A. Problem und Ziel
Mit Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S.17) geändert worden ist, ist der Rahmen für die Kennzeichnung von Reifen geschaffen worden. Diese Verordnung mit den spezifizierten Informations- und Reifenkennzeichnungspflichten der Lieferanten und Händler gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar. Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) gewährleistet die Vollziehbarkeit dieser Pflichten, indem es die notwendige Marktüberwachung regelt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen zur Konkretisierung und Durchführung der Kennzeichnung zu schaffen. Mit dieser Durchführungsverordnung soll die Marktüberwachung durch die zuständigen Landesbehörden gestärkt werden, indem die Tatbestände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 bezeichnet und erforderlichenfalls konkretisiert werden, bei deren Zuwiderhandlung Bußgelder verhängt werden können.
B. Lösung
Durch diese Rechtsverordnung werden Anforderungen zur Durchführung der Reifenkennzeichnung, der Bereitstellung von technischen Unterlagen, technischen Werbeschriften und Websites nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 festgelegt und für den Fall der Zuwiderhandlung entsprechende Bußgeldtatbestände bezeichnet und konkretisiert.
Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht, da die Pflichten von Lieferanten und Händlern in Bezug auf die Kennzeichnung von Reifen sowie die Erstellung der technischen Dokumentation bereits aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 einzuhalten sind, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Auch die Bürokratiekosten aus Informationspflichten werden nicht verändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Durch die Verordnung entstehen weder für die Wirtschaft noch für soziale Sicherungssysteme weitere Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen (Reifenkennzeichnungsverordnung - ReifKennzV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 25. Januar 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung zur Durchführung der Kennzeichen der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen (Reifenkennzeichnungsverordnung - ReifKennzV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen (Reifenkennzeichnungsverordnung - ReifKennzV)
Vom ...
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und 4 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 337 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I. S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung ist anzuwenden für Reifen im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter.
- (2) Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17) geändert worden ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Es sind die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzuwenden.
§ 3 Pflichten der Reifenlieferanten
- (1) Lieferanten haben für Reifen der Klassen C1 und C2 gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
, die an Händler oder Endnutzer geliefert werden sicher zu stellen, dass
- 1. auf der Lauffläche ein Aufkleber mit einer Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienzklasse und anderer wesentlicher Parameter gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 angebracht ist oder
- 2. jedem Posten aus einem oder mehr identischen gelieferten Reifen eine gedruckte Kennzeichnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 beigefügt wird.
- (2) Lieferanten haben sicher zu stellen, dass der Inhalt und das Format des Aufklebers gemäß Absatz 1 Nummer 1 und der gedruckten Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Nummer 2 den Vorgaben in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 entsprechen.
- (3) Lieferanten haben die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 genannten Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 im technischen Werbematerial und auf ihren Webseiten gemäß den Anhängen I und III der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 bereitzustellen.
- (4) Lieferanten haben innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen den zuständigen Marktaufsichtsbehörden auf Verlangen eine technische Dokumentation nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant hat die technische Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach der Bereitstellung des letzten Reifens eines bestimmten Reifentyps bereitzuhalten.
§ 4 Pflichten der Reifenhändler
- (1) Die Händler haben für Reifen der Klassen C1 und C2 nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
sicher zu stellen, dass
- 1. in der Verkaufsstelle Reifen den Aufkleber mit der Kennzeichnung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 deutlich sichtbar tragen oder
- 2. die gedruckte Kennzeichnung mit Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 in der Verkaufsstelle nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 angebracht und vor dem Verkauf von Reifen auf sie hingewiesen wird.
- (2) Falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind, stellen Händler den Endnutzern vor dem Verkauf der Reifen Informationen über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung.
- (3) Für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 haben Händler auf oder zusammen mit den Rechnungen den Endnutzern Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Pflichten der Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler
Wird den Endnutzern in einer Verkaufsstelle für die Bereifung eines Neufahrzeugs die Wahl zwischen unterschiedlichen Reifen angeboten, haben die Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler ihnen vor dem Verkauf von Reifen der Klasse C1, C2 und C3 die in § 4 Absatz 3 genannten Informationen mindestens im technischen Werbematerial zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Aufkleber angebracht ist oder eine dort genannte Kennzeichnung beigefügt wird oder Inhalt oder Format den dort genannten Vorgaben entsprechen,
- 2. entgegen § 3 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,
- 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 oder 3 oder § 5 eine technische Dokumentation oder eine dort genannte Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 4. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Reifen den dort genannten Aufkleber trägt oder die dort genannte Kennzeichnung angebracht ist und auf sie hingewiesen wird.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17) geändert worden ist, ist die rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung von Reifen geschaffen worden. Diese Verordnung mit den spezifischen Informations- und Reifenkennzeichnungspflichten der Lieferanten und Händler gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar. Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) gewährleistet die Vollziehbarkeit dieser Pflichten, indem es die notwendige Marktüberwachung regelt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen zur Konkretisierung und Durchführung der Kennzeichnung sowie Tatbestände für Bußgeldvorschriften zu schaffen. Mit der Verordnung werden für den Bereich der Durchführung der Reifenkennzeichnung Ordnungswidrigkeitstatbestände nach Maßgabe der in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 festgelegten Pflichten bezeichnet und konkretisiert, um eine effiziente Marktüberwachung zu gewährleisten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung legt Anforderungen für die Durchführung der Reifenkennzeichnung, der Bereitstellung von technischen Unterlagen, technischen Werbeschriften und Websites nach Maßgabe der in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 geregelten Pflichten der Lieferanten und Händler fest und bezeichnet die Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungsermächtigung
Die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Erlass von Rechtsverordnung zur Durchführung der von der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung erlassenen Rechtsvorschriften folgt aus § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und 4 des EnVKG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung dient der Vollziehbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und ist daher mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Beabsichtigte Wirkungen und unbeabsichtigte Nebenwirkungen
Die Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 , indem Ordnungswidrigkeitstatbestände für Pflichtverletzungen durch Reifenhändler und Reifenlieferanten geschaffen werden, um so die Marktüberwachung durch die zuständigen Landesbehörden zu stärken. Die Verordnung hat keine darüber hinausgehende Wirkungen oder unbeabsichtigte Nebenwirkungen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung entspricht den Anforderungen der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Sie enthält Regelungen zur Stärkung der Verbraucherinformation im Bereich Energieeffizienz. Die Verordnung hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund und Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht, da die Pflichten von Lieferanten und Händlern in Bezug auf die Kennzeichnung von Reifen sowie die Erstellung der technischen Dokumentation bereits aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 einzuhalten sind, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Auch die Bürokratiekosten aus Informationspflichten werden nicht verändert.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da die Verordnung lediglich Bußgeldtatbestände konkretisiert. Die Pflicht der Marktüberwachungsbehörden zur Kontrolle in Form von angemessenen Stichproben auf geeignete Art und Weise sowie in angemessenem Umfang ergibt sich bereits aus der unmittelbar anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Artikel 19). Dem fügt die Verordnung nichts hinzu.
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, die öffentlichen Haushalte und Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Folgekosten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Verordnung enthält keine gleichstellungsrelevanten Bestimmungen. VII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung ist unbefristet, da auch die Wirksamkeit der EU-Verordnung nicht befristet ist.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Die Verordnung ist anzuwenden für die Durchführung der Reifenkennzeichnung für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe c EnVKG. Sie dient der Stärkung des Vollzugs, indem die entsprechenden Pflichten von Lieferanten und Händlern nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 konkretisiert und entsprechende Bußgeldtatbestände geschaffen werden, damit Pflichtverletzungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 , die für die Mitgliedstaaten bindend sind. Die für die Verordnung zentralen Begriffe "Lieferant" und "Händler" sind in Artikel 3 Nummer 9 und Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 definiert.
Zu § 3 (Pflichten der Reifenlieferanten)
Die Pflichten der Reifenlieferanten werden in § 3 unter Bezugnahme auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 geregelt. Lieferanten können die Kennzeichnung von Reifen der Klassen C1 und C2 entweder selbst vornehmen, indem sie die vorgeschriebenen Aufkleber auf die Lauffläche der Reifen anbringen oder jedem Posten der Reifenlieferung eine gedruckte Kennzeichnung beifügen. Aufkleber und gedruckte Kennzeichnung müssen den Vorgaben der EU-Verordnung entsprechen. Ferner regelt § 3 Vorgaben der EU-Verordnung hinsichtlich des technischen Werbematerials einschließlich der Websites der Lieferanten für Reifen der Klassen C1, C2 und C3. Darüber hinaus müssen Lieferanten für jeden bestimmten Reifentyp technische Unterlagen bis zu fünf Jahren nach Bereitstellung der Reifen bereithalten und auf Verlangen den zuständigen Behörden zuleiten, um die Überprüfung der Richtigkeit hinsichtlich der Kraftstoffeffizienz und anderer wesentlicher Parameter zu ermöglichen.
Zu § 4 (Pflichten der Reifenhändler)
§ 4 regelt die Pflichten der Reifenhändler unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 . Danach müssen Reifenhändler gewährleisten, dass Reifen der Klassen C1 und C2 in der Verkaufsstelle die von den Lieferanten angebrachten Aufkleber deutlich sichtbar tragen oder die gedruckte Kennzeichnung gezeigt und in der Nähe des Reifens ein entsprechender Hinweis angebracht wird.
Für den Fall, dass angebotene Reifen der Klassen C1, C2 und C3 für den Endnutzer nicht sichtbar sind, weil sie ab Lager verkauft werden, muss der Händler Informationen zur Kraftstoffeffizienz, gegebenenfalls zur Nasshaftungsklasse und zum Rollgeräusch zur Verfügung stellen. Ferner sind auf der Rechnung für die verkauften Reifen die entsprechenden Angaben aufzuführen.
Zu § 5 (Pflichten der Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler)
§ 5 regelt einen Sonderfall der Kennzeichnung von Reifen im Falle des Verkaufs von Reifen für Neufahrzeuge. Wird Endnutzern in einer Verkaufsstelle ein Wahlrecht zwischen unterschiedlichen Reifentypen der Klassen C1, C2 und C3 angeboten, müssen Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler gewährleisten, dass den Endkunden die entsprechenden Informationen zur Kraftstoffeffizienz und zu anderen wesentlichen Parametern nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung gestellt werden.
Zu § 6 (Ordnungswidrigkeiten)
Die Ordnungswidrigkeiten gemäß § 6 erfassen Pflichtverletzungen gegen die in den §§ 3 bis 5 aufgeführten Pflichten der Lieferanten und Händler, die sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 ergeben.
Zu § 7 (Inkrafttreten)
§ 7 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.