Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Ausländer, der zum Zeitpunkt der Einreise und Asylantragstellung unter 18 Jahre alt war, während des Asylverfahrens volljährig wird und dem dann die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als minderjährig im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) gilt (Urteil vom 12. April 2018, A. S., Rs. C-550/16, ECLI:EU:C:2018:248). Ihm steht damit, solange es sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Familienzusammenführungsrichtlinie handelte, auch nach Erreichen der Volljährigkeit das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern aus Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Familienzusammenführungsrichtlinie zu. Der entsprechende Antrag muss binnen drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt werden (EuGH, a.a. O., Rn. 61). Das Aufenthaltsgesetz gewährt in § 36 Absatz 1 bislang jedoch einen vereinfachten Familiennachzug der Eltern nur zu Asylberechtigten, Flüchtlingen und Resettlement-Flüchtlingen solange diese minderjährig sind. Nach Eintritt der Volljährigkeit ist der Nachzug hingegen nur nach Ermessen und zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte nach § 36 Absatz 2 zulässig. Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes entsprechen damit nicht den europarechtlichen Vorgaben in der verbindlichen Auslegung des Europäischen Gerichtshofs.
Zwar ist die Zahl der Asylerstanträge von unbegleiteten minderjährigen Ausländern zuletzt, dem allgemeinen Trend folgend, stark zurückgegangen. So stellten 2017 9.084 unbegleitete Minderjährige Asylerstanträge (BT-Drs. 19/1371, S. 23), während es im ersten Halbjahr 2018 nur noch 2.264 (BT-Drs. 19/4961, S. 36) waren. Allerdings sind durchgehend etwa 80% der unbegleiteten minderjährigen Asylantragsteller zwischen 16 und 18 Jahren alt. Ein Teil dieser Personen wird bei der unanfechtbaren Zuerkennung von Asyl oder der Flüchtlingseigenschaft volljährig geworden sein, sodass ihnen der vereinfachte Elternnachzug nach § 36 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes verwehrt wird, obwohl ihnen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Nachzugsanspruch zustünde. Der derzeitige Ausschluss der Nachzugsmöglichkeit für diese Personengruppe stellt zudem nachweislich eine erhebliche Belastung für die unbegleiteten Minderjährigen dar und behindert deren Integrationsbemühungen (BT-Drs. 19/4517, S. 30 m.w. N.). Zwar kann auch der Nachzug von Familienangehörigen für die jungen Menschen, z.B. durch eine gefühlte Verantwortung für die nachziehenden Angehörigen, Belastungen mit sich bringen (BT-Drs. 19/4517, S. 30). Dem ist jedoch durch gezielte Integrationsförderung und Familienunterstützung in Deutschland entgegenzuwirken.
Darüber hinaus dürfen gegenwärtig auch in den Fällen des Elternnachzugs zu allen unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten nach § 36 Absatz 1 und § 36a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes weitere im Ausland lebende minderjährige ledige Kinder nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes nachziehen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum gemeinsamen Nachzug weiterer minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten scheitert damit regelmäßig daran, dass weder der Stammberechtigte noch die Eltern hinreichenden Wohnraum und Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der weiteren minderjährigen Kinder bereitstellen können. Die Eltern werden damit vor die Wahl gestellt, entweder auf den Nachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kind oder auf das Zusammenleben mit den weiteren im Ausland lebenden minderjährigen ledigen Kindern zu verzichten. Diese Situation widerspricht dem Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls in Bezug auf alle betroffenen minderjährigen Kinder und darf, unabhängig von den die Trennung ursprünglich begründenden Umständen, nicht aufgrund einer innerstaatlichen gesetzlichen Regelung perpetuiert werden. Neben der Belastung, die diese Situation zudem für die Eltern von unbegleiteten Minderjährigen darstellt, kann die Sorge um die Nachzugsmöglichkeit der Eltern darüber hinaus auch für im Bundesgebiet aufhältige Minderjährige eine große Belastung darstellen und sich negativ auf deren Integration auswirken (BT-Drs. 19/4517, S. 28 ff.).
Des Weiteren sind die Regelungen zur Mitteilung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden an die Ausländerbehörden in Bezug auf Ausländer, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, anpassungsbedürftig. Die Ausländerbehörden sowie die obersten Landesbehörden sind bei der Ausweisung und dem Erlass von Abschiebungsanordnungen in Bezug auf diese Personen auf eine möglichst umfassende Erkenntnislage angewiesen. Bisher stehen ihnen jedoch als regelhafte Mitteilung der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden nach § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes nur die Einleitung von Straf- sowie der Abschluss von Straf- und Ermittlungsverfahren zur Verfügung. Von besonderer Relevanz sind jedoch darüber hinaus die Erkenntnisse, die anlässlich anderer wesentlicher Verfahrensabschnitte, wie der Erhebung der öffentlichen Klage oder dem Erlass eines Haftbefehls, in ein Strafverfahren eingeführt werden. So ist insbesondere aus einer Anklage oder einem Haftbefehl ersichtlich, dass ein hinreichender oder sogar dringender Verdacht einer Straftat gegen einen Ausländer besteht. Zum weiteren Abbau von Hindernissen im Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden besteht daher ein Bedürfnis, dass auch die Erhebung der öffentlichen Klage sowie der Erlass von Haftbefehlen den Ausländerbehörden regelhaft zur Kenntnis gebracht werden.
B. Lösung
Zur Umsetzung der familiennachzugsrechtlichen Neuregelungen muss Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes angepasst werden.
§ 29 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes wird dahingehend ergänzt, dass die bereits für den Familiennachzug von Ehegatten und Kindern zu schutzberechtigten Ausländern geltende erleichterte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch bei den minderjährigen ledigen Kindern, die ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam mit ihren Eltern, die ihrerseits einen Aufenthaltstitel nach § 36 Absatz 1 oder § 36a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, in das Bundesgebiet verlegen, Anwendung findet. Damit wird auch bei den im Ausland lebenden weiteren minderjährigen ledigen Kindern von der Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums abgesehen.
Der in § 36 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes enthaltene vereinfachte Nachzugsanspruch für die Eltern unbegleiteter minderjähriger Ausländer wird auf die Eltern von Ausländern erweitert, die als unbegleitete Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind, einen Asylantrag gestellt haben und denen Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft erst nach Erreichen der Volljährigkeit zuerkannt wurde. Dieser erweiterte Anspruch besteht entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur, wenn der hierzu notwendige Antrag innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung des Asyls oder der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird. Zur Wahrung dieser Frist soll, wie beim vereinfachten Ehegatten- und Kindernachzug nach § 29 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, auch die Antragstellung durch den Stammberechtigten im Bundesgebiet ausreichen.
Die weitergehende Übermittlung von Daten der Strafverfolgungs- an die Ausländerbehörden erfordert eine Ergänzung des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes um die Tatbestände der Erhebung der öffentlichen Klage und des Erlasses eines Haftbefehls. Die Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra) ist nachfolgend gesondert anzugleichen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Durch die Ausweitung des privilegierten Elternnachzugs entstehen absehbar zusätzliche Kosten für Sozialleistungen sowie Unterkunft und Heizung in Höhe von 10,02 Millionen Euro jährlich. Die Öffnung des privilegierten Familiennachzugs auf weitere minderjährige Kinder verursacht absehbar zusätzliche Sozialleistungskosten in Höhe von 8,55 Millionen Euro im Jahr.
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, 9. April 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat beschlossen, gemeinsam mit dem Land Thüringen den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes dem Bundesrat zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der 976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Malu Dreyer
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 2 und 3 gelten auch bei dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 1 oder § 36a Absatz 1 Satz 2 besitzt, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit dem Ausländer in das Bundesgebiet verlegt."
2. § 36 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Das gilt auch, wenn der Ausländer
- 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
- 2. zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags minderjährig war und
- 3. den im Zuge des Familiennachzugs erforderlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellt. § 29 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
- 3. In § 87 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Einleitung des Strafverfahrens" ein Komma sowie die Wörter "die Erhebung der öffentlichen Klage, den Erlass eines Haftbefehls" eingefügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Der im Rahmen des § 36 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässige Elternnachzug führt zu großen Härten für Eltern, die im Ausland weitere Kinder haben. So dürfen auch weitere minderjährige ledige Kinder der Eltern von im Bundesgebiet lebenden unbegleiteten minderjährigen Ausländern nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet einreisen. Die Lebensunterhaltssicherung und die Versorgung mit ausreichendem Wohnraum können jedoch regelmäßig weder von dem stammberechtigten Minderjährigen im Bundesgebiet noch von seinen im Ausland lebenden Eltern geleistet werden, sodass sich die nachzugsberechtigten Eltern regelmäßig zwischen der Wahrnehmung der Fürsorge für den in Deutschland aufhältigen Stammberechtigten oder für ihre übrigen Kinder entscheiden müssen. Dem wird durch die Vereinfachung des Nachzugs minderjähriger lediger Kinder gemeinsam mit ebenfalls unter vereinfachten Voraussetzungen nachzugsberechtigten Eltern zu allen unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten abgeholfen.
Nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe f der Familienzusammenführungsrichtlinie sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, auch allen Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, den Elternnachzug zu gewähren, wenn diese zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags unbegleitete Minderjährige waren und zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits volljährig geworden sind. Von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung und der Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums für die nachziehenden Eltern ist dabei abzusehen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-550/16 vom 12. April 2018 besteht dieser Anspruch, solange der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Eltern innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wurde.
§ 36 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sieht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter anderem an die Eltern von Asylberechtigten und Flüchtlingen jedoch nur vor, solange letztere minderjährig sind. Nach Eintritt der Volljährigkeit kommt der Nachzug der Eltern allein nach § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte in Betracht. Damit ist die Regelung des § 36 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht europarechtskonform und muss angepasst werden, wobei entsprechend der insgesamt gleichen Rechtsstellung von Asylberechtigten und Flüchtlingen auch Erstgenannte in die Regelung einbezogen werden.
Des Weiteren ist der Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden und Ausländerbehörden in Hinblick auf eine effektivere Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung von Personen, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, verbesserungsbedürftig. Insbesondere die Erhebung der öffentlichen Klage sowie der Erlass von Haftbefehlen können diesem Zweck dienliche Angaben enthalten. Ihre Übermittlung an die Ausländerbehörden ist daher künftig zusätzlich zu der Übermittlung der Einleitung von Straf- und des Abschlusses von Straf- und Bußgeldverfahren zulässig.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf wird der Anspruch zum Nachzug der Eltern zu einem Ausländer, dem rechtskräftig Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, auch ohne Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichenden Wohnraums gewährt, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags unbegleiteter Minderjähriger war und er oder seine Eltern den Nachzugsantrag innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung des Schutzstatus stellen. Entsprechend der Regelung zum vereinfachten Ehegatten- und Kindernachzug zu Schutzberechtigten nach § 29 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes ist auch beim Elternnachzug zu volljährig gewordenen Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen die Antragstellung des Stammberechtigten fristwahrend.
Weiterhin wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum vereinfachten Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten erhalten, ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie gemeinsam mit ihren Eltern ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegen, auch wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist und kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Mittels des Erfordernisses der gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunktes in das Bundesgebiet wird das Nachzugsrecht auf solche Kinder beschränkt, die sich tatsächlich in der elterlichen Obhut befinden. Gleichzeitig wird aufgrund der so bedingten gemeinsamen Antragstellung die Prüfung der Verwandtschaft zwischen Eltern und Kindern im Ausland vereinfacht.
Zudem wird die Übermittlungspflicht der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden an die Ausländerbehörden um die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den Erlass von Haftbefehlen erweitert.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung bestünde jeweils die Gefahr einer Rechtszersplitterung, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hinnehmbar ist; erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei der Gewährung von Familiennachzug zu Schutzberechtigten wären zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung nicht möglich. Gleiches gilt für die Mitteilungspflichten der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden an die Ausländerbehörden, die insbesondere zwischen Behörden verschiedener Länder und von Bundes- an Landesbehörden nur aufgrund bundeseinheitlicher Regelungen erfolgen kann. Eine bundesgesetzliche Regelung ist folglich zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des deutschen Rechts an den für die Mitgliedstaaten verbindlichen Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe f der Familienzusammenführungsrichtlinie. Er ist auch in seinen übrigen Punkten mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Insbesondere dient die Regelung zum Nachzug weiterer minderjähriger lediger Kinder der Eltern unbegleiteter minderjähriger Schutzberechtigter einer weitergehenden Umsetzung des Kindeswohlprinzips als zentralem Leitgedanken der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Gesetzesvorhaben wird die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Ausländern umgesetzt, die während des Asylverfahrens volljährig werden.
Mittels der Regelung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an weitere minderjährige ledige Kinder der nachzugsberechtigten Eltern unbegleiteter minderjähriger Schutzberechtigter wird der Schutz der in Deutschland aufhältigen unbegleiteten minderjährigen Ausländer verstärkt, da der Nachzug ihrer Eltern nicht länger von dem Schicksal der weiteren von ihnen abhängigen Kinder im Ausland abhängt. Eine Verwaltungsvereinfachung geht damit einher, dass in diesen Fällen die Prüfung der Nachzugsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes entfällt. Die weiteren Kinder müssen ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam mit ihren Eltern in das Bundesgebiet verlegen. Verwaltungsverfahren bei den deutschen Auslandsvertretungen werden damit wegen der zu erwartenden gemeinsamen Beantragung von Einreisevisa vereinfacht.
Die Ausweitung der Mitteilungspflichten der Straf- und Ermittlungsbehörden erleichtert den Erlass von Ausweisungsverfügungen und Abschiebungsanordnungen durch die Ausländerbehörden und die obersten Landesbehörden, da die von den Strafverfolgungsbehörden in der Erhebung der öffentlichen Klage und in Haftbefehlen aufgearbeiteten Erkenntnisse diesen Behörden unmittelbar zur Verfügung gestellt werden und nicht länger aus anderen Quellen beigezogen werden müssen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Vereinfachung des Nachzugs der Eltern und weiterer minderjähriger Geschwister zu unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten wirkt sich absehbar überwiegend vorteilhaft auf deren Integration in die deutsche Gesellschaft aus. Die Sorge um im Ausland aufhältige enge Familienangehörige kann junge Ausländer derart belasten, dass Integrationsleistungen geschmälert werden. Die Ermöglichung des familiären Zusammenlebens entspricht zudem dem Leitgedanken des Schutzes der Familie durch den Staat und der vorrangigen Berücksichtigung der Interessen des Kindes bei allem gesetzgeberischen und Verwaltungshandeln.
Die regelmäßige Mitteilung der Erhebung öffentlicher Klagen sowie von Haftbefehlen an die Ausländerbehörden verbessert den Schutz des gesellschaftlichen Zusammenlebens in Deutschland, da aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegenüber Personen, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, früher und wirkungsvoller zum Einsatz gebracht werden können.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Durch die Ausweitung des Nachzugsanspruchs unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts und der Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums auf die Eltern unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender, die vor Abschluss des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht haben, ist mit einem Anstieg der von den Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden zu bearbeitenden Visumsanträgen zu rechnen. Nach Feststellung der Bundesregierung wurde 2018 von Januar bis November 650 Ausländerinnen und Ausländern ein Schutzstatus gewährt, der unter der vorgesehenen Regelung zum privilegierten Elternnachzug berechtigen würde (BT-Drs. 19/7267, S. 15). Aufgrund der zeitlichen Befristung des privilegierten Nachzugsrechts auf drei Monate nach Zuerkennung des Schutzstatus an die Stammberechtigte oder den Stammberechtigten, ist von einer gemeinsamen Antragstellung beider Elternteile auszugehen. Für das gesamte Jahr 2018 wäre mithin von einem zusätzlichen bundesweiten Antragsvolumen von etwa 710 Fällen auszugehen, das sich auf mehr als 400 Ausländerbehörden im Bundesgebiet verteilt. Angesichts der weiter sinkenden Zahl an Asylerstanträgen wird diese Zahl künftig geringer ausfallen. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung dieser Fälle kann folglich mit den bestehenden Personal- und Verwaltungsressourcen ohne zusätzliche Kosten abgedeckt werden.
Durch die Ausweitung des privilegierten Familiennachzugs auf weitere minderjährige Kinder nachzugsberechtigter Eltern ist mit einem Absinken der Verwaltungskosten zu rechnen, da die bisher notwendige Prüfung der Lebensunterhaltssicherung und der Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums entfällt.
Die Mitteilung von Klageerhebungen sowie Haftbefehlen an die Ausländerbehörden wird keinen messbaren zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.
5. Weitere Kosten
Die Ausweitung des privilegierten Elternnachzugs wird zusätzliche Sozialleistungs- und Unterkunftskosten verursachen. Unter Zugrundelegung eines auf den Zahlen von 2018 basierenden Nachzugsvolumens von 710 Elternpaaren ist von zusätzlichen Regelbedarfen sowie Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 10,02 Millionen Euro jährlich auszugehen. 3,51 Millionen Euro dieser Summe entfallen für Unterkunfts- und Heizkosten auf die Kommunen.
Durch die Öffnung des privilegierten Familiennachzugs auch auf weitere minderjährige Kinder ist bei Zugrundelegung von durchschnittlich einem weiteren nachzugsberechtigten Kind von einem zusätzlichen Regelbedarf in Höhe von 289,67 Euro (Mittelwert der Regelbedarfe für minderjährige Kinder) pro Kind auszugehen. 2018 wurde hochgerechnet 1.750 unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ein Schutzstatus zuerkannt, der Anspruch auf einen privilegierten Elternnachzug gewährte (BT-Drs. 19/7267, S. 12). Bei Nachzug der Eltern mit im Durchschnitt einem weiteren minderjährigen Kind fallen zusätzliche Sozialleistungen in Höhe von insgesamt rund 6,08 Millionen Euro im Jahr an. Bei Hinzurechnung von 710 Elternpaaren, die zu während des Asylverfahrens volljährig gewordenen ehemaligen unbegleiteten Minderjährigen nachzugsberechtigt werden, und mit denen jeweils im Schnitt ein weiteres minderjähriges Kind nachzieht, ist mit Sozialkosten in Höhe von 2,47 Millionen Euro jährlich zu rechnen, sodass insgesamt für nachziehende weitere minderjährige Kinder mit Kosten in Höhe von 8,55 Millionen Euro auszugehen ist.
In welchem Umfang Familienangehörige zukünftig Interesse an einem Familiennachzug haben, lässt sich nicht valide schätzen.
6. Zustimmungsbedürftigkeit
Der Gesetzentwurf ist zustimmungsbedürftig.
7. Befristung, Evaluation
Sofern dieser Gesetzentwurf der Umsetzung zwingender europarechtlicher Vorgaben dient, scheidet eine Befristung von vornherein aus. Auch die Regelung zum Nachzug weiterer minderjähriger lediger Kinder der Eltern von unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten erfüllt ein Grundbedürfnis einer nachhaltigen Asyl- und Familienpolitik und ist daher nicht zu befristen. Dasselbe gilt für die Mitteilung von Anklageerhebungen und den Erlass von Haftbefehlen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Das in § 29 Absatz 2 Sätze 1 und 2 vorgesehene Absehen vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes und der Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums beim Familiennachzug zu bestimmten schutzberechtigen Ausländern wird auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an das minderjährige ledige Kind eines Ausländers ausgeweitet, dem seinerseits eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 36 Absatz 1 oder § 36a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für das Kind ist, dass es gemeinsam mit dem sorgeberechtigten Elternteil oder beiden Eltern den Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt. Die gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes bestimmt sich nach den Ziffern 32.1.3.1 bis 32.1.3.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009.
Zu Nummer 2
Der in Satz 1 gewährte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Eltern unbegleiteter minderjähriger Schutzberechtigter wird auf die Eltern von Ausländern, denen Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erweitert, wenn die Ausländer ihren Asylantrag als unbegleitete Minderjährige gestellt haben und vor rechtskräftiger Zuerkennung des Asyls oder der Flüchtlingseigenschaft volljährig geworden sind. Der Anspruch besteht, wenn der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Eltern innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter oder Flüchtling gestellt wird. Entsprechend § 29 Absatz 2 Satz 3 gilt auch die Antragstellung durch den Ausländer in Deutschland als fristwahrend.
Zu Nummer 3
Die Mitteilungspflicht der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden wird um die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den Erlass von Haftbefehlen erweitert.