Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments KOM (2004) 628 endg.; Ratsdok. 13688/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 26. Oktober 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 4. Oktober 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 130/04 (PDF) = AE-Nr. 040559 und AE-Nr. 041976

Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden. Dieser wird als Folgedokument an die Länder verteilt.

Begründung

Einleitung

Das von der Kommission vorgeschlagene neue Gesamtgefüge der Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen der neuen Finanziellen Vorausschau 2007-2013 zur Anwendung kommen sollen, wie auch die Gründe für diesen Vorschlag wurden in zwei an Rat und Parlament gerichteten Kommissionsmitteilungen über die Finanzielle Vorausschau1 erläutert. Die einleitende Mitteilung, in der die Verordnung zur Schaffung des "Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments" (ENPI) sowie die Verordnungen zur Einrichtung dreier weiterer Instrumente im Bereich der Außenbeziehungen vorgestellt werden, enthält zusätzliche, ausführlichere Informationen über die Gründe für die gewählte Ausgestaltung der einzelnen Instrumente. Daher dient diese Begründung in erster Linie zur Erläuterung der wichtigsten Artikel der Verordnung.

Das ENPI wird die derzeitigen geografischen und thematischen Programme für die betroffenen Länder ersetzen. Externe Aspekte interner Politiken, die zur Zeit unter ein spezifisches Instrument fallen, werden künftig entweder in Länder- oder Mehrländerprogramm eingebettet oder gegebenenfalls durch ein spezifisches thematisches Programm abgedeckt.

Ein besonderes und innovatives Merkmal des ENPI ist die Komponente "grenzübergreifende Zusammenarbeit". Im Rahmen dieser Komponente werden aus Mitteln des ENPI "gemeinsame Programme" finanziert, an denen sich aneinandergrenzende Gebiete der Mitgliedstaaten und Partnerländern beteiligen. Auf diese Weise wird eine radikale Vereinfachung der Verfahren und ein maßgeblicher Effizienzgewinn erzielt werden. Der Ansatz dieser Komponente folgt im Wesentlichen den Strukturfonds-Grundsätzen wie Mehrjahresprogrammierung, Partnerschaft und Kofinanzierung unter entsprechender Berücksichtigung der spezifischen außenpolitischen Gegebenheiten. Diese Komponente des ENPI wird aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert. Titel III enthält die einschlägigen Bestimmungen, die nur für diese Komponente gelten. Sie stimmen mit ähnlichen Bestimmungen über die grenzübergreifende Zusammenarbeit in den einzelnen Strukturfondsverordnungen überein.

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Titel I
Ziele und Grundsätze

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich


1 KOM (2004) 101 vom 10.2.2004 und K0M(2004) 487 vom 14.7.2004.

Artikel 2
Sachlicher Anwendungsbereich

Artikel 3
Strategischer Rahmen

Artikel 4
Komplementarität, Partnerschaft und Kofinanzierung

Artikel 5
Kohärenz, Kompatibilität und Koordinierung


1 Das "Strategiepapier zur Europäischen Nachbarschaftspolitik", KOM (2004) 373 vom 12.5.2004.
2 Rat Allgemeine Angelegenheiten vom 14. Juni 2004.
3 Ein gemeinsamer Wirtschaftsraum (mit einem besonderen Hinweis auf Umwelt und Energie); ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und der Justiz, ein Raum der Zusammenarbeit im Bereich der äußeren Sicherheit sowie ein Raum der Forschung und Bildung einschließlich der Kultur.

Titel II
Programmierung und Zuweisung der Mittel

Artikel 6
Programmarten

Artikel 7
Programmierung und Zuweisung der Mittel

Titel III
Grenzübergreifende Zusammenarbeit

Artikel 8
Geografischer Anwendungsbereich

Artikel 9
Programmierung

Artikel 10
Verwaltung

Artikel 11
Durchführungsvorschriften

Titel IV
Durchführung

Artikel 12
Annahme der Aktionsprogramme

Artikel 13
Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen


1 Zum Beispiel die Verordnungen über MEDA und Tacis.

Artikel 14
Förderfähigkeit

Artikel 15
Art der Maßnahmen und Artikel 16 Flankierende Maßnahmen

Artikel 17
Kofinanzierung

Artikel 18
Verwaltung

Artikel 19
Mittelbindungen

Artikel 20
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 21
Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen

Artikel 22
Vorfinanzierungen

Artikel 23
Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel

Artikel 24 Evaluierung

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 25
Jahresbericht


1 KOM (2004) 313 vom 26. April 2004.

Artikel 26
Ausschuss

Artikel 27 Einbeziehung nach dieser Verordnung nicht förderfähiger Drittländer

Artikel 28
Aussetzung der Hilfe

Artikel 29
Finanzieller Bezugsrahmen

Artikel 30
Überprüfung

Artikel 31
Aufhebung bestehender Verordnungen

Artikel 32
Inkrafttreten

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 und 181 a, auf Vorschlag der Kommission1, nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft zu steigern, wurde ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Hilfemaßnahmen konzipiert. Mit der Verordnung (EG) Nr. .... des Rates wird ein Heranführungsinstrument geschaffen, das die Gemeinschaftshilfe für die Kandidatenländer und die potenziellen Kandidatenländer2 abdeckt. Mit der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Instrument zur Finanzierung der europäischen Entwicklungszusammenarbeit und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eingerichtet3. Die vorliegende Verordnung bildet das dritte allgemeine Instrument, das die auswärtige Politik der EU direkt unterstützt.

(2) Der Europäische Rat bestätigte auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen, dass sich mit der Erweiterung der Europäischen Union eine wichtige Chance bietet, die Beziehungen zu den Nachbarländern auf der Grundlage gemeinsamer politischer und wirtschaftlicher Werte auszubauen, und dass die Union weiterhin entschlossen ist, neue Trennungslinien in Europa zu vermeiden und Stabilität und Wohlstand innerhalb der neuen Grenzen der Union und darüber hinaus zu fördern.

(3) Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel betonte der Europäische Rat erneut, welche Bedeutung er einer Verstärkung der Zusammenarbeit mit diesen Nachbarn beimisst, wobei diese Zusammenarbeit im Geiste der Partnerschaft und auf der Grundlage gemeinsamer Verantwortung erfolgen und sich auf die gemeinsamen Werte der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte stützen sollte.


1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
2 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(4) Die besonderen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarn beruhen auf einem Bekenntnis zu gemeinsamen Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung und Achtung der Menschenrechte sowie zu den Grundprinzipien der Marktwirtschaft, des freien Handels, der nachhaltigen Entwicklung und der Armutsminderung.

(5) Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Union und den Ländern Osteuropas und des südlichen Kaukasus sind in den bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geregelt. Den regionalen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Mittelmeerländern bildet die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft (der "Barcelona-Prozess"), die durch ein Netz von Assoziationsabkommen ergänzt wird.

(6) Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik legen die Union und ihre Partnerländer gemeinsame Prioritäten fest und nehmen diese in gemeinsam erarbeitete Aktionspläne auf, die eine Reihe wichtiger Handlungsfelder abdecken; dazu gehören u. a. der politische Dialog und politische Reformen, Handelspolitik und Wirtschaftsreformen, ausgewogene soziökonomische Entwicklung, Justiz und Inneres, Energie, Verkehr, Informationsgesellschaft, Umwelt, Forschung und Innovation sowie Förderung direkter persönlicher Kontakte. Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Handlungsprioritäten werden dazu beitragen, das Potenzial der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen wie auch der Assoziationsabkommen voll auszuschöpfen.

(7) Um die Partnerländer in ihrem Bekenntnis zu gemeinsamen Werten bestärken und sie bei der Umsetzung der Aktionspläne unterstützen zu können, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, diesen Ländern Hilfe zu gewähren und verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern sowie zwischen ihnen und den Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu fördern, einen gemeinsamen Raum der Stabilität, der Sicherheit und des Wohlstands zu schaffen, der sich durch ein hohes Maß an wirtschaftlicher Zusammenarbeit und politischer Integration auszeichnet.

(8) Die Hilfe, die den benachbarten Entwicklungsländern innerhalb des mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik geschaffenen Rahmens zur Verfügung gestellt werden soll, muss mit den Zielen und Grundsätzen der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft übereinstimmen, die in der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 10. November 2000 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft formuliert sind.

(9) Die Europäische Union und Russland haben beschlossen, ihre strategische Partnerschaft durch die Einrichtung von vier gemeinsamen Räumen auszubauen; hier soll die Hilfe der Gemeinschaft dazu dienen, den Ausbau dieser Partnerschaft zu unterstützen und die grenzübergreifende Zusammenarbeit an den Grenzen Russlands zu seinen Nachbarn in der Europäischen Union zu fördern.

(10) Bei den Mittelmeerländern soll die vorgesehene Hilfe und Zusammenarbeit im Rahmen der mit der Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995 ins Leben gerufenen Europa-Mittelmeer-Partnerschaft erfolgen unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarung über die Errichtung einer Freihandelszone für Waren und den Beginn einer asymmetrischen Liberalisierung.

(11) Der Förderung einer engen Zusammenarbeit sowohl über die Außengrenzen der EU hinweg als auch zwischen den Partnerländern selbst, besonders zwischen denen, die einander geografisch nahe liegen, kommt große Bedeutung zu.

(12) Um die Entstehung neuer Trennungslinien zu verhindern, ist es besonders wichtig, Hindernisse für die wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit entlang der Außengrenzen der Europäischen Union zu beseitigen. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit soll zu einer integrierten und nachhaltigen regionalen Entwicklung benachbarter Grenzgebiete und zur harmonischen räumlichen Integration innerhalb der Gemeinschaft und mit den Nachbarländern beitragen. Dies lässt sich am besten durch eine Verknüpfung der außenpolitischen Ziele mit dem Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, der im Einklang mit den Erfordernissen des Umweltschutzes steht, erreichen.

(13) Zur Unterstützung der benachbarten Partnerländer bei der Verwirklichung ihrer Ziele und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihnen und den Mitgliedstaaten ist es wünschenswert, ein einheitliches, politikgesteuertes Finanzierungsinstrument einzurichten, das eine Reihe bestehender Instrumente ersetzt und damit größere Kohärenz schafft und zur vereinfachten Programmierung und Verwaltung der Hilfe beiträgt.

(14) Dieses Instrument wird auch die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Partnerländern und den Mitgliedstaaten unterstützen und durch Einrichtung eines einheitlichen Verwaltungsmechanismus und einheitlicher Verfahren zu deutlichen Effizienzgewinnen führen. Bei der Anwendung des Instruments werden die Erfahrungen mit der Durchführung der Nachbarschaftsprogramme in den Jahren 2004 - 2006 berücksichtigt und Grundsätze wie Mehrjahresprogrammierung, Partnerschaft und Kofinanzierung befolgt werden.

(15) In der vorliegenden Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Punkt 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens bildet.

(16) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468 des Rates vom 28. Juni 1999 über die Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 zu erlassen.

(17) Bei der Festlegung der Durchführungsvorschriften für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, bei der Annahme der Dokumente, in denen die strategischen Aspekte und die übergeordneten Ziele der Gemeinschaftshilfe zugunsten eines Landes bzw. einer Region dargelegt werden, sowie bei der Behandlung spezifischer thematischer Fragen kommt das Verwaltungsverfahren zur Anwendung. In begründeten Fällen kann die Kommission im Beratungsverfahren Adhoc-Maßnahmen beschließen, die nicht auf den Strategiedokumenten beruhen und deren Finanzierungsvolumen einen festgelegten Schwellenwert übersteigt.

(18) Da die in Betracht gezogenen Maßnahmen darauf abzielen, eine verstärkte Zusammenarbeit und eine fortschreitende Integration zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarländern zu fördern, und sich dieses Ziel nicht ausreichend durch die Mitgliedstaaten erreichen, sondern aufgrund des Umfangs der in Betracht gezogenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen lässt, kann die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 5 (2) EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Subsidiarität tätig werden. Im Einklang mit dem ebenfalls im vorgenannten Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(19) Diese Verordnung erfordert die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 vom 29. Juni 1992 (MEDA) zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit1, der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates (MEDA) vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft EuropaMittelmeer2, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 099/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 (TACIS) über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien3, und der Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten4 -


1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HAT folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Ziele und Grundsätze

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich


1 ABl. L 181 vom 1.7. 1992, S. 1.
2 ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2698/2000, ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1.
3 ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.
4 ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2004, ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 1.

Artikel 2
Sachlicher Anwendungsbereich

Artikel 3
Strategischer Rahmen

Artikel 4
Komplementarität, Partnerschaft und Kofinanzierung

Artikel 5
Kohärenz, Kompatibilität und Koordinierung

Titel II
PROGRAMMIERUNG und Zuweisung der Mittel

Artikel 6
Programmarten

Artikel 7
Programmierung und Zuweisung der Mittel

Titel III
GRENZÜBERGREIFENDE Zusammenarbeit

Artikel 8
Geografischer Anwendungsbereich

Artikel 9
Programmierung

Artikel 10
Verwaltung der Programme


1 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Artikel 11
Durchführungsvorschriften

Titel IV
Durchführung

Artikel 12
Annahme der Aktionsprogramme

Artikel 13
Annahme nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehener Sondermaßnahmen

Artikel 14
Förderfähigkeit

Artikel 15
Art der Maßnahmen

Artikel 16
Flankierende Maßnahmen

Artikel 17
Kofinanzierung

Artikel 18
Verwaltung

Artikel 19
Mittelbindungen

Artikel 20
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 21
Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen

Artikel 22
Vorfinanzierungen

Artikel 23
Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel

Artikel 24
Evaluierung

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 25
Jahresbericht

Artikel 26
Ausschuss

Artikel 27
Einbeziehung nach dieser Verordnung nicht förderfähiger Drittländer

Artikel 28
Aussetzung der Hilfe

Artikel 29
Finanzieller Bezugsrahmen

Artikel 30
Überprüfung der Verordnung

Artikel 31
Aufhebung

Artikel 32
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]

Anhang
Partnerländer im Sinne des Artikels 1


Algerien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Ägypten
Georgien
Israel
Jordanien
Libanon
Libyen
Moldau
Marokko
Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen
Russische Föderation
Syrien
Tunesien
Ukraine