die Kommission eine öffentliche Konsultation durchgeführt, auf die rund 4,6 Mio. Antworten eingingen. 84 % der Teilnehmer sprachen sich für die Abschaffung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellungen aus, 16 % für deren Beibehaltung. Die Frage wurde ferner von den Verkehrsministern anlässlich der jüngsten Tagungen des Rates im Juni 2018 und im Dezember 2017 angesprochen; eine Reihe von Mitgliedstaaten machte bei dieser Gelegenheit deutlich, dass sie die geltende Sommerzeitregelung gerne abschaffen würde.

Vor diesem Hintergrund muss nach Ansicht der Kommission durch eine für alle Mitgliedstaaten geltende harmonisierte Regelung das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes weiterhin gewährleistet werden, wobei den vorstehend genannten jüngsten Entwicklungen Rechnung zu tragen ist. Die Kommission schlägt daher vor, die jahreszeitbedingten Zeitumstellungen in der Union abzuschaffen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin über ihre Standardzeit entscheiden können, insbesondere, ob sie ihre Sommerzeit auf Dauer als Standardzeit festlegen wollen oder ob sie ihre aktuelle Standardzeit dauerhaft verwenden wollen.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Verabschiedung des derzeitigen Vorschlags, die zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellungen abzuschaffen, setzt voraus, dass die Richtlinie 2000/84/EG gleichzeitig aufgehoben wird.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Fakten sprechen dafür, dass ein harmonisiertes Vorgehen in diesem Bereich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. Durch die Abschaffung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellungen in allen Mitgliedstaaten wird durch diesen Vorschlag eine gemeinsame Regelung in diesem Bereich beibehalten, was für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union von wesentlicher Bedeutung ist.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Ziel dieses Vorschlags ist das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes.

Artikel 114 AEUV ist daher die geeignete Rechtsgrundlage. Dieser Artikel ist auch die Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2000/84/EG.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Es hat sich gezeigt, dass Unionsvorschriften in diesem Bereich notwendig sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Angesichts der zunehmenden Infragestellung der derzeitigen Sommerzeitregelung ist die einzige Alternative, die weiterhin einen harmonisierten Ansatz ermöglicht, die koordinierte Beendigung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellungen, wie in dem vorliegenden Vorschlag dargelegt. Um auch in Zukunft einen harmonisierten Ansatz zu gewährleisten, schlägt die Kommission daher vor, die jahreszeitbedingten Zeitumstellungen in der Union abzuschaffen, wobei die Entscheidung über seine Standardzeit jedem Mitgliedstaat obliegt. Die Mitgliedstaaten können insbesondere entscheiden, ob sie als Standardzeit dauerhaft ihre derzeitige Sommerzeit (Vorstellen um eine Stunde) übernehmen wollen oder ob die derzeitige Winterzeit dauerhaft die Standardzeit sein soll.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag der Kommission entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das Ziel der Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes in Bezug auf Zeitregelungen zu erreichen. Daher ist eine harmonisierte Zeitregelung für die Union vorgesehen, ohne dass die Mitgliedstaaten das Recht verlieren, zu entscheiden, ob sie die Sommerzeit oder die Winterzeit als Standardzeit zugrunde legen wollen. Der Vorschlag lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, über die Standardzeiten zu entscheiden, die in den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Gebieten gelten.

- Wahl des Instruments

Da die Mitgliedstaaten ihre Standardzeit bzw. Standardzeiten frei bestimmen können und sie insbesondere im Jahr 2019 entscheiden müssen, ob sie die Sommerzeit oder die Winterzeit als Standardzeit festlegen (und entsprechende Bestimmungen nach nationalem Recht erlassen werden müssen), ist eine Richtlinie das am besten geeignete Instrument für diesen Vorschlag.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Laufe der Jahre wurden zahlreiche Studien zur Sommerzeit in der EU durchgeführt. Auch die Kommission hat verschiedene Studien und Berichte in Auftrag gegeben oder erstellt. Hierzu gehören eine Untersuchung der Auswirkungen der Sommerzeitregelung der EU auf die wichtigsten Wirtschaftszweige sowie auf Gesundheit und Freizeit aus dem Jahr 19995" ein Bericht über die Auswirkungen der Richtlinie über die Sommerzeit aus dem Jahr 20076 und eine Studie über die möglichen Auswirkungen eines nicht harmonisierten Sommerzeitsystems in der EU aus dem Jahr 20147. Im Februar 2016 veröffentlichte der Deutsche Bundestag einen Bericht über die Auswirkungen der Sommerzeit8. Im Oktober 2017 legte der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem der aktuelle Stand der Informationen zur Sommerzeit zusammengefasst wird9.

Aus den in den genannten Berichten angeführten Daten ergibt sich hinsichtlich der Auswirkungen der Sommerzeitregelung Folgendes:

- Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat zwischen dem 4. Juli und dem 16. August 2018 eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um die Meinung der europäischen Bürgerinnen und Bürger, Interessenträger und Mitgliedstaaten zur Sommerzeitregelung der EU gemäß der Richtlinie 2000/84/EG und zu möglichen Änderungen dieser Regelung, insbesondere der Abschaffung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellung, einzuholen.

Obwohl der Konsultationszeitraum kürzer war als der übliche Zeitraum von 12 Wochen, gingen rund 4,6 Millionen Antworten ein, 99 % davon von Bürgerinnen und Bürgern. Die Antworten kamen aus allen Mitgliedstaaten, auch wenn die Antwortquoten in den einzelnen Ländern unterschiedlich waren: Deutschland, Österreich und Luxemburg wiesen die höchsten Antwortquoten auf, gefolgt von Finnland, Estland und Zypern. 84 % aller Befragten sprachen sich für die Abschaffung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellung aus, 16 % wollen sie beibehalten. Die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten zeigt, dass Bürger und Interessenträger in allen Mitgliedstaaten sich insgesamt für die Abschaffung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellung aussprechen, außer in Griechenland und Zypern, wo eine kleine Mehrheit der Antwortenden es vorziehen würde, die geltende Regelung beizubehalten. In Malta sprach sich jeweils etwa die Hälfte der Befragten für die Abschaffung oder Beibehaltung aus. Auch die Behörden gaben mehrheitlich der Abschaffung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellung den Vorzug. Als Hauptgrund für die Abschaffung des derzeitigen Systems nennen die Befragten die menschliche Gesundheit, gefolgt von den geringen Energieeinsparungen.

Weitere Einzelheiten zu den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation zur EU-Sommerzeitregelung sind dem beigefügten Bericht15 zu entnehmen.

- Folgenabschätzung

Der ursprüngliche Grund für den Erlass von Rechtsvorschriften in diesem Bereich auf EU-Ebene war die Harmonisierung der voneinander abweichenden nationalen Praktiken und Zeitpläne für die Sommerzeit. Die Kommission brachte das Thema negativer Auswirkungen der unterschiedlichen nationalen Vorgehensweisen bezüglich der Sommerzeit auf den Binnenmarkt - für den grenzüberschreitenden Verkehr, die Kommunikation und den Handel - zum ersten Mal in einer Mitteilung16 im Jahr 1975 zur Sprache. Die 2014 von der Kommission in Auftrag gegebene Studie von ICF untersuchte die (hypothetischen) Auswirkungen nicht harmonisierter Sommerzeitregelungen, insbesondere auf das Funktionieren des Binnenmarktes, aber auch auf Unternehmen und Bürger, und gelangte zu dem Schluss, dass asynchrone Regelungen höhere Kosten, größere Unannehmlichkeiten und geringere Produktivität im Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen verursachen würden.

Auch andere Studien17 weisen auf die Vorteile eines harmonisierten Ansatzes für den Binnenmarkt und das Risiko einer Fragmentierung hin. In anderen Bereichen gibt es entweder Hinweise darauf, dass die Sommerzeit nur geringfügige Auswirkungen hat (z.B. relativ geringe Energieeinsparungen) oder die Belege sind nicht eindeutig (z.B. allgemeine Auswirkungen auf die Gesundheit, Straßenverkehrssicherheit).

Im Februar 2018 forderte das Europäische Parlament die Kommission in einer Entschließung auf, eine Bewertung der Richtlinie vorzunehmen und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Überarbeitung vorzulegen. Gleichzeitig wurde in der Entschließung erklärt, dass auch nach der Abschaffung der halbjährlichen Zeitumstellung unbedingt eine einheitliche EU-Zeitregelung beibehalten werden muss.

Nach Einschätzung der Kommission sind gemeinsame Regeln in diesem Bereich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes weiterhin von entscheidender Bedeutung. Die wichtigsten Alternativen zur Gewährleistung einer solchen harmonisierten Regelung sind 1) die Beibehaltung der Regelung der Sommerzeit gemäß der Richtlinie 2000/84/EG oder 2) die Beendigung der zweimal jährlich stattfindenden Zeitumstellung für alle Mitgliedstaaten. Dadurch würde die Wahl der Zeitzone nicht beeinträchtigt und es bliebe jedem Mitgliedstaat überlassen, ob er die dauerhafte Sommerzeit (durch Änderung der derzeitigen Standardzeit) einführt oder die sogenannte "Winterzeit" (entspricht der derzeitigen "Standardzeit") beibehält.

Nach Ansicht der Kommission ist es nun an der Zeit, zu handeln, damit unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes weiterhin gewährleistet und potenziell erhebliche Störungen im Binnenmarkt vermieden werden können.

Auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse zu den Auswirkungen der EU-Regelung zur Sommerzeit, auf die oben verwiesen wird, kann der Schluss gezogen werden" dass eine weiterhin harmonisierte Regelung, bei der alle Mitgliedstaaten die halbjährliche Zeitumstellung abschaffen, für das Funktionieren des Binnenmarktes weiterhin von Vorteil wäre. Die Auswirkungen auf andere Bereiche sind nicht eindeutig und hängen wahrscheinlich vom geografischen Standort sowie davon ab, ob sich die Mitgliedstaaten für die dauerhafte Sommer- oder Winterzeit entscheiden.

Wie bereits erwähnt, ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, welche Standardzeit sie wählen und ob sie sich für die dauerhafte Sommer- oder Winterzeit entscheiden. Die Auswirkungen dieser Entscheidung müssen daher auf nationaler Ebene geprüft werden. Insgesamt dürften sich die Auswirkungen je nach der geografischen Lage der einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden: in den nördlichen Mitgliedstaaten variiert das verfügbare Tageslicht bereits stark je nach Jahreszeit. Folglich sind die Winter dort dunkel mit wenig Tageslicht und die Sommer hell mit kurzen Nächten. In den südlichen EU-Mitgliedstaaten verändert sich die Tag- und Nachtverteilung des Tageslichtes über das Jahr kaum. Auch die geografische Lage von Ländern innerhalb der jeweiligen Zeitzone dürfte von großer Bedeutung sein. Je weiter im Westen einer Zeitzone sich ein Land befindet, desto später kommt es zu Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, während es am östlichen Ende der Zeitzone am Morgen früher hell wird und die Sonne eher untergeht18.

Ein Wechsel der Regelung wird auch Übergangskosten mit sich bringen. Die durch die Zeitumstellung zweimal pro Jahr verursachten Kosten würden zwar wegfallen, doch würden beim Wechsel zu einer neuen Regelung ohne jahreszeitlich bedingte Zeitumstellungen Übergangskosten anfallen. IT-Systeme müssten neu programmiert und konfiguriert werden. Dies wird von entscheidender Bedeutung für Software zur Terminplanung und für Kalenderfunktionen (Gesundheitssysteme, Reisebuchungssysteme) und zeitabhängige Software sowie für alle "intelligenten" Technologien19 sein. Im Verkehr müssten die Fahr-und Flugpläne angepasst werden. Wie von einigen Interessenträgern im Rahmen der öffentlichen Konsultation betont wurde, ist daher für eine solche Änderung unbedingt eine gewisse Vorlaufzeit erforderlich.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit dem Vorschlag wird das Ziel verfolgt, die Effizienz zu steigern und den Regelungs- und Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Bürger zu verringern. Dies geschieht vor allem durch die Vereinfachung der Zeitregelung in der Union durch die Abschaffung regelmäßiger jahreszeitlich bedingter Zeitumstellungen und die Einführung dauerhafter Zeitregelungen, deren Umsetzung leichter und weniger aufwendig sein dürfte.

- Grundrechte

Entfällt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Entfällt.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Zur Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, aber auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Interessenträger und das Leben der Bürgerinnen und Bürger, wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2024 über die Umsetzung dieser Richtlinie Bericht erstatten; zu diesem Zeitpunkt dürften ausreichende Informationen über ihre Auswirkungen vorliegen.

Damit die Kommission über die Auswirkungen der Richtlinie Bericht erstatten kann, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission unterstützen und ihr alle relevanten Informationen hinsichtlich der Umsetzung zur Verfügung stellen.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2019 keine jahreszeitlich bedingten Änderungen ihrer Standardzeit bzw. Standardzeiten (diejenigen Mitgliedstaaten, die aus geografischen Gründen mehrere Standardzeiten haben) mehr vornehmen. Die Mitgliedstaaten werden am 31. März 2019 noch einmal gemäß der Richtlinie 2000/84/EG auf die Sommerzeit umstellen und ab dem 1. April 2019 keine jahreszeitlich bedingten Zeitumstellungen mehr vornehmen.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, am Sonntag, dem 27. Oktober 2019 um 1.00 Uhr UTC (Koordinierte Weltzeit) eine jahreszeitlich bedingte Änderung ihrer Standardzeit bzw. Standardzeiten vorzunehmen. Ab dieser Änderung werden auch diese Mitgliedstaaten, die von Artikel 1 Absatz 2 Gebrauch machen, keine jahreszeitlich bedingte Änderung ihrer Standardzeit mehr vornehmen.

In Artikel 2 wird unterstrichen, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, nicht jahreszeitlich bedingte Änderungen ihrer Standardzeit vorzunehmen. Da unvorhergesehene Änderungen der Standardzeit einzelner Mitgliedstaaten jedoch das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission rechtzeitig über ihre Absicht in Kenntnis setzen, ihre Standardzeit zu ändern. Ab dem Zeitpunkt, an dem bis zum Wirksamwerden der mitgeteilten Änderung weniger als sechs Monate verbleiben, sollte der Mitgliedstaat die mitgeteilte Änderung vornehmen, um Rechtsunsicherheit und mögliche weitere Störungen im Binnenmarkt zu vermeiden. Die Kommission wird alle Mitgliedstaaten unterrichten und diese Informationen veröffentlichen, damit die nationalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürgerinnen und Bürger angemessen und rechtzeitig informiert werden und sie sich auf die Änderung vorbereiten können.

Um zu bewerten, ob mit der Richtlinie das vorstehend genannte Ziel erreicht wird, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes weiterhin zu gewährleisten und um ihre Auswirkungen zu prüfen, wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 3 einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vorlegen, der auf den Informationen der Mitgliedstaaten und anderen relevanten Informationen beruhen wird.

Gemäß Artikel 4 müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 1. April 2019 umsetzen. Dies setzt eine rasche Annahme dieses Vorschlags durch den Rat und das Europäische Parlament bis spätestens März 2019 voraus. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2019 an. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten bis zum 27. April 2019 auf der Grundlage möglicher Konsultationen und Bewertungen auf nationaler Ebene und einer Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten mitteilen müssen, ob sie beabsichtigen, im Oktober 2019 als Standardzeit dauerhaft ihre derzeitige Sommerzeit (Vorstellen um eine Stunde) zu übernehmen oder ob die derzeitige Winterzeit dauerhaft die Standardzeit sein soll.

Ab dem vollständigen Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie werden die Mitgliedstaaten keine jahreszeitlich bedingten Änderungen ihrer Standardzeiten gemäß der Richtlinie 2000/84/EG mehr vornehmen.

Artikel 5 sieht daher vor, dass diese Richtlinie aufgehoben wird. 2018/0332 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/84/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Die Richtlinie 2000/84/EG wird mit Wirkung vom 1. April 2019 aufgehoben.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident