Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 26. Oktober 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 4. Oktober 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 280/04 (PDF) = AE-Nr. 041202 und
Drucksache 371/04 (PDF) = AE-Nr. 041585
Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden. Dieser wird als Folgedokument an die Länder verteilt.
Begründung
Die Grundzüge des Instruments für Stabilität, das sich in die neue Architektur für die Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft fügt, sind in der diesem Vorschlag beigefügten Mitteilung der Kommission dargelegt.
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 308 EGV in Verbindung mit Artikel 203 EAGV. Die EAGV-Rechtsgrundlage ist erforderlich, um die die nukleare Sicherheit betreffenden Aspekte dieses Vorschlags abzudecken. Die zivilen Aspekte der Krisenreaktionsmaßnahmen würden normalerweise unter die Artikel 179 und 181 a EGV fallen. Die Bestimmungen zur Finanzierung insbesondere von friedenssichernden Interventionen rechtfertigen jedoch, auch wenn sie eindeutig zur Erreichung der in den Artikeln 179 und 181 a formulierten Ziele beitragen, Artikel 308 des Vertrags als Rechtsgrundlage. Ferner sind die Artikel 179 und 181 a EGV rechtlich nicht mit Artikel 203 EAGV vereinbar.
Titel I
Ziele
Artikel 1
Allgemeine Ziele und Anwendungsbereich
- In Artikel 1 werden die allgemeinen Ziele der Verordnung und ihr geografischer Anwendungsbereich festgelegt. Die Verordnung wird für alle Drittländer und -hoheitsgebiete gelten.
Artikel 2
Zweck
- Die Verordnung sieht die Bereitstellung finanzieller, wirtschaftlicher und technischer Hilfe vor im Interesse der drei folgenden Zielsetzungen:
- a) Gewährleistung einer wirksamen integrierten Reaktion in Krisenfällen und bei Bedrohungen von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in dem übergeordneten Bestreben, bei der Schaffung oder Wiederherstellung der Voraussetzungen zu helfen, die für die wirksame Umsetzung der gemeinschaftlichen Politik in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie der Nachbarschaftspolitik und Heranführungsstrategie der Gemeinschaft erforderlich sind.
Die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung wurden im Lichte der Erfahrungen mit der Durchführung des Krisenreaktionsmechanismus, der Afrikanischen Friedensfazilität, der Verordnung über Aktionen gegen Antipersonenminen und der Europäischen Initiative für Menschenrechte und Demokratie sowie umfassender Erfahrungen mit Krisenreaktionsmaßnahmen im Rahmen der bestehenden "geografischen" Finanzierungsinstrumente und internationaler bewährter Vorgehensweisen entwickelt. Durch diesen Artikel wird ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Bereitstellung von Hilfe in Krisenfällen und der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Entwicklung, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Menschenrechte geschaffen. Mit der derzeitigen Ausnahme einiger Elemente von friedenssichernden Maßnahmen wird der Großteil der Hilfe im Rahmen des DAC förderfähig sein.
In der Verordnung wird anerkannt, dass bestimmte Krisenreaktionsmaßnahmen wie z.B. jene zur Bewältigung der Minenproblematik für die Schaffung wirksamer Voraussetzungen für die Entwicklung zwar von grundlegender Bedeutung sind, aber durchaus sowohl im Rahmen strategischer Programme als auch im Krisenfall durchgeführt werden können.
Diese Verordnung bietet keine Rechtsgrundlage für humanitäre Hilfe (vgl. Artikel 13). Die humanitäre Hilfe der Gemeinschaft wird weiterhin ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 geleistet werden. Gemäß der Verordnung muss die Kommission für die Komplementarität der humanitären Hilfe der Gemeinschaft und der Sofortmaßnahmen auf der Grundlage des Stabilitätsinstruments sorgen.
- b) Hilfe zwecks Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Drittländern im Zusammenhang mit globalen und regionalen grenzübergreifenden Herausforderungen, die die Sicherheit der Bürger beeinträchtigen.
Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Gemeinschaft einer Reihe maßgeblicher Herausforderungen in beiderseitigem Interesse der Gemeinschaft und des Partnerlandes begegnen kann. Der Schwerpunkt der Verordnung liegt auf den Bestrebungen zur Bekämpfung von organisiertem Verbrechen, Terrorismus und sonstigen länderübergreifenden Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit, dem Schutz strategischer Infrastrukturen und größeren unvorhergesehenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit. Die Maßnahmen im Rahmen des Stabilitätsinstruments werden unter normalen Umständen jene im Rahmen der drei politikgesteuerten Instrumente ergänzen. Der Mehrwert dieses Instruments liegt darin, dass es Möglichkeiten für rasche und konzertierte globale Maßnahmen eröffnet (zum Beispiel zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, von Geldwäsche und Steuerhinterziehung) sowie dafür, besondere Anliegen der Gemeinschaft aufzugreifen und Fragen zu behandeln, denen Partnerländer im Kontext des Strategierahmens für die drei neuen Instrumente der Gemeinschaftspolitik unter Umständen nur schwer Priorität verschaffen können.
- c) Förderung des Schutzes der Bevölkerung vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen und Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.
Die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung bauen auf der bewährten Praxis der Gemeinschaft im Bereich der nuklearen Sicherheit auf und werden die Gemeinschaft in die Lage versetzen, Programme zu fördern zur Bewältigung neuer Sicherheitsrisiken infolge eines etwaigen Missbrauchs von Materialien, Ausrüstung oder Technologien im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen und den entsprechenden Versorgungssystemen. Dies würde unter anderem dazu beitragen, dass die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen aus der globalen G8-Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien nachkommen kann. Gegenstand der diesbezüglichen Hilfe sind Angelegenheiten, die im zivilen Bereich behandelt werden können und keine militärischen oder verteidigungsbezogenen Aspekte aufweisen. Zur Veranschaulichung lassen sich folgende Beispiele für solche Maßnahmen nennen: Bau der flankierenden Infrastrukturen für Anlagen, in denen nukleare/chemische Waffen vernichtet werden, wie Zufahrtstraßen oder -schienenwege oder Strom-/Wasser-/Gasleitungen, die eigentliche Waffenvernichtung aber nicht; Unterstützung für Überwachung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Umweltbereich; Entsorgung toxischer Abfälle, die bei der Waffenvernichtung entstehen; Konversion ehemaliger Chemiewaffenanlagen zu ziviler Nutzung, Umschulung zu Zivilisten, Unterstützung für die Entwicklung wirksamer Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Unterstützung für gezielte Grenzsicherungsmaßnahmen, um den illegalen Handel mit Materialien zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen (MVW) zu verhindern.
Die Bestimmungen über die nukleare Sicherheit müssen in diese Verordnung (und nicht in jene über die geografischen politikgesteuerten Instrumente) aufgenommen werden, weil entsprechende Maßnahmen unter Umständen in verschiedenen Regionen erforderlich sind, denn beispielsweise fallen die aus der Sowjetunion hervorgegangenen Länder nun sowohl unter das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (von Russland bis zum Kaukasus) als auch unter das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit (Zentralasien). Ferner ist es wichtig, eine uneingeschränkte Kohärenz zwischen der Arbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und jener im Bereich der nuklearen Sicherheitsüberwachung mit ihren sicherheitsbezogenen Aspekten zu gewährleisten, und dies kann am besten im Rahmen nur eines Instruments erreicht werden. Außerdem ist es aufgrund der rechtlichen Sachzwänge, die sich aus der Notwendigkeit der Heranziehung von Artikel 203 EAGV als Rechtsgrundlage für die die nukleare Sicherheit betreffenden Bestimmungen ergeben, und der Unvereinbarkeit dieses Artikels mit den Artikeln 179 und 181 a EGV erforderlich, sämtliche Tätigkeiten unter einem Instrument zusammenzufassen, dessen Rechtsgrundlage die Artikel 203 EAGV und 308 EGV sind.
- d) Das Stabilitätsinstrument bietet ferner eine Grundlage für die Förderung internationaler Maßnahmen im Interesse der allgemeinen Ziele der Verordnung, darunter Forschung und Ausbildung ziviler Sachverständiger, die auf EU-Krisenmanagementmissionen entsandt werden können.
Die Bestimmungen des Artikels 2 stellen im Wesentlichen eine Kodifizierung und Konsolidierung der gemeinschaftlichen Zuständigkeiten dar, die in den derzeitigen geografischen und sektoralen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft ad hoc geschaffen wurden und nicht aufeinander abgestimmt sind. Sie bauen auf dem Ansatz auf, der erstmals auf der Grundlage des Abkommens von Cotonou verfolgt wurde und einen wirksamen und integrierten Rahmen darstellt, durch den die EG nicht nur die Entwicklung, sondern auch die Sicherheit und Friedenssicherung sowie Friedensmaßnahmen mit Partnerländern in Angriff nehmen.
- a) Gewährleistung einer wirksamen integrierten Reaktion in Krisenfällen und bei Bedrohungen von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in dem übergeordneten Bestreben, bei der Schaffung oder Wiederherstellung der Voraussetzungen zu helfen, die für die wirksame Umsetzung der gemeinschaftlichen Politik in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie der Nachbarschaftspolitik und Heranführungsstrategie der Gemeinschaft erforderlich sind.
Artikel 3
Andere Initiativen
- Durch diesen Artikel soll die Flexibilität geschaffen werden, die Gemeinschaft benötigt, um rechtzeitig auf künftige, zur Zeit noch nicht absehbare globale Herausforderungen für Stabilität und Sicherheit zu reagieren. Auf der Grundlage dieser Verordnung kann die Hilfe geleistet werden, die mit der erklärten Politik des Rates oder den von der EG eingegangenen Verpflichtungen vereinbar ist. Bevor die Kommission Mittel für solche Initiativen bindet, muss sie einen Politikrahmen aufstellen, der zunächst dem Verwaltungsausschuss zu unterbreiten ist (vgl. Artikel 9).
Titel II
PROGRAMMIERUNG und Mittelzuweisung
Artikel 4
Maßnahmen und Programme
- In diesem Artikel werden die drei Mechanismen dargelegt, über die die Unterstützung im Rahmen dieses Instruments bereitgestellt wird. Mit Sondermaßnahmen und Interimsprogrammen soll auf Krisensituationen reagiert werden. Langfristige Anliegen werden durch Mehrjahresprogramme bei stabilen Kooperationsbedingungen in Angriff genommen.
- Die Bestimmungen dieses Artikels sollen sicherstellen, dass sich die Hilfe auf der Grundlage des Stabilitätsinstruments und die Hilfe im Rahmen der drei politikgesteuerten Instrumente ergänzen. Somit können sich die im Rahmen des Stabilitätsinstruments finanzierten Mehrjahresprogramme auf Länder- oder Regionalstrategien stützen, die im Kontext des Integrierten Heranführungsinstruments, des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit und des Europäischen Nachbarschaftsinstruments aufgestellt wurden. Dies führt zu einer einheitlichen strategischen Programmierung, die das eigentliche politische Instrument und die Mehrwertelemente des Stabilitätsinstruments zusammenbringt. Die Kommission kann auf der Grundlage dieses Instruments jedoch auf spezifische regionale und thematische Strategien annehmen. Dadurch sollen Bereiche der Zusammenarbeit abgedeckt werden, die im Rahmen der Strategien, die auf der Grundlage der anderen Außenfinanzierungsinstrumente angenommen wurden, nicht adäquat behandelt werden können (aufgrund ihrer Art oder ihres geografischen Anwendungsbereichs). Diese Strategien werden nach Konsultation des Verwaltungsausschusses angenommen. Der Artikel beinhaltet ferner Bestimmungen, die eine bessere Integration der gemeinschaftlichen Maßnahmen und der vom Rat verabschiedeten GASP-Maßnahmen gewährleisten soll. Dies ist besonders wichtig für die Wirksamkeit und das Gewicht des zivilen Krisenmanagements der EU, die vielfach sowohl unter die GASP als auch unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende Aspekte aufweist. Diese Bestimmungen werden in Artikel 5 (Sonderbestimmungen), Artikel 10 (Finanzierungsbeschlüsse) und Artikel 19 (Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln) weiter ausgestaltet.
Artikel 5
Besondere Bestimmungen in Bezug auf Sondermaßnahmen und Interimsprogramme
- Dieser Artikel beinhaltet Bestimmungen über Sondermaßnahmen und Interimsprogramme. Sondermaßnahmen werden nach dem Vorbild des Krisenreaktionsmechanismus der EG aufgestellt mit drei wichtigen Neuerungen zur Verbesserung der Anknüpfung an das Tätigwerden der EU insgesamt sowie von Qualität und Kohärenz der Folgemaßnahmen. Erstens werden die Bestimmungen über die Unterrichtung des Rates gestärkt, indem ein ständiger Dialog mit dem Rat vor der Annahme der Maßnahmen gewährleistet wird. Dieser Dialog wird durch die Einführung eines Informationsaustauschsystems untermauert, das nach dem erfolgreichen, auf der Grundlage der Verordnung über die humanitäre Hilfe eingeführten Vorbild gestaltet ist. Zweitens muss neun Monate nach der Annahme einer Sondermaßnahmen ein Bericht vorgelegt werden, der einen strategischen Überblick über die im Rahmen des gesamten Instrumentariums der Gemeinschaft geplanten Maßnahmen gibt. Dieser Bericht platziert die Reaktion der Gemeinschaft in den Kontext der gesamten internationalen Reaktion und identifiziert Maßnahmen zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen EG- und GASP-Maßnahmen. Drittens kann nun die die Verabschiedung von Sondermaßnahmen zur Aufstellung eines "Interimsprogramms" führen, das auf den Sondermaßnahmen aufbaut und auf die Wiederherstellung der normalen Bedingungen für die Hilfe ausgerichtet ist. Das Interimsprogramm wird dem beratenden Ausschuss unterbreitet und sollte eine effektive Verknüpfung der auf der Grundlage des Stabilitätsinstruments angenommenen Maßnahmen und jener auf der Grundlage der politikgesteuerten Instrumente sicherstellen.
Artikel 6
Besondere Bestimmungen für friedensfördernde Maßnahmen
- Dieser Artikel sieht Bestimmungen vor, die der besonderen politischen Sensibilität friedenssichernder Maßnahmen und der Notwendigkeit Rechnung tragen, Entscheidungen zu treffen, die mit den im Rat entwickelten politischen Orientierungen konform gehen. Zur Förderung der Kohärenz zwischen friedenssichernden Maßnahmen der Gemeinschaft und den militärischen und zivilen Kapazitäten, die gemäß Titel V EUV mobilisiert werden könnten, ist in diesem Artikel außerdem vorgesehen, dass die Kommission die Aufmerksamkeit des Rates auf etwaige ergänzende Maßnahmen zu richten hat, deren Annahme im Rahmen der GASP sie für zweckmäßig erachtet.
- Wie auch im Fall der Afrikanischen Friedensfazilität wäre vor der Einleitung entsprechender Maßnahmen eine allgemeine Billigung durch die UN erforderlich, die Maßnahmen würden auf einer Vereinbarung mit einer regionalen Organisation und dem Land, in dem sie durchgeführt werden, basieren, und eine direkte Finanzierung militärischer Operationen der EU wäre nicht zulässig (vgl. Artikel 13 Absatz 2).
- Im Falle der Finanzierung militärischer Operationen Dritter trägt die Europäische Union die Verantwortung, für eine unabhängige Überwachung der Vorgehensweise der Truppen zu sorgen. Gemäß diesem Artikel muss die Kommission geeignete Überwachungsverfahren einführen.
Artikel 7
Mehrjahresprogramme
- In diesem Artikel sind die Grundanforderungen an die Strategiepapiere auf der Grundlage dieses Instruments festgelegt (vgl. Artikel 4).
Artikel 8
Annahme von Programmierungsdokumenten
- Strategiepapiere werden vor der Annahme einem Verwaltungsausschuss zur Stellungnahme unterbreitet. Interimsprogramme sind einem beratenden Ausschuss zu unterbreiten.
Titel III
Durchführung
Der Titel III betrifft eine Reihe verfahrenstechnischer Aspekte, die gemäß der Haushaltsordnung zu behandeln sind. Für das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit und diese Verordnung wurden die Bestimmungen des Titels III weitgehend harmonisiert. Unterschiede in den Wortlauten spiegeln die spezifischen Merkmale der einzelnen Außenhilfeinstrumente wider.
Artikel 10
Finanzierungsbeschlüsse
- Gemäß Artikel 10 fasst die Kommission die Finanzierungsbeschlüsse für Aktionsprogramme nach Ländern und Regionen auf jährlicher Basis, davon ausgenommen sind die Sondermaßnahmen und Interimsprogramme. Dies entspricht den neuen Grundsätzen in den jüngsten Verordnungen der Gemeinschaft. Da es sich hierbei um Kommissionsbeschlüsse handelt, die nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss geprüften Mehrjahresprogrammierungsdokumente gefasst werden (d.h. der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme für die Partnerländer- und Regionen sowie der thematischen Strategiepapiere), ist nicht vorgesehen, die Aktionsprogramme dem "Komitologieverfahren" zu unterziehen. Die Kommission übermittelt die Aktionsprogramme den Mitgliedstaaten binnen eines Monats nach der Beschlussfassung. Die Aktionsprogramme können bei Bedarf von der Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse angepasst werden. Artikel 10 sieht vor, dass in Ausnahmefällen gemäß den für die Aktionsprogramme geltenden Modalitäten außerprogrammmäßige Maßnahmen beschlossen werden können. Diese Bestimmung kann sich in Situationen als nützlich erweisen, in denen die Kommission rasch Finanzmittel bereitstellen möchte, die Ausarbeitung des entsprechenden Aktionsprogramms jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen ist.
Artikel 11
Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen
- Dieser Artikel beinhaltet Bestimmungen, die mit jenen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit vergleichbar sind, und soll Flexibilität ermöglichen, damit im Rahmen der auf der Grundlage des Stabilitätsinstruments gewährten Hilfe auf unvorhergesehene, nicht krisenbezogene Erfordernisse eingegangen werden kann (vor allem Herausforderungen im Bereich nukleare Sicherheit sowie globaler und regionaler grenzübergreifender Natur). Artikel 11 sieht vor, dass bei außerplanmäßigem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Sondermaßnahmen angenommen werden können. Da es sich hierbei um Kommissionsbeschlüsse handelt, die außerhalb der von den Mitgliedstaaten genehmigten Mehrjahresprogrammierung gefasst werden, ist bei diesen Beschlüssen das Komitologieverfahren anzuwenden, wenn die betreffende Finanzierung den Betrag von 15 Mio. Euro übersteigt. Somit werden die nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehenen Sondermaßnahmen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG angenommen, d.h. nach Stellungnahme eines beratenden Ausschusses, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme zu den Sondermaßnahmen ab; die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses und unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. Nach demselben Verfahren kann die Kommission Anpassungen der Sondermaßnahmen vornehmen; allerdings ist bei geringfügigen Änderungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 keine Stellungnahme des Ausschusses erforderlich.
Artikel 12
Förderfähigkeit
- Artikel 12 bestimmt, welche Akteure, Stellen und Einrichtungen nach dieser Verordnung förderfähig sind. Im Einklang mit der derzeitigen Praxis gilt ein breites Spektrum von Akteuren, Stellen und Einrichtungen als förderfähig. Was die Voraussetzungen für eine Förderung aus Gemeinschaftszuschüssen anbelangt, ist Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 19 zu lesen, in dem die Regeln für Teilnahme an den Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen festgelegt sind.
Artikel 13, 14
Art der Maßnahmen und flankierende Maßnahmen
- In Artikel 13 werden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - Beispiele dafür genannt, welche Maßnahmen ausgehend von der derzeitigen Praxis nach dieser Verordnung finanziert werden können.
- Gemäß Artikel 14 kann die Gemeinschaft nach dieser Verordnung sämtliche flankierenden Maßnahmen finanzieren, die zur Durchführung der Verordnung notwendig sind.
Artikel 15 -16
Kofinanzierungen und Verwaltungsformen
- Im Einklang mit der derzeitigen Praxis und gemäß dem erklärten Willen der Geber, eine bessere Koordinierung der Aktionen herbeizuführen, wird in Artikel 15 bekräftigt, dass die finanzierten Maßnahmen Gegenstand einer Kofinanzierung sein können (parallele oder gemeinsame Kofinanzierung). In Absatz 3 wird ausgeführt, dass die Kommission in diesem Fall Mittel entgegennehmen und verwalten kann, die von den Mitgliedstaaten (insbesondere von ihren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen), von anderen Geberdrittländern oder von internationalen und regionalen Organisationen bereitgestellt werden. Diese Bestimmung ermöglicht es der Kommission unter gleichen Voraussetzungen wie andere Geber zu handeln.
- Artikel 16 beschreibt die Verwaltungsformen, auf die die Kommission bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen zurückgreifen kann:
- - Direkte zentrale Verwaltung oder indirekte zentrale Verwaltung durch gemeinschaftliche Agenturen oder durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen (Absatz 2)
- - Indirekte zentrale Verwaltung durch Einrichtungen der Mitgliedstaaten (Absatz 3) gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und i der Haushaltsordnung, der diese Möglichkeit zulässt, sofern sie im Basisrechtsakt vorgesehen ist.
Artikel 17
Mittelbindungen
- Artikel 17 bestimmt, dass die Mittelbindungen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission über die Aktionsprogramme, die nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehenen Sondermaßnahmen und die flankierenden Maßnahmen erfolgen. Er gestattet, dass die Mittelbindungen in Jahrestranchen auf mehrere Jahre verteilt werden, im Einklang mit Artikel 76 der Haushaltsordnung, der diese Möglichkeit zulässt, sofern sie im Basisrechtsakt vorgesehen ist.
Artikel 18
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
- Artikel 18 legt die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vorgesehenen Maßnahmen fest, insbesondere die Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, sämtliche Überprüfungen vorzunehmen, die zur Kontrolle der durchgeführten Aktivitäten erforderlich sind.
Artikel 19
Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen und Anwendung der Ursprungsregeln
- In Artikel 19 sind die Bedingungen für die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung definiert. Im jetzigen Stadium stehen die vorgesehenen Bestimmungen im Einklang mit dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft"1, der Änderungen der Basisrechtsakte über die wichtigsten Hilfeinstrumente der Gemeinschaft vorsieht, um eine Lockerung der Lieferbindungen herbeizuführen. Für den Fall, dass ein Drittstaat den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Teilnahme an seinen Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen gestattet, sieht Artikel 19 (Absatz 2) zudem vor, dass die Kommission dem betreffenden Drittstaat ebenfalls die Teilnahme an den Gemeinschaftsverfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen gestatten kann. Artikel 19 kann unter Berücksichtigung der von Rat und Parlament im Rahmen der Überprüfung der Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen geändert werden. Angesichts der besonderen Merkmale des Instruments und der Herausforderungen, denen es begegnet, sowie seines Schwerpunkts auf grenzübergreifenden Herausforderungen kann die Kommission die Förderfähigkeit gemäß diesem Artikel auf Länder ausweiten, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen mit dem betreffenden Partnerland unterhalten oder geografisch mit ihm verbunden sind. Diese Bestimmung stützt sich auf das Vorbild von Bestimmungen in der Meda-Verordnung.
- Die Förderfähigkeit kann außerdem in Krisensituationen, die Sondermaßnahmen oder Interimsprogrammen erforderlich machen, ausgeweitet werden. In solchen Fällen sind flexible Förderungsverfahren oberstes Gebot, denn Ursprungsregeln und restriktive Förderungsregeln haben in der Vergangenheit eine effektive Zusammenarbeit mit anderen internationalen Akteuren sowie das Tempo und die Wirksamkeit des Handelns der Gemeinschaft behindert.
Artikel 20, 21 - 22
Vorfinanzierungen, Zuschüsse und der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Zuschüsse
- In den Artikeln 20, 21, 22 werden bestimmte technische Aspekte einiger in Artikel 13 vorgesehener Maßnahmen geregelt. Es handelt sich insbesondere um folgende Aspekte:
- Artikel 20 legt fest, dass im Rahmen der Vorfinanzierungen aufgelaufene Zinsen den Begünstigten zur Verfügung gestellt werden; die Haushaltsordnung lässt diese Möglichkeit zu, sofern sie im Basisrechtsakt vorgesehen ist.
- Artikel 21 legt fest, dass natürliche Personen gemäß Artikel 114 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates Zuschüsse erhalten können.
- Artikel 22 legt fest, welche Bestimmungen die Kommission fallweise annehmen muss, wenn sie der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären Mittel zur Verfügung stellt.
1 KOM (2004) 313 vom 26. April 2004.
Artikel 23
Evaluierung
- Artikel 23 verpflichtet die Kommission dazu, regelmäßige Evaluierungen der Ergebnisse der geografischen und thematischen Strategien und Programme, der Sektorstrategien und der Wirksamkeit der Programmierung vorzunehmen.
Titel IV
Schlussbestimmungen
- Titel IV beinhaltet die üblichen Bestimmungen über die jährliche Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (Artikel 24), die Komitologie (Artikel 25), die Überprüfung der Verordnung (Artikel 26), die Aufhebung der geltenden Verordnungen (Artikel 27) und das Inkrafttreten (Artikel 28). Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2007.
- In der Verordnung sind ebenso wie in der Verordnung über das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowohl ein beratender Ausschuss als auch ein Verwaltungsausschuss vorgesehen. Den Verwaltungsausschüssen werden Strategiepapiere betreffend langfristige Hilfe unterbreitet. Die beratenden Ausschüsse werden konsultiert, wenn bei der Planung und Durchführung des Programms besondere Flexibilität geboten ist.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Schaffung eines Instruments für Stabilität
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft zu steigern, wurde ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Hilfemaßnahmen ins Auge gefasst. Mit der Verordnung (EG) Nr. .... des Rates vom .... soll ein Heranführungsinstrument geschaffen werden, das die Gemeinschaftshilfe für die Kandidatenländer und die potenziellen Kandidatenländer abdeckt.3 Mit der Verordnung (EG) Nr. .... des Europäischen Parlaments und des Rates vom .... wird das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument eingerichtet4. Mit der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Instrument zur Finanzierung der europäischen Entwicklungszusammenarbeit und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eingerichtet.5 Diese Verordnung ist ein ergänzendes Instrument, das zur Bewältigung von Krisensituationen und bestimmten langfristigen globalen Risiken für Frieden und Stabilität sowie die Sicherheit und den Schutz der Zivilbevölkerung beitragen soll.
(2) Die Gemeinschaft ist ein wichtiger Geber wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, humanitärer und makroökonomischer Hilfe für Drittländer. Die Förderung stabiler Bedingungen für die menschliche Entwicklung und die Förderung von Menschenrechten, Demokratie und Grundfreiheiten sind weiterhin vorrangige Ziele sämtlicher Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft.
1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
3 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
4 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
5 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
(3) In der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen wird die Abwesenheit gewalttätiger Konflikte als wesentliche Voraussetzung für die menschliche Entwicklung genannt; die Resolution 057/337 der UN-Generalversammlung vom Juli 2003 erkennt an, dass sich Frieden und Entwicklung gegenseitig stärken und dass die Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten maßgeblich für die Verhütung bewaffneter Konflikte ist; Sicherheit und Stabilität und die Verhütung gewalttätiger Konflikte sind somit von entscheidender Bedeutung für Entwicklung und Armutsminderung, und entsprechende Maßnahmen tragen zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele und der Zielsetzungen der Abkommen zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und Drittländern bei.
(4) Der Europäische Rat hat die Union dazu verpflichtet, effektiv an der Verhütung gewalttätiger Konflikte und am Krisenmanagement mitzuwirken. In dem EU-Programm zur Verhütung gewalttätiger Konflikte wird das politische Engagement für die Konfliktverhütung als eines der Hauptziele der EU-Außenbeziehungen hervorgehoben. Die gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumente können maßgeblich zur Erreichung dieses Ziels und zur Entwicklung der Union als Global Player beitragen.
(5) In dem Bericht des Panels über UN-Friedensmaßnahmen wurden regionale und subregionale Organisationen zum Aufbau friedenssichernder Kapazitäten aufgerufen. Daraufhin gaben die Kommission und der Rat am 17. November 2003 eine Erklärung über die Schaffung der Afrikanischen Friedensfazilität ab. Die Erfahrungen mit dieser Fazilität können nützliche Anhaltspunkte für vergleichbare Vorhaben mit anderen regionalen und subregionalen Organisationen geben, was auch der Forderung in der Europäischen Sicherheitsstrategie nach einem echten Multilateralismus entspricht.
(6) Die Union trägt zu Frieden und Sicherheit weltweit gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Prinzipien bei.
(7) Das Partnerschaftsabkommen von Cotonou sieht einen integrierten Rahmen für Sicherheit und Entwicklung vor, und dieses Instrument für Stabilität sollte auf diesem Ansatz aufbauen.
(8) Programme zur Bewältigung der Probleme in Verbindung mit Antipersonenminen, Kleinwaffen und leichten Waffen wirken sich sowohl auf den Bereich Entwicklung als auch auf die menschliche Sicherheit und die politische Stabilität aus; auf der Überprüfungskonferenz 2004 zum Minenverbotsübereinkommen, das am 1. März 1999 in Kraft trat, wurde ein Aktionsplan angenommen, durch den die Verpflichtung zur Ausmerzung des durch Antipersonenminen verursachten Leidens bekräftigt wird.
(9) In der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen ist die Bereitstellung von Fachpersonal für Drittländer bei natürlichen oder vom Menschen ausgelösten Katastrophen1 vorgesehen. In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Ausbau der Katastrophenschutzkapazitäten in der Europäischen Union2 wird die Notwendigkeit festgestellt, für solche Maßnahmen rasch Mittel zu mobilisieren.
1 ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.
2 KOM (2004) 200 endg.
(10) In seiner Erklärung zur Bekämpfung des Terrorismus vom 25. März 2004 rief der Europäische Rat dazu auf, das Ziel der Terrorismusbekämpfung in die Außenhilfeprogramme aufzunehmen. Außerdem wurde in der vom Rat am 27. März 2000 verabschiedeten Millenniumsstrategie zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu engerer Zusammenarbeit mit Drittstaaten aufgerufen.
(11) Die Union muss insbesondere in der Lage sein, Maßnahmen zu ergreifen, die es ihr ermöglichen, die Förderung der nuklearen Sicherheit in Drittländern zu unterstützen, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu bekämpfen und andere technologische Bedrohungen der Sicherheit sowie größere unvorhergesehene Gefahren für die öffentliche Gesundheit mit grenzübergreifender Wirkung zu bewältigen; der Europäische Rat verabschiedete deshalb auf seiner Tagung vom 12. Dezember 2003 eine Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.
(12) Es besteht die Notwendigkeit, zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung flankierende Maßnahmen zu finanzieren, einschließlich Ausbildung, Forschung und Unterstützung bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte.
(13) Um ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und vorbehaltlos zur Außenpolitik der Union beizutragen, muss die Gemeinschaft dafür Sorge tragen, dass ihre Außenhilfeinstrumente diesen Zielen uneingeschränkt gerecht werden.
(14) Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Stabilisierung nach einer Krise nachhaltige und flexible Bemühungen seitens der internationalen Gemeinschaft erfordert und dass der Stabilisierung in den ersten Jahren nach einer Krise, d.h. in der Zeit, in der es in vielen Ländern erneut zu einer Krisensituation kommt, besondere Aufmerksamkeit zu zollen ist. Außerdem verfügen Partnerländer, die sich in Krisensituationen befinden, nicht immer über institutionelle Kapazitäten oder Regierungen, die international volle politische Anerkennung genießen, so dass sie unter Umständen nicht uneingeschränkt an der Festlegung der Prioritäten für die Hilfe mitwirken können.
(15) Die Durchführung von Hilfeprogrammen in Zeiten der Krise und politischen Instabilität erfordert besondere Maßnahmen, um eine flexible Beschlussfassung und Mittelzuteilung zu gewährleisten, sowie intensivere Maßnahmen, um die Kohärenz mit bilateraler Hilfe sicherzustellen und Mechanismen zum Bündeln von Gebermitteln einschließlich der Übertragung behördlicher Aufgaben im Rahmen einer indirekten zentralen Verwaltung.
(16) In den Entschließungen des Europäischen Parlaments und den Schlussfolgerungen des Rates im Anschluss an Mitteilungen der Kommission über die Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung1 wird unterstrichen, dass im Krisenfall eine effektive Verknüpfung der auf der Grundlage der verschiedenen gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumente finanzierten Maßnahmen gewährleistet sein muss.
(17) Die Erfahrungen haben gezeigt, dass zur wirksamen und rechtzeitigen Inangriffnahme der vorgenannten Fragen und Probleme besondere finanzielle Ressourcen und Finanzierungsinstrumente erforderlich sind, die die humanitäre Hilfe und die langfristigen Kooperationsinstrumente ergänzen.
1 KOM (2001) 153.
(18) Abgesehen von den mit Partnerländern vereinbarten Maßnahmen im Kontext des politischen Kooperationsrahmens, der auf dem Heranführungsinstrument, dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument und dem Europäischen Instrument für Entwicklungszusammenarbeit basiert, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, Hilfe zu leisten, die den grundlegenden Werten und politischen Prioritäten der Union sowie den neuen Strategien der internationalen Gemeinschaft förderlich ist, die die Friedenssicherung, politische Stabilität und den Schutz vor organisiertem Verbrechen, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien, ernste technologische Bedrohungen und Epidemien betreffen.
(19) Rechtsgrundlage für die humanitäre Hilfe ist ausschließlich die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates.
(20) In den Richtlinien zur Stärkung der operativen Koordinierung zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Bereich der Außenhilfe aus dem Jahr 2001 wird die Notwendigkeit einer verstärkten Koordinierung der EU-Außenhilfe hervorgehoben.
(21) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 angenommen werden. Die Strategiepapiere betreffend langfristige Hilfe sollten den Verwaltungsausschüssen unterbreitet werden. Wenn bei der Planung und Durchführung des Programms besondere Flexibilität geboten ist, sollten die beratenden Ausschüsse konsultiert werden.
(22) Auf Grund der zukünftigen Schaffung des Instruments für Stabilität, müssen die folgenden Verordnungen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben werden: Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern; Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern; Verordnung (EG) Nr. 381/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 zur Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus; Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit; Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer; 2001/824/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 16. November 2001 über einen weiteren Beitrag der Europäischen Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors; Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas; Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR).
1 ABl. C 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(23) Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen durch ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklicht werden können, weil es hierzu einer konzertierten multilateralen Reaktion in den in dieser Verordnung festgelegten Bereichen bedarf, dies aufgrund der Tragweite und globalen Wirkung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen aber möglich ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen ergreifen. Im Einklang mit dem in dem vorgenannten Artikel verankerten Prinzip der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(24) Die Verträge enthalten nur in Artikel 308 EG-Vertrag und Artikel 203 EAG-Vertrag Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung -
HAT folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Ziele
Artikel 1
Allgemeine Ziele und Anwendungsbereich
- Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zur Förderung von Frieden und Stabilität und zur Gewährleistung der Sicherheit der Zivilbevölkerung in Drittländern und -gebieten gemäß dieser Verordnung.
- Diese Maßnahmen sind insbesondere den folgenden Politiken der Union förderlich:
- - Gewährleistung einer wirksamen, rechtzeitigen und integrierten Reaktion, um Krisensituationen, gravierende politische Instabilität oder gewalttätige Konflikte zu verhüten oder zu mildern oder deren Folgen zu bewältigen;
- - Bewältigung wichtiger Herausforderungen für die Einführung oder Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in Drittländern, darunter die Bekämpfung regionaler oder grenzübergreifender Herausforderungen wie organisiertes Verbrechen, Menschenhandel und Terrorismus;
- - Bewältigung größerer technologischer Bedrohungen mit potenziellen grenzübergreifenden Auswirkungen, einschließlich Förderung der nuklearen Sicherheit und Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen;
- - Entwicklung friedenssichernder und friedensfördernder Kapazitäten in Partnerschaft mit internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen.
- Mit dieser Verordnung wird ferner ein Rahmen für die Reaktion auf neue politische Initiativen geschaffen, die die Union im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung unterstützt und die Maßnahmen ergänzen, die gegebenenfalls im Rahmen der anderen Außenhilfefinanzierungsinstrumente durchgeführt werden.
Artikel 2
Zweck
- Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung gewährt die Gemeinschaft finanzielle, wirtschaftliche und technische Hilfe zur Ergänzung jeder Hilfe, die normalerweise auf der Grundlage des Instruments für humanitäre Hilfe, des Integrierten Heranführungsinstruments, des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments und des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit gewährt wird, um
- a) dazu beizutragen, in Drittländern die wesentlichen Voraussetzungen für die wirksame Durchführung der gemeinschaftlichen Politiken und Programme zur Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen oder wiederherzustellen. Unterstützt werden können unter anderem
- - zivile Maßnahmen internationaler und regionaler Organisationen sowie staatlicher und nicht staatlicher Akteure, die eine friedliche Streitbeilegung fördern, das Entstehen oder Eskalieren gewalttätiger Konflikte verhindern, deren geografische Ausweitung eindämmen und die Versöhnung der Parteien fördern sollen, einschließlich Verhandlungs- und Vermittlungsbemühungen, Überwachung und Durchführung von Friedens- oder Waffenstillstandsabkommen zwischen den Parteien;
- - militärische Überwachung und friedenssichernde oder friedensfördernde Maßnahmen (auch mit ziviler Komponente) durch regionale und subregionale Organisationen und andere Zusammenschlüsse von Staaten, die mit Billigung der Vereinten Nationen tätig sind; Maßnahmen zum Ausbau der Kapazitäten solcher Organisationen und der Fähigkeiten ihrer Mitglieder, solche Maßnahmen zu planen, auszuführen und deren wirksame politische Kontrolle zu gewährleisten;
- - Maßnahmen im Zusammenhang mit natürlichen oder vom Menschen ausgelösten Katastrophen, einschließlich des Einsatzes von Zivilschutzressourcen in Ermangelung von bzw. zur Ergänzung von humanitärer Hilfe der EU;
- - die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung von Kampftruppen, Inangriffnahme des Problems der Kindersoldaten und der Reform des Sicherheitssektors;
- - Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit Antipersonenminen, nicht zur Wirkung gelangten Kampfmittel oder anderen Sprengkörpern, Kleinwaffen und leichten Waffen und anderen gefährlichen Überresten aus kriegerischen Auseinandersetzungen, einschließlich Räumung und Vernichtung von Arsenalen, Hilfe für die Opfer solcher Kampfmittel sowie Sensibilisierungsprogramme;
- - Krisenreaktionsmaßnahmen zur Absicherung, Wiederherstellung oder Schaffung der Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung, einschließlich unter anderem Unterstützung der Arbeit von Interimsverwaltungen mit internationalem Mandat und ihrer Maßnahmen sowie anderer Erstmaßnahmen zur Errichtung und Unterstützung demokratischer, pluralistischer Staatsbehörden, leistungsfähiger Zivilverwaltungen auf nationaler und lokaler Ebene, einer unabhängigen Justiz, verantwortungsvoller Regierungsführung und Recht und Ordnung;
- - Krisenreaktionsmaßnahmen zur Förderung und Verteidigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze und Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze des Völkerrechts (einschließlich Unterstützung für besondere nationale und internationale Strafgerichtshöfe, Wahrheits- und Versöhnungskommissionen, Mechanismen zur gerichtlichen Schlichtung von Menschenrechtsfällen und zur Geltendmachung und gerichtlichen Zuerkennung von Eigentumsrechten) und zur Anregung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und ihrer Mitwirkung am politischen Prozess, einschließlich Maßnahmen zur Förderung unabhängiger und professioneller Medien;
- - Krisenreaktionsmaßnahmen zwecks Rehabilitation und Wiederaufbau von wichtigen Infrastrukturen, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden und wirtschaftlichen Vermögenswerten, einschließlich wesentlicher Produktionskapazitäten, und zur Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen;
- - etwaige weitere Maßnahmen, die gegebenenfalls zur Erleichterung des Übergangs von Krisenreaktionsmaßnahmen zur normalen Zusammenarbeit im Rahmen der mittel- und langfristigen außenpolitischen Strategien und Programme für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Gemeinschaft erforderlich sind.
Die Kommission stellt sicher, dass die angenommenen Maßnahmen mit der strategischen Gesamtpolitik der Gemeinschaft für das Partnerland und insbesondere mit den Zielen ihrer Politik und Programme für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit nach Artikel 179 und Artikel 181 a EG-Vertrag vereinbar sind.
- b) die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Drittländern im Zusammenhang mit globalen und regionalen grenzübergreifenden Herausforderungen, die die Sicherheit und die Grundrechte der Bürger beeinträchtigen, zu fördern.
Entsprechende Maßnahmen können insbesondere
- - die Kapazität der Vollzugs- und Justizbehörden im Kampf gegen Terrorismus und organisiertes Verbrechen, einschließlich Menschenhandel, die wirksame Kontrolle illegalen Handels und Transits und in anderen Bereichen der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres stärken;
- - den internationalen Rahmen für den Schutz der Menschenrechte stärken und internationale Maßnahmen zur Förderung der Demokratie unterstützen;
- - das Problem der Sicherheit internationaler Verkehrs- und Energiemaßnahmen und -infrastrukturen angehen, einschließlich Personen- und Güterverkehr sowie Energieverteilung;
- - der Gefahr plötzlicher größerer Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit wie Epidemien mit potenziell grenzübergreifender Wirkung begegnen;
- - die Stärkung einzelstaatlicher Rechtsrahmen und die internationale Zusammenarbeit in den vorstehenden Bereichen unterstützen, einschließlich Informationsaustausch, Risiko-/Gefahrenabschätzung und anderer einschlägiger Formen der Zusammenarbeit.
Entsprechende Maßnahmen können auf der Grundlage dieser Verordnung angenommen werden, sofern ein dringender Bedarf an solchen Maßnahmen besteht, sie aus Gründen der Effizienz oder Wirksamkeit im Rahmen globaler oder transregionaler Strategien und Mechanismen umgesetzt werden müssen und nicht auf andere Weise im Rahmen des Politik- und Programmierungsrahmens der Verordnungen über das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit1, das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument2 oder das Integrierte Heranführungsinstrument3 durchgeführt werden.
- c) zum Schutz von Ländern und Bevölkerungen vor bedrohlichen technologischen Entwicklungen und zum Kampf gegen die Verbreitung nuklearer, chemischer, biologischer und radiologischer Waffen, Materialien, Ausrüstungen und einschlägigen Knowhows beitragen. Unterstützt werden können unter anderem
- - die Verbesserung der nuklearen Sicherheit, insbesondere um zur Förderung der Vermittlung einer Sicherheitskultur, einschließlich Planung, Bau und Betrieb sicherer Kernkraftwerke oder anderer nuklearer Anlagen, der sicheren Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung radioaktiver Abfälle und der Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen beizutragen;
- - die Einführung und Umsetzung einer nuklearen Sicherheitsüberwachung, einschließlich einer ordnungsgemäßen Buchführung über und Kontrolle von Spaltstoffen, der Bekämpfung illegalen Handels mit potenziell gefährlichen Stoffen und der Installierung moderner Logistik-, Evaluierungs- und Kontrollausrüstungen;
- - der Abbau von Vorräten an Spaltstoffen oder waffenfähigen chemischen und biologischen Stoffen und die verstärkte Sicherheit von Einrichtungen, die mit solchen Stoffen oder deren Ausgangsstoffen arbeiten;
- - die Konversion von Unternehmen und Produktionsstätten der Waffenindustrie und verteidigungsorientierter Forschungsprogramme zu ziviler Nutzung, einschließlich der Konversion und alternativen Beschäftigung von Wissenschaftlern waffenbezogener Disziplinen und der Sanierung ehemaliger waffenbezogener Anlagen;
- - die wirksame Kontrolle und Erkennung illegalen Handels mit potenziell gefährlichen Stoffen auch durch die Installierung moderner Logistik-, Evaluierungs- und Kontrollausrüstungen;
- - die Entwicklung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck;
- - die Entwicklung einer wirksamen Katastrophenvorsorge und Notfallplanung sowie wirksamer Zivilschutz- und Sanierungsmaßnahmen für den Fall möglicher Umweltkatastrophen zum Beispiel im Nuklearsektor oder für andere Wirtschaftszweige, in denen die Gefahr von Umweltkatastrophen mit internationalen Auswirkungen besteht;
- - die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in den vorgenannten Bereichen, einschließlich Informationsaustausch, Risiko-/Gefahrenabschätzung und anderer einschlägiger Formen der Zusammenarbeit.
- d) die Ratifizierung, Durchführung und Überwachung internationaler Übereinkünfte und Verträge und die Entwicklung wirksamer internationaler Strategien und Vorgehensweisen im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu fördern. Zu solchen Maßnahmen können Forschung und Analyse, Frühwarnsysteme, die auch der Konfliktverhütung dienen, und Unterweisung in zivilem Krisenmanagement gehören.
- a) dazu beizutragen, in Drittländern die wesentlichen Voraussetzungen für die wirksame Durchführung der gemeinschaftlichen Politiken und Programme zur Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen oder wiederherzustellen. Unterstützt werden können unter anderem
1 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
2 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
3 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
Artikel 3
Andere Initiativen
- Die Gemeinschaft kann Maßnahmen zur Unterstützung anderer strategischer Initiativen ergreifen, sofern diese Maßnahmen den in Artikel 1 genannten globalen Zielen dienlich sind und den Verpflichtungen entsprechen, die die Gemeinschaft im Rahmen internationaler Foren oder der erklärten Politik des Rates eingegangen ist.
Titel II
PROGRAMMIERUNG und Mittelzuweisung
Artikel 4
Maßnahmen und Programme
- 1. Die Gemeinschaftsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung werden in Form von Sondermaßnahmen oder Interimsprogrammen oder im Rahmen von Mehrjahresprogrammen durchgeführt.
- 2. Sondermaßnahmen werden in Krisensituationen oder in Fällen äußerster Dringlichkeit oder bei drohender Gefahr für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten ergriffen, in denen die Wirksamkeit der Maßnahmen insbesondere von ihrer raschen und flexiblen Durchführung abhängt. Die Kommission kann auch Sondermaßnahmen ergreifen, die die vom Rat auf der Grundlage des Titels V EU-Vertrag über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ergriffenen Maßnahmen flankieren.
- 3. Im Anschluss an Sondermaßnahmen können Interimsprogramme durchgeführt werden. Interimsprogramme umfassen Maßnahmen, die zur Schaffung oder Wiederherstellung der grundlegenden Voraussetzungen für die normale Durchführung der externen Kooperationsprogramme der Union beitragen sollen. Darüber hinaus können sie in Situationen anhaltender politischer Instabilität, in Situationen infolge schwelender Konflikte, bei ernsten Problemen im Anschluss an Konflikte und in Situationen ergriffen werden, in denen sich die Gemeinschaft auf die Klauseln über wesentliche Bestandteile beruft, die in internationalen Übereinkommen mit Drittländern oder anderen Basisrechtsakten für die Außenhilfe vorgesehen sind, sofern dies mit etwaigen, vom Rat angenommenen einschlägigen Maßnahmen vereinbar ist.
- 4. Mehrjahresprogramme umfassen Maßnahmen zur Bewältigung langfristiger Fragen im Kontext stabiler Kooperationsbedingungen. Solche Programme stützen sich auf
- a) regionale und thematische Strategien, die auf der Grundlage dieses Instruments im Einklang mit Artikel 7 angenommen wurden, oder
- b) auf die Länder-, regionalen oder thematischen Strategien, die auf der Grundlage der Verordnungen des Rates zur Schaffung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit, des Integrierten Heranführungsinstruments und des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments angenommen wurden.
Artikel 5
Besondere Bestimmungen in Bezug auf Sondermaßnahmen und Interimsprogramme
- 1. Die Kommission führt einen ständigen Dialog mit dem Rat über ihre Planung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Sondermaßnahmen. Sie berücksichtigt den vom Rat verfolgten Ansatz bei ihrer Planung und der späteren Durchführung dieser Maßnahmen im Interesse der Kohärenz der außenpolitischen Maßnahmen der EU. Ergreift die Kommission Sondermaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2, unterrichtet sie den Rat unverzüglich über die Art und die Ziele dieser Maßnahmen sowie über die Höhe der dafür vorgesehenen finanziellen Mittel.
Dieser Bericht gibt Aufschluss über die bisherige und die geplante Reaktion der Gemeinschaft, einschließlich des geplanten Beitrags aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft, über den Status bereits vorhandener in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b genannter Länder- oder Regionalstrategien, über etwaige Maßnahmen der Gemeinschaft zur Erleichterung des politischen Dialogs und über die Rolle der Gemeinschaft in der breiteren internationalen und multilateralen Reaktion. Ferner gibt er Aufschluss über etwaige spezielle Maßnahmen, die die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen dem Handeln der Gemeinschaft und den auf der Grundlage des Titels V EU-Vertrag geplanten oder angenommenen Maßnahmen als erforderlich erachtet.
- 2. Die Kommission kann innerhalb des im zweiten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Zeitraums von neun Monaten ein Interimsprogramm nach Artikel 4 Absatz 3 annehmen, das auf den Sondermaßnahmen aufbaut und den Weg zur Wiederaufnahme der normalen Zusammenarbeit ebnet, sofern dies möglich ist. In den Fällen, in denen die Kommission auf eine der in Artikel 4 Absätze 2 oder 3 beschriebenen Situationen hin ihre Länder- oder Regionalstrategie ad hoc überprüft hat, baut das Interimsprogramm auf dieser Strategie auf. Innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme eines Interimsprogramms prüft die Kommission, ob die Gegebenheiten die Inanspruchnahme von Finanzierungen auf der Grundlage dieser Verordnung weiterhin rechtfertigen. Dabei prüft sie insbesondere, ob der Hilfebedarf des Landes inzwischen angemessen in dem Politikrahmen für die Bereitstellung von Hilfe auf der Grundlage der anderen Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft gedeckt werden kann. Die Kommission erstattet dem in Artikel 25 vorgesehenen Ausschuss Bericht über ihre Schlussfolgerungen.
Die Kommission kann ein Interimsprogramm annehmen, ohne zuvor Sondermaßnahmen ergriffen zu haben.
- 3. Um den in Absatz 1 genannten Dialog zu erleichtern und die Wirksamkeit und Kontinuität gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Sondermaßnahmen zu verbessern, kann die Kommission Maßnahmen ergreifen, die zur Förderung einer engen Abstimmung ihrer eigenen Tätigkeit mit jener der Mitgliedstaaten sowohl auf Beschlussfassungsebene als auch vor Ort erforderlich sind. Zu diesem Zweck unterhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Informationsaustauschsystem.
Artikel 6
Besondere Bestimmungen für friedensfördernde Maßnahmen
- 1. Maßnahmen zur Unterstützung der Entsendung von Friedenstruppen und Durchführung von friedensfördernden Maßnahmen nach Artikel 2 sowie alle flankierenden Maßnahmen werden in Form von Sondermaßnahmen angenommen. Vor der Annahme solcher Maßnahmen holt die Kommission frühzeitig die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten in den zuständigen Gremien des Rates ein und gibt an, welche vom Rat zu verabschiedenden ergänzenden Maßnahmen sie für zweckmäßig hält.
Die Kommission vergewissert sich, dass die Maßnahmen mit den Grundsätzen und Zielen der Vereinten Nationen konform gehen und insbesondere dass jegliche Entsendung von Friedenstruppen und Durchführung von friedensfördernden Maßnahmen von den UN im weitesten Sinne gebilligt worden sind. Friedensdurchsetzende Maßnahmen erfordern ein UN-Mandat.
Die Kommission führt Verfahren ein, die die wirksame und unabhängige Überwachung des Vorgehens der Truppen im Rahmen der von der Gemeinschaft finanzierten militärischen Überwachungs- oder friedenssichernden Maßnahmen gewährleisten, und sorgt für eine regelmäßige Berichterstattung an den Rat.
- 2. Die Kommission kann von sich aus vorbereitende Maßnahmen für friedensfördernde Operationen einschließlich Sondierungsmissionen durchführen. Die Kommission erstattet dem Rat Bericht, bevor sie solche vorbereitenden Maßnahmen finanziert, und trägt den Stellungnahmen des Rates bei der späteren Durchführung solcher Maßnahmen Rechnung.
- 3. Maßnahmen, in deren Rahmen der Kapazitätsaufbau im Bereich der militärischen Friedenssicherung unterstützt wird, werden in Form von Mehrjahresprogrammen verabschiedet. Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über die Durchführung dieser Programme.
Artikel 7
Mehrjahresprogramme
- 1. Nimmt die Kommission auf der Grundlage dieses Instruments regionale oder thematische Strategiepapiere nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b an, beträgt deren Geltungsdauer bis zu sieben Jahren, um einen kohärenten Rahmen für die Koordinierung zwischen Geber und Partnerland zu schaffen.
- 2. Bei der Abfassung der in Absatz 1 genannten Strategiepapiere sorgt die Kommission für die Kohärenz mit den Strategien und Maßnahmen auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Länder- und Regionalprogramme. Zudem werden gegebenenfalls gemeinsame Konsultationen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen Gebern abgehalten, um die Komplementarität der Kooperationstätigkeit der Gemeinschaft und jener der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Andere Akteure können einbezogen werden, wo dies geboten erscheint.
Die Strategiepapiere werden überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet; dies geschieht in der Regel nach Ablauf der ersten Hälfte ihrer Geltungsdauer.
- 3. Im Zusammenhang mit jedem Regionalstrategiepapier können Mehrjahresrichtprogramme aufgestellt. In den Richtprogrammen werden die für die Finanzierung ausgewählten Kooperationsbereiche festgelegt und die jeweiligen Ziele, voraussichtlichen Ergebnisse und Leistungsindikatoren definiert. Sie beinhalten die als Richtwert dienenden Mittelzuweisungen (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Prioritäten sowie gegebenenfalls in Form einer Spanne). Die Richtprogramme werden entsprechend den Erfordernissen und nach Maßgabe etwaiger Überarbeitungen der jeweiligen Strategiepapiere aktualisiert. In Ausnahmefällen können die Mehrjahreszuweisungen im Lichte besonderer Umstände wie Krisensituationen oder außerordentlicher Ergebnisse angepasst werden.
Artikel 8
Annahme von Programmierungsdokumenten
- 1. Die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme nach Artikel 7 und gegebenenfalls deren überarbeitete Fassungen werden im Einklang mit dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren angenommen.
- 2. Die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Interimsprogramme werden von der Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren angenommen.
Jene Programme können im Einklang mit den genannten Verfahren verlängert werden.
Artikel 9
Annahme neuer politischer Initiativen
- Vor der Annahme von Maßnahmen nach Artikel 3 nimmt die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren Leitlinien an, die Aufschluss geben über den Politikrahmen, in den sich die Maßnahmen fügen, über die bereitzustellenden finanziellen Mittel und über die Komplementarität mit der Hilfe, die auf der Grundlage anderer Außenhilfeinstrumente der EG zur Förderung entsprechender Ziele geleistet wird.
Titel III
Durchführung
Artikel 10
Finanzierungsbeschlüsse
- 1. Für die Maßnahmen nach Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 fasst die Kommission die erforderlichen Finanzierungsbeschlüsse. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss binnen 72 Stunden über die gefassten Beschlüsse.
- 2. Für die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 verabschiedet die Kommission jährliche Aktionsprogramme auf der Grundlage der Strategiepapiere nach Artikel 4 Absatz 4.
- 3. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das entsprechende Aktionsprogramm noch nicht angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne des Artikels 7 und gemäß den für die Aktionsprogramme geltenden Bestimmungen und Modalitäten außerprogrammmäßige Maßnahmen beschließen.
- 4. In den Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der damit verbundenen Finanzierungen und den vorläufigen Durchführungszeitplan.
- 5. Die Kommission übermittelt die Aktionsprogramme den Mitgliedstaaten binnen eines Monats nach der Beschlussfassung zur Kenntnisnahme.
Artikel 11
Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen
- 1. Bei außerplanmäßigem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen nimmt die Kommission nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 vorgesehene Sondermaßnahmen an. Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 15 Mio. Euro, so nimmt die Kommission sie nach Anhörung des mit Artikel 25 eingesetzten Ausschusses gemäß dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 an. Der Ausschuss legt in seiner Geschäftsordnung spezifische Regeln für die Befassung des Ausschusses fest, die es der Kommission ermöglichen, die Sondermaßnahmen gegebenenfalls nach einem Verfahren für besondere Dringlichkeitsfälle zu verabschieden.
- 2. In den Sondermaßnahmen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der damit verbundenen Finanzierungen und den vorläufigen Durchführungszeitplan.
- 3. Die Kommission übermittelt die Sondermaßnahmen den Mitgliedstaaten binnen eines Monats nach der Beschlussfassung zur Kenntnisnahme.
- 4. Bei Änderungen der Sondermaßnahmen wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets, Mittelaufstockungen oder -kürzungen um einen Betrag von weniger als 20% des ursprünglichen Budgets, ist die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 25 Absatz 3 nicht erforderlich, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren.
Artikel 12
Förderfähigkeit
- 1. Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen insbesondere in Betracht:
- a) die Partnerländer und -regionen und deren Einrichtungen;
- b) dezentrale Gebietskörperschaften der Partnerländer- und -regionen wie Regionen, Provinzen, Bezirke und Gemeinden;
- c) gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft;
- d) internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Organisationen, Dienste und Missionen des UN-Systems, internationaler Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten;
- e) die folgenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten, der Partnerländer und -regionen sowie aller anderen Drittstaaten, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten
- - öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen, lokale Behörden und Gebietskörperschaften sowie deren Zusammenschlüsse;
- - Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte;
- - Finanzinstitutionen, die Privatinvestitionen in den Partnerländern und regionen tätigen, fördern und finanzieren;
- - nichtstaatliche Akteure im Sinne von Absatz 2;
- - natürliche Personen.
- 2. Zu den nichtstaatlichen Akteuren, die nach dieser Verordnung finanzielle Unterstützung erhalten können, zählen insbesondere Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker, lokale Berufsverbände und Initiativgruppen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, lokale Organisationen (einschließlich Netze), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und unabhängigen Stiftungen, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten können.
Artikel 13
Art der Maßnahmen
- 1. Die Gemeinschaftsfinanzierungen können insbesondere in folgender Form erfolgen:
- - Projekte und Programme;
- - sektorbezogene oder allgemeine Budgethilfen, sofern die Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Partnerland hinreichend transparent, zuverlässig und effizient ist und sofern eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder sektorbezogene Politik besteht, die vom Partnerland selbst festgelegt wurde und der die wichtigsten seiner Geber einschließlich, falls zutreffend, der internationalen Finanzinstitutionen, zugestimmt haben;
- - sektorbezogene Hilfen;
- - in Ausnahmefällen sektorbezogene oder allgemeine Programme zur Unterstützung von Einfuhren in Form von a) sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Sachleistungen, b) sektorbezogenen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellungen von Devisen zur Finanzierung sektorbezogener Einfuhren oder c) allgemeinen Einfuhrprogrammen mit Bereitstellung von Devisen zur Finanzierung allgemeiner Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können;
- - Mittelzuweisungen für die Europäische Investitionsbank und andere Finanzintermediäre, die zu den in Artikel 22 festgelegten Bedingungen auf der Grundlage von Programmen der Kommission zur Gewährung von Darlehen (insbesondere zur Förderung von Investitionen und zur Entwicklung des Privatsektors), für Risikokapitalbeiträge (insbesondere in Form von nachrangigen oder bedingten Darlehen), für andere Formen zeitlich begrenzter Minderheitsbeteiligungen am Kapital von Unternehmen sowie für Beiträge zu Garantiefonds eingesetzt werden;
- - Entschuldungsprogramme;
- - Zuschüsse zur Finanzierung von Aktionen;
- - Zuschüsse zur Finanzierung von Betriebskosten;
- - Finanzierung von Programmen zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, innerstaatlichen öffentlichen oder im öffentlichen Auftrag tätig werdenden privatrechtlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Partnerländer und -regionen;
- - Beiträge zu internationalen Fonds, insbesondere zu Fonds, die von internationalen und regionalen Organisationen verwaltet werden;
- - Beiträge zu nationalen Fonds, die von den Partnerländern und -regionen zur Förderung gemeinsamer Kofinanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden, oder zu Fonds, die von einem oder mehreren anderen Gebern zur gemeinsamen Durchführung von Maßnahmen eingerichtet wurden;
- - Bereitstellung von Humanressourcen und materiellen Ressourcen, die für die Verwaltung und wirksame Überwachung der Projekte und Programme durch die Partnerländer und -regionen erforderlich sind.
- 2. Die Gemeinschaftshilfe wird nicht verwendet zur Finanzierung
- a) der Beschaffung von Waffen oder Munition;
- b) von laufenden militärischen Aufwendungen;
- c) der militärischen Ausbildung für Kampfeinsätze, außer der Ausbildung in nicht kämpferischen Fertigkeiten, die für die Beteiligung an breit angelegten friedensfördernden Maßnahmen oder der Reform des Sicherheitssektors erforderlich sind;
- d) von Kosten in Verbindung mit der Entsendung von Streitkräften der Mitgliedstaaten, ausgenommen Kosten für militärisches Personal, das als Berater zu friedenssichernde Interventionen vorbereitenden oder durchführenden regionalen oder subregionalen Organisationen oder anderen Zusammenschlüssen von Staaten entsandt wird und nach Weisung dieser Organisationen tätig ist, und sonstige Kosten in Verbindung mit der institutionellen Entwicklung friedensfördernder Kapazitäten durch Drittländer.
- 3. Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe fallen1 und gemäß jener Verordnung förderfähig sind, können nicht auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden.
Artikel 14
Flankierende Maßnahmen
- 1. Die Gemeinschaftsfinanzierung kann darüber hinaus die Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung abdecken, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Sitzungen, Maßnahmen zur Information, Sensibilisierung, Fortbildung und Veröffentlichung sowie Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und alle sonstigen Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, auf die die Kommission bei der Programmverwaltung zurückgreifen kann. Sie erstreckt sich auch auf die Ausgaben für administrative Unterstützung in den Kommissionsdelegationen, die im Zuge der im Rahmen der Verordnung finanzierten Aktionen entstehen.
- 2. Die flankierenden Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise in die Mehrjahresprogrammierung einbezogen sein; sie können vielmehr auch außerhalb der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme finanziert werden. Eine Finanzierung im Rahmen der Mehrjahresrichtprogramme ist jedoch ebenfalls möglich. Die Kommission nimmt die nicht unter die Mehrjahresrichtprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen nach Artikel 11 an.
Artikel 15
Kofinanzierung
- 1. Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen können Gegenstand einer Kofinanzierung sein, für die insbesondere folgende Partner in Betracht kommen:
- - die Mitgliedstaaten, insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen;
- - sämtliche Geberdrittländer und insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen, internationale und regionale Organisationen und insbesondere die internationalen und regionalen Finanzinstitutionen;
- - Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte sowie die sonstigen nichtstaatlichen Akteure im Sinne des Artikels 12 Absatz 2;
- - die begünstigten Partnerländer und -regionen.
- 2. Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Teilprojekte aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, wobei gewährleistet wird, dass stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden. Bei der gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.
- 3. Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der Akteure nach Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich Mittel für die Durchführung gemeinsamer Aktionen entgegennehmen und verwalten. In diesem Fall führt die Kommission die finanzierten Maßnahmen entweder im Wege der direkten zentralen Verwaltung oder der indirekten zentralen Verwaltung durch Übertragung der Verwaltung an gemeinschaftliche Agenturen oder durch die Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen aus. Diese Mittel werden im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates als zweckgebundene Einnahmen verwendet.
Artikel 16
Verwaltungsformen
- 1. Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen unterliegen den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
- 2. Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2(c) der vorgenannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt werden.
- 3. Im Falle der dezentralen Verwaltung kann die Kommission beschließen, auf die vom Partnerland bzw. der Partnerregion angewandten Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen zurückzugreifen.
Artikel 17
Mittelbindungen
- 1. Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach den Artikeln 10,11 oder 14 gefasst werden.
- 2. Die Gemeinschaftsfinanzierungen können insbesondere folgende Rechtsformen annehmen:
- - Finanzierungsvereinbarungen;
- - Zuschussvereinbarungen;
- - Aufträge;
- - Arbeitsverträge.
Artikel 18
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
- 1. Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen umfassen Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherstellen, insbesondere in Bezug auf Betrug, Korruption und alle anderen Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/1995, (EG, Euratom) Nr. 2185/1996 und (EG, Euratom,) Nr. 1073/1999 des Rates.
- 2. In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. vor Ort durchzuführen. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt, wie dies in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/1996 des Rates festgelegt wurde.
- 3. In allen zur Durchführung von Hilfe geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse im Sinne von Absatz 2 während und nach der Ausführung der Verträge wahrnehmen können.
Artikel 19
Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln
- 1. Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen und juristischen Personen aus den in den Geltungsbereich der Verträge fallenden Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft offen.
- 2. Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht ferner allen natürlichen und juristischen Personen offen aus
- - allen Ländern, die Empfängerländer im Rahmen des Heranführungsinstruments sind,
- - allen nicht zur EU gehörenden Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
- - allen anderen Drittländern oder -hoheitsgebieten, sofern gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe vereinbart wurde.
- 3. Werden Maßnahmen in einem Drittland ergriffen, das zu den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) im Sinne der von der OECD aufgestellten Kriterien zählt, steht die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen auf globaler Basis offen.
- 4. Im Fall von Sondermaßnahmen und Interimsprogrammen nach Artikel 4 steht die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen auf globaler Basis offen.
- 5. Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen steht folgenden natürlichen und juristischen Personen offen:
- - im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen einer thematischen Strategie im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 angenommen wurden, allen natürlichen oder juristischen Personen aus Entwicklungsländern oder Transformationsländern nach OECD-Definition sowie aus allen anderen im Rahmen der thematischen Strategie in Betracht kommenden Ländern;
- - im Falle von auf der Grundlage einer Länder- oder Regionalstrategie nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b angenommenen Maßnahmen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die gemäß der Rechtsgrundlage, auf der die Strategie angenommen wurde, dafür in Betracht kommen;
- - im Falle von auf der Grundlage einer Regionalstrategie nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a angenommenen Maßnahmen allen natürlichen und juristischen Personen aus den Länder oder Hoheitsgebieten offen, die unter diese Strategie fallen.
- 6. Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.
- 7. Für Sachverständige, die im Rahmen der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen vorgeschlagen werden, gelten die vorstehenden Voraussetzungen nicht.
- 8. Alle Lieferungen und Materialien, die im Rahmen eines auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Vertrags erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem nach den Absätzen 2 bis 5 in Betracht kommenden Land haben.
- 9. Die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus Drittländern oder Hoheitsgebieten, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu dem Partnerland unterhalten oder geografisch mit ihm verbunden sind, kann von Fall zu Fall von der Kommission genehmigt werden. In begründeten Fällen kann die Kommission die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus anderen Ländern und die Verwendung von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.
Artikel 20
Vorfinanzierungen
- Bei Vorfinanzierungen werden die Zinserträge, die im Zusammenhang mit den Begünstigten zur Verfügung gestellten Beträgen anfallen, von der Abschlusszahlung abgezogen.
Artikel 21
Zuschüsse
- Gemäß Artikel 114 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates können natürliche Personen Zuschüsse erhalten.
Artikel 22
Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel
- Die Mittel nach Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich werden von Finanzintermediären, der Europäischen Investitionsbank oder jeder anderen Bank oder Organisation, die über die Kapazitäten für die Verwaltung dieser Mittel verfügt, verwaltet. Die Kommission legt im Hinblick auf die Risikoteilung, die Vergütung des mit der Umsetzung betrauten Finanzintermediärs, die Verwendung und Einziehung der durch den Fonds erwirtschafteten Gewinne sowie die Bedingungen für den Abschluss der Maßnahme fallweise Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel fest.
Artikel 23
Evaluierung
- Die Kommission nimmt regelmäßige Evaluierungen der Ergebnisse der geografischen und thematischen Strategien und Programme, der Sektorstrategien und der Wirksamkeit der Programmierung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erarbeiten. Die Kommission übermittelt die Evaluierungsberichte dem mit Artikel 25 eingesetzten Ausschuss zur Kenntnisnahme.
Titel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 24
Bericht
- Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Hilfe. Der Bericht wird ferner dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Berichtet wird über die im Laufe des Berichtsjahres finanzierten Maßnahmen, über die Ergebnisse von Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten sowie über die Ausführung des Finanzplans im Berichtsjahr, aufgeschlüsselt nach Mittelbindungen und Zahlungen und nach Ländern, Regionen und Sektoren.
Artikel 25
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird bei der Durchführung dieser Verordnung von einem Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates anzuwenden. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf 30 Tage festgesetzt.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates anzuwenden.
- 4. Der Ausschuss wird über die von der Kommission nach Artikel 10 gefassten Beschlüsse unterrichtet.
- 5. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 6. Ein Beobachter der Europäischen Investitionsbank nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Bank betreffen.
Artikel 26
Überprüfung
- Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2011 Vorschläge für die künftige Anwendung der Verordnung und für die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen.
Artikel 27
Aufhebung
- 1. Die folgenden Verordnungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben:
- - Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern;
- - Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern;
- - Verordnung (EG) Nr. 381/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 zur Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus;
- - Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit;
- - Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer;
- - 2001/824/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 16. November 2001 über einen weiteren Beitrag der Europäischen Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors;
- - Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas;
- - Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR).
- 2. Die aufgehobenen Verordnungen gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung der Haushaltspläne für die Jahre vor 2007.
Artikel 28
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
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