A. Problem und Ziel
Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
B. Lösung
Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 3,22 Prozent und des Bemessungsbetrages um 2,93 Prozent durch die Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem BVG (24. KOV-AnpV 2018).
C. Alternativen
Die 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 ergeht ohne Ermessensspielraum.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2018 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 8,0 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2019 bis 2022 betragen (in Millionen Euro):
2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
13,6 | 11,5 | 9,7 | 8,0. |
Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2018 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2022 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnungen nicht eingeführt, somit entstehen auch keine Kosten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei der jetzigen Anpassung dürfte bei etwa 126 000 Versorgungsberechtigten mit rund 2,2 Millionen Euro Erfüllungsaufwand (alle Länder und das Bundesministerium der Verteidigung insgesamt) zu rechnen sein.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, wird durch die 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.
Verordnung der Bundesregierung
Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 - 24. KOV-AnpV 2018)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 25. April 2018
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 - 24. KOV-AnpV 2018) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 - 24. KOV-AnpV 2018)
Vom ... 2018
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird die Angabe "167" durch die Angabe "172" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "21" durch die Angabe "22" und wird die Angabe "137" durch die Angabe "141" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "2,103" durch die Angabe "2,171" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 in Höhe von 146 Euro,
von 30 | in Höhe von 146 Euro, |
von 40 | in Höhe von 199 Euro, |
von 50 | in Höhe von 266 Euro, |
von 60 | in Höhe von 337 Euro, |
von 70 | in Höhe von 467 Euro, |
von 80 | in Höhe von 565 Euro, |
von 90 | in Höhe von 678 Euro, |
von 100 | in Höhe von 760 Euro. |
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 30 Euro, |
von 70 und 80 | um 37 Euro, |
von mindestens 90 | um 45 Euro." |
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 88 Euro, |
Stufe II | 181 Euro, |
Stufe III | 269 Euro, |
Stufe IV | 361 Euro, |
Stufe V | 449 Euro, |
Stufe VI | 542 Euro." |
4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 467 Euro, |
von 70 oder 80 | 565 Euro, |
von 90 | 678 Euro, |
von 100 | 760 Euro." |
5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "31 752" durch die Angabe "32 682" ersetzt.
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "82" durch die Angabe "85" ersetzt.
7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "311" durch die Angabe "321" ersetzt.
- b) In Satz 4 wird die Angabe "531, 755, 969, 1 258 oder 1 548" durch die Angabe "548, 779, 1 000, 1 299 oder 1 598" ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1 778" durch die Angabe "1 835" und wird die Angabe "891" durch die Angabe "920" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "1 778" durch die Angabe "1 835" ersetzt.
9. In § 40 wird die Angabe "443" durch die Angabe "457" ersetzt.
10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "488" durch die Angabe "504" ersetzt.
11. In § 46 wird die Angabe "124" durch die Angabe "128" und wird die Angabe "233" durch die Angabe "241" ersetzt.
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "219" durch die Angabe "226" und wird die Angabe "305" durch die Angabe "315" ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "599" durch die Angabe "618" und wird die Angabe "418" durch die Angabe "431" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "109" durch die Angabe "113" und wird die Angabe "82" durch die Angabe "85" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "340" durch die Angabe "351" und wird die Angabe "247" durch die Angabe "255" ersetzt.
14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1 778" durch die Angabe "1 835" und wird die Angabe "891" durch die Angabe "920" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die Versorgungsbezüge durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (24. KOV-Anpassungsverordnung 2018) mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Prozentsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Der - für die alten Länder maßgebende - aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2018 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2018) von 31,03 Euro auf 32,03 Euro angehoben. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 3,22 Prozent in den alten Ländern. Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern. Infolge der Änderung des § 84a BVG durch das BVG-Änderungsgesetz im Jahr 2011 wurde die Absenkung der Leistungen nach Maßgabe des Einigungsvertrages in den neuen Ländern zum 1. Juli 2011 aufgehoben. In ganz Deutschland werden seitdem alle Leistungen nach dem BVG in gleicher Höhe erbracht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 3,22 Prozent und des Bemessungsbetrages um 2,93 Prozent durch die 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018.
Danach unterliegen der Anpassung
- - die Leistungen für Blinde (§ 14 BVG),
- - die Pauschbeträge als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),
- - die Grundrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§ 31 Absatz 1, §§ 40 und 46 BVG),
- - die Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 31 Absatz 4 BVG),
- - die Ausgleichsrenten der Beschädigten, Witwen und Waisen (§§ 32, 41, 47 BVG),
- - der Ehegattenzuschlag für Schwerbeschädigte (§ 33a BVG),
- - die Elternrenten (§ 51 BVG), - die Pflegezulagen (§ 35 BVG),
- - das Bestattungsgeld (§§ 36 und 53 BVG).
Der Entwurf sieht eine Erhöhung dieser Leistungen um 3,22 Prozent vor.
Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG um 2,93 Prozent erhöht.
III. Alternativen
Bei der 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 besteht kein Ermessen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
Durch die 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 werden die in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 3,22 Prozent und der Bemessungsbetrag um 2,93 Prozent angehoben.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Durch Leistungsverbesserungen für Kriegsopfer und gleichgestellte Personengruppen nach dem Bundesversorgungsgesetz wird ein Beitrag zur Verhinderung von Armut und Ausgrenzung geleistet und der soziale Zusammenhalt gestärkt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes ergeben sich nur durch die Anpassung der Versorgungsbezüge aufgrund der 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018.
Damit verbunden sind Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes im Haushaltsjahr 2018 in Höhe von rund 8,0 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2019 bis 2022 betragen (in Millionen Euro):
2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
13,6 | 11,5 | 9,7 | 8,0. |
Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2018 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2022 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand fällt durch die 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 nur in der Verwaltung der Länder und Kommunen sowie beim Bundesministerium der Verteidigung an, da diese für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und damit auch für die Durchführung der Anpassung zuständig sind. Bei den nachfolgenden Angaben sind Berechnungen auf der Grundlage von Daten und Informationen der Länder und des Bundesministeriums der Verteidigung aus einer strukturierten Abfrage zugrunde gelegt worden.
Zu unterscheiden sind bei dem Erfüllungsaufwand die Kosten für die Umstellung zur Vorbereitung der Anpassung (Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme) und die Kosten für die Anpassung der laufenden Zahlfälle (Druck und Versand, Personalaufwände).
Der Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme mit anfallenden Nebenarbeiten ist für alle Länder und das Bundesministerium der Verteidigung mit insgesamt rund 313 000 Euro zu veranschlagen. Die Anpassung der laufenden Fälle ist in maschinell und von Hand anzupassende zu unterscheiden. Der weitaus überwiegende Teil kann maschinell angepasst werden und verursacht daher lediglich Kosten von durchschnittlich 2,37 Euro je Anpassungsfall. Für die übrigen Fälle sind jeweils durchschnittlich 100,15 Euro zu veranschlagen.
Danach dürfte bei der jetzigen Anpassung mit rund 126 000 Versorgungsberechtigten mit rund 2,2 Millionen Euro Erfüllungsaufwand für alle Länder zu rechnen sein.
5. Weitere Kosten
Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Durch die vorgeschlagene Anpassung der 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
VI. Befristung; Evaluation
Die Bundesregierung hat auf Grundlage der in der Eingangsformel genannten Vorschriften des BVG die 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 zum 1. Juli dieses Jahres mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da bei der 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 kein Ermessen besteht. Die Bundesregierung ist an die in der Eingangsformel genannte Regelung gebunden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes)
Zu Nummer 1 bis 14
Anpassung der Versorgungsbezüge und des Bemessungsbetrages nach § 56 BVG.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf der 24. Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - 24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 (NKR-Nummer 4429, BMAS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | keine Änderung des Erfüllungsaufwands |
Wirtschaft | keine Änderung des Erfüllungsaufwands |
Verwaltung | |
Bund | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 21.000 Euro |
Länder | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 2,2 Mio. Euro |
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. Hervorzuheben ist, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Erfüllungsaufwand gründlich auf der Basis eines Austauschs mit allen betroffenen 16 Bundesländern und dem BMVg ermittelt hat und diese Ergebnisse für die Darstellung des Erfüllungsaufwands des diesjährigen Regelungsvorhabens verwendet hat. |
II. Im Einzelnen
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden die Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) angepasst. Die Höhe der Anpassung richtet sich nach der prozentualen Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Erfüllungsaufwand fällt für die automatisierte Umstellung (87,1% aller Versorgungsfälle) und die manuelle Umstellung (12,9% aller Versorgungsfälle) an.
II.1. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Verwaltung
Der einmalige Erfüllungsaufwand entsteht fast ausschließlich bei den Bundesländern und liegt bei 2,2 Mio. Euro.
Davon entfällt der größte Anteil der Folgekosten in Höhe von ca. 1,9 Mio. Euro auf die manuelle Anpassung von Versorgungsbezügen für 12,9% aller Fälle (16.241 Fälle, 100,15 Euro Kosten pro Fall).
Der restliche Aufwand von 313.000 Euro durch die automatisierte Umstellung der übrigen 87,1% aller Versorgungsfälle in den 16 Bundesländern und dem BMVg. Die Kosten pro Fall liegen bei der IT-Umstellung für die automatisierte Anpassung der Versorgungsbezüge 2,37 Euro für 109.759 Fälle. Der Nordverbund Niedersachsen erbringt die IT-Leistung für 9 Bundesländer aus einer Hand. Der Erfüllungsaufwand liegt bei nur 46.000 Euro für alle 9 Bundesländer. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten der Verfahrensbetreuung von 17.982 Euro (280 Stunden, 64,22 Euro pro Stunde), der Programmierung zur Umstellung von 12.600 Euro (150 Stunden, 84,00 Euro pro Stunde) und der Administratoren- und Grundsatzbetreuung zur Umstellung (40 Stunden, 40,80 Euro/ Stunde). Hinzu kommen der Erfüllungsaufwand für die restlichen 7 Bundesländer (insgesamt 246.000 Euro). Von diesen 7 Bundesländern haben 3 Länder eine eigene Schätzung vorgelegt. Für die restlichen 4 Länder wurde der Erfüllungsaufwand anhand des Nordverbundes in Abstimmung mit den Bundesländern geschätzt.
Der Erfüllungsaufwand des BMVg liegt bei 21.000 Euro.
III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Hervorzuheben ist, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Erfüllungsaufwand gründlich auf der Basis eines Austauschs mit allen betroffenen 16 Bundesländern und dem BMVg ermittelt hat und diese Ergebnisse für die Darstellung des Erfüllungsaufwands des diesjährigen Regelungsvorhabens verwendet hat.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin