976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
a) Verfassungsbeschwerde des Herrn W. S.
gegen
§ 1906a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426)
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 19 Absatz 4 GG
- 1 BvR 1575/18 -
b) Verfahren über den Antrag festzustellen,
- 1. dass der Antragsgegner durch Veröffentlichung eines Interviews, das einleitend mit den Zeilen "Seehofer versteht die Aufregung nicht: GroKo arbeitet 'störungsfrei' - Ein Interview mit Bundesinnenminister Horst Seehofer zur großen Koalition (GroKo)" auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat am 14. September 2018 die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt hat,
- 2. dass die Bundesrepublik Deutschland der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Antragstellerin: Bundespartei Alternative für Deutschland (AfD)
Antragsgegner: Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
- 2 BvE 1/19 -
c) Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 2017
- 3 K 4913/ 14, 3 K 6173/ 14, 3 K 7038/15 - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Alimentation der Kläger in den Jahren 2013 bis 2015 hinsichtlich der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile bei Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 2 mit drei bzw. vier Kindern mit Artikel 33 Absatz 5 GG vereinbar ist - 2 BvL 6/17 - 2 BvL 7/17 - 2 BvL 8/ 17