U - Wi
Verordnung der Bundesregierung

Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung

A. Problem und Ziel

Am 4. Juli 2018 ist das EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft in Kraft getreten. Gegenstand des Legislativpakets sind Novellierungen der wesentlichen abfallrechtlichen Regelungen, die auch die Behandlung von Altöl betreffen. Die Umsetzung des EU-Legislativpakets erfolgt unter anderem durch die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sowie über die Novellierung der untergesetzlichen Regelwerke auf Verordnungsebene. Auch für die Altölverordnung als ein untergesetzliches Regelwerk des KrWG ergibt sich Anpassungsbedarf.

Ziel des Verordnungsentwurfs ist es, die sich aus der Novellierung der EG-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) ergebenden Rechtspflichten des Artikels 21 der Abfallrahmenrichtlinie zu Altöl in deutsches Recht umzusetzen. Durch die Novellierung soll bei der Behandlung von Altöl die stoffliche Verwertung im Bereich der Altölbewirtschaftung verbessert werden. Um dies sicherzustellen, sollen die Aufbereitung von Altöl oder alternativ andere Recyclingverfahren, die zum Schutz von Mensch und Umwelt zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis als die Aufbereitung führen, vorrangig vor sonstigen Verwertungsverfahren verwendet werden. Die im Verordnungsentwurf enthaltenen Novellierungen bezwecken, die neuen Vorgaben der europäischen Richtlinie "eins zu eins" in das nationale Recht zu integrieren. Die Umsetzung der Regelungen soll bis zum 5. Juli 2020 erfolgen.

B. Lösung

Mit der vorliegenden Verordnung werden die notwendigen rechtlichen Regelungen geschaffen, um die unter Abschnitt A genannten europarechtlichen Vorgaben umzusetzen und so für alle Beteiligten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Gleichzeitig werden weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen, die sich für die Anpassung der Altölverordnung an den aktuellen Stand der Technik (Aktualisierung der anzuwendenden DIN-Normen) und zur Verbesserung der praktischen Anwendung der Altölverordnung für Aufbereiter, Sammelstellen und Verbraucher als notwendig erwiesen haben.

C. Alternativen

Zur Anpassung der Altölverordnung an die europarechtlichen Vorgaben, die sich aus Artikel 21 der Abfallrahmenrichtlinie ergeben, gibt es keine Alternativen. Die europarechtlichen Vorgaben sind in nationales Recht umzusetzen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund werden keine Haushaltsausgaben anfallen. Für die Länder einschließlich der Kommunen wird ebenfalls nicht mit Haushaltsausgaben gerechnet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Regelungsvorgaben entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Regelungsvorgaben entsteht für die Wirtschaft ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Regelungsvorgaben entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 19. Februar 2020
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 13. Februar 2020 der Verordnung zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung

Vom ...

Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Altölverordnung

Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. In § 1a Absatz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und die Angabe "Nr. " durch das Wort "Nummer" ersetzt.

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die stoffliche Verwertung von Altölen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung, sofern keine technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen. Im Rahmen der stofflichen Verwertung hat die Aufbereitung Vorrang, es sei denn, die alternativ in Frage kommenden Recyclingverfahren, wie die Herstellung von Fluxölen, führen für Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgelegten Kriterien zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis als die Aufbereitung."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 5 wird wie folgt geändert:

7. § 6 wird wie folgt geändert:

8. In § 7 wird nach dem Wort "Lösemitteln," das Wort "Benzin," eingefügt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

10. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

11. § 11 wird aufgehoben.

12. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6) Zuordnung von Abfallschlüsseln zu einer Sammelkategorie wird wie folgt geändert:

13. Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3) Probenahmen und Untersuchung von Altöl wird wie folgt geändert:

14. Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2) Erklärung über die Entsorgung von Altölen wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Am 4. Juli 2018 ist das EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft in Kraft getreten. Gegenstand des Legislativpakets sind Novellierungen der wesentlichen abfallrechtlichen Regelungen, die auch die Behandlung von Altöl betreffen. Die Umsetzung des EU-Legislativpakets erfolgt unter anderem durch die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sowie über die Novellierung der untergesetzlichen Regelwerke auf Verordnungsebene. Auch für die Altölverordnung als ein untergesetzliches Regelwerk des KrWG ergibt sich Anpassungsbedarf.

Ziel des Verordnungsentwurfs ist es, die sich aus der Novellierung der EG-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) ergebenden Rechtspflichten des Artikels 21 der Abfallrahmenrichtlinie zu Altöl in deutsches Recht umzusetzen. Durch die Novellierung soll bei der Behandlung von Altöl die stoffliche Verwertung im Bereich der Altölbewirtschaftung verbessert werden. Um dies sicherzustellen, sollen die Aufbereitung von Altöl oder alternativ andere Recyclingverfahren, die zum Schutz von Mensch und Umwelt zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis als die Aufbereitung führen, vorrangig vor sonstigen Verwertungsverfahren verwendet werden. Die im Verordnungsentwurf enthaltenen Novellierungen bezwecken, die neuen Vorgaben der europäischen Richtlinie "eins zu eins" in das nationale Recht zu integrieren. Die Umsetzung der Regelungen soll bis zum 5. Juli 2020 erfolgen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Verordnungsentwurf sieht zum einen Anpassungen an den geänderten Artikel 21 der Abfallrahmenrichtlinie vor. Hierzu wird der § 2 in der Altölverordnung dahingehend neugefasst, dass bei der Behandlung von Altöl neben der Aufbereitung auch anderen alternativen Recyclingverfahren, die für Mensch und Umwelt zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis als die Aufbereitung führen, Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung eingeräumt werden soll. Die Umsetzung dieser Vorgabe dient der "eins zu eins" Umsetzung der europarechtlichen Regelungen aus der Abfallrahmenrichtlinie.

Zum anderen werden einzelne Änderungen zur Erzielung einer Kontinuität zum KrWG vorgenommen, die Anpassungen der Begriffsbestimmungen an das KrWG vorsehen. Die Verwendung des Begriffs "Einsammler" entspricht nicht mehr dem im KrWG verwendeten Wortlaut. Entsprechendes gilt für die "Getrennthaltung". Dieser Begriff wird an die Definition zur "Getrenntsammlung" in § 3 Absatz 16 KrWG angeglichen.

Ferner wird die Regelung für die Entsorgung von Öl, das von den Endverbrauchern über Fernkommunikationsmittel (z.B. Internet) erworben wird, in die Altölverordnung aufgenommen. Daneben erfolgen einige redaktionelle Bereinigungen, die aufgrund von Zeitablauf nötig geworden sind. So werden § 1 Absatz 2 Nummer 4, § 3 Absatz 2 und § 11 gestrichen sowie die anzuwendenden DIN-Normen in der Anlage 2 aktualisiert. In § 8 wird die Nummerierung neu durchgeführt. Die Anlage 3 wird an die geltenden Regelungen angepasst und für ein adressatengerechteres Verständnis umformuliert.

III. Alternativen

In Hinblick auf die Anpassung der Altölverordnung an die europarechtlichen Vorgaben, die sich aus Artikel 21 der Abfallrahmenrichtlinie ergeben, gibt es keine Alternativen. Die europarechtlichen Vorgaben sind in nationales Recht umzusetzen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der abfallrechtlichen Regelungen der EU-Richtlinie (2018/851/EU) zur Änderung der EG-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG). Völkerrechtliche Regelungen sind nicht betroffen.

V. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressource "Abfall" gerichtet sind. Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Bereiche SDG 3 Gesundheit und Wohlergehen, (Indikator 3.1.a. Gesundheit und Ernährung), SDG 8 Dauerhaftes nachhaltiges Wirtschaftswachstum (Indikator 8.1 Ressourcenschonung), SDG 12 Nachhaltiger Konsum und Produktion (Indikator 12.1.a Nachhaltiger Konsum).

