Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 15. September 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 5. September 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 8. September 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 130/01 = AE-Nr. 010515 und
Drucksache 527/06 (PDF) = AE-Nr. 061418
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Europäische Parlament und der Rat erkennen in ihrem Beschluss über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft1 an, dass die Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt weiter reduziert werden müssen. Dies betrifft in einer ersten Phase die Pflanzenschutzmittel. Man will erreichen dass Pflanzenschutzmittel nachhaltiger verwendet und die damit verbundenen Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unter Gewährleistung des für die Pflanzen erforderlichen Schutzes verringert werden. Hierzu soll der geltende Rechtsrahmen uneingeschränkt durchgeführt und entsprechend überarbeitet werden sowie eine thematische Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden entwickelt werden. In der Zwischenzeit hat die Europäische Kommission die Strategie (nachstehend: thematische Strategie)2 angenommen und den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen zur Behandlung der wichtigsten rechtlichen Durchführungsaspekte (nachstehend: Rahmenrichtlinie)3 vorgelegt.
Die thematische Strategie umfasst fünf Hauptziele:
- - die Minimierung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken für Gesundheit und Umwelt;
- - die Verbesserung der Kontrolle der Verwendung und des Vertriebs von Pestiziden;
- - das Ersetzen der gefährlichsten Pestizide durch sicherere Alternativen;
- - die Förderung von Anbaumethoden mit geringem Pestizideinsatz oder vollständigem Verzicht darauf;
- - die Einführung eines transparenten Systems der Berichterstattung und Überwachung der Fortschritte.
Im Zusammenhang mit dem erstgenannten Ziel und insbesondere Pestizidausbringungsgeräten führt der Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten ein, ein System der regelmäßigen Wartung und Kontrolle in Gebrauch befindlicher Geräte einzurichten. Ergänzend dazu müssen jedoch noch zusätzliche Maßnahmen zur Einführung von Umweltschutzanforderungen ergriffen werden, die neue Pestizidausbringungsgeräte vor Inverkehrbringen und Inbetriebnahme erfüllen müssen.
In ihrer thematischen Strategie wie auch in der Präambel und der Begründung zu der vorgeschlagenen Rahmenrichtlinie hat die Kommission angekündigt, die nötigen Umweltschutzanforderungen für neue Pestizidausbringungsgeräte in einem getrennten Vorschlag einzubringen. Daher schlägt die Kommission nun eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen4 (nachstehend: Maschinenrichtlinie) vor.
Allgemeiner Kontext
Gut konstruierte, gebaute und gewartete Pestizidausbringungsmaschinen sind von wesentlicher Bedeutung, wenn man die nachteiligen Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und insbesondere das Bedienungspersonal der Maschinen sowie auf die Umwelt verringern will. Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass neue Pestizidausbringungsmaschinen die Umwelt nicht unnötig belasten. Zu diesem Zweck führt der Vorschlag zusätzliche grundlegende Umweltschutzanforderungen ein, die neue Pestizidausbringungsmaschinen erfüllen müssen bevor sie in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden. Die Harmonisierung der Anforderungen an solche Maschinen ist eine Voraussetzung dafür, dass ein hoher Schutzstandard sichergestellt und der freie Verkehr dieser Produkte in der Gemeinschaft gewährleistet werden kann.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
In der Maschinenrichtlinie 98/37/EG sind zum einen die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte Maschinen erfüllen müssen, wenn sie für den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft infrage kommen sollen, und zum anderen die Verfahren zur Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen festgelegt. Mit Wirkung vom 29. Dezember 2009 wird die Richtlinie 98/37/EG durch die Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben. Für Pestizidausbringungsmaschinen gilt die Maschinenrichtlinie in Bezug auf den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Benutzer solcher Maschinen und anderer Personen, die durch ihren Betrieb gefährdet sein können. Die Maschinenrichtlinie enthält derzeit noch keine Umweltschutzanforderungen.
Allerdings haben einige Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Vorschriften mit Umweltschutzanforderungen für Pