A. Problem und Ziel
Die elf alten Bundesländer und der Bund haben die Aufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu tragen.
Die Aufwendungen für das Rechnungsjahr 2016 müssen mit dieser Verordnung entsprechend den Vorgaben des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes endgültig berechnet und festgestellt werden.
B. Lösung
Die endgültigen Lastenanteile für das Rechnungsjahr 2016 werden unter Berücksichtigung der geleisteten Entschädigungsaufwendungen und der veränderten Einwohnerzahlen berechnet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es handelt sich nur um geringe Beträge, da die Lastenanteile nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
E. Erfüllungsaufwand
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Das Regelungsvorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich der One in, one out-Regel der Bundesregierung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft (z.B. Gebühren) noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Neunundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 16. Juli 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Neunundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Neunundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom ...
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. 1 S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. 1 S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2016
- (1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2016 - jeweils gerundet -:
- - in den Ländern (außer Berlin) 186 900 869 Euro,
- - in Berlin 15 610 384 Euro,
- - insgesamt 202 511 253 Euro.
- (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:
- - in den Ländern (außer Berlin) 93 450 435 Euro,
- - in Berlin 9 366 230 Euro,
- - insgesamt 102 816 665 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:
- - in Nordrhein-Westfalen 26 262 215 Euro,
- - in Bayern 18 961 546 Euro,
- - in Baden-Württemberg 16 064 679 Euro,
- - in Niedersachsen 11 669 429 Euro,
- - in Hessen 9 087 654 Euro,
- - in Rheinland-Pfalz 5 969 775 Euro,
- - in Schleswig-Holstein 4 229 046 Euro,
- - im Saarland 1 463 904 Euro,
- - in Hamburg 2 650 134 Euro,
- - in Bremen 994 649 Euro,
- - in Berlin 2 341 558 Euro,
- - insgesamt 99 694 589 Euro.
- (3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:
- - Nordrhein-Westfalen 17 593 431 Euro,
- - Bayern 21 009 134 Euro,
- - Hessen 10 307 824 Euro,
- - Rheinland-Pfalz 53 703 065 Euro,
- - Berlin 13 268 826 Euro,
- - insgesamt 115 882 280 Euro.
- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab -jeweils gerundet -:
- - Baden-Württemberg 2 217 640 Euro,
- - Niedersachsen 4 234 856 Euro,
- - Schleswig-Holstein 3 676 589 Euro,
- - Saarland 842 316 Euro,
- - Hamburg 1 442 958 Euro,
- - Bremen 651 255 Euro,
- - insgesamt 13 065 614 Euro.
- (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verteilung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anfallenden Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) einschließlich der Leistungen nach Artikel V des BEG-Schlussgesetzes auf den Bund und die elf alten Bundesländer (Länder) ist in § 172 BEG geregelt.
Die Lastenverteilung für 2016 ist bereits monatlich durchgeführt worden. Daher sind mit der Verordnung keine erheblichen Haushaltsausgaben verbunden.
Nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) in Verbindung mit § 44 Absatz 1 und § 62 Absatz 2 GGO ist die Nachhaltigkeitsrelevanz der Verordnung zu prüfen. Die Verordnung zur Durchführung des § 172 BEG erfolgt jährlich. Betroffen sind ausschließlich die elf alten Bundesländer. Es findet ein Clearingverfahren der geleisteten Entschädigungsaufwendungen zwischen Bund und Ländern statt. Die Inhalte der Rechtsverordnung sind durch das BEG vorgegeben, so dass keine Gestaltungsspielräume bestehen und Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit nicht betroffen sind.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die endgültige jährliche Lastenverteilung für das Jahr 2016 erfolgt durch diese vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 172 Absatz 4 BEG zu erlassende Rechtsverordnung, die nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
III. Alternativen
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Die in den Ländern im Rechnungsjahr 2016 entstandenen Entschädigungsaufwendungen sind unter Abschnitt II der als Anlage beigefügten Aufstellung ausgewiesen.
Abschnitt III der Aufstellung weist unter Buchstabe a die Lastenanteile der Länder an ihren eigenen Entschädigungsaufwendungen im Bundesgebiet ohne Berlin und unter Buchstabe b die Lastenanteile an den Entschädigungsaufwendungen Berlins aus.
Aus der Verrechnung der Entschädigungsaufwendungen mit den Lastenanteilen eines Landes ergibt sich unter Abschnitt IV der Betrag, den entweder der Bund an das Land zu erstatten oder das Land an den Bund abzuführen hat.
In Absatz 1 werden die gesamten Entschädigungsaufwendungen der Länder festgestellt, in Absatz 2 die Lastenanteile von Bund und Ländern, in Absatz 3 die vom Bund an einzelne Länder zu erstattenden Beträge und in Absatz 4 die von einzelnen Ländern an den Bund abzuführenden Beträge.
Absatz 5 schreibt vor, dass die in den Absätzen 3 und 4 festgestellten Erstattungs- und Abführungsbeträge mit den Beträgen verrechnet werden, die nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
Die Höhe der dann noch offenen Abschlagszahlungen ergibt sich aus Abschnitt VI der Anlage.
Zu § 2
§ 2 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Verteilung der Entschädigungsaufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung 59. Verordnung zu § 172 Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Abrechnung für das Rechnungsjahr 2016
Nordrhein-Westfalen | Bayern | Baden-Württemberg | Niedersachsen | Hessen | Rheinland-Pfalz | Schleswig-Holstein | Saarland | Hamburg | Bremen | Zusammen | Berlin (West) | Insgesamt | |
1) | |||||||||||||
I. Einwohner am 30. Sept. 2016 | 17.890.267 | 12.916.927 | 10.943.532 | 7.949.413 | 6.190.664 | 4.066.712 | 2.880.898 | 997.236 | 1.805.316 | 677.572 | 66.318.537 | 2.148.574 | 68.467.111 |
II. Entschädigungsleistungen im | 43.855.646,22 | 39.970.680,42 | 13.847.038,98 | 7.434.572,50 | 19.395.477,75 | 59.672.839,44 | 552.456,88 | 621.587,44 | 1.207.175,47 | 343.394,15 | 186.900.869,25 | 15.610.383,61 | 202.511.252,86 |
Rechnungsjahr 2016 | |||||||||||||
III. Die Länder tragen | 2) 4) | ||||||||||||
a) von ihren eigenen | 25209.440,71 | 18.201.433,52 | 15.420.693,34 | 11.201.635,82 | 8.723.356,51 | 5.730.464,23 | 4.059.516,12 | 1.405.220,05 | 2.543.897,57 | 954.776,76 | 93.450.434,63 | 93.450.434,63 | |
Aufwendungen (ohne | |||||||||||||
Aufwendungen Berlins) | |||||||||||||
3) 4) | |||||||||||||
von den Aufwendungen | 1.052.774,77 | 760.112,46 | 643.985,60 | 467.792,99 | 364.297,24 | 239.310,67 | 169.529,99 | 58.683,58 | 106.236,04 | 39.872,56 | 3.902.595,90 | 2.341.557,54 | 6.244.153,44 |
Berlins zusammen | 26262215,48 | 18.961.545,98 | 16.064.678,94 | 11.669.428,81 | 9.087.653,75 | 5.969.774,90 | 4229.046,11 | 1.463.903,63 | 2.650.133,61 | 994.649,32 | 97.353.030,53 | 2.341.557,54 | 99.694.588,07 |
IV. Nach § 172 Abs. 2 BEG vom | 17.593.430,74 | 21.009.134,44 | -2217.639,96 | -4.234.856,31 | 10.307.824,00 | 53.703.064,54 | -3.676.589,23 | -842.316,19 | -1.442.958,14 | -651255,17 | 89.547.838,72 | 13268.826,07 | 102.816.664,79 |
Bund zu erstatten bzw. von den | |||||||||||||
Ländern an den Bund abzuführen (-) | |||||||||||||
(II abzügl. IIIc) | |||||||||||||
V. Zahlungen des Bundes und der | 17.558.930,93 | 21.037.373,58 | -2.178.868,77 | -4.341.103,87 | 10.300.863,69 | 53.699.541,65 | -3.664.372,69 | -846.970,42 | -1.423.415,77 | -643.708,09 | 89.498270,24 | 13268.826,07 | 102.767.096,31 |
Länder (-) aufgrund der vorläufigen Abrechnung für 2016 | |||||||||||||
VI. Bleiben zu zahlen vom Bund an die Länder und von den Ländern an den Bund (-), | 34.500 | 106.248 | 6.960 | 3.523 | 4.654 | 'I | 49.569 | 0 | 49.569 | ||||
- auf den Euro gerundet |
1) Mitteilung des Statistischen Bundesamtes
2) € je Einwohner 1,40911484
3) € je Einwohner 0,05884623
4) Lastenanteile an Entschädigungsaufwendungen von den Aufwendungen
von den Aufwendungen Berlins der übrigen Länder | Insgesamt | ||||
Der Bund trägt | 60% | 9.366.230,17 | 50% | 93.450.434,625 | 102.816.664,79 |
Die Länder (außer Berlin) tragen | 25% | 3.902.595,90 | 50% | 93.450.434,625 | 97.353.030,53 |
Berlin trägt | 15% | 2.341.557,54 | 2.341.557,54 | ||
Zusammen | 100% | 15.610.383,61 | 100% | 186.900.869,250 | 202.511.252,86 |