A. Problem und Ziel
- Im Rahmen der UNCTAD (Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung) wurde eine Konferenz zur Aushandlung eines Nachfolgeübereinkommens zum verlängerten Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1994 einberufen. Die Konferenz hat am 27. Januar 2006 den Text des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (International Tropical Timber Agreement 2006 - ITTA 2006) angenommen. Das Übereinkommen ist bislang nicht in Kraft getreten.
- Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, dem Übereinkommen beizutreten wie dies bereits beim Internationalen Tropenholz-Übereinkommen 1994 der Fall war, das bis zum Inkrafttreten des ITTA 2006 gültig bleibt.
- Die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland bringt vor allem ihr Interesse an einer Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit auf allen Gebieten der Tropenholzwirtschaft zum Ausdruck. Damit soll ein Beitrag zur Verhinderung des illegalen Einschlags bei Tropenholz und zum Schutz der Umwelt geleistet werden.
- Die Beiträge an die Internationale Tropenholzorganisation werden für alle EU-Mitgliedsländer aus dem EU-Haushalt gezahlt. Das Übereinkommen bedarf hinsichtlich seines Artikels 17 (Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Tropenholzorganisation) der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Somit sollen nunmehr die innerstaatlichen Voraussetzungen für die vollständige Anwendung und die Ratifikation des Übereinkommens geschaffen werden.
B. Lösung
- Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst wurde.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Keine
- Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Keine
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Tropenholzorganisation nach dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen 2006
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Tropenholzorganisation nach dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen 2006
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Tropenholzorganisation nach dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Vom ... 2008
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst wurde, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
- Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind sinngemäß auf die Internationale Tropenholzorganisation nach Maßgabe des Artikels 17 Abs. 1 des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 anzuwenden. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006 nach seinem Artikel 39 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
- (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2008
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Der Bundesminister des Auswärtigen
Begründung zur Verordnung
Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen ist ein Rohstoff- und Handelsabkommen ohne marktregulierende Bestimmungen. Die internationale Tropenholzorganisation mit Sitz in Yokohama dient als Forum für internationale Zusammenarbeit und Politikentwicklung in allen Bereichen der Tropenholzwirtschaft.
Zu den Zielen des Übereinkommens gehören:
- - die Ausweitung und Diversifizierung des Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen,
- - verbesserte Markttransparenz,
- - die Förderung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und der Wirtschaftlichkeit der Holznutzung sowie
- - die Förderung einer verstärkten Weiterverarbeitung von Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen in den Erzeugerländern.
Gleichzeitig soll das Übereinkommen zur Verhinderung des illegalen Einschlags bei Tropenholz beitragen und somit auch dem Schutz der Umwelt dienen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu Artikel 1
Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst wurde, ist die Bundesregierung ermächtigt eine Rechtsverordnung zu erlassen über die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (Sonderorganisationsabkommen) auf Organisationen, die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffen wurden. Artikel II des Sonderorganisationsabkommens wiederum bestimmt dass Sonderorganisationen Rechtspersönlichkeit haben sollen. Nach Artikel II dieses Abkommens sollen Sonderorganisationen die Fähigkeit haben, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und über dieses zu verfügen sowie gerichtliche Verfahren anzustrengen. Artikel 17 Abs. 1 des Tropenholz-Übereinkommens bestimmt in Entsprechung zu Artikel II des Sonderorganisationsabkommens, dass der Tropenholzorganisation Rechtspersönlichkeit zukommt. Dieser Zuerkennung entspricht die in Artikel 1 der Verordnung enthaltene Regelung.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 39 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006 (Übersetzung)
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
- a) eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Integrierten Rohstoffprogramms, des Dokuments "Neue Partnerschaft für Entwicklung" und der von UNCTAD XI angenommenen Dokumente "Geist von São Paulo" und "Konsens von São Paulo",
- b) ferner eingedenk des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1983 und des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 und in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzorganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschließlich einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen,
- c) sowie eingedenk der Erklärung und des Durchführungsplans von Johannesburg, die vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 angenommen wurden, des im Oktober 2000 eingerichteten Waldforums der Vereinten Nationen und der damit verbundenen Schaffung der Kooperationspartnerschaft für Wälder, deren Mitglied die Internationale Tropenholzorganisation ist, sowie der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 angenommenen Agenda 21, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung,
- d) in Anerkennung dessen, dass die Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts nach Grundsatz 1 Buchstabe a der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten das souveräne Recht haben ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
- e) in Anerkennung der Bedeutung des Holzes und des damit verbundenen Handels für die Wirtschaft von Holzerzeugerländern,
- f) sowie in Anerkennung der Bedeutung des vielfältigen wirtschaftlichen, umweltpolitischen und sozialen Nutzens von Wäldern, auch in Bezug auf Holz und Nicht-Holz-Erzeugnisse der Wälder sowie Dienstleistungen im Umweltbereich im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auf lokaler, nationaler und weltweiter Ebene sowie des Beitrags der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die nachhaltige Entwicklung und die Linderung der Armut sowie zum Erreichen der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich derjenigen in der Millenniumserklärung,
- g) ferner in Anerkennung der Notwendigkeit, vergleichbare Kriterien und Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung als wichtige Hilfsmittel für alle Mitglieder zu fördern und anzuwenden damit diese die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder bewerten, überwachen und steigern können,
- h) unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen dem Tropenholzhandel und dem internationalen Holzmarkt und der Weltwirtschaft insgesamt sowie der Notwendigkeit einer globalen Sichtweise zur Verbesserung der Transparenz auf dem internationalen Holzmarkt,
- i) in Bekräftigung ihrer Zusage, so schnell wie möglich zu erreichen dass Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen (ITTO-Ziel für das Jahr 2000) stammen, und eingedenk der Einrichtung des Bali-Partnerschaftsfonds,
