Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

915. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2013 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 Weinverordnung)

In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe c zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung:

Die vorgeschlagene Regelung erweist sich als nicht praktikabel.

Sie bewirkt für die betroffenen Traubenerzeuger und aufnehmenden Betriebe keine ausreichende Rechtssicherheit. Der Traubenerzeuger kann sich innerhalb der Erntezeit nicht orientieren, welche Ernte- und Auspressergebnisse er zugrunde legen muss, um die Bestimmungen über den zulässigen Hektarertrag einzuhalten. Der aufnehmende Betrieb ist gleichfalls nicht vor dem Ende der Weinbereitung in der Lage, das tatsächliche, auf die Rebsorten bezogene Ausbeuteergebnis zu ermitteln.

Zudem erfordert die Abwicklung des Verfahrens einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand sowohl für die beteiligten Betriebe als auch für die Verwaltungsstellen. Bei Streichung der vorgesehenen Regelung entfällt die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung der Wein-Überwachungsverordnung. Die vorgesehenen Übergangsvorschriften werden gegenstandslos.