Der nachhaltige Charakter des Regelungsvorhabens ergibt sich dadurch, dass bei der Behandlung von Altöl der Aufbereitung oder anderen in Frage kommenden Recyclingverfahren, die für Mensch und Umwelt zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen als die Aufbereitung, Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung einzuräumen ist. Durch diese Regelung wird die stoffliche Verwertung von Altöl optimiert und eine möglichst hochstehende Verwertung im Einklang mit den Anforderungen des allgemeinen Abfallrechts gewährleistet. Damit ist das stofflich verwertete Altöl als natürliche Ressource nachhaltig zu bewirtschaften und effizient zu nutzen. Durch die Aufbereitung von Altöl zu Basisöl oder dem Einsatz von alternativen Recyclingverfahren ist ferner gewährleistet, dass die in den Altölen enthaltenen Schadstoffe, Oxidationsprodukte und Additive abgetrennt und anschließend zerstört werden. Damit werden Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vermieden.

VI. Gleichstellung von Mann und Frau

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Verordnung wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und den hierzu erstellten Arbeitshilfen geprüft. Soweit Menschen von den Regelungen der Verordnung betroffen sind, wirken sich die Regelungen auf Frauen und Männer in gleicher Weise aus. Die Relevanzprüfung hinsichtlich der Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.

VII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

Durch die Verordnungsänderungen entsteht für die Bürgerinnen und Bürger die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand.

2. Vorgaben

Lfd. Nr. RegelungBezeichnung der VorgabenNormadressat/Informationspflicht
Wirtschaft (W), Verwaltung (V), Bürger (B), Informationspflicht (IP)
1Nummer 3Berücksichtigung von alternativ anderen vorkommenden RecyclingverfahrenW, V
2Nummer 8Kennzeichnung der Gebinde durch Berücksichtigung von Benzin im AufdruckW
3Nummer 9 Buchstabe cVerwendung von FernkommunikationsmittelnW, V
4Nummer 13Aktualisierung der DIN- Normen und BezeichnungenW, V

3. Prozesse

Zu Nummer 3 (§ 2):

Die Änderung bezweckt bei der Behandlung von Altöl neben der Aufbereitung auch alternative Recyclingverfahren (Herstellung von Spindelöl, Fluxöl und Schweröl) der stofflichen Verwertung zu zuordnen. Innerhalb der stofflichen Verwertung soll eine Darlegung vorgenommen werden, nach der zu entscheiden ist, welche Altöle aus Umweltsicht vorrangig zu Basisölen aufzubereiten und welche nach anderen vorkommenden Recyclingverfahren stofflich zu verwerten sind. Altöle der Sammelkategorie 1 sind auch weiterhin vorrangig aufzubereiten. Bei den anderen Sammelkategorien 2 bis 4 kann der Anlagenbetreiber anhand der Analysen entscheiden, ob ein Altöl aufbereitet oder recycelt bzw. energetisch verwertet werden muss. Dabei wird es bei der Bewirtschaftung von Altöl nicht zu einer Verschiebung der Altölströme von der stofflichen zu der energetischen Verwertung kommen. Da die Altöle, die derzeit energetisch verwertet oder beseitigt werden, sich ohnehin nicht für die stoffliche Verwertung eignen und werden sie daher von der Änderung nicht berührt. Dies ergibt sich bereits aus den Anforderungen an eine hierarchiekonforme sowie hochwertige Verwertung von Abfällen gemäß den §§ 7 und 8 KrWG. Die besagt, dass grundsätzlich die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung hat. Soweit von der allgemeinen Vorgabe der Abfallhierarchie abgewichen wird, soll der Abfallerzeuger oder -besitzer darlegen, dass die von ihm gewählte alternative Maßnahme mit Blick auf den Schutz von Mensch und Umwelt gegenüber der allgemeinen Hierarchievorgabe Vorrang beansprucht oder als gleichrangig anzusehen ist. Wird dieser Darlegungspflicht nicht genügt, verbleibt es bei der allgemeinen Vorgabe der Hierarchie. Dieses Vorgehen entspricht bereits der gängigen Praxis. Durch diese Änderung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu Nummer 8 (§ 7):

Die Änderung in § 7 betrifft Anforderungen an die Kennzeichnung der Gebinde. Gebinde dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem Aufdruck oder Aufkleber entsprechend dem in § 7 angegebenen Inhalt versehen sind. Die Änderung führt dazu, dass auf den Aufdrucken und Aufklebern hinsichtlich des Beimischungsverbotes neben den Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten auch Benzin als Fremdstoff angegeben werden soll. Dafür muss der Hinweis auf den Aufklebern und den Aufdrucken erneuert werden.

Hier ist mit einem geringfügigen einmaligen Umstellungsaufwand zu rechnen, der daraus resultiert, dass die Druckvorlage anzupassen ist.

Zu Nummer 9 Buchstabe c (§ 8 Absatz 5):

Die Änderung dient der gesetzgeberischen Klarstellung. Die Regelung zur Altölannahmestelle bei Abgabe von Verbrennungsmotoren- und Getriebeöl an Endverbraucher über die Fernkommunikationsmittel gilt nach der bestehenden Fassung der Altölverordnung bereits für den Internet- und Versandhandel, auch wenn dieser nicht ausdrücklich in der Vorschrift benannt wurde. Die Vertreiber von Frischöl über den Internet- und Versandhandel führen auf ihren Internetseiten einen Hinweis zur Entsorgung von Altöl, in dem sie den Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeit über den Versandweg aufmerksam machen oder benennen konkrete Annahmestellen, die vom Endverbraucher zu bestimmten Öffnungszeiten aufgesucht werden können. Daher ist mit der Änderung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.

Zu Nummer 13 (Anlage 2)

Die Änderungen in der Anlage 2 betreffen die Aktualisierung der DIN-Normen und deren Bezeichnungen, nach denen die Analyse- und Referenzverfahren für die Probenahme und Untersuchung von Altöl vorgenommen werden sollen. Sie sind in der Methodensammlung Feststoffuntersuchung zu finden. Es ist mit keinem Erfüllungsaufwand zu rechnen.

VIII. Weitere Kosten

Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

IX. Demographie-Check

Von dem Vorhaben sind keine demographischen Auswirkungen- unter anderem auf die Geburtenentwicklung, die Altersstruktur, die Zuwanderung, die regionale Verteilung der Bevölkerung oder das Generationenverhältnis- zu erwarten.

X. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Altölverordnung)

Zu Nummer 1

In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird die Bezeichnung "Einsammler" an die geltende Begriffsbestimmung im KrWG zwecks Kontinuität angepasst. Die bisher verwendete Bezeichnung stammt aus dem Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) von 1972. Im KrWG von 2012 wird die Bezeichnung des "Sammlers" anstelle des "Einsammlers" verwendet.

In § 1 Absatz 2 wird in Nummer 3 der Halbsatz "soweit sie Altöl entsorgen" gestrichen, da nur solche öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger den Regelungen der Altölverordnung unterliegen, die auch die Entsorgung von Altöl vornehmen. Für die öffentlichrechtlichen

Entsorgungsträger, die keine Altölentsorgung anbieten, greift die Altölverordnung auch nicht.

In § 1 Absatz 2 wird Nummer 4, diedie Übertragung von Pflichten an Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zur Entsorgung von Altöl regelt, aufgehoben. Die in Nummer 4 einschlägigen Vorschriften stammen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) von 1996, das im Jahr 2012 durch das neu erlassene KrWG abgelöst wurde. Die in der Vorgängervorschrift des § 16 KrW-/AbfG in Absatz 2 bis 4 enthaltenen Regelungen über die Pflichtenübertragung sind, ebenso wie die entsprechenden Regelungen zur Pflichtenübertragung in § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG sowie die weiteren Regelungen der §§ 17 und 18 KrW-/AbfG über die Aufgabenwahrnehmung durch Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, nicht in das KrWG übernommen worden, sondern ersatzlos entfallen. Die Regelungen zur Drittbeauftragung wurden im Altölbereich (soweit erkennbar) in keinem einzigen Fall in Anspruch genommen, weil im privaten Altölsektor über § 8 AltölV die Rücknahmeverpflichtungen bestehen. Es wird keine Notwendigkeit gesehen, dass Altöle etwa aus dem privaten Wechsel des Motorenöls durch die beauftragten Dritten zurückgenommen werden sollen. Daher bestehen keine Gründe, die Praktiken aus den 80-er Jahren aufrecht zu erhalten.

Zu Nummer 2

Die Änderung dient der Rechtsbereinigung, da Abkürzungen im Regelungstext zu vermeiden sind.

Zu Nummer 3

Die Neufassung des Absatzes 1 in § 2 der Altölverordnung dient der Umsetzung des Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Abfallrahmenrichtlinie. Der Vorrang zur Aufbereitung von Altölen zu Basisölen vor den sonstigen Entsorgungsverfahren, wie z.B. die energetische Verwertung als Ersatzbrennstoff etwa in der Kalk- oder Zementindustrie oder die Herstellung von Heizölen, einzuräumen, besteht auch in der geltenden Fassung der Altölverordnung. Die vorgenommene Änderung legt fest, dass andere vorkommende Recyclingverfahren, wenn sie für Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 KrWG festgelegten Kriterien zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen, Vorrang vor der Aufbereitung von Altölen einzuräumen ist. Die Aufbereitung stellt einen Sonderfall des Recyclings dar, der unter den Begriff der stofflichen Verwertung fällt. Das hat zur Folge, dass im Falle einer stofflichen Verwertung von Altölen eine Bewertung erfolgen muss, nach welchen Verwertungsverfahren das Altöl aus ökologischer Sicht vorrangig aufzuarbeiten ist. Dabei sollten die Behandlungsmöglichkeiten für die Aufbereitung von Altöl sowie die Qualität und Endnutzung der aufbereiteten und recycelten Produkte beachtet werden. Bei einem Nachweis, dass andere Recyclingverfahren, die für Mensch und Umwelt zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen als die Aufbereitung, ist das Altöl vorrangig nach diesen Recyclingverfahren aufzuarbeiten. Unter die alternativ anderen Recyclingverfahren fallen insbesondere die Herstellung von Schwerölen, Fluxölen und Spindelölen. Die Aufbereitung von Altöl als vorrangiges Ziel bei der Altölentsorgung bleibt weiterhin bestehen.

Der Vorrang zur hochwertigen Verwertung von Altöl steht im Einklang mit der Abfallhierarchie und dort insbesondere mit den §§ 7 Absatz 2 und 8 Absatz 1 KrWG. Diese besagen, dass grundsätzlich die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung hat. Soweit von der allgemeinen Vorgabe der Abfallhierarchie abgewichen wird, soll der Abfallerzeuger oder -besitzer darlegen, dass die von ihm gewählte alternative Maßnahme mit Blick auf den Schutz von Mensch und Umwelt gegenüber der allgemeinen Hierarchievorgabe Vorrang beansprucht oder als gleichrangig anzusehen ist. Wird dieser Darlegungspflicht nicht genügt, verbleibt es bei der allgemeinen Vorgabe der Hierarchie.

Zu Nummer 4

Die in § 3 Absatz 1 vorgenommenen Änderungen sind Folgeänderungen zu § 2.

In § 3 wird der Absatz 2 zwecks Vermeidung einer Doppelregelung aufgehoben. Die vorherige Klarstellung, dass Altöle energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden können, soweit sie nicht vorrangig nach § 2 Absatz 1 zu verwerten sind, wird nunmehr in § 2 Absatz 1 geregelt. Durch die Aufhebung des Absatzes 2 ist die Führung von Absatzbezeichnungen in dieser Vorschrift nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 5

In § 4 Absatz 2 werden die Begriffe "getrennt zu halten" und "getrennt einzusammeln" durch den Begriff "getrennt sammeln" ersetzt. Der Begriff der getrennten Sammlung" ist in Kontinuität zum KrWG gewählt worden. Nach § 3 Absatz 16 KrWG wird unter der getrennten Sammlung eine Sammlung verstanden, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen. Das Getrennthaltungs- und Getrenntbeförderungsgebot wird durch das Getrenntsammlungsgebot flankiert. Damit ist sichergestellt, dass ein einmal getrennt gehaltenes und getrennt befördertes Altöl nicht mit anderen Abfall- oder Stoffarten absichtlich oder versehentlich vermischt wird. Die Getrennthaltung ist damit in der Getrenntsammlung erfasst.

Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen zu § 1.

Zu Nummer 6

Die in § 5 vorgenommenen Änderungen sind Folgeänderungen zu den §§ 1 und 2.

Zu Nummer 7

Die Änderung in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist eine Folgeänderung zu § 2.

Der § 31 Nachweisverordnung ist durch Zeitablauf außer Kraft getreten, sodass eine Verweisung in § 6 Absatz 6 AltölV nicht mehr erforderlich ist und gestrichen werden kann.

Zu Nummer 8

In § 7 wird die Aufzählung des Verbotes hinsichtlich der Beimischung mit Fremdstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten um Benzin erweitert. Diese Änderung stammt aus dem Vollzug, da sich in der Praxis die Vermischung von gebrauchtem Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen mit Benzin insbesondere vor dem Hintergrund der damit verbundenen Explosionsgefährdung als problematisch erwiesen hat. Diese Änderung dient lediglich der Klarstellung.

Zu Nummer 9

In § 8 wird die Nummerierung der Absätze zum Zwecke einer redaktionellen Bereinigung neu durchgeführt.

Die Einfügung des Absatzes 5 in § 8 dient der gesetzgeberischen Klarstellung. Wie aus einer Vielzahl von gerichtlichen Urteilen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 479; OLG Bamberg, MMR 2012, 112; OLG Celle GRUR-RR 2017, 14; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1215) hervorgeht, ist die Vorschrift auch auf den Internet- und Versandhandel mit Motorenöl anwendbar. Dies ergibt sich aus dem derzeitig geltenden Wortlaut des § 8 Absatz 1 Satz 1 AltölV:

"Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Abs. 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen." Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass an die Abgabe des Altöls über den Internet- und Versandhandel dieselben Anforderungen an die Annahme des Altöls und deren Entsorgung zu stellen sind, wie auch für den stationären Handel. Der Internethändler, der gewerbsmäßig Motoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher verkauft, ist bereits jetzt zur kostenlosen Rücknahme der Altöle bis zu der verkauften Abgabemenge verpflichtet. Um der Rücknahmeverpflichtung nachzukommen, soll der Internethändler auf seiner Plattform den Verbraucher auf eine Rückgabestelle hinweisen. Das Altöl kann unter anderem an einer Tankstelle, einer Altölsammelstelle, einem Kaufhaus oder in einem sonstigen Gewerbebetrieb abgegeben werden. Viele Vertreiber von Frischöl über den Internethandel führen bereits jetzt Hinweise auf ihren Internetseiten zur umweltgerechten Entsorgung von Altöl. Sie machen konkrete Angaben, wie und wo das Altöl umweltgerecht entsorgt werden kann.

Eine ausdrückliche Regelung des Internet- und Versandhandels wurde bisher nicht vorgenommen, da zum Zeitraum des Inkrafttretens der Altölverordnung im Jahr 1986 ein Internet- oder anderweitiger Versandhandel für Altöl nicht bestand. Dies soll mit der Einfügung des Absatzes 5 ergänzt werden.

Zu Nummer 10

Die Änderung in § 10 dient der Erweiterung des Bußgeldtatbestandes hinsichtlich des Verstoßes gegen den Aufbereitungsvorrang nach § 2 Absatz 2.

Bei den übrigen vorgenommenen Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen zu den §§ 2 und 4.

Zu Nummer 11

Der § 11 wird aufgehoben, da der Inhalt dieser Vorschrift nicht mehr einschlägig ist. Im Abfallgesetz von 1986 wurden Regelungen zum Altöl in den § 5a und 5b aufgeführt. Die Altölverordnung löst diese Regelungen ab. Mit dem Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das das damalige Abfallgesetz ersetzt, sind auch die Regelungen zum Altöl nicht mehr in das Kreislaufwirtschaftsgesetz übernommen worden, sodass ein Bezug zu den § 5a und 5b nicht mehr besteht. Die Aufhebung des § 11 dient allein einer redaktionellen Bereinigung.

Zu Nummer 12

Die Ergänzung der Abfallschlüssel um ein Sternchen (*) in Anlage 1 dient der Kontinuität zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV) und hat einen rein klarstellenden Charakter. In dieser werden alle Abfälle, die einen gefährlichen Charakter aufweisen, mit einem Sternchen (*) hinter dem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichnet. Das aufgeführte Sternchen (*) ist kein zwingender Bestandteil des Abfallschlüssels. Gleichwohl ist es in der Praxis sinnvoll, das Sternchen (*) zwecks leichterer Erkennbarkeit der Gefährlichkeit eines Abfalls mit aufzuführen.

Ferner wird in der Anlage 1 eine Fußnote zu den Abfallschlüsseln 130101 und 130301 in der Sammelkategorie 3 eingefügt, um Einheitlichkeit zur Abfallverzeichnisverordnung herzustellen. Der Zusatz "mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg" gehört nach der Abfallverzeichnisverordnung nicht zur Abfallbezeichnung. Er dient lediglich zur Klarstellung, dass PCB mit einem Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg entsprechend der Alt-ölV den jeweiligen Abfallschlüsseln zu zuordnen sind. PCB mit einem Gehalt von mehr als 50 mg/kg sind nach den Regelungen der PCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen. Diese Unterscheidung soll in der Fußnote verdeutlicht werden.

Zu Nummer 13

Die Änderungen in Anlage 2 Nummer 1, Nummer 1.8, Nummer 3.3.2.1 und der Nummer 3.3.2.2 dienen der Anpassung an die derzeitig aktuellen DIN-Bezeichnungen und Normen, nach denen die Analyse- und Referenzverfahren für die Probenahme und Untersuchung von Altöl vorgenommen werden sollen. Diese sind abrufbar unter der Website https://www.laga-online.de/documents/methodensammlungfeststoffuntersuchung_v1_154219 7341.1_04_07_2018_2.

Im Einzelnen wurde in Nummer 1 die in der Verordnung zitierte DIN 51 750 Teil 1, Ausgabe August 1983 und Teil 2, Ausgabe März 1984 durch die DIN EN ISO 3170, Ausgabe Juni 2004 (und DIN EN ISO 3170 Berichtigung 1, Ausgabe Dezember 2007) und DIN EN ISO 1371, Ausgabe November 2000 abgelöst.

In Nummer 1.8 wurde die DIN 51848, Ausgabe März 1984 durch die DIN EN ISO 4259-2, Ausgabe Januar 2020 abgelöst.

In Nummer 3.3.2.1 wurde die Norm zum Verbrennungsverfahren nach Wickbold zurückgezogen. Dieses wird ersetzt durch das Sauerstoffverbrennungsverfahren nach DIN EN 14582, Ausgabe Dezember 2016. Es beschreibt die Analytik von festen, pastösen und flüssigen Abfällen mit Halogengehalten größer 0,025 g/kg. Die Altölverordnung benennt einen Grenzwert von 2 g/kg. Weiter wurde im letzten Halbsatz die DIN EN ISO 10 304 Teil 1, Ausgabe April 1995 durch die DIN EN ISO 10 304 Teil 1, Ausgabe Juli 2009 abgelöst.

In Nummer 3.3.2.2 wurde die DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar 1993 bzw. DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990 durch die DIN ISO 15597, Ausgabe Januar 2006 abgelöst.

Zu Nummer 14

In dem Formblatt zur Erklärung über die Entsorgung von Altölen wird § 43 Absatz 1 KrW-/AbfG durch § 50 Absatz 1 KrWG ersetzt. Diese Änderung dient der Aktualisierung des Verweises auf die derzeitig geltenden Rechtsregelungen im KrWG, da das KrW-/AbfG im Jahr 2012 außer Kraft gesetzt wurde und durch das KrWG abgelöst wurde.

Die Änderung in der Ziffer 1.4 ist eine Folgeänderung zu § 2 und wird zum Zwecke eines besseren Verständnisses umformuliert.

Die Änderung in der Ziffer 2.1 ist eine Folgeänderung zu § 2.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 GG das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes.