Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 118503 - vom 23. Oktober 2006. Das Europäische Parlament hat die
Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 746/05(B)
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Thematische Strategie zur Luftreinhaltung" (KOM (2005) 0446),
- - in Kenntnis des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft1,
- - in Kenntnis der Strategie von Lissabon (Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona, 15. - 16. März 2002),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zum Programm "Saubere Luft für Europa" (CAFE): Eine thematische Strategie für die Luftqualität (KOM (2001) 0245),
- - in Kenntnis der Folgenabschätzung der thematischen Strategie zur Luftreinhaltung und der Richtlinie über die "Luftqualität und saubere Luft für Europa" (SEK(2005)1133),
- - in Kenntnis des Berichts über Gesundheitsaspekte der Luftverschmutzung - Ergebnisse des WHO-Projekts "Systematic Review of Health Aspects of Air Pollution in Europe"2,
- - in Kenntnis der Strategiebewertung durch das Institut für Europäische Umweltpolitik (IEEP)3,
- - in Kenntnis des Kommissionsvorschlags für eine neue Richtlinie über die Luftqualität und saubere Luft für Europa (KOM (2005) 0447),
- - gestützt auf das umfangreiche gemeinschaftliche Regelwerk zur Kontrolle der Luftqualität und der Emissionen, unter anderem die Luftqualitätsrahmenrichtlinie4 und ihre Einzelrichtlinien, die Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen5, die Richtlinien für Großfeuerungsanlagen6, die Richtlinien über Fahrzeugemissionen und die Kraftstoffqualität, die Richtlinie über Emissionen von Lösungsmitteln7 sowie die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung8,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Umwelt) vom 9. März 2006,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0235/2006),
A. in der Erwägung, dass die Luftverschmutzung in erheblichem Maße Todesursache und Krankheitsfaktor in Europa ist und zu einer Verringerung der Lebenserwartung um durchschnittlich acht Monaten führt; in der Erwägung, dass Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Leiden und Menschen in besonders belasteten Gebieten wie Ballungsgebieten (Städte) und im Umfeld von Hauptverkehrswegen besonders bedroht sind,
B. in der Erwägung, dass mit der thematischen Strategie zur Luftreinhaltung zuvorderst die Ziele des 6. Umweltaktionsprogramms für den Gesundheits- und Umweltschutz mittels langfristiger integrierter strategischer Politik zur Bekämpfung der Luftverschmutzung eingehalten werden sollen,
C. in der Erwägung, dass bei der Reduktion der gesundheitsschädlichsten Emissionen in den letzten Jahrzehnten bereits beträchtliche Fortschritte erzielt wurden,
D. in der Erwägung, dass Mikropartikel (PM2.5) und Ozon in Bodennähe die Luftverschmutzungsfaktoren sind die die meisten Gesundheitsprobleme verursachen,
E. in der Erwägung, dass 55 % der europäischen Ökosysteme durch Luftverschmutzung geschädigt sind,
F. in der Erwägung, dass Luftverschmutzung in allen Mitgliedstaaten vorkommt und eine grenzüberschreitende Erscheinung ist, da Partikel und andere Schadstoffe viele hundert Kilometer weit getragen werden, weshalb eine europäische Lösung und die Stärkung grenzüberschreitender Maßnahmen erforderlich ist; das dies jedoch bestimmte Mitgliedstaaten nicht aus ihrer besonderen Verantwortung entlässt, die Normen für die Luftqualität einzuhalten,
G. in der Erwägung, dass die Luftverschmutzung effektiv nur durch ein aufeinander abgestimmtes Maßnahmenbündel bekämpft werden kann, das Maßnahmen auf europäischer nationaler und kommunaler Ebene umfasst und das das Hauptaugenmerk auf die Bekämpfung des Schadstoffausstoßes an der Quelle legt,
H. in der Erwägung, dass Artikel 7 des Sechsten Umweltaktionsprogramms besagt, dass eine seiner Ziele in der "Erreichung einer Luftqualität, die keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat und keine entsprechenden Gefahren verursacht" besteht,
I. in der Erwägung, dass die Entwicklung einer thematischen Strategie zur Bekämpfung der Luftverschmutzung sowie die Überprüfung und die Änderung der Luftqualitätsnormen und der nationalen Emissionsobergrenzen im Hinblick auf das langfristige Ziel der Nichtüberschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen Schlüsselmaßnahmen nach Artikel 7 des 6. Umweltaktionsprogramms sind; in der Erwägung, dass die Luftverschmutzung ein komplexes Problem ist, das nur durch eine systematische und die Wechselwirkungen berücksichtigende Vorgehensweise gelöst werden kann,
J. in der Erwägung, dass die konsequente Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts die Voraussetzung für die Verbesserung der Luftqualität bis 2020 ist und dass einige Rechtsakte noch nicht voll umgesetzt sind,
K. in der Erwägung, dass ambitionierte Ziele für die Luftqualität nur erreicht werden können wenn die bestehende Gesetzgebung in allen Mitgliedstaaten konsequent umgesetzt wird und sich neue Legislativvorschläge auf die Emissionsbeschränkungen bei den Verursachern konzentrieren,
L. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Folgenabschätzung drei Szenarien (A, B und C) vorgestellt hat, die verschiedenen Anspruchsebenen entsprechen, sowie ein Szenario der stärksten technisch machbaren Verschmutzungsverringerung,
M. in der Erwägung, dass die Folgenabschätzung zeigt, dass die Mehrheit der europäischen Bürger eine europäische Politik zur Luftqualitätsverbesserung befürwortet mit einer Anspruchsebene, die dem Szenario C entspricht, dass die Kommission in ihrer Strategie aber ein niedrigeres Anspruchsniveau gewählt hat, das als Niveau A+ eingestuft werden kann,
N. in der Erwägung, dass die Kosten für die Verringerung der Luftverschmutzungsniveaus in allen Szenarien niedriger sind als die finanziellen Vorteile und dass keines der Szenarien die Gesamtwettbewerbsposition der Europäischen Union untergräbt und ein ehrgeiziges Szenario zur Schaffung von Arbeitsplätzen führt,
O. in der Erwägung, dass die Kommission zwar eine sorgfältige Folgenabschätzung vorgenommen und dabei sowohl dem Grundsatz einer besseren Rechtsetzung als auch der Strategie der nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen hat, dass aber in der vorgeschlagenen Strategie zur Luftreinhaltung und im diesbezüglichen Vorschlag für eine Richtlinie über die Luftqualität und saubere Luft für Europa ein Systemansatz fehlt (so wurden etwa weitere CO₂-Reduktionen nicht mit eingerechnet, so dass die Kosten der Strategie sicher überschätzt und die positiven Auswirkungen auf die Luftqualität unterschätzt wurden, da kontinuierliche Emissionsreduktionen nach 2012 neben vielen anderen Faktoren zur Verbesserung der Luftqualität beitragen werden),
P. in der Erwägung, dass die Folgenabschätzung zeigt, dass das optimale Szenario, wo die Grenzkosten dem Grenznutzen entsprechen, zwischen den Szenarien B und C angesiedelt ist, auch wenn der monetäre Gegenwert der Schäden an den Ökosystemen und Anbaupflanzen sowie der schädlichen Gesundheitsauswirkungen nicht in der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird,
Q. in der Erwägung, dass die CAFE-Arbeitsgruppe über Partikel festgestellt hat, dass Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit PM2.5 bei Konzentrationen unter 10 µg/m3 bestehen und dass der Grenzwert nicht über 20 µg/m3 liegen sollte,
R. in der Erwägung, dass - wie vom IEEP aufgezeigt - der PM2.5-Wert von 25 µg/m3, wie von der Kommission vorgeschlagen, keine strengeren Anforderungen an die Mitgliedstaaten bezüglich PM stellt, sondern dadurch, dass Ausnahmeregelungen gestattet werden, die Verpflichtungen eher lockert,
S. in der Erwägung, dass Verbesserungen der Luftqualität der gesamten Gesellschaft zugute kommen, während die Kosten auf spezifischen Sektoren lasten, dass aus diesem Grund Möglichkeiten gefunden werden müssen, die Mittel für diese Kosten aufzubringen wenn die Anwendung des Verursacherprinzips für einen einzelnen Sektor zu unzumutbaren Kosten führt,
T. in der Erwägung, dass alle Sektoren ihren Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität leisten müssen, wobei das Hauptaugenmerk auf den Sektoren liegen muss, die bislang nur unzureichend zur Luftreinhaltung beigetragen haben,
U. in der Erwägung, dass Binnenmarktvorschriften die Erreichung von Umweltzielen und Grenzwerten in der Europäischen Union fördern, wenn sie in allen Mitgliedstaaten konsequent angewendet werden,
V. in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten bei den derzeitigen Luftqualitäts-Rechtsvorschriften die Grenzwerte nicht einhalten, wobei die meisten Probleme in den Niederlanden, Belgien, Deutschland, Norditalien, Polen und in großen Städten auftreten dass die bislang ergriffenen Maßnahmen bezüglich Luftverschmutzungsquellen unzureichend sind, um die Grenzwerte einzuhalten,
W. in der Erwägung, dass Grenzwertüberschreitungen nicht nur auf das Fehlen geeigneter Maßnahmen der Mitgliedstaaten, sondern auch der Gemeinschaft zurückzuführen sind,
X. in der Erwägung, dass eine Strategie erforderlich ist, die ehrgeizige Ziele beinhaltet, die sich niederschlägt in einer ehrgeizigen Luftqualitätsgesetzgebung, flankiert von direkt auf die Verschmutzungsquellen abzielenden Maßnahmen, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, Luftqualitätsnormen einzuhalten, während jenen Mitgliedstaaten zusätzliche Zeit eingeräumt wird, die alle angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, aber immer noch Probleme haben, die Grenzwerte einzuhalten Y. in der Erwägung, dass die Richtlinie über die nationalen Emissionsobergrenzen durch eine Reihe lokaler, nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Emissionsreduktionsmaßnahmen ergänzt werden sollte, um die angestrebten Gesundheits- und Umweltziele zu erreichen, Festlegung des richtigen Maßes an Ehrgeiz zur Bewältigung des Luftverschmutzungsproblems
- 1. begrüßt die thematische Strategie der Kommission zur Luftreinhaltung, in der der Umstand hervorgehoben wird, dass die Luftverunreinigung ein schwer wiegendes Gesundheits- und Umweltproblem darstellt;
- 2. stellt mit Besorgnis fest, dass aus der Strategie nicht hervorgeht, wie die Ziele des 6. Umweltaktionsprogramms konkret erreicht werden können, und fordert deshalb die Kommission auf, zu diesem Zweck viel ehrgeizigere Reduktionsziele bis 2020 festzulegen
- 3. ist sich der Tatsache bewusst, dass der in Absatz 2 dieser Strategie geforderte Anspruchsgrad A+ für NH3 relativ ehrgeizig für den Agrarsektor ist, fordert die Kommission aber auf, das Problem der von NH3 verursachten Versauerung bei der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik in vollem Umfang zu berücksichtigen und deshalb den Anspruchsgrad C beizubehalten;
- 4. stellt mit Bedauern fest, dass die Strategie keine gesetzliche Verpflichtung zur Senkung der Partikelemissionen gemäß der Empfehlung der Europäischen Umweltagentur, sondern lediglich Richtziele enthält;
- 5. fordert eine Strategie mit ehrgeizigeren Reduktionszielen, die dem Szenario C für flüchtige organische Verbindungen (VOC), PM2.5 und Stickstoffoxide (NOx) entspricht da dies zu größerem gesundheitlichem Nutzen und Nutzen im Bereich Beschäftigung führen würde bei gleichzeitigem Beibehalten eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Kosten und Nutzen; fordert Reduktionsziele gemäß folgender Tabelle:
2020
derzeitiger Rechtsstand2020
TSAP92020
vom EP geforderte Ziele und entsprechendes SzenarioSO2 68% 82% 82%(B) NOx 49% 60% 65%(C) VOC 45% 51% 55%(C) NH3 4% 27% 27%(A+) PM2.5 45% 59% 61%(C) Gesamtkosten (pro Jahr) 7,1 Mio. EUR extra +/- 11 Mio. EUR extra - 6. fordert die Kommission auf, die Ausgangswerte des Modells der integrierten Beurteilung, auf das sich der künftige Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die nationalen Emissionsobergrenzen stützen wird, vorab zu aktualisieren, um Strukturmaßnahmen zu berücksichtigen, dem Emissionsreduktionspotenzial des internationalen Schiffsverkehrs vollumfänglich Rechnung zu tragen, alle einschlägigen Rechtsvorschriften in das so genannte Basisszenario aufzunehmen und das Energieszenario in Einklang mit der ehrgeizigen EU-Klimapolitik zu bringen; ist der Auffassung, dass eine solche Aktualisierung der Ausgangswerte der Analyse gepaart mit zusätzlichen nichttechnischen Strukturmaßnahmen zur Emissionsreduktion die geschätzten Kosten der Erreichung der Zwischenziele erheblich senken und das Emissionsreduktionspotenzial erheblich vergrößern würde;
- 7. spricht sich aus für die Einführung eines jährlichen Höchstwerts für PM10 von 33 µg/m3 im Jahr 2010 und unterstützt den Vorschlag der Kommission, eine Begrenzung der Konzentration von PM2,5 einzuführen, da der PM2,5-Anteil innerhalb von PM10 der gesundheitsschädlichste ist; fordert die Einführung eines Zielwerts von 20 µg/m3 für PM2,5 im Jahr 2010, der 2015 ein Grenzwert wird, und im Einklang mit der Empfehlung der WHO einen langfristigen Zielwert von 10 µg/m3 für PM2,5; ist einverstanden damit, dass es für Mitgliedstaaten, die nachweisen können, dass sie alle durchführbaren Maßnahmen ergriffen haben, möglich sein sollte, dass ihnen mehr Zeit zugestanden wird, um die Grenz- und Zielwerte einzuhalten;
- 8. befürwortet eine Vereinheitlichung der nationalen Mess- und Berechnungsverfahren für Feinstaubkonzentrationen; ist der Auffassung, dass unter anderem die Korrekturfaktoren korrekt angewendet werden müssen;
- 9. ist der Überzeugung, dass die angestrebten Emissionsreduktionen nur mittels strengerer Emissionsvorschriften der Gemeinschaft erreicht werden können, und fordert ehrgeizige und verbindlichere Grenzwerte;
- 10. unterstützt den Vorschlag der Kommission, bei PM2,5 als Ziel eine Verringerung der Exposition um 20 % bis 2020 gegenüber dem durchschnittlichen Expositionsindex von 2010 einzuführen; fordert jedoch differenzierte Reduktionsziele, die dem unterschiedlichen Ausgangsniveau der Mitgliedsstaaten Rechnung tragen und Vorleistungen berücksichtigen, wobei insbesondere das höhere Reduktionspotenzial der Mitgliedstaaten, die von einem hohen Expositionsniveau ausgehen, zu berücksichtigen sind;
- 11. fordert die Einführung von Smogwarnungen bei hohen Smogwerten und dass Empfehlungen ausgesprochen werden, an diesen Tagen keine offenen Feuerstellen zu nutzten und die Kfz-Nutzung einzuschränken;
- 12. ist der Überzeugung, dass die angestrebten Emissionsreduktionen nur mittels strengerer Emissionsvorschriften der Gemeinschaft erreicht werden können; weist darauf hin, dass sich Luftverschmutzung nur mit strengen Grenzwerten im Rahmen einer ehrgeizigen Emissionsreduktionspolitik bekämpfen lässt; Sektorspezifische Maßnahmen
- 13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sobald wie möglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Emissionen in den verschiedenen Sektoren, die zur Luftverschmutzung beitragen, zu verringern, wobei vor allem den Sektoren Priorität eingeräumt werden muss, die bisher nicht reguliert wurden und bei denen weitere Emissionsreduktionen mit geringeren Kosten zu erzielen sind;
- 14. fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die nationalen Emissionshöchstmengen entsprechend den vom Parlament geforderten ehrgeizigen Zielen vorzulegen;
- 15. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen um die Emissionen im Seetransportsektor einzuschränken, und fordert die Kommission auf, Vorschläge mit den folgenden Zielen vorzulegen:
- - die Festlegung von NOx-Emissionsnormen für Schiffe, die EU-Häfen anlaufen;
- - die Ausweisung des Mittelmeers und des Nordostatlantiks als Schwefelüberwachungsgebiete gemäß dem MARPOL-Übereinkommen;
- - die Senkung des höchstzulässigen Schwefelgehalts der in Schwefelüberwachungsgebieten und von Fahrgastschiffen verwendeten Schiffskraftstoffe von 1,5 % auf 0,5 %;
- - die Einführung von Finanzinstrumenten wie Steuern und Gebühren für SO2- und NOx-Schiffsemissionen;
- - die Einführung abgestufter Hafen- und Navigationsgebühren zur Förderung von Schiffen mit geringen SO2- und NOx-Emissionen;
- - die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen;
- - eine Richtlinie über die Schiffskraftstoffqualität; fordert die Kommission ferner auf, Maßnahmen zur Sicherstellung gleicher Voraussetzungen vorzuschlagen und auf Maßnahmen innerhalb der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zu bestehen; ist überzeugt, dass eine bessere Ausgewogenheit zwischen den Kosten zur Verringerung der Emissionen aus Schiffen und Emissionen vom Land aus erforderlich ist;
- 16. stellt fest, dass obwohl die Landwirtschaft eine der Hauptquellen für die Luftverunreinigung mit Ammoniak ist, in diesem Sektor nur wenige Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen bestehen; begrüßt die Einführung des Grundsatzes der Konditionalität der Agrarsubventionen im Zuge der jüngsten GAP-Reform, was die umweltschädlichen Emissionen erheblich senken könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Luftverunreinigung im Zusammenhang mit der Viehhaltung, insbesondere der intensiven Landwirtschaft, dem Einsatz von Düngemitteln und Treibhausheizungssystemen zu bekämpfen und die Agrarsubventionen dafür einzusetzen das Ammoniakproblem anzugehen; fordert eine Aktualisierung der Ammoniak-Reduktions-Ziele im Zusammenhang mit der Überprüfung der GAP; fordert die Kommission auf, die Intensivlandwirtschaft in die Richtlinie für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVVU) einzubeziehen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, die Entwicklung des biologischen Landbaus und der integrierten Landwirtschaft im Rahmen der Politik der ländlichen Entwicklung zu fördern;
- 17. stellt fest, dass die Landwirtschaft erheblich zu den Ammoniakemissionen beiträgt und teilt die Auffassung der Kommission, dass diese Emissionen gesenkt werden müssen; fordert die Kommission auf, dringend Vorschläge zur Reduktion der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft vorzulegen; fordert die Kommission ferner auf, Subventionen aus der GAP mit strengen Auflagen hinsichtlich Maßnahmen zur Verringerung der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft zu verbinden;
- 18. stellt fest, dass die mit NH3-Emissionsreduktionen verbundenen Kosten offenbar ganz allgemein überschätzt wurden (zum Beispiel schätzte die Europäische Umweltagentur den Viehbestand im Entwurf der GAP-Reform niedriger ein als dies in den Basisschätzungen für das Programm "Saubere Luft für Europa" der Fall war, so dass Ammoniakemissionsreduktionen weniger Kosten als angenommen verursachen, wenn die Schätzungen im Rahmen der GAP-Reform stimmen);
- 19. fordert die Kommission auf, die Überschneidungseffekte der einschlägigen Umweltrichtlinien, unter anderem der Nitratrichtlinie, der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Wasserrahmenrichtlinie, zu bemessen; verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den in der Nitratrichtlinie gebotenen Anreiz zum Einsatz mineralischer Düngemittel (die nachweislich eine der Hauptquellen für Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft sind) anstelle tierischer Düngemittel;
- 20. fordert die Kommission auf, sobald wie möglich Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus Industriequellen vorzuschlagen einschließlich einer Überprüfung der IVVU-Richtlinie, wobei innovative Entwicklungen effizienter belohnt und Kleinverbrennungsanlagen unter 50MWh einbezogen werden sollten;
- 21. ersucht die Kommission, sobald wie möglich Maßnahmen zur Senkung der Emissionen aus Haushalten vorzuschlagen einschließlich Normen für Heizungsanlagen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen und Programme zur Verringerung der Emissionen von Haushalten, wie beispielsweise von Feuerstellen, einzuführen
- 22. fordert die Kommission nachdrücklich auf, 2006 die künftigen Euro-VI-Normen für Personenkraftwagen vorzuschlagen, wobei die NOx-Emissionsobergrenze für Dieselfahrzeuge und Lieferwagen ab 2011 weiter zu senken ist, und anzugeben, was die Euro-VII-Normen für schwere Fahrzeuge voraussichtlich beinhalten werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, spätestens 2012 mit den US-Normen vergleichbare Euro-VI-Normen für schwere Fahrzeuge aufzustellen, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Luftqualitätsziele zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ältere, umweltverschmutzende Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Oldtimern aus dem Verkehr zu ziehen oder, wo angebracht, Anreize für Nachrüstung zu bieten; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Transportsektor zu einer Grundsatzdebatte über nachhaltige Mobilität im 21. Jahrhundert auf;
- 23. fordert die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auf, die Nahverkehrssysteme zu überprüfen und innovative Lösungen zu finden, um die Benutzung von Privatfahrzeugen in den Innenstädten stark zu verringern; ist überzeugt dass die Erhebung von Gebühren für die Benützung staugefährdeter Straßenabschnitte wirtschaftliche und ökologische Vorteile bringt und dass umweltbedingte Beschränkungen der Zufahrt zu bestimmten Gebieten, wodurch stärker die Umwelt belastende Fahrzeuge aus den Innenstädten verbannt werden, einen starken Anreiz zur Modernisierung des Kfz-Parks darstellen; betont, dass die lokalen Verwaltungen durch Ankauf sauberer Autos (EEV, Euro 6 und VI) für den öffentlichen und halböffentlichen Verkehr und durch die Unterstützung der Mitarbeiter, die nachhaltige Transportmittel benutzen, einen starken Anreiz für die Innovation darstellen können;
- 24. stellt fest, dass Entwicklung und Nutzung alternativer Energiequellen einerseits und Senkung der Luftverschmutzung andererseits nicht miteinander in Zusammenhang gebracht werden und dass nicht hinreichend betont wird, dass die öffentlichen Verkehrsmittel und die alternativen Energiequellen im Rahmen einer strategischen Planung entwickelt werden müssen;
- 25. fordert die Kommission auf, Maßnahmen gegen Luftverschmutzung vorzuschlagen, die entsprechend Artikel 95 Absatz 3 des EG-Vertrags ein hohes Niveau an Umweltschutz sicherstellen; fordert die Kommission auf, Mitgliedstaaten, die Maßnahmen über die derzeitigen EU-Normen hinaus ergreifen möchten, Ausnahmeregelungen von den Binnenmarktbestimmungen einzuräumen; ist überzeugt dass die Mitgliedstaaten, die strengere Normen anwenden, einen bedeutenden Anreiz zur Innovation bieten; Bessere Rechtsetzung
- 26. fordert die Kommission und den Rat auf, eine interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Parlament zu verabschieden, in der die drei Organe ihr Engagement für die in der vorliegenden Strategie festgelegten Reduktionsziele sowie für eine entsprechend ehrgeizige Änderung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen zum Ausdruck bringen; weist darauf hin, dass eine solche Vereinbarung eine genaue Auflistung der auf Gemeinschaftsebene zu ergreifenden Maßnahmen enthalten muss, so dass die Emissionsziele der Strategie einschließlich der oben in den Punkten 13-24 genannten Ziele fristgerecht erreicht werden, und dass diese Auflistung im Einklang mit anderen Gemeinschaftsstrategien einschließlich des Klimaaktionsprogramms stehen sollte; ist überzeugt, dass eine solche Vereinbarung zur Verbesserung der politischen Verantwortlichkeit und somit zu "besserer Rechtsetzung" beitragen würde;
- 27. fordert die Kommission auf, 2012 die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele der Strategie und das Potenzial für weitere kostenwirksame Emissionsreduktionen in verschiedenen Sektoren zu bewerten;
- 28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
- 2 http://www.euro.who.int/document/E83080.pdf
- 3 http://www.europarl.europa.eu/.int/comparl/envi/pdf/externalexpertise/ieep_6leg/air_pollution.pdf .
- 4 Richtlinie 96/62/EG (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55).
- 5 Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).
- 6 Richtlinie 2001/80/EG (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1).
- 7 Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1).
- 8 Richtlinie 1996/61/EG (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26).
- 9 Thematische Strategie zur Luftreinhaltung.