980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a0 - neu - (Anlage 2 Tabelle 1 Nummer 1.4.9)
In Artikel 1 Nummer 8 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe a0 einzufügen:
"a0) In Tabelle 1 wird Nummer 1.4.9 wie folgt gefasst:
Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab ... mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu | Grenzwert mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
1.4.9 | Per- und polyfluorierte Alkysubstanzen (PFAS) | 0,015 | 0,03 | Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS). |
Begründung:
Der Grenzwert für Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) in Anlage 2 Tabelle 1 Nummer 1.4.9 ist zu hoch und sollte dringend abgesenkt werden.
In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, in der Verordnung generell die Bezeichnung von "PFT" auf "PFAS" (Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) zu ändern, da dies der wissenschaftlich korrekte Begriff ist.
Der Eintrag von umwelt- und gesundheitsschädlichen PFAS in die Umwelt sollte so weit wie möglich begrenzt werden, insbesondere weil diese nicht abgebaut werden und sich in Umwelt und Nahrungskette anreichern. Auch sind die Auswirkungen dieser fluororganischen Verbindungen auf die menschliche Gesundheit noch nicht umfassend oder gar abschließend erforscht und bewertet. Da es aber eine Vielzahl von PFAS gibt, deren gefährliche Eigenschaften noch nicht abschließend erforscht und bewertet sind, ist es zweckmäßig, zunächst weiterhin nur für die bislang chemikalienrechtlich beschränkten PFAS, nämlich PFOS und PFOA, Grenzwerte in die DüMV aufzunehmen und diese abzusenken.
Die im Rahmen des 2016 vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderten Projekts "Schadstoff-Screening in Kompost und Gärrückständen" der Universität Tübingen festgestellten PFAS-Hintergrundbelastungen lagen bei ≤ 6 µg/kg TM (Summe aus PFOA und PFOS). Untersuchungen der BGK sowie die im Rahmen der Schadensfälle in Rastatt, Baden-Baden und Mannheim durchgeführten Kompost- und Gärrestuntersuchungen lagen in einer vergleichbaren Größenordnung.
Setzt man den Faktor 5 als ausreichenden Abstand zwischen der bisher nur aus wenigen Proben ermittelten und damit wenig abgesicherten Hintergrundbelastung und dem Grenzwert, lässt sich so in einem ersten Schritt ein Grenzwert für die Summe von PFOS und PFOA von (abgerundet) 30 µg/kg TM bzw. 0,03 mg/kg TM ableiten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 10 Absatz 9 - neu -), Nummer 8 Buchstabe a0 - neu - (Anlage 2 Tabelle 1 Nummer 1.4.9)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:
"7. Dem § 10 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
(8) ... wie Vorlage
(9) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Nummer 1.4.9 in der bis zum (einsetzen: Datum der Verkündung dieser Verordnung) geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht werden." "
- b) In Nummer 8 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe a0 einzufügen:
"a0) In Tabelle 1 wird Nummer 1.4.9 wie folgt gefasst:
Neben- bestandteil Kennzeich-
nung ab ...
mg/kg TM
oder andere
angegebene
EinheitToleranz in % des gekenn- zeichneten Wertes jeweils bis zu Grenzwert mg/kg TM oder andere angegebene Einheit Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise 1 2 3 4 5 1.4.9 Per- und po- lyfluorierte Alkysubstan- zen (PFAS) 0,015 0,03 Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS).
Begründung:
Der Grenzwert für Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) in Anlage 2 Tabelle 1 Nummer 1.4.9 ist zu hoch und sollte dringend abgesenkt werden.
In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, in der Verordnung generell die Bezeichnung von "PFT" auf "PFAS" (Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) zu ändern, da dies der wissenschaftlich korrekte Begriff ist.
Der Eintrag von umwelt- und gesundheitsschädlichen PFAS in die Umwelt sollte so weit wie möglich begrenzt werden, insbesondere weil diese nicht abgebaut werden und sich in Umwelt und Nahrungskette anreichern. Auch sind die Auswirkungen dieser fluororganischen Verbindungen auf die menschliche Gesundheit noch nicht umfassend oder gar abschließend erforscht und bewertet. Da es aber eine Vielzahl von PFAS gibt, deren gefährliche Eigenschaften noch nicht abschließend erforscht und bewertet sind, ist es zweckmäßig, zunächst weiterhin nur für die bislang chemikalienrechtlich beschränkten PFAS, nämlich PFOS und PFOA, Grenzwerte in die DüMV aufzunehmen und diese abzusenken.
Die im Rahmen des 2016 vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderten Projekts "Schadstoff-Screening in Kompost und Gärrückständen" der Universität Tübingen festgestellten PFAS-Hintergrundbelastungen lagen bei ≤ 6 µg/kg TM (Summe aus PFOA und PFOS). Untersuchungen der BGK sowie die im Rahmen der Schadensfälle in Rastatt, Baden-Baden und Mannheim durchgeführten Kompost- und Gärrestuntersuchungen lagen in einer vergleichbaren Größenordnung.
Setzt man den Faktor 5 als ausreichenden Abstand zwischen der bisher nur aus wenigen Proben ermittelten und damit wenig abgesicherten Hintergrundbelastung und dem Grenzwert, lässt sich so in einem ersten Schritt ein Grenzwert für die Summe von PFOS und PFOA von (abgerundet) 30 µg/kg TM bzw. 0,03 mg/kg TM ableiten.
Die Ergänzung der Übergangsvorschrift stellt sicher, dass PFAS, das nicht den Voraussetzungen dieses Änderungsvorschlags entspricht, noch bis zum Ende des kommenden Jahres in den Verkehr gebracht werden kann.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc (Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Nummer 7.4.13 Spalte 2)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc ist Anlage 2 Tabelle 7 Abschnitt 7.4 Nummer 7.4.13 Spalte 2 wie folgt zu fassen:
"Im Waschprozess dürfen ausschließlich Wasser, reine Schwefelsäure, reine Natronlauge (technische Reinheit) sowie Nitrifikationshemmstoffe gemäß den Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1 zugegeben werden."
Begründung:
Nitrifikationshemmstoffe können als Alternative zu Laugen und anderen basisch wirkenden Stoffen (Hydrogencarbonate) für eine effektive pH-Regelung in biologisch arbeitenden Abluftreinigungsanlagen Verwendung finden. Nach den bisherigen Erfahrungen sind die eingesetzten Mengen in der Abluftreinigung gering und unterschreiten die verwendeten Mengen einer Güllebehandlung mit derartigen Stoffen deutlich. Die genaue Dosierung muss jedoch in einem elektronischen Betriebstagebuch nachvollziehbar dokumentiert werden. Art und Formulierung (z.B. Wirkstoffgehalt) des eingesetzten Nitrifikationshemmstoffes sind gleichfalls zu dokumentieren. Derzeit werden in ca. 300 Abluftreinigungsanlagen in Deutschland Nitrifikationshemmstoffe eingesetzt. Tierhalter können durch den Einsatz von Nitrifikationshemmstoffen als Ersatz für Laugen oder anderen Alkalien die Betriebskosten für die Abluftreinigung reduzieren.
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d (Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 Spalte 3 Satz 4)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d ist Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 Spalte 3 Satz 4 wie folgt zu fassen:
"Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor der aeroben oder anaeroben Behandlung von den Bioabfällen zu trennen."
Begründung:
Eine Abtrennung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen kann wesentlich effektiver erfolgen, wenn die Abtrennung nach einer Erwärmung, wie zum Beispiel bei einer Pasteurisierung, erfolgt. Ansonsten könnten erhebliche Mengen organischen Materials, die eigentlich dem Kompostierungs- bzw. Vergärungsprozess zugeführt werden sollen, vorab mit abgetrennt werden. Die Abtrennung nach der Pasteurisierung erhöht nicht das Risiko für Verunreinigungen durch Verpackungen bzw. Verpackungsbestandteile.