Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012 wurde in § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) ein neuer Absatz 1a eingefügt. Danach informieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 über erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße. Nach Aufnahme des Vollzugs dieser Regelung hatten mehrere Verwaltungsgerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift erhoben und deren Vollzug einstweilig untersagt. Am 21. August 2013 hatte die Niedersächsische Landesregierung beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Abstrakte Normenkontrolle eingereicht und beantragt, § 40 Absatz 1a LFGB für nichtig zu erklären, weil die Norm die vorgesehene Veröffentlichung nicht zeitlich begrenze.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 21. März 2018 (- BvF 1/13 -) entschieden, dass die Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße des Lebensmittel- und Futtermittelrechts grundsätzlich verfassungsgemäß und § 40 Absatz 1a LFGB nur insoweit mit Artikel 12 GG (Berufsfreiheit) unvereinbar ist, als die in der Norm angeordnete Veröffentlichung vom Gesetzgeber nicht zeitlich begrenzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, ist die angegriffene Vorschrift weiter anzuwenden.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird § 40 LFGB um eine gesetzliche Löschungsfrist für Informationen nach § 40 Absatz 1a LFGB ergänzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund sowie den Ländern und Gemeinden entstehen durch die vorgesehene Änderung keine Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund sowie den Ländern und Gemeinden entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. August 2018
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Olaf Scholz
Fristablauf: 21.09.18

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

In § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012 wurde in § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) ein neuer Absatz 1a eingefügt. Danach informieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 über erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße. Nach Aufnahme des Vollzugs dieser Regelung hatten mehrere Verwaltungsgerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes umfangreiche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift erhoben und deren Vollzug einstweilig untersagt. Am 21. August 2013 hatte die Niedersächsische Landesregierung beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Abstrakte Normenkontrolle eingereicht und beantragt, § 40 Absatz 1a LFGB für nichtig zu erklären, weil die Norm die vorgesehene Veröffentlichung nicht zeitlich begrenze.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 21. März 2018 (- BvF 1/13 -) entschieden, dass die Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße des Lebensmittel- und Futtermittelrechts grundsätzlich verfassungsgemäß und § 40 Absatz 1a LFGB nur insoweit mit Artikel 12 GG (Berufsfreiheit) unvereinbar ist, als die in der Regelung angeordnete Veröffentlichung vom Gesetzgeber nicht zeitlich begrenzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, zur Abwendung der Nichtigkeit der Norm bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, ist die angegriffene Vorschrift weiter anzuwenden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird § 40 LFGB um eine gesetzliche Löschungsfrist für Informationen nach § 40 Absatz 1a LFGB ergänzt.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG (Recht der Lebens- und Futtermittel). Eine bundesrechtliche Regelung der Öffentlichkeitsinformation ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich im Sinne des Artikel 72 Absatz 2 GG, weil die Einheitlichkeit und Verständlichkeit der Information ein bundesweites Marktgeschehen sichert. Eine solche Transparenz ist Voraussetzung für das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Informationen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 - BvF 1/13 -, Rn. 23).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die vorgesehene Regelung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Vl. Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf dient der Anpassung von § 40 Absatz 1a LFGB an verfassungsrechtliche Anforderungen und damit der Abwendung der Nichtigkeit der genannten Regelung aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 (- 1BvF 1/13 -).

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Schaffung einer bundesgesetzlichen Regelung zur Löschung von Informationen nach § 40 Absatz 1a LFGB werden diesbezügliche bestehende landesrechtliche Exekutivregelungen gegenstandslos und können aufgehoben werden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Durch die Gesetzesänderung erfolgt eine Anpassung an die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Verbraucherinformation nach § 40 Absatz 1a LFGB. Die Rechtsänderungen in diesem Bereich zielen auf die Gewährleistung eines dauerhaften und hohen Niveaus des Verbraucherschutzes ab. Damit entspricht die Gesetzesänderung einer nachhaltigen Regelung.

Auswirkungen des Gesetzes auf die Generationengerechtigkeit, den sozialen Zusammenhalt und die internationale Verantwortung und - abgesehen von den vorstehenden Ausführungen - auf die Lebensqualität sind nicht zu erkennen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund sowie den Ländern und Gemeinden entstehen durch die vorgesehene Änderung keine Kosten.

4. Erfüllungsaufwand

Dem Bund sowie den Ländern und Gemeinden entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Die für den Vollzug des LFGB zuständigen Behörden haben Veröffentlichungen nach § 40 Absatz 1a auch jetzt schon entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Festlegung zu entfernen.

5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Das Gesetzesvorhaben wurde daraufhin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind danach nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21. März 2018 (- 1 BvF 1/13 -) festgestellt, dass § 40 Absatz 1a LFGB insoweit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne unvereinbar ist, als eine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung im Gesetz fehlt (vgl. Rn. 56 des Beschlusses). Grund hierfür sei, dass die mit der Veröffentlichung einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen mit der Dauer der Veröffentlichung außer Verhältnis zu den mit der Veröffentlichung verfolgten Zwecken geraten. Dabei müsse die zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung durch den Gesetzgeber geregelt werden.

Mit dem neuen Absatz 4a wird § 40 LFGB um eine gesetzliche Löschungsfrist für Veröffentlichungen nach § 40 Absatz 1a LFGB ergänzt. Bislang hatten die Länder die Dauer der Veröffentlichungen nach § 40 Absatz 1a LFGB durch Exekutivregelungen (Erlasse oder Vollzugshinweise) bestimmt. Je nach Land und den besonderen Umständen des Einzelfalls bewegen sich die darin vorgesehenen Fristen zwischen drei und zwölf Monaten. Eine Veröffentlichung von Verstößen über einen Zeitraum von sechs Monaten erscheint unter Abwägung der damit für das betroffene Unternehmen einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigung mit dem Wert der Information für Verbraucherinnen und Verbraucher als ausreichend und angemessen, da der objektive Informationswert für Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der Veröffentlichung eines Verstoßes durch die zeitliche Entfernung immer geringer wird. Nach Ablauf von sechs Monaten kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich die aktuelle Situation in dem betroffenen Unternehmen insoweit geändert hat, dass eine weiter andauernde Veröffentlichung des Verstoßes nicht mehr angemessen scheint. Dementsprechend wird in § 40 Absatz 4a LFGB(neu) festgelegt, dass Informationen nach Absatz 1a einschließlich etwaiger zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung wieder zu entfernen sind. § 40 Absatz 4a LFGB beinhaltet insoweit im Sinne des Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) eine nationalstaatliche Verpflichtung zur Löschung personenbezogener Daten. Etwaige Ansprüche auf Zugang zu den betreffenden Informationen auf Antrag, etwa nach dem Umweltinformationsrecht des Bundes und der Länder, bleiben von der Regelung unberührt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.