Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2000 zu den Berichten der Kommission an den Europäischen Rat "Eine bessere Rechtsetzung: Gemeinsam Verantwortung übernehmen" (1998) und: "Eine bessere Rechtsetzung 1999"1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2001 zu dem Weißbuch der Kommission "Europäisches Regieren"2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. April 2003 zu den Berichten der Kommission an den Europäischen Rat "Bessere Rechtsetzung 2000" und: "Bessere Rechtsetzung 2001"3,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2004 zu dem Bericht der Kommission "Bessere Rechtsetzung 2002"4,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2004 zu der Mitteilung der Kommission über die Vereinfachung und die Verbesserung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften5,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2004 zur Prüfung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung und der Konsultationsverfahren6,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union" (KOM (2005) 0097),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2006 zu der Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds7,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2006 zur besseren Rechtsetzung 2004: Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität - 12. Jahresbericht8,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2006 zu dem Ergebnis der Überprüfung von Vorschlägen, die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befinden9,
- - in Kenntnis des Berichts der Kommission - "Bessere Rechtsetzung 2005" gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (13. Jahresbericht) (KOM (2006) 0289),
- - in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission - Berechnung der Verwaltungskosten und Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union (KOM (2006) 0691),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union (KOM (2007) 0023),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union (KOM (2006) 0689),
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0280/2007),
A. in der Erwägung, dass die Verwirklichung des Ziels der "Besseren Rechtsetzung" zu den wichtigsten Prioritäten der Europäischen Union gehört, da eine Maximierung der Vorteile einer modernen, rationalen und effizienten Rechtsetzung bei gleichzeitiger Minimierung der Kosten ein Höchstmaß an Produktivität, Wachstum und letztendlich Beschäftigung in ganz Europa gewährleisten würde,
B. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Subsidiarität von wesentlicher Bedeutung für die Legitimierung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und für die Entscheidung ist, ob es sinnvoll ist, Vorschriften der Europäischen Union zu erlassen, und somit ein Schlüsselelement für die Überwachung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten und zweckmäßiges Instrument ist, um den Mitgliedstaaten die Übernahme von Rechtsetzungsbefugnissen zu ermöglichen,
C. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl im EU-Recht als auch in den nationalen Rechtsvorschriften selbstredend uneingeschränkt geachtet werden muss, damit die Rechtssicherheit erhöht wird,
D. in der Erwägung, dass der Gerichtshof für die Überwachung der Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zuständig ist,
E. in der Erwägung, dass die europäischen Rechtsvorschriften, die oft das Ergebnis eines schwierigen politischen Kompromisses sind, möglicherweise nicht eben von großer Klarheit sind und die Mitgliedstaaten vielleicht nicht in der Lage oder nicht bereit sind, sie korrekt umzusetzen,
F. in der Erwägung, dass die Wertschätzung und die Wirksamkeit der europäischen Rechtsvorschriften durch unnötigen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand behindert werden, der den Bürgern und den Unternehmen oft durch die EU-Vorschriften auferlegt wird,
G. in der Erwägung, dass ein Abbau des unnötigen Verwaltungsaufwands um 25% in der Europäischen Union für das europäische BSP ein wichtiger Anreiz sein und somit einen wertvollen Beitrag zur Verwirklichung der Lissabonner Ziele leisten kann,
H. in der Erwägung, dass der unnötige Verwaltungsaufwand, den die europäischen Rechtsvorschriften verursachen, deren Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit untergraben,
I. in der Erwägung, dass die europäischen Rechtsvorschriften es den Bürgern und Unternehmern erleichtern müssen, den Binnenmarkt optimal zu nutzen, anstatt ihnen vermeidbare hohe Kosten aufzubürden,
J. in der Erwägung, dass die Rationalisierung des gemeinschaftlichen Besitzstands durch Vereinfachung und Abbau des unnötigen Verwaltungsaufwands keinesfalls zu Lasten der Rechtssicherheit und des Schutzes, den die europäischen Rechtsvorschriften bieten, gehen darf oder sollte,
- 1. stimmt der Ansicht zu, dass das Regelungsumfeld, in dem die Unternehmen tätig sind, ein ausschlaggebender Faktor für ihre Wettbewerbsfähigkeit, für nachhaltiges Wachstum und für die Beschäftigungsleistung ist und dass die Sicherstellung eines transparenten, klaren und effektiven Regelungsumfelds, welches generell von hoher Qualität ist und bleibt, eine wichtige Zielvorgabe der EU-Politik sein sollte;
- 2. ist der Auffassung, dass die schlechte Qualität des Regelungsumfelds in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene die Rechtsstaatlichkeit schwächt und die Bürger ihren Institutionen entfremdet;
- 3. unterstützt uneingeschränkt alle Bemühungen der Kommission, die Wirksamkeit und die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts durch einschlägige Initiativen zu stärken;
- 4. begrüßt den Erfolg des Web-Portals "Ihre Stimme in Europa" und fordert die Kommission auf, weitere wirksame Wege zu finden, interessierte Kreise zu allen den Vorschlag betreffenden Aspekten einschließlich der Folgenabschätzung zu konsultieren, bevor sie einen Legislativvorschlag vorlegt;
- 5. weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig geeignete und unabhängige Folgenabschätzungen auf der Grundlage einer eingehenden Konsultation aller Beteiligten sind, und fordert die Kommission auf, eine hinreichende Zahl von Szenarien und politischen Alternativen (gegebenenfalls auch "Untätigkeit") als Grundlage für kostengünstige und nachhaltige Lösungen vorzusehen;
- 6. begrüßt, dass die Kommission sich verpflichtet hat, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht für ihre Sachverständigengruppen zu erhöhen und eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Fälle von EU-Selbstregulierung und Koregulierung zu erstellen;
- 7. hält es für außerordentlich wichtig, dass die Institutionen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit über ihre regionalen und örtlichen Behörden sowie zentral auf ministerieller Ebene ständig überwachen;
- 8. begrüßt das Aktionsprogramm der Kommission, mit dem die Verwaltungskosten für Unternehmen in der Europäischen Union gemessen werden sollen und der unnötige und unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand bis zum Jahr 2012 um 25% verringert werden soll;
- 9. weist darauf hin, dass mit dieser Strategie der unnötige Verwaltungsaufwand für Unternehmen um 25% abgebaut werden soll und sie daher weder mit Deregulierung gleichgesetzt werden kann noch zur Änderung der im Gemeinschaftsrecht formulierten ehrgeizigen politischen Zielsetzungen führen darf; fordert die Kommission auf, darauf zu achten, dass der Abbau unnötiger Verwaltungskosten durch Rechtsvorschriften nicht zu Lasten der ursprünglichen Zielsetzungen der Rechtsvorschriften geht;
- 10. unterstützt die Schlussfolgerung, dass dies ein gemeinsames Ziel sein muss, das nur auf der Grundlage einer gemeinsamen Bemühung der Mitgliedstaaten und der Europäischen Institutionen erreicht werden kann;
- 11. weist insbesondere mit Nachdruck darauf hin, dass eine effiziente Strategie zur Verringerung unnötiger europäischer Verwaltungskosten sowohl von der Kommission - was den unnötigen Verwaltungsaufwand betrifft, der aus den europäischen Verordnungen und Richtlinien resultiert - als auch von den Mitgliedstaaten, was den Aufwand, der sich aus nationalen Rechtsvorschriften ergibt, anbelangt, verfolgt werden muss; fordert die Kommission auf, die Initiative zu ergreifen und ihre Maßnahmen zur Verringerung unnötiger Verwaltungskosten auf EU-Ebene nicht von den von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen in Bezug auf die Verringerung unnötiger Verwaltungskosten, die sich aus nationalen Rechtsvorschriften ergeben, abhängig zu machen;
- 12. begrüßt, dass die Kommission schwerpunktmäßig 13 Bereiche (die sogenannten vorrangigen Bereiche) festgelegt hat, innerhalb deren die Verwaltungskosten gemessen werden und der unnötige Verwaltungsaufwand pragmatisch und effizient abgebaut wird; fordert die Kommission jedoch auf, auf Dauer auch außerhalb der festgelegten Schwerpunktbereiche die Verwaltungskosten zu ermitteln und den unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen; ist der Auffassung, dass dies unter anderem gleichzeitig mit der in den europäischen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bewertung geschehen könnte;
- 13. zeigt sich sehr besorgt darüber, dass die Kommission in ihrer Mitteilung (KOM (2007) 0023) (in Anhang I) vorschlägt, den Geltungsbereich des Aktionsprogramms auf Pflichten zu beschränken, die den Unternehmen auferlegt werden; ist im Gegenteil der Ansicht, dass die Strategie für Wachstum und Beschäftigung es erfordert, das Aktionsprogramm auf jeglichen Verwaltungsaufwand auszudehnen;
- 14. hält es für wichtig, dass die Akteure an der Auswahl der Gesetzesvorschläge, die unnötige Verwaltungskosten verursachen, sowie bei der Festlegung von Maßnahmen, mit denen diese Kosten verringert werden sollen, einbezogen werden; ersucht die Kommission, in jeder Generaldirektion der Kommission einen Dialog mit den europäischen Akteuren einzuleiten, sowohl im Rahmen der 13 vorrangigen Bereiche als auch bei der Festlegung neuer vorrangiger Bereiche;
- 15. weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Abbau des unnötigen Verwaltungsaufwands um 25% ein realistisches Bild der effektiven Kostensenkung vermitteln muss; hält es daher für entscheidend, dass eine Basisberechnung durchgeführt wird und dass das Ziel einer Verringerung um 25% als Nettoziel festgelegt wird, damit den zusätzlichen unnötigen Verwaltungskosten infolge neuer europäischer Rechtsvorschriften bei der endgültigen Bewertung im Jahr 2012 Rechnung getragen und festgestellt werden kann, ob die unnötigen Verwaltungskosten in der Europäischen Union um ein Viertel zurückgegangen sind;
- 16. unterstützt den Vorschlag der Kommission, für alle Informationspflichten Obergrenzen einzuführen und diese für KMU nach Möglichkeit gering zu halten;
- 17. betont, dass jede Generaldirektion der Kommission in den Abbau der unnötigen Verwaltungskosten einbezogen werden muss; unterstreicht, dass jede Generaldirektion Einblick in die unnötigen Verwaltungskosten erhalten muss, die sie verursacht, indem eine Basisberechnung durchgeführt wird und auf der Grundlage dieser Basisberechnung ihre eigenen Ziele für eine Verringerung festgelegt werden;
- 18. fordert die Kommission auf, jährlich zu veröffentlichen, welche Maßnahmen getroffen wurden und welche Maßnahmen sie zu treffen gedenkt, um die unnötigen Verwaltungskosten in der Europäischen Union abzubauen, inwiefern die Verwaltungskosten in der Europäischen Union infolge neuer europäischer Rechtsvorschriften zunehmen und welchen Nettoanteil in Prozent diese Maßnahmen zur Verwirklichung des Zieles einer Verringerung um 25% im Jahr 2012 leisten werden;
- 19. begrüßt die Absicht der Kommission, bis zum Abschluss der Erfassung der unnötigen Verwaltungskosten im Jahr 2008 kurzfristig bereits einen erheblichen Beitrag zur Verringerung der unnötigen Verwaltungskosten zu leisten, indem sie die eindeutigsten unnötigen Verwaltungskosten durch so genannte "Schnellverfahren" (fast track actions) abbaut; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die bereits Basisberechnungen durchgeführt haben, weitere Bereiche, in denen mit einfachen Mitteln Verringerungen der unnötigen Verwaltungskosten verwirklicht werden können, zu ermitteln und solche Verringerungen vorzuschlagen;
- 20. unterstützt die Bemühungen der Kommission, die unnötigen Verwaltungskosten, die auf die neuen europäischen Rechtsvorschriften zurückzuführen sind, durch die Integration der Standardkostenmethode ("Standard Cost Method" (SCM)) bei der Folgenabschätzung zu erfassen; hält es für unerlässlich, dass alle Beteiligten an der Beschaffung der Informationen mitwirken, die für die Nutzung der Standardkostenmethode benötigt werden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Qualität der Folgenabschätzungen durch den Ausschuss für Folgenabschätzung ("Impact Assessment Board" (IAB)) über öffentlich zugängliche Gutachten kontrolliert werden muss;
- 21. betont, dass das Parlament Legislativvorschläge der Kommission, die nicht mit einer unabhängig kontrollierten Folgenabschätzung einhergehen, welche auch eine Evaluierung eines eventuellen unnötigen Verwaltungsaufwands mittels der Standardkostenmethode einschließt, unberücksichtigt lassen sollte;
- 22. vertritt die Ansicht, dass der zusätzliche Nutzen der Verfahren im Rahmen der IAB-Folgenabschätzung bis Ende 2008 geprüft werden sollte; fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck Indikatoren zu entwickeln, die auf den bei internationalen Organisationen und Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen beruhen;
- 23. schlägt vor, die unlängst im Haushaltsplan der Europäischen Union freigegebenen Mittel für ein "Pilotprojekt zur Minimierung des Verwaltungsaufwands" für die Einsetzung eines Sachverständigengremiums zu verwenden, das die vom Ausschuss für Folgenabschätzung erstellten Gutachten stichprobenartig auf ihre Qualität überprüft, insbesondere im Hinblick auf die erfassten unnötigen Verwaltungskosten, und die Durchführung des europäischen Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungskosten überwacht;
- 24. betont die Bedeutung einer klaren Unterscheidung zwischen Fällen überholter, überflüssiger oder überregulierender Informationspflichten und Fällen, in denen aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Gesundheit, der Sicherheit, der Arbeitsqualität und der Arbeitnehmerrechte, der Umwelt oder der finanziellen Interessen der Gemeinschaft Informationspflichten weiterhin erforderlich sind;
- 25. hält es für notwendig, dass der Rat und das Parlament vereinfachte Vorschläge rascher annehmen, und stimmt daher der Schlussfolgerung der Interinstitutionellen Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" vom 16. Dezember 0310 zu, die Arbeitsmethoden des Rates und des Parlaments zu verändern, indem beispielsweise Adhoc-Strukturen vorgesehen werden, die eigens mit der Vereinfachung dieser Rechtsvorschriften beauftragt werden;
- 26. schlägt vor, dass die Kommission parallel zum Aktionsprogramm zur Verringerung der unnötigen Verwaltungskosten eine Untersuchung einleitet, um
- a) eine Methode zu entwickeln, mit der - zusätzlich zu den Verwaltungskosten - auch alle übrigen Befolgungskosten (Kosten aufgrund inhaltlicher Verpflichtungen von Rechtsvorschriften), die sich aus neuen Rechtsvorschriften und Bestimmungen oder Änderungen in geltenden Rechtsvorschriften ergeben, quantitativ erfasst und gemessen werden können;
- b) anschließend unter Beteiligung interessierter Kreise ein Pilotprojekt zu starten, mit dem eine solche Messmethode für die Befolgungskosten im Rahmen der Folgenabschätzungen angewandt wird;
- c) diese Methode vom Ausschuss für Folgenabschätzung testen und bewerten zu lassen, und
- d) diese anschließend standardmäßig anzuwenden und zum Bestandteil aller Folgenabschätzungen zu machen;
- 27. ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten, Fälle zu prüfen, in denen die gleichen Informationen mehrmals von unterschiedlichen Akteuren angefordert werden, und solche Überschneidungen zu beseitigen;
- 28. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Verringerung von Verwaltungslasten zu verstärken, die mit rein nationalen Rechtsvorschriften verbunden sind;
- 29. fordert die Mitgliedstaaten ebenfalls auf, die papiergestützte Berichtspflicht durch elektronische und internetgestützte Datenerhebungen zu ersetzen, die, sofern möglich, über intelligente Portale erfolgen;
- 30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 433.
- 2 ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 314.
- 3 ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 135.
- 4 ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 155.
- 5 ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 512.
- 6 ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 146.
- 7 ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 136.
- 8 ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 128.
- 9 ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 140.
- 10 ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.