A. Problem und Ziel
Am 1. Juli 2017 wird das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der in der Prostitution tätigen Menschen, die Stärkung ihres Selbstbestimmungsrechts und die Bekämpfung von Kriminalität in der Prostitution. Kernelemente sind die Einführung einer Erlaubnispflicht für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes und die Einführung einer Anmeldepflicht für Prostituierte.
Das Prostituiertenschutzgesetz sieht in § 3 die Pflicht zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter und in § 5 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vor. Die Anmeldepflicht für Prostituierte wird durch das Prostituiertenschutzgesetz eingeführt. Die Anmeldung hat bei der Behörde zu erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll. Die Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig, soweit die Länder keine abweichenden Regelungen zur räumlichen Geltung getroffen haben.
§ 34 des Prostituiertenschutzgesetzes regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des Anmeldeverfahrens erhobenen Daten und ihre Übermittlung an andere Behörden. Wegen der länderübergreifenden Wirkungen des Anmeldeverfahrens und zur Ermöglichung der Datenübermittlung auch zwischen Behörden verschiedener Länder sind zu bestimmten Einzelheiten des Anmelde- und Datenübermittlungsverfahrens bundeseinheitliche Regelungen erforderlich.
B. Lösung
§ 36 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ermächtigt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens und der Datenübermittlung nach § 34 des Prostituiertenschutzgesetzes regelt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Entwurf nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht über den durch das Prostituiertenschutzgesetz verursachten Aufwand kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht unmittelbar durch das Prostituiertenschutzgesetz. Er kann über die im Gesetzentwurf gemachten Angaben (BT-Drs. 18/8556, S. 2 f.) hinaus nicht spezifiziert werden.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 5. Mai 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassende Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV) einschließlich der Anlage zu § 2 - Anmeldebescheinigungen und Aliasbescheinigungen - mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV)
Vom ...
Auf Grund des § 36 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 1 Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift
- (1) Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Prostituiertenschutzgesetzes) hat die anmeldepflichtige Person neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu machen.
- (2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige Person auch Angaben zu machen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustellanschrift zu erreichen ist.
§ 2 Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild
- (1) Für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung sind die Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
- (2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Personalausweisverordnung erfüllen.
§ 3 Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung
- (1) Eine neue Anmeldebescheinigung ist auszustellen bei
- 1. einem Wechsel der Zuständigkeit der Behörde,
- 2. der Anzeige einer Änderung in den Verhältnissen nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,
- 3. einer Verlängerung der Gültigkeit der Anmeldebescheinigung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,
- 4. einem Verlust der Anmeldebescheinigung und
- 5. einer Berichtigung von Schreibfehlern und von ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.
- (2) Wird die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung verlängert, so ist in der neuen Anmeldebescheinigung die neue Gültigkeitsdauer einzutragen. In den anderen Fällen ist in die neue Anmeldebescheinigung die Gültigkeitsdauer der bisherigen Bescheinigung einzutragen.
- (3) Bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung ist die bisherige Anmeldebescheinigung einzuziehen.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Aliasbescheinigung entsprechend anzuwenden.
§ 4 Angabe zu den Tätigkeitsorten
- (1) Plant eine anmeldepflichtige Person, die Prostitutionstätigkeit in mehreren Ländern oder Kommunen auszuüben, so sind die Länder oder Kommunen in der Reihenfolge in die Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung einzutragen, in der sie die anmeldepflichtige Person angegeben hat.
- (2) Tätigkeiten außerhalb der angegebenen Länder oder Kommunen müssen nicht nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes angezeigt werden, wenn damit keine Änderung der Planung verbunden ist.
§ 5 Wechsel der Zuständigkeit der Behörde
Hat eine anmeldepflichtige Person eine Änderung der Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist, angezeigt, so wechselt die Zuständigkeit der Behörde nur dann, wenn die Tätigkeit künftig vorwiegend in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde als der bisher zuständigen ausgeübt werden soll. Dies gilt auch bei Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung nach Verlust der bisherigen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung.
§ 6 Datenübermittlung
- (1) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Anmeldung gemäß § 34 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes in der Regel nur an die an den angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden.
- (2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass besonderer Handlungsbedarf der Behörden nach Abschnitt 5 des Prostituiertenschutzgesetzes besteht, übermittelt die zuständige Behörde die Daten aus der Anmeldung zusätzlich an diese Behörden.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung. Erfolgt die Neuausstellung wegen einer Änderungsanzeige nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes oder wegen einer Verlängerung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, so sind bei der Datenübermittlung die geänderten Daten kenntlich zu machen.
- (4) Die Übermittlung der Daten erfolgt mittels eines standardisierten elektronischen Datenübermittlungsverfahrens. Als Datenübermittlungsformat ist der im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen.
- (5) Bis zur Einrichtung des Datenübermittlungsverfahrens nach Absatz 4, längstens bis zum 30. Juni 2020, dürfen die Daten über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder in Papierform übermittelt werden.
§ 7 Verantwortlichkeit für die Löschung der übermittelten Daten
Für die Löschung der ihnen nach § 6 übermittelten Daten sind die für die angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden verantwortlich.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den [Datum der Ausfertigung]
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch die Rechtsverordnung wird die Ausgestaltung des Anmeldeverfahrens einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter, die Gestaltung der Anmelde- und Aliasbescheinigung sowie die Übermittlung der im Anmeldeverfahren erhobenen Daten an andere Behörden geregelt. Dies ist wegen der länderübergreifenden Wirkungen des Anmeldeverfahrens und zur Ermöglichung der Datenübermittlung auch zwischen Behörden verschiedener Länder notwendig.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung regelt die Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung, das Verfahren ihrer Änderung oder Verlängerung, die Datenübermittlung zwischen der Anmeldebehörde und den für die weiteren angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden sowie die Löschung der übermittelten Daten in den für die Tätigkeitsorte zuständigen Behörden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungskompetenz
Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung findet sich in § 36 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes. Danach erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anmeldepflicht einschließlich der Verwendung von Vordrucken zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter, zur Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 1 und 2 des Prostituiertenschutzgesetzes und zur Regelung der Datenübermittlung nach § 34 des Prostituiertenschutzgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung schafft die rechtliche Grundlage für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anmeldepflicht, die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Anmelde- und Aliasbescheinigung und bundeseinheitliche Regelungen zur Datenübermittlung unter den zuständigen
Behörden. Sie führt damit zu einer Rechtsvereinheitlichung und zur Rechts- und Verfahrensvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Rechtsverordnung entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, indem sie dazu beiträgt, die Ziele des Prostituiertenschutzgesetzes zu erreichen. Die Regelungen stärken mittelbar den sozialen Zusammenhalt, indem Armut und sozialer Ausgrenzung von in der Prostitution Tätigen soweit wie möglich entgegengewirkt werden und ihnen so bessere Chancen eröffnet werden sollen, am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben gleichberechtigt teilzuhaben (MMR 9). Des Weiteren sollen mit der Rechtsverordnung in Konkretisierung des Prostituiertenschutzgesetzes mittelbar Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden (MMR 4) und Kriminalität bekämpft werden (Indikator 15).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Entwurf nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein über den durch das Prostituiertenschutzgesetz verursachten und in dem Gesetzentwurf (BT-Drs.18/8556, 2f.) dargestellten hinausgehender Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die durch die Verordnung angestrebte Vereinheitlichung des Anmeldeverfahrens erleichtert den Betroffenen die Erfüllung ihrer Anmeldeverpflichtung und steigert die Akzeptanz des Verfahrens. Die Vorgabe bundeseinheitlich gestalteter Anmelde- und Aliasbescheinigungen dient den für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden als Erleichterung bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens sowie bei der ordnungsbehördlichen Kontrolle.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung ist nicht befristet, weil das Prostituiertenschutzgesetz ebenfalls keine Befristung vorsieht und wegen der Ziele der Verordnung eine Befristung nicht in Betracht kommt. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes soll dessen Evaluation einsetzen. Im Rahmen dieser Evaluation werden auch Verfahrensaspekte und damit auch die Regelungen der Verordnung betrachtet.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift)
Zu Absatz 1
§ 4 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) legt die zur Anmeldung erforderlichen Angaben und Nachweise im Einzelnen fest.
§ 7 ProstSchG regelt, dass bei der Anmeldung ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen ist. Ein Bedarf für ein bundeseinheitliches Anmeldeformular oder für zusätzliche Bestimmungen zu Angaben und Nachweisen besteht daher nicht. Auslegungsbedürftig erscheint jedoch, was unter Angaben zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts und zur Zustellanschrift zu verstehen ist. Wegen der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes setzt eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des ProstSchG) voraus, dass die anmeldepflichtige Person entsprechend gemeldet ist. Auch dazu sind Angaben zu machen. Insbesondere muss für die Behörde nachvollziehbar sein, dass die anmeldepflichtige Person unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Zu Absatz 2
Eine Zustellanschrift im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 4 ProstSchG setzt voraus, dass die anmeldepflichtige Person unter dieser Anschrift für die Behörde zu erreichen ist. Dies ist deshalb nicht selbstverständlich, weil eine Zustellanschrift nur angegeben werden kann, wenn es nicht die Anschrift der Wohnung der anmeldepflichtigen Person ist. Es sind daher Angaben zu machen, ob es sich um die Adresse einer mit der anmeldepflichtigen Person verwandten oder bekannten Person, einer vertretungsbefugten Person oder einer Hilfsorganisation handelt, oder andere geeignete Angaben, die eine Erreichbarkeit plausibel erscheinen lassen.
Zu § 2 (Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild)
Der Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung ist in § 6 ProstSchG abschließend festgelegt. Regelungsbedürftig sind jedoch ihre Herstellung und ihre Gestaltung. Wegen der bundesweiten Gültigkeit ist eine bundeseinheitliche Gestaltung zweckmäßig. Die Bescheinigung muss fälschungssicher sein und das Lichtbild ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 ProstSchG untrennbar mit der Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung zu verbinden. Diese Voraussetzungen lassen sich am besten durch die Bedruckung eines auf fälschungssicherem Papier hergestellten Vordrucks gewährleisten, der in der ausstellenden Behörde in einem Druckvorgang mittels Tintenstrahldrucker bedruckt wird. Das jeweilige Lichtbild, das den Anforderungen von § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Personalausweisverordnung entsprechen muss, ist dazu in eine Druckdatei umzuwandeln.
Zu § 3 (Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt für alle nach dem ProstSchG vorgesehenen Änderungen sowie für die Fälle des Verlusts der Bescheinigung oder der notwendigen Berichtigung von Schreibfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten die Erstellung einer neuen Bescheinigung. Damit wird sichergestellt, dass die Fälschungssicherheit der Bescheinigung nicht durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen aufgehoben werden kann. Eine Änderung oder Ergänzung der Eintragungen durch Dritte wird dadurch verhindert, dass bei der Erstellung der Bescheinigung nicht genutzte Schreibfelder als leer gekennzeichnet werden (siehe Anlage).
Zu Absatz 2
Die Geltungsdauer der Anmeldebescheinigung ist in § 5 Absatz 4 ProstSchG geregelt und nur bei ihrer Verlängerung nach § 5 Absatz 5 ProstSchG neu festzusetzen. Deshalb bestimmt Absatz 2 nur für diese gesetzlich geregelten Fälle die Eintragung einer neuen Gültigkeitsdauer in die nach Absatz 1 neu ausgestellte Anmeldebescheinigung. In allen anderen Fällen ist in die neue Bescheinigung die ursprünglich von der Ausstellungsbehörde festgesetzte Geltungsdauer einzutragen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Einziehung der bisherigen Bescheinigung bei Ausstellung einer neuen Bescheinigung, um zu verhindern, dass mehrere Anmeldebescheinigungen für dieselbe Person in Umlauf kommen können. Damit ist auch geregelt, dass nach einem Verlust von der oder dem Prostituierten selbst oder von einer anderen Person wiedergefundene Anmeldebescheinigungen, nach ihrer Ersetzung durch ein neues Dokument, der Ausstellungsbehörde zu übergeben sind.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt, dass die Regelungen über die Neuausstellung der Anmeldebescheinigung nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend auch für die Aliasbescheinigung gelten.
Zu § 4 (Angabe zu den Tätigkeitsorten)
Zu Absatz 1
Die anmeldepflichtige Person hat nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 ProstSchG bei der Anmeldung die Länder oder Kommunen anzugeben, in denen die Tätigkeit geplant ist. Dabei können beliebig viele Länder oder Kommunen benannt werden. Die Bescheinigung kann nicht so gestaltet werden, dass alle Länder und alle Kommunen in die Bescheinigung aufgenommen werden können. Der in dem Vordruck für diesen Zweck vorgesehene Platz wird jedoch für die praktischen Anforderungen als ausreichend erachtet. Zudem sind wegen der örtlich unbegrenzten Gültigkeit der Bescheinigung einmalige oder gelegentliche Tätigkeiten an nicht angemeldeten Tätigkeitsorten unschädlich.
Zu Absatz 2
Die anmeldepflichtige Person hat nach § 4 Absatz 5 ProstSchG anzuzeigen, wenn sie diese Planung ändert. Wird die Planung nicht geändert, führt eine zum Beispiel aus besonderem Anlass ausgeübte Tätigkeit an einem nicht angezeigten Ort nicht zur (nachträglichen) Anzeigepflicht.
Zu § 5 (Wechsel der Zuständigkeit der Behörde)
Die Vorschrift stellt klar, dass nur eine Änderung des Tätigkeitsortes oder -gebiets, in dem die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, zu einem Zuständigkeitswechsel der Anmeldebehörde führt. Satz 2 regelt das Verfahren bei einem (zufälligen) Zusammentreffen des Zuständigkeitswechsels und des Verlusts der Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung.
Zu § 6 (Datenübermittlung)
Zu Absatz 1
Die anmeldepflichtige Person meldet die Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 ProstSchG bei der Behörde an, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll. Die anmeldepflichtige Person hat darüber hinaus anzugeben, in welchen Ländern oder Kommunen eine Tätigkeit geplant ist. Werden Kommunen benannt, sind dies angemeldete Tätigkeitsorte im Sinne von § 34 Absatz 6 ProstSchG. Die Angabe eines Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, hat jedoch wegen ihrer Unbestimmtheit nicht die Qualität der Anmeldung eines konkreten Tätigkeitsortes. Bei der Auslegung von § 34 Absatz 6 ProstSchG ist zu beachten, dass der Gesetzgeber es für gerechtfertigt hält, auf die personenbezogenen Daten von Prostituierten die Maßstäbe für die Verarbeitung besonderer (sensibler) personenbezogener Daten anzuwenden (BT-Drs. 18/8556, 97). Deswegen ist an die nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesdatenschutzgesetzes für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen generell geforderte Erforderlichkeit der Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der die Daten empfangenden Stelle ein strenger Maßstab anzulegen. Wenn die oder der Prostituierte bei der Anmeldebehörde nach § 3 Absatz 1 ProstSchG weitere Kommunen angibt, in denen sie oder er die Ausübung der Tätigkeit plant, soll die Information, dass diese Person an diesem konkreten Ort der Prostitution nachgehen will, mit Blick auf den behördlichen Schutzauftrag den dort für die Anmeldung zuständigen Behörden in gleicher Weise zu Verfügung stehen wie der Anmeldebehörde. Deshalb bestimmt § 34 Absatz 6 ProstSchG die Datenübermittlung an diese Behörden.
Zu Absatz 2
Die Entscheidung, ob die Daten aus der Anmeldung an die Anmeldebehörden oder an die Überwachungsbehörden der angemeldeten Tätigkeitsorte zu übermitteln sind, steht gemäß § 34 Absatz 6 ProstSchG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Typischerweise erscheint aus Gründen der Datensparsamkeit und aufgrund der geschilderten Maßstäbe für die Verarbeitung besonderer (sensibler) personenbezogener Daten eine Übermittlung nur an die nach Abschnitt 2 ProstSchG zuständigen Anmeldebehörden erforderlich. Eine zusätzliche Übermittlung der Anmeldedaten an die nach Abschnitt 5 ProstSchG zuständigen Behörden (Überwachungsbehörden) erscheint nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass besonderer Handlungsbedarf dieser Behörden besteht, so zum Beispiel, wenn mit Blick auf eine mögliche Gefahr für die anmeldepflichtige Person Anlass für eine Sachverhaltserforschung bezüglich der § 5 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 ProstSchG genannten Merkmale besteht.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Datenübermittlung bei Ausstellung einer geänderten Bescheinigung auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 4 Absatz 5 ProstSchG oder einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Datenübermittlung mittels standardisierten elektronischen Datenübermittlungsverfahrens. Ein solches Verfahren dient dem Schutz der besonderen (sensiblen) personenbezogenen Daten und ist daher aus datenschutzrechtlichen Gründen einem Austausch in Papierform vorzuziehen. Das Verfahren und die zu beachtenden Standards können jedoch erst festgelegt werden, wenn die zuständigen Behörden in den Ländern und ihre elektronische Ausrüstung und die dort üblichen Verfahren feststehen. Die zu treffenden Verfahrensentscheidungen können entweder zwischen den Ländern durch eine Verwaltungsvereinbarung oder nach Abstimmung mit den Ländern durch Ergänzung von Absatz 3 erfolgen.
Zu Absatz 5
In Absatz 5 wird geregelt, dass in einer Übergangszeit längstens bis zum 30. Juni 2020 Daten über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder in Papierform übermittelt werden können.
Zu § 7 (Verantwortlichkeit für die Löschung der übermittelten Daten)
Die Vorschrift regelt die Löschung der übermittelten Daten durch die für die weiteren angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden. Diese haben die übermittelten Daten wie selbst erhobene Daten zu behandeln und zu löschen.
Zu § 8 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage (zu § 2)
Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung
Vorbemerkungen
1. Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung:
Trägermaterial: speziell ausgestattetes Sicherheitspapier als Substrat geschützt für die Bundesdruckerei mit dem Motiv "Blütenkelch".
Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A 7, zweiseitig bedruckt.
In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
- - Wasserzeichen (Motiv: "Blütenkelch" - geschützt für die Bundesdruckerei),
- - Melierfasern, sichtbare und unsichtbare.
2. Sicherheitsmerkmale:
Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
- - Untergrunddruck mit mehrfarbigen Guillochen (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf,
- - Fluoreszenzaufdruck auf beiden Seiten, unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),
- - Nummerierung mit dem Hochdruckverfahren, Nummerierungsfarbe schwarz (unter UV-Licht gelbgrün fluoreszierend),
- - optischvariables Element in Form eines Emblems mit einer optisch variablen Sicherheitsfarbe.
3. Die Seriennummer besteht aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
4. Formale Anforderungen an die Eintragungen der variablen Daten durch die zuständigen Behörden:
Die zuständigen Behörden tragen die variablen Daten bis auf die Unterschrift der ausstellenden Person ein und verwenden zur Personalisierung des Dokumentes den Schriftfont "UnicodeDoc" im Fettdruck. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Zur Erschwerung von Fälschungen ist Folgendes sicherzustellen:
- a) Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen.
- b) Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz "String.LatinXhD" zu verwenden.
- c) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung ist das gleiche Blankodokument zu verwenden.
- d) Soll das Dokument als Anmeldebescheinigung ausgestellt werden, so ist das Datenfeld "Aliasname" durch den Eintrag "---" zu kennzeichnen.
- e) Soll das Dokument als Aliasbescheinigung ausgestellt werden, so sind die Datenfelder "Vorname", "Name" sowie "Geburtsort" durch den Eintrag "---" zu kennzeichnen.
- f) Nicht benötigter Platz im Datenfeld "Länder / Kommunen" ist mit einer fortlaufenden Linie zu personalisieren.
- g) Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen.
5. Datenfelder, Feldlängen und zulässige Zeichen:
Datenfelder | Seite | Feldlängen Anmelde- und Aliasbescheinigung |
Schriftgröße 1 Schriftart UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm (10pt) | ||
Lichtbild 35 x 45 mm | 3 | |
Name | 2 | 26 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen1) |
Vorname | 2 | 26 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen1) |
Aliasname | 2 | 26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile |
Geburtsdatum | 2 | 10 Zeichen im Format: TT.MM.JJJJ |
Geburtsort | 2 | 26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile |
Staatsangehörigkeit | 2 | 3 Zeichen2 pro Zeile, 1 Zeile |
Länder / Kommunen | 5 | 26 Zeichen pro Zeile, 17 Zeilen (insgesamt 442 Zeichen1) |
Gültig bis | 4 | 10 Zeichen im Format TT.MM.JJJJ |
Ausstellende Behörde | 4 | 26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile |
Unterschrift ausstellende Personmanuell | 4 | |
Verwaltungsnummer | 4 | 26 Zeichen3 pro Zeile, 1 Zeile |
- 1. Zeilenabstand 13pt
- 2. 3-letter code gemäß ICAO Document 9303 3 Aktenzeichen der zuständigen Behörde
6. Muster
Außenseite
Innenseite