- j) eingedenk der Zusage der Verbrauchermitglieder von Januar 1994, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,
- k) in Anbetracht der Bedeutung verantwortungsvoller Regierungsführung, eindeutiger Grundbesitzverhältnisse und sektorübergreifender Koordinierung für die Erzielung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und von Holzausfuhren aus legalen Quellen,
- l) in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, den internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft, einschließlich der indigenen und örtlichen Bevölkerung und den anderen an der Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung interessierten Gruppen,
- m) ferner in Anerkennung der Bedeutung einer solchen Zusammenarbeit für eine verbesserte Durchsetzung des Forstrechts und für die Förderung des Handels mit legal geerntetem Holz,
- n) in Anbetracht dessen, dass das Potenzial der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Waldbesitzer und -bewirtschafter unter ihnen zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen kann o) sowie in Anbetracht der Notwendigkeit, den Lebensstandard und die Arbeitsbedingungen im Waldsektor unter Berücksichtigung der einschlägigen international anerkannten Grundsätze in diesem Bereich und einschlägiger Übereinkommen und Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation zu verbessern p) in Anbetracht dessen, dass Holz im Vergleich zu Konkurrenzerzeugnissen ein energieeffizienter, erneuerbarer und umweltfreundlicher Rohstoff ist,
- q) in Anerkennung der Notwendigkeit, stärker in die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu investieren, unter anderem durch Reinvestition der in der Forstwirtschaft einschließlich des Holzhandels erzielten Erlöse,
- r) sowie in Anerkennung der Vorteile von Marktpreisen, die den Kosten nachhaltiger Waldbewirtschaftung entsprechen,
- s) ferner in Anerkennung des Bedarfs an mehr und planbaren Finanzmitteln seitens einer weit gefächerten Gebergemeinschaft, die dazu beitragen, die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen,
- t) in Anbetracht der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder unter den Tropenholzerzeugern - sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Zielsetzung
Artikel 1
Zielsetzung
Ziel des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) ist es, die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten und legal eingeschlagenen Wäldern sowie die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenholz erzeugenden Wäldern zu fördern, indem
- a) ein geeigneter Rahmen für die Konsultation, internationale Zusammenarbeit und Strategieentwicklung unter allen Mitgliedern hinsichtlich aller einschlägigen Aspekte der internationalen Holzwirtschaft geschaffen wird,
- b) ein Konsultationsforum zur Förderung nichtdiskriminierender Praktiken im Bereich des Holzhandels eingerichtet wird,
- c) zur nachhaltigen Entwicklung und zur Linderung der Armut beigetragen wird,
- d) das Potenzial der Mitglieder erhöht wird, eine Strategie zur Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen umzusetzen
- e) das Verständnis für strukturelle Gegebenheiten auf dem Weltmarkt, einschließlich der langfristigen Verbrauchs- und Produktionstendenzen, der den Marktzugang, die Verbrauchergewohnheiten und die Preise beeinflussenden Faktoren sowie der Voraussetzungen für Preise, die den Kosten nachhaltiger Waldbewirtschaftung entsprechen, gefördert wird,
- f) die Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der Waldbewirtschaftung und der Wirtschaftlichkeit der Holznutzung sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Holzerzeugnissen im Vergleich zu anderen Stoffen sowie die Erhöhung des Potenzials zur Erhaltung und Förderung anderer Waldwerte in Tropenholz erzeugenden Wäldern verstärkt und unterstützt werden,
- g) Mechanismen entwickelt und unterstützt werden, durch die neue und zusätzliche Finanzmittel in ausreichender und planbarer Höhe sowie Fachkenntnisse bereitgestellt werden, die notwendig sind, um das Potenzial der Erzeugermitglieder zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu erhöhen
- h) die Marktinformation verbessert und der Austausch von Informationen auf dem internationalen Holzmarkt gefördert werden um eine größere Transparenz des internationalen Tropenholzmarkts und eine bessere Information über die Märkte und Markttendenzen sicherzustellen, unter anderem durch Sammlung, Zusammenstellung und Verbreitung einschlägiger Handelsdaten, einschließlich Daten über gehandelte Holzarten,
- i) die verstärkte Weiterverarbeitung von Tropenholz aus nachhaltigen Quellen in den Erzeugermitgliedsländern gefördert wird um ihre Industrialisierung voranzutreiben und dadurch ihre Beschäftigungsmöglichkeiten und Ausfuhreinnahmen zu erhöhen,
- j) die Mitglieder zur Unterstützung und Entwicklung von Tätigkeiten im Bereich Wiederaufforstung sowie Sanierung und Wiederherstellung geschädigter Wälder unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der auf die Waldvorkommen angewiesenen örtlichen Bevölkerung ermutigt werden
- k) die Vermarktung und der Vertrieb von Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten und legal eingeschlagenen Quellen stammen und legal gehandelt werden, einschließlich der Sensibilisierung der Verbraucher, verbessert werden,
- l) das Potenzial der Mitglieder in Bezug auf das Sammeln, Verarbeiten und Verbreiten von Statistiken über ihren Holzhandel und von Informationen über die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Tropenwälder ausgebaut wird,
- m) die Mitglieder dazu ermutigt werden, nationale Strategien zu entwickeln die zum Ziel haben, die nachhaltige Nutzung und die Erhaltung von Holz erzeugenden Wäldern sicherzustellen und das ökologische Gleichgewicht im Rahmen des Tropenholzhandels zu wahren,
- n) das Potenzial der Mitglieder ausgebaut wird, die Durchsetzung des Forstrechts und die Regierungsführung zu verbessern sowie dem Problem des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels mit Tropenholz zu begegnen
- o) die Weitergabe von Informationen mit dem Ziel gefördert wird ein besseres Verständnis für die auf Freiwilligkeit beruhenden Mechanismen wie unter anderem die Zertifizierung zu erreichen, um die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenwäldern zu fördern und die Bemühungen der Mitglieder in diesem Bereich zu unterstützen,
- p) der Zugang zu Technologien und der Technologietransfer sowie die technische Zusammenarbeit zur Umsetzung der Ziele dieses Übereinkommens, unter anderem zu Konzessions-und Vorzugsbedingungen, die in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden, gefördert werden,
- q) ein besseres Verständnis für den Beitrag anderer forstwirtschaftlicher Erzeugnisse als Holz und der Dienstleistungen im Umweltbereich zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Tropenwäldern mit dem Ziel gefördert wird, das Potenzial der Mitglieder zu erhöhen, Strategien zum Ausbau solcher Beiträge im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung zu entwickeln, und zu diesem Zweck mit den entsprechenden Institutionen und Prozessen zusammengearbeitet wird
- r) die Mitglieder dazu ermutigt werden, die Bedeutung der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung für die nachhaltige Waldbewirtschaftung anzuerkennen und Strategien zu entwickeln, um das Potenzial dieser Bevölkerung in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung Tropenholz erzeugender Wälder zu erhöhen, und
- s) neue und sich herausbildende Fragen in diesem Bereich ermittelt und bearbeitet werden.
Kapitel II
Begriffsbestimmungen
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Übereinkommens
- 1. bedeutet "Tropenholz" tropische Holzarten für industrielle Zwecke, die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden. Dieser Begriff erfasst Stammholz, Schnittholz, Furniere und Sperrholz;
- 2. ist "nachhaltige Waldbewirtschaftung" im Sinne der einschlägigen Strategiepapiere und technischen Leitlinien der Organisation zu verstehen;
- 3. bedeutet "Mitglied" eine Regierung, die Europäische Gemeinschaft oder eine in Artikel 5 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen - sei es vorläufig oder endgültig in Kraft - gebunden zu sein;
- 4. bedeutet "Erzeugermitglied" ein in Anlage A aufgeführtes, zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks gelegenes Mitglied mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anlage A nicht aufgeführte Mitglied mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeugermitglied erklärt wird;
- 5. bedeutet "Verbrauchermitglied" ein in Anlage B aufgeführtes, Tropenholz einführendes Mitglied, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anlage B nicht aufgeführte Tropenholz einführende Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Verbrauchermitglied erklärt wird;
- 6. bedeutet "Organisation" die nach Artikel 3 errichtete Internationale Tropenholzorganisation;
- 7. bedeutet "Rat" den nach Artikel 6 errichteten Internationalen Tropenholzrat;
- 8. bedeutet "besondere Abstimmung" eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mindestens 60 Prozent der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert, unter der Voraussetzung, dass diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeugermitglieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitglieder abgegeben werden;
- 9. bedeutet "Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit" eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert;
- 10. bedeutet "Zweijahreshaushalt" den Zeitraum vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres;
- 11. bedeutet "frei konvertierbare Währungen" den Euro, den japanischen Yen, das Pfund Sterling, den Schweizer Franken, den Dollar der Vereinigten Staaten und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird;
- 12. bedeutet für die Berechnung der Verteilung der Stimmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b "Tropenwaldvorkommen" die geschlossenen Naturwälder und Plantagenwälder zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks.
Kapitel III
Organisation und Verwaltung
Artikel 3
Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation
- (1) Die durch das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1983 errichtete Internationale Tropenholzorganisation besteht zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens und der Überwachung seiner Anwendung fort.
- (2) Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den nach Artikel 6 errichteten Rat, die in Artikel 26 bezeichneten Ausschüsse und sonstigen nachgeordneten Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus.
- (3) Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.
- (4) Der Sitz der Organisation befindet sich in Yokohama, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt.
- (5) Es können Regionalbüros der Organisation eingerichtet werden sofern der Rat dies durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließt.
Artikel 4
Mitgliedschaft in der Organisation
- Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation, nämlich
- a) Erzeugermitglieder und
- b) Verbrauchermitglieder.
Artikel 5
Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
- (1) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf "Regierungen" gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft und andere zwischenstaatliche Organisationen mit ähnlichen Zuständigkeiten in Bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoff-Übereinkommen. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch eine solche Organisation.
- (2) Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben die Europäische Gemeinschaft und andere zwischenstaatliche Organisationen im Sinne des Absatzes 1 die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten dieser Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben.
Kapitel IV
Internationaler Tropenholzrat
Artikel 6
Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrats
- (1) Der Internationale Tropenholzrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.
- (2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Vertreter vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.
- (3) Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Vertreter während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.
Artikel 7
Befugnisse und Aufgaben des Rates
- Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- a) Durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 nimmt er die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und damit im Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation an. Diese Finanzvorschriften bestimmen unter anderem die Einnahme und die Ausgabe von Mitteln im Rahmen der nach Artikel 18 eingerichteten Konten. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann;
- b) er fasst die für die Gewährleistung der wirksamen und reibungslosen Wahrnehmung der Aufgaben und der Arbeitsweise der Organisation erforderlichen Beschlüsse und
- c) führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.
Artikel 8
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates
- (1) Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.
- (2) Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder gewählt oder umgekehrt.
- (3) Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien; jedoch hindert dies nicht, dass einer oder beide unter außergewöhnlichen Umständen wiedergewählt werden.
- (4) Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Abwesenheit eines oder beider für die restliche Amtszeit kann der Rat je nach den Umständen aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder für eine begrenzte Zeit oder für den Rest der Amtszeit des oder der Vorgänger neue Vorstandsmitglieder wählen.
Artikel 9
Tagungen des Rates
- (1) Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine ordentliche Tagung im Jahr ab.
- (2) Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es von einem Mitglied oder dem Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Rates und
- a) von der Mehrheit der Erzeugermitglieder oder der Mehrheit der Verbrauchermitglieder oder
- b) von der Mehrheit der Mitglieder beantragt wird.
- (3) Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt. Diesbezüglich bemüht sich der Rat, jede zweite Tagung nicht am Sitz der Organisation, sondern vorzugsweise in einem Erzeugermitgliedsland einzuberufen.
- (4) Bei der Frage nach der Häufigkeit und dem Ort seiner Tagungen prüft der Rat, ob ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
- (5) Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens sechs Wochen im Voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens sieben Tage im Voraus übermittelt werden muss.
Artikel 10
Verteilung der Stimmen
- (1) Die Erzeugermitglieder und die Verbrauchermitglieder haben insgesamt jeweils 1 000 Stimmen.
- (2) Die Stimmen der Erzeugermitglieder verteilen sich wie folgt:
- a) 400 Stimmen werden gleichmäßig auf die drei Erzeugerregionen Afrika, Asien/Pazifik sowie Lateinamerika und die Karibik verteilt. Die den einzelnen Regionen zuerkannten Stimmen werden gleichmäßig auf die Erzeugermitglieder der betreffenden Region verteilt;
- b) 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis ihrer Anteile an dem gesamten Bestand an Tropenwäldern aller Erzeugermitglieder verteilt und
- c) 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis des Durchschnittswerts ihrer Tropenholz-Nettoausfuhren während des letzten Dreijahresabschnitts, für den endgültige Zahlen vorliegen, verteilt.
- (3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden die gesamten den Erzeugermitgliedern der Region Afrika nach Absatz 2 zuerkannten Stimmen gleichmäßig auf alle Erzeugermitglieder dieser Region verteilt. Etwaige verbleibende Stimmen werden den Erzeugermitgliedern der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die erste Stimme dem Erzeugermitglied mit der nach Absatz 2 errechneten größten Stimmenzahl, die zweite Stimme dem Erzeugermitglied mit der zweitgrößten Stimmenzahl usw., bis alle verbleibenden Stimmen verteilt sind.
- (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 verteilen sich die Stimmen der Verbrauchermitglieder wie folgt: Jedes Verbrauchermitglied erhält 10 Grundstimmen; die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz-Nettoeinfuhren während des Fünfjahresabschnitts, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.
- (5) Einem Verbrauchermitglied werden für einen bestimmten Zweijahresabschnitt höchstens 5 Prozent mehr Stimmen zugeteilt, als diesem Mitglied im vorausgegangenen Zweijahresabschnitt zugeteilt waren. Die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz-Nettoeinfuhren während des Fünfjahresabschnitts, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt verteilt.
- (6) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Mindestprozentsatz, der für eine besondere Abstimmung durch Verbrauchermitglieder erforderlich ist, anpassen, wenn er dies für notwendig erachtet.
- (7) Der Rat verteilt die Stimmen für jeden Zweijahreshaushalt zu Beginn der ersten Tagung in dem betreffenden Zweijahresabschnitt im Einklang mit diesem Artikel. Die Verteilung bleibt für den Rest dieses Zweijahreshaushalts wirksam, soweit nicht in Absatz 8 etwas anderes bestimmt ist.
- (8) Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald das Stimmrecht eines Mitglieds aufgrund einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Mitgliederkategorie oder -kategorien im Einklang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt in diesem Fall den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung wirksam wird.
- (9) Teilstimmen sind nicht zulässig.
Artikel 11
Abstimmungsverfahren des Rates
- (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.
- (2) Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeugermitglied in eigener Verantwortung ein anderes Erzeugermitglied und jedes Verbrauchermitglied in eigener Verantwortung ein anderes Verbrauchermitglied ermächtigen auf einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben.
- (3) Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gilt diese als nicht abgegeben.
Artikel 12
Beschlüsse und Empfehlungen des Rates
- (1) Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in derselben Weise abzugeben.
- (2) Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefasst und alle Empfehlungen werden in derselben Weise abgegeben sofern dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht.
- (3) Nimmt ein Mitglied Artikel 11 Absatz 2 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend.
Artikel 13
Beschlussfähigkeit des Rates
- (1) Der Rat ist auf einer Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
- (2) Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlussfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
- (3) Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Artikel 14
Exekutivdirektor und Personal
- (1) Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Exekutivdirektor.
- (2) Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden vom Rat bestimmt.
- (3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.
- (4) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.
- (5) Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals darf ein finanzielles Interesse an der Holzindustrie oder am Holzhandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben.
- (6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal weder von einem Mitglied noch von einer Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur dem Rat verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Pflichten des Exekutivdirektors und des Personals und versucht nicht sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Artikel 15
Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisationen
- (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens trifft der Rat geeignete Maßnahmen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen und Sonderorganisationen, einschließlich der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und anderen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, sowie mit der Privatwirtschaft, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft.
- (2) Die Organisation nimmt so weit wie möglich die Einrichtungen, Dienste und Fachkenntnisse von zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft in Anspruch, um bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens Doppelarbeit zu vermeiden und die Ergänzungswirkung und Wirksamkeit ihrer Tätigkeiten zu verstärken.
- (3) Die Organisation macht sich die Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe voll zunutze.
Artikel 16
Zulassung von Beobachtern
- Der Rat kann jeden Mitglied- oder Beobachterstaat der Vereinten Nationen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist oder jede in Artikel 15 bezeichnete Organisation, die an den Tätigkeiten der Organisation Interesse hat, einladen, als Beobachter an den Tagungen des Rates teilzunehmen.
Kapitel V
Vorrechte und Immunitäten
Artikel 17
Vorrechte und Immunitäten
- (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.
- (2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder unterliegen im Hoheitsgebiet Japans weiterhin dem am 27. Februar 1988 in Tokyo unterzeichneten Sitzabkommen zwischen der Regierung von Japan und der Internationalen Tropenholzorganisation samt den für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen.
- (3) Die Organisation kann mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Befugnisse, Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
- (4) Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schließt das betreffende Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzabkommen. Bis zum Abschluss des Abkommens ersucht die Organisation die neue Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Befreiung von der Besteuerung zu gewähren.
- (5) Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,
- a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird;
- b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregierung verlegt wird oder
- c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
Kapitel VI
Finanzfragen
Artikel 18
Finanzkonten
- (1) Es werden eingerichtet:
- a) das Verwaltungskonto, in das die festgesetzten Beiträge eingezahlt werden;
- b) das Sonderkonto und der Bali-Partnerschaftsfonds, in die freiwillige Beiträge eingezahlt werden, und
- c) sonstige Konten, soweit der Rat dies für angezeigt und notwendig hält.
- (2) Der Rat legt nach Artikel 7 Finanzvorschriften für eine transparente Führung und Verwaltung der Konten fest, zu denen auch Vorschriften über die Kontenabrechnung im Fall der Kündigung oder des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens gehören.
- (3) Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich er erstattet dem Rat darüber Bericht.
Artikel 19
Verwaltungskonto
- (1) Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden aus den nach den Absätzen 4, 5 und 6 festgesetzten, von den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren gezahlten Jahresbeiträgen bestritten.
- (2) Das Verwaltungskonto erfasst:
- a) die Grundausgaben der Verwaltung wie Gehälter und Zulagen, Einrichtungs- und Dienstreisekosten und
- b) die Ausgaben für die Kernaufgaben wie für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, für vom Rat einberufene Sachverständigensitzungen und für die Erarbeitung und Herausgabe von Studien und Gutachten nach den Artikeln 24, 27 und 28 dieses Übereinkommens.
- (3) Die Ausgaben für die zum Rat sowie zu den in Artikel 26 bezeichneten Ausschüssen und sonstigen nachgeordneten Organen des Rates entsandten Delegationen werden von den betroffenen Mitgliedern getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so fordert der Rat das betreffende Mitglied auf, die Kosten der Leistungen zu tragen.
- (4) Vor Ablauf jedes Zweijahreshaushalts genehmigt der Rat den Haushalt für das Verwaltungskonto der Organisation für den folgenden Zweijahreshaushalt und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.
- (5) Die Beiträge zum Verwaltungskonto für jeden Zweijahreshaushalt werden wie folgt festgesetzt:
- a) Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausgaben sind zu gleichen Teilen von den Erzeugermitgliedern und den Verbrauchermitgliedern zu tragen und werden im Verhältnis der Stimmen jedes Mitglieds zu den Gesamtstimmen seiner Mitgliedergruppe festgesetzt;
- b) 20 Prozent der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ausgaben sind von Erzeugermitgliedern und 80 Prozent dieser Ausgaben von Verbrauchermitgliedern zu tragen; sie werden im Verhältnis der Stimmen jedes Mitglieds zu den Gesamtstimmen seiner Mitgliedergruppe festgesetzt;
- c) die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ausgaben dürfen ein Drittel der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausgaben nicht übersteigen. Der Rat kann im Konsens beschließen, für einen bestimmten Zweijahreshaushalt von dieser Obergrenze abzuweichen
- d) der Rat kann im Zusammenhang mit der Bewertung nach Artikel 33 überprüfen, in welchem Umfang das Verwaltungskonto und die Konten für freiwillige Beiträge zur wirksamen und reibungslosen Arbeitsweise der Organisation beitragen;
- e) bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen außer Betracht bleibt.
- (6) Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für den laufenden Zweijahreshaushalt verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für den laufenden Zweijahreshaushalt für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge dadurch zu ändern.
- (7) Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahrs zu zahlen. Beiträge von Mitgliedern zu dem Zweijahreshaushalt, in dem sie der Organisation beitreten, sind an dem Tag zu zahlen, an dem sie Mitglieder werden.
- (8) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 7 gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es aufgefordert, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sieben Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht bis zur vollständigen Zahlung seines Beitrags entzogen, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag während zweier aufeinanderfolgender Jahre nicht gezahlt, so verliert es unter Berücksichtigung des Artikels 30 die Berechtigung, Projekt- oder Vorprojektvorschläge zur Prüfung der Förderfähigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 zu unterbreiten.
- (9) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 7 gezahlt, so erhält das Mitglied einen Beitragsnachlass, der vom Rat in den Finanzvorschriften der Organisation festgelegt wird.
- (10) Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 8 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.
Artikel 20
Sonderkonto
- (1) Das Sonderkonto umfasst zwei Unterkonten:
- a) das Unterkonto "Thematische Programme" und
- b) das Unterkonto "Projekte".
- (2) Die möglichen Finanzquellen für das Sonderkonto sind
- a) der Gemeinsame Fonds für Rohstoffe,
- b) regionale und internationale Finanzinstitutionen,
- c) freiwillige Beiträge der Mitglieder und
- d) sonstige Quellen.
- (3) Der Rat legt Kriterien und Verfahren für die transparente Führung des Sonderkontos fest. Bei der Führung des Unterkontos "Thematische Programme" und des Unterkontos "Projekte" werden diese Verfahren die Notwendigkeit einer ausgewogenen Vertretung der Mitglieder, einschließlich der Beitrag leistenden Mitglieder, berücksichtigen.
- (4) Zweck des Unterkontos "Thematische Programme" ist es die Zahlung von Beiträgen ohne Zweckbindung zur Finanzierung genehmigter Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten zu erleichtern die im Einklang mit thematischen Programmen stehen, die vom Rat auf der Grundlage der nach den Artikeln 24 und 25 festgelegten strategischen und projektbezogenen Prioritäten festgelegt wurden.
- (5) Die Geber können ihre Beiträge zu bestimmten thematischen Programmen leisten oder den Exekutivdirektor ersuchen, für die Zuteilung ihrer Beiträge Vorschläge zu unterbreiten.
- (6) Der Exekutivdirektor erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über die Zuweisung und die Ausgabe von Mitteln aus dem Unterkonto "Thematische Programme" und über die Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Vorprojekten, Projekten und Tätigkeiten sowie den Bedarf an Finanzmitteln für die erfolgreiche Umsetzung der thematischen Programme.
- (7) Zweck des Unterkontos "Projekte" ist es, die Zahlung zweckgebundener Beiträge zur Finanzierung der nach den Artikeln 24 und 25 genehmigten Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten zu erleichtern.
- (8) Zweckgebundene Beiträge zum Unterkonto "Projekte" dürfen nur für die Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten verwendet werden für die sie bestimmt waren, sofern nicht der Geber nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor etwas anderes beschließt. Nach Abschluss oder Beendigung eines Vorprojekts, eines Projekts oder einer Tätigkeit entscheidet der Geber über die Verwendung etwaiger Restmittel.
- (9) Um angesichts der Freiwilligkeit der Leistung von Beiträgen die erforderliche Planbarkeit in Bezug auf die Mittel für das Sonderkonto zu gewährleisten, sind die Mitglieder bestrebt, dieses auf ein angemessenes Finanzmittelniveau aufzufüllen, damit die vom Rat genehmigten Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten voll umgesetzt werden können.
- (10) Alle Einnahmen im Zusammenhang mit einzelnen konkreten Vorprojekten, Projekten und Tätigkeiten im Rahmen des Unterkontos "Projekte" oder des Unterkontos "Thematische Programme" werden dem betreffenden Unterkonto gutgeschrieben. Alle Ausgaben für diese Vorprojekte, Projekte oder Tätigkeiten, einschließlich der Vergütungen und der Reisekosten für Berater und Sachverständige, gehen zu Lasten desselben Unterkontos.
- (11) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder eines anderen Rechtsträgers in Verbindung mit Vorprojekten, Projekten oder Tätigkeiten entstehen.
- (12) Der Exekutivdirektor bietet nach den Artikeln 24 und 25 bei der Erarbeitung von Vorschlägen für Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten Unterstützung an und bemüht sich zu den vom Rat zu beschließenden Bedingungen um eine ausreichende und abgesicherte Finanzierung der genehmigten Vorprojekte, Projekte und Tätigkeiten.
Artikel 21
Der Bali-Partnerschaftsfonds
- (1) Hiermit wird ein Fonds für die nachhaltige Bewirtschaftung Tropenholz erzeugender Wälder errichtet, der die Erzeugermitglieder dabei unterstützt, die zur Erreichung des in Artikel 1 Buchstabe d genannten Ziels notwendigen Investitionen vorzunehmen.
- (2) Der Fonds setzt sich zusammen aus
- a) Beiträgen von Gebermitgliedern,
- b) 50 Prozent der Einnahmen aus Tätigkeiten, die sich auf das Sonderkonto beziehen,
- c) Mitteln aus anderen privaten und öffentlichen Quellen, welche die Organisation im Einklang mit ihren Finanzvorschriften annehmen kann, und
- d) sonstigen vom Rat genehmigten Quellen.
- (3) Die Mittel des Fonds werden vom Rat nur für Vorprojekte und Projekte zugeteilt, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck verfolgen und nach den Artikeln 24 und 25 genehmigt sind.
- (4) Bei der Zuteilung von Mitteln des Fonds legt der Rat Kriterien und Prioritäten für die Verwendung des Fonds fest und berücksichtigt Folgendes:
- a) die Hilfsbedürftigkeit der Mitglieder bei der Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen;
- b) die Bedürfnisse der Mitglieder, bedeutende Programme zur Erhaltung von Holz erzeugenden Wäldern zu erstellen und durchzuführen und
- c) die Bedürfnisse der Mitglieder, Programme zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung durchzuführen.
- (5) Der Exekutivdirektor bietet nach Artikel 25 bei der Erarbeitung von Vorschlägen für Projekte Unterstützung an und bemüht sich auf der Grundlage der vom Rat zu beschließenden Bedingungen um eine ausreichende und abgesicherte Finanzierung der vom Rat genehmigten Projekte.
- (6) Die Mitglieder sind bestrebt, den Bali-Partnerschaftsfonds auf ein angemessenes Niveau aufzufüllen, um zum Erreichen der Ziele des Fonds beizutragen.
- (7) Der Rat prüft in regelmäßigen Abständen, ob die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, und bemüht sich um zusätzliche Mittel, die von den Erzeugermitgliedern zur Erfüllung des Zwecks des Fonds benötigt werden.
Artikel 22
Formen der Zahlung
- (1) Die finanziellen Beiträge zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten sind in frei konvertierbaren Währungen zu zahlen; sie sind von Devisenbeschränkungen befreit.
- (2) Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Beiträgen zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten außer dem Verwaltungskonto anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte zur Deckung des Bedarfs für genehmigte Projekte.
Artikel 23
Rechnungsprüfung und Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses
- (1) Der Rat ernennt unabhängige Revisoren für die Prüfung der Rechnungslegung der Organisation.
- (2) Ein von unabhängigen Revisoren geprüfter Abschluss der nach Artikel 18 eingerichteten Konten wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs, spätestens jedoch sechs Monate danach zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit er vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung des geprüften Rechnungsabschlusses und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.
Kapitel VII
Geschäftstätigkeit
Artikel 24
Strategieentwicklung der Organisation
- (1) Um die in Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, führt die Organisation eine integrierte Strategieentwicklung und Projektarbeit durch.
- (2) Die Strategieentwicklung der Organisation soll zum Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens für die Mitglieder der Internationalen Tropenholzorganisation insgesamt beitragen.
- (3) Der Rat erstellt regelmäßig einen Aktionsplan als Leitfaden für die Strategieentwicklung und legt Prioritäten und thematische Programme im Sinne des Artikels 20 Absatz 4 fest. Die in dem Aktionsplan festgelegten Prioritäten schlagen sich in den vom Rat genehmigten Arbeitsprogrammen nieder. Zu den Tätigkeiten im Bereich der Strategieentwicklung können die Entwicklung und Erarbeitung von Leitlinien, Handbüchern, Studien, Berichten und grundlegenden Hilfsmitteln der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie ähnliche im Aktionsplan der Organisation festgelegte Tätigkeiten zählen.
Artikel 25
Projektarbeit der Organisation
- (1) Die Mitglieder und der Exekutivdirektor können Vorschläge für Vorprojekte und Projekte unterbreiten, die zum Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens und eines oder mehrerer vordringlicher Arbeitsbereiche oder thematischer Programme beitragen die in dem vom Rat nach Artikel 24 genehmigten Aktionsplan festgelegt wurden.
- (2) Der Rat legt Kriterien für die Genehmigung von Projekten und Vorprojekten fest und berücksichtigt dabei unter anderem deren Bedeutung im Hinblick auf die Ziele dieses Übereinkommens und die vordringlichen Arbeitsbereiche oder thematischen Programme, ihre Umweltauswirkungen und sozialen Folgen, ihr Verhältnis zu nationalen Forstprogrammen und -strategien, ihre Kostenwirksamkeit, technische und regionale Bedürfnisse, die Notwendigkeit, Doppelarbeit zu vermeiden, und die Notwendigkeit, die gesammelten Erfahrungen einzubeziehen.
- (3) Der Rat erstellt einen Zeitplan und ein Verfahren für die Vorlage, die Beurteilung, die Genehmigung und die Festlegung der Rangfolge von Vorprojekten und Projekten, für die eine Finanzierung durch die Organisation beantragt wird, sowie für ihre Umsetzung, Überwachung und Bewertung.
- (4) Der Exekutivdirektor kann die Auszahlung der Mittel der Organisation für Vorprojekte oder Projekte vorübergehend einstellen, falls sie im Widerspruch zu den Projektunterlagen verwendet werden sowie im Fall von Betrug, Verschwendung, Pflichtversäumnis oder Misswirtschaft. Der Exekutivdirektor legt dem Rat auf seiner nächsten Tagung einen Bericht zur Prüfung vor. Der Rat ergreift angemessene Maßnahmen.
- (5) Der Rat kann nach vereinbarten Kriterien die Anzahl der Projekte und Vorprojekte beschränken, die ein Mitglied oder der Exekutivdirektor in einem bestimmten Projektzyklus einreichen kann. Der Rat kann als Folge des Berichts des Exekutivdirektors angemessene Maßnahmen ergreifen, einschließlich der vorübergehenden oder endgültigen Beendigung der Förderung eines Vorprojekts oder Projekts.
Artikel 26
Ausschüsse und nachgeordnete Organe
- (1) Hiermit werden die folgenden Ausschüsse der Organisation eingesetzt die allen Mitgliedern offenstehen:
- a) der Ausschuss für Holzindustrie,
- b) der Ausschuss für Wirtschaft, Statistik und Märkte,
- c) der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung und
- d) der Finanz- und Verwaltungsausschuss.
- (2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12, soweit zweckdienlich, Ausschüsse und nachgeordnete Organe einsetzen oder auflösen.
- (3) Der Rat legt den Arbeits- und Aufgabenbereich der Ausschüsse und anderer nachgeordneter Organe fest. Die Ausschüsse und andere nachgeordnete Organe sind dem Rat verantwortlich und unterliegen seiner Weisungsbefugnis.
Kapitel VIII
Statistiken, Untersuchungen und Informationen
Artikel 27
Statistiken, Untersuchungen und Informationen
- (1) Der Rat ermächtigt den Exekutivdirektor, enge Beziehungen zu den zuständigen zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen herzustellen und zu unterhalten, um die Beschaffung neuer und zuverlässiger Daten und Informationen unter anderem über die Erzeugung von Tropenholz und den Handel damit, über Tendenzen und Datenabweichungen sowie zweckdienliche Informationen über nicht tropisches Holz und über die Bewirtschaftung von Holz erzeugenden Wäldern zu erleichtern. Soweit dies für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist, wird die Organisation in Zusammenarbeit mit solchen Organisationen die Informationen sammeln ordnen, auswerten und veröffentlichen.
- (2) Die Organisation trägt zu den Bemühungen um eine Standardisierung und Harmonisierung der internationalen Berichterstattung in Forstangelegenheiten bei, damit Überschneidungen und Duplizierung bei der Datensammlung der verschiedenen Organisationen vermieden werden.
- (3) Die Mitglieder legen die vom Rat angeforderten Statistiken und Informationen über Holz, Handel mit Holz und Maßnahmen zur Umsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Holz erzeugenden Wäldern sowie sonstige zweckdienliche Informationen in dem größtmöglichen Umfang, der mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist, innerhalb der vom Exekutivdirektor festgesetzten Frist vor. Der Rat entscheidet über die Art der nach diesem Absatz vorzulegenden Informationen und über die Form, in der sie zu unterbreiten sind.
- (4) Auf Ersuchen oder falls erforderlich bemüht sich der Rat, das technische Potenzial insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer auszubauen, damit diese den Pflichten aus diesem Übereinkommen in Bezug auf Statistiken und Berichte nachkommen können.
- (5) Hat ein Mitglied in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die nach Absatz 3 vorgeschriebenen Statistiken und Informationen nicht vorgelegt und den Exekutivdirektor nicht um Unterstützung ersucht so fordert der Exekutivdirektor zunächst das betreffende Mitglied auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärung abzugeben. Wird keine zufriedenstellende Erklärung abgegeben so ergreift der Rat die ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen.
- (6) Der Rat veranlasst die Durchführung aller zweckdienlichen Untersuchungen über die Tendenzen sowie die kurz- und langfristigen Probleme der internationalen Holzmärkte und über die Fortschritte, die bei der Durchsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Holz erzeugenden Wäldern gemacht werden.
Artikel 28
Jahresbericht und zweijährliche Überprüfung
- (1) Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.
- (2) Der Rat überprüft und beurteilt alle zwei Jahre
- a) die internationale Lage im Holzbereich und
- b) sonstige Faktoren, Fragen und Entwicklungen, die für das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens für wichtig erachtet werden.
- (3) Die Überprüfung erfolgt anhand
- a) der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über Produktion, Handel, Angebot, Lagervorräte, Verbrauch und Preise von Holz auf nationaler Ebene;
- b) sonstiger von den Mitgliedern auf Anforderung des Rates zur Verfügung gestellter statistischer Daten und spezifischer Indikatoren;
- c) der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Informationen über die Fortschritte, die sie bei der Durchsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Holz erzeugenden Wälder gemacht haben;
- d) sonstiger einschlägiger Informationen, die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die Organisationen im System der Vereinten Nationen und geeignete zwischenstaatliche, staatliche und nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung stehen und
- e) der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über die Fortschritte, die sie bei der Einrichtung von Kontroll- und Informationsmechanismen in Bezug auf die illegale Ernte von und den illegalen Handel mit Tropenholz und Nicht-Holz-Erzeugnissen der Wälder gemacht haben.
- (4) Der Rat unterstützt den Meinungsaustausch unter den Mitgliedsländern in Bezug auf
- a) den Stand der nachhaltigen Bewirtschaftung von Holz erzeugenden Wäldern und damit zusammenhängenden Angelegenheiten in den Mitgliedsländern und
- b) die Mittelbereitstellung und den Mittelbedarf im Zusammenhang mit den Zielen, Kriterien und Richtlinien der Organisation.
- (5) Auf Ersuchen bemüht sich der Rat, das technische Potenzial der Mitgliedsländer, insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer, auszubauen, um die für eine angemessene Weitergabe von Informationen erforderlichen Daten zu erhalten, einschließlich der Bereitstellung von Mitteln für die Ausbildung und von Einrichtungen für die Mitglieder.
- (6) Die Ergebnisse der Überprüfung werden in die entsprechenden Berichte über die Sitzungen des Rates aufgenommen.
Kapitel IX
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 29
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
- (1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, das Erreichen seiner Ziele zu fördern und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu vermeiden, und arbeiten hierbei zusammen.
- (2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Rates aufgrund dieses Übereinkommens anzuerkennen und umzusetzen und führen keine Maßnahmen durch, welche diese Beschlüsse einschränken oder ihnen zuwiderlaufen würden.
Artikel 30
Befreiung von Verpflichtungen
- (1) Sofern dies aufgrund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen befreien wenn er von diesem Mitglied eine zufriedenstellende Erklärung über die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat.
- (2) Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe für die Befreiung dar.
Artikel 31
Beschwerden und Streitigkeiten
- Jedes Mitglied kann dem Rat eine Beschwerde, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, sowie jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens vorbringen. Die Entscheidungen des Rates über diese Angelegenheiten werden unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens im Konsens getroffen; sie sind endgültig und bindend.
Artikel 32
Differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen sowie Sondermaßnahmen
- (1) In der Entwicklung befindliche Verbrauchermitglieder, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen beantragen. Der Rat prüft, ob er solche angemessenen Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Resolution 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll.
- (2) Die Mitglieder der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder entsprechend der Begriffsbestimmung der Vereinten Nationen können beim Rat Sondermaßnahmen nach Abschnitt III Absatz 4 der Resolution 93 (IV) und nach den Absätzen 56 und 57 der Pariser Erklärung und des Aktionsprogramms für die am wenigsten entwickelten Länder für die neunziger Jahre beantragen.
Artikel 33
Überprüfung
- Der Rat kann die Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Ziele und der Finanzierungsmechanismen, fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten bewerten.
Artikel 34
Nichtdiskriminierung
- Dieses Übereinkommen berechtigt nicht dazu, Maßnahmen zur Beschränkung oder zum Verbot des internationalen Handels mit Holz und Holzerzeugnissen anzuwenden, insbesondere soweit solche Maßnahmen die Einfuhr und Verwendung von Holz und Holzerzeugnissen betreffen.
Kapitel X
Schlussbestimmungen
Artikel 35
Verwahrer
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 36
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
- (1) Dieses Übereinkommen liegt vom 3. April 2006 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
- (2) Jede in Absatz 1 bezeichnete Regierung kann
- a) bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, dass sie durch die Unterzeichnung zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung), oder
- b) nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens es durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Verwahrer ratifizieren annehmen oder genehmigen.
- (3) Bei der Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder dem Beitritt oder der vorläufigen Anwendung hinterlegt die Europäische Gemeinschaft oder jede in Artikel 5 Absatz 1 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation eine von der zuständigen Stelle der Organisation ausgestellte Erklärung, in der die Art und der Umfang ihrer Zuständigkeit für die von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten aufgeführt sind, und unterrichtet den Verwahrer über jede künftige wesentliche Änderung dieser Zuständigkeit. Erklärt eine solche Organisation, für alle von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten die ausschließliche Zuständigkeit zu besitzen so ergreifen die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht die Maßnahmen nach Absatz 2, Artikel 37 und Artikel 38, oder sie ergreifen die Maßnahme nach Artikel 41 oder ziehen ihre Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Artikel 38 zurück.
Artikel 37
Beitritt
- (1) Dieses Übereinkommen steht den Regierungen zu den vom Rat festgelegten Bedingungen, die auch eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde umfassen, zum Beitritt offen. Der Rat übermittelt diese Bedingungen dem Verwahrer. Der Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht beitreten können, Fristverlängerungen gewähren.
- (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.
Artikel 38
Notifikation der vorläufigen Anwendung
- Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften von seinem Inkrafttreten nach Artikel 39 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.
Artikel 39
Inkrafttreten
- (1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Februar 2008 oder an einem späteren Tag endgültig in Kraft, wenn zwölf Regierungen von Erzeugern mit mindestens 60 Prozent der Gesamtstimmen nach Anlage A und zehn Regierungen von den in Anlage B aufgeführten Verbrauchern, auf die im Referenzjahr 2005 60 Prozent der weltweiten Tropenholzeinfuhren entfallen, dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 oder nach Artikel 37 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
- (2) Ist dieses Übereinkommen am 1. Februar 2008 nicht endgültig in Kraft getreten, so tritt es an diesem Tag oder an einem anderen Tag innerhalb der nächsten sechs Monate vorläufig in Kraft, wenn zehn Regierungen von Erzeugern mit mindestens 50 Prozent der Gesamtstimmen nach Anlage A und sieben Regierungen von den in Anlage B aufgeführten Verbrauchern, auf die im Referenzjahr 2005 50 Prozent der weltweiten Tropenholzeinfuhren entfallen dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder dem Verwahrer nach Artikel 38 notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden.
- (3) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder 2 bis zum 1. September 2008 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie es vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten um zu beschließen, ob sie dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig in Kraft setzen wollen. Die Regierungen, die beschließen, dieses Übereinkommen untereinander vorläufig in Kraft zu setzen, können von Zeit zu Zeit zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob es zwischen ihnen endgültig in Kraft treten soll.
- (4) Für jede Regierung, die dem Verwahrer nicht nach Artikel 38 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden wird, und die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt tritt es am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.
- (5) Der Exekutivdirektor der Organisation beruft den Rat so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein.
Artikel 40
Änderungen
- (1) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
- (2) Der Rat setzt den Tag fest, bis zu dem die Mitglieder dem Verwahrer notifizieren müssen, dass sie die Änderung annehmen.
- (3) Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Erzeugermitglieder umfassen und auf die mindestens 75 Prozent der Stimmen der Erzeugermitglieder entfallen sowie von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Verbrauchermitglieder umfassen und auf die mindestens 75 Prozent der Stimmen der Verbrauchermitglieder entfallen, beim Verwahrer eingegangen sind.
- (4) Nachdem der Verwahrer dem Rat mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied - ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 über den vom Rat festgesetzten Tag - dem Verwahrer noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.
- (5) Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Tag, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat scheidet mit diesem Tag als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat dass die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.
- (6) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat nach Absatz 2 festgesetzten Tag nicht erfüllt so gilt die Änderung als zurückgezogen.
Artikel 41
Rücktritt
- (1) Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von diesem Schritt in Kenntnis.
- (2) Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam.
- (3) Von einem Mitglied nach diesem Übereinkommen eingegangene finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Organisation enden nicht mit seinem Rücktritt.
Artikel 42
Ausschluss
- Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest dass durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er das Mitglied durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Verwahrer. Sechs Monate nach dem Beschluss des Rates scheidet das Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.
Artikel 43
Kontenabrechnung mit zurückgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
- (1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es
- a) nach Artikel 40 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat,
- b) nach Artikel 41 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder
- c) nach Artikel 42 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
- (2) Der Rat behält die Umlagen oder Beiträge eines ausgeschiedenen Mitglieds ein, die in ein nach Artikel 18 eingerichtetes Finanzkonto eingezahlt worden sind.
- (3) Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für irgendeinen Teil eines etwaigen Defizits der Organisation bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens.
Artikel 44
Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkrafttreten
- (1) Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließt, es aufgrund des vorliegenden Artikels zu verlängern, neu auszuhandeln oder außer Kraft zu setzen.
- (2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließen, dieses Übereinkommen zweimal, und zwar um einen ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren und um einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren zu verlängern. von zehn Jahren beziehungsweise vor Ablauf einer Verlängerungszeit nach Absatz 2 ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, jedoch noch nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 dieses Übereinkommen bis zum endgültigen oder vorläufigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern.
- (4) Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen nach Absatz 2 oder 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens außer Kraft.
- (5) Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt an außer Kraft zu setzen.
- (6) Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation, einschließlich der Kontenabrechnung, durchzuführen vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 zu fassen sind, hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.
- (7) Der Rat notifiziert dem Verwahrer alle nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse.
Artikel 45
Vorbehalte
- Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 46
Ergänzende Bestimmungen und Übergangsbestimmungen
- (1) Dieses Übereinkommen ist das Folgeübereinkommen des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994.
- (2) Alle von der Organisation oder einem ihrer Organe oder in deren Namen nach dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1983 und/oder dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1994 ergriffenen Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und bei denen nicht vorgesehen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt auslaufen, bleiben wirksam, sofern sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens geändert werden.
Geschehen zu Genf am 27. Januar 2006; der arabische, chinesische englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
Anlage A
Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 beteiligten Regierungen, die potenzielle Erzeugermitglieder im Sinne des Artikels 2 (Begriffsbestimmungen) sind, und Richtwerte für die Zuteilung der Stimmen nach Artikel 10 (Verteilung der Stimmen)
Mitglieder | Gesamtstimmen |
---|---|
Afrika | 249 |
Angola | 18 |
Benin | 17 |
Côte d"Ivoire*) | 18 |
Demokratische Republik Kongo*) | 18 |
Gabun*) | 18 |
Ghana*) | 18 |
Kamerun*) | 18 |
Liberia*) | 18 |
Madagaskar | 18 |
Nigeria*) | 18 |
Republik Kongo*) | 18 |
Ruanda | 17 |
Togo*) | 17 |
Zentralafrikanische Republik*) | 18 |
Asiatisch-Pazifischer Raum | 389 |
Fidschi*) | 14 |
Indien*) | 22 |
Indonesien*) | 131 |
Kambodscha*) | 15 |
Malaysia*) | 105 |
Myanmar*) | 33 |
Papua-Neuguinea*) | 25 |
Philippinen*) | 14 |
Thailand*) | 16 |
Vanuatu*) | 14 |
Lateinamerika und Karibik | 362 |
Barbados | 7 |
Bolivien*) | 19 |
Brasilien*) | 157 |
Costa Rica | 7 |
Dominikanische Republik | 7 |
Ecuador*) | 11 |
Guatemala*) | 8 |
Guyana*) | 12 |
Haiti | 7 |
Honduras*) | 8 |
Kolumbien*) | 19 |
Mexiko*) | 15 |
Nicaragua | 8 |
Panama*) | 8 |
Paraguay | 10 |
Peru*) | 24 |
Suriname*) | 10 |
Trinidad und Tobago*) | 7 |
Venezuela*) | 18 |
Summe: | 1 000 |
- *) Mitglied des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994
Anlage B
Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 beteiligten Regierungen, die potenzielle Verbrauchermitglieder im Sinne des Artikels 2 (Begriffsbestimmungen) sind
Ägypten*)
Albanien
Algerien
Australien*)
China*)
Europäische Gemeinschaft*)
Belgien*)
Deutschland*)
Estland
Finnland*)
Frankreich*)
Griechenland*)
Irland*)
Italien*)
Litauen
Luxemburg*)
Niederlande*)
Österreich*)
Polen
Portugal*)
Slowakei
Spanien*)
Schweden*)
Tschechische Republik
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland*)
Iran (Islamische Republik)
Irak
Japan*)
Kanada*)
Lesotho
Libysch-Arabische Dschamahirija
Marokko
Nepal*)
Neuseeland*)
Norwegen*)
Republik Korea*)
Schweiz*)
Vereinigte Staaten von Amerika*)
- *) Mitglied des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 684:
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Tropenholzorganisation nach Inkrafttreten des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr.Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |