Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetzentwurf werden zwei Ziele verfolgt:

B. Lösung

Im Genossenschaftsgesetz wird eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft vorgenommen, um sowohl den Verbrauchern als auch den (zu gründenden) Genossenschaften zu signalisieren, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit diese auf Grund der Hinweise tätig werden können. Daneben wird auch den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände die Möglichkeit eingeräumt, der BaFin Verstöße gegen das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) anzuzeigen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sind.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushalte der Gebietskörperschaften.

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zusätzlicher Erfüllungsaufwand ist möglich, kann aber nicht quantifiziert werden.

F. Weitere Kosten

Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften

Der Bundesrat hat in seiner 978. Sitzung am 7. Juni 2019 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kapitalanlage ist als eigenständiger Förderzweck unzulässig."

2. § 62 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Der Verband ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Abschrift eines Prüfungsberichtes ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft unerlaubte Investmentgeschäfte im Sinne des § 15 des Kapitalanlagegesetzbuches tätigt oder gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes verstößt."

3. Dem § 64 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Werden der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit Sachverhalte bekannt, die den Verdacht auf Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz begründen, so kann sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber informieren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, mit, ob sie auf Grund dieser Hinweise Auskunfts- und Vorlegungsersuchen an Genossenschaften gerichtet hat."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzungen und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Gesetzentwurf werden zwei Ziele verfolgt:

Zu diesem Zweck muss der Austausch von Informationen zwischen den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, den Behörden zur Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verbessert werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Im Genossenschaftsgesetz wird eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft vorgenommen, um sowohl den Verbrauchern als auch den (zu gründenden) Genossenschaften zu signalisieren, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit diese auf Grund der Hinweise tätig werden können. Daneben wird auch den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände die Möglichkeit eingeräumt, der BaFin Verstöße gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz anzuzeigen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sind.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1

und 11 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes, weil im Bundesgebiet einheitlich ausgestaltete Rechtsformen zur Verfügung stehen müssen, damit sich der Rechtsverkehr auf einheitliche Vorschriften insbesondere zum Schutz von Gläubigern und Mitgliedern einstellen kann. Der Gesetzentwurf hat die Weiterentwicklung bestehender bundesgesetzlicher Kodifikationen zum Gegenstand und dient damit der Wahrung der Rechtseinheit.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Das Genossenschaftsrecht ist weder auf EU-Ebene noch im internationalen Bereich harmonisiert, so dass es insoweit keine zu beachtenden Vorgaben gibt.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und den Aufsichtsbehörden der Länder wird vereinfacht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Es sollen durch die Gesetzesänderung jene Genossenschaften gestärkt werden, deren Förderzweck tatsächlich auf die Stärkung regionaler Wirtschaftskreisläufe abzielt und so der Fehlallokation von Kapital und Steuervorteilen (zum Beispiel aus dem Wohnungsbau-Prämiengesetz) entgegen gewirkt werden.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushalte der Gebietskörperschaften.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zusätzlicher Erfüllungsaufwand ist möglich, kann aber nicht quantifiziert werden.

5. Weitere Kosten

Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine weiteren Gesetzesfolgen erkennbar.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Akteure Rechtssicherheit benötigen. Eine Evaluierung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 2 GenG-E)

Bloße kapitalzinswirtschaftliche Zwecke sind, anders als bei Aktiengesellschaften oder GmbHs, kein zulässiger Förderzweck von Genossenschaften. Eine Genossenschaft ist nach den Regelungen des Genossenschaftsgesetzes nicht zur Vermögensanlage geeignet, da keine Beteiligung ausscheidender Mitglieder an einem Wertzuwachs vorgesehen und die Genossenschaft auf eine offene Mitgliederanzahl ausgelegt ist. Durch die Klarstellung soll sowohl den Genossenschaftlichen Prüfungsverbänden als auch den Registergerichten die Möglichkeit der Feststellung des zulässigen Förderzwecks (§ 11, § 11a, § 58 Absatz 1 GenG) gegeben werden. Die Zulässigkeit von Kreditgenossenschaften und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen wird hiervon nicht berührt.

Zu Nummer 2 (§ 62 Absatz 3 Satz 2 GenG-E)

Es wird eine Pflicht des Prüfungsverbandes eingeführt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Verstöße geprüfter Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz zu informieren. Es hat sich gezeigt, dass neben Verstössen gegen das KAGB solche gegen das Emittenten-Privileg für Genossenschaften nach dem Vermögensanlagengesetz auftreten (in dem zum Beispiel Wohnungsbaugenossenschaften durch Dritte auf Erfolgsbasis bundesweit Mitglieder akquirieren lassen, die nur im Ausnahmefall in einer der errichteten Wohnungen wohnen), diese aber nach bisheriger Rechtslage der BaFin nicht bekannt gemacht werden können. Die Aufsichtsbehörde erhält nach der bisherigen Systematik des § 64 GenG nach Absatz 2 Nummer 2 lediglich allgemeine Informationen zur Prüfungstätigkeit des Prüfungsverbandes. Erst aufgrund dieser Informationen kann die Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 1 Prüfungsberichte verlangen. Durch die Ergänzung wird die Aufsichtsbehörde gezielt über Prüfungsfeststellungen informiert.

Ziel solcher Mitteilungen ist es, Schaden von den Mitgliedern abzuwenden. Dessen ungeachtet hat der Prüfungsverband seine Möglichkeiten vollumfänglich zu nutzen, um die Genossenschaft zur Änderung ihres Geschäftsgebarens anzuhalten.

Zu Nummer 3 (§ 64 Absatz 4 GenG-E)

Es wird für die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit geschaffen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz zu informieren. Bisher ist das nicht möglich und übermittelte Informationen würden einem "Verwertungsverbot" unterliegen. Die Aufsichtsbehörde über den Prüfungsverband kann in der Regel keine Maßnahmen gegen eine Genossenschaft ergreifen, da das Regionalprinzip aufgehoben wurde und die Genossenschaft im gesamten Bundesgebiet ihren Sitz haben kann. Soweit sich aus der Mitteilung der BaFin Anhaltspunkte für ein Einschreiten gegen die Genossenschaft ergeben, sollte daher die zuständige oberste Landesbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, informiert werden. Dies entspricht auch der Regelungssystematik des § 81 GenG.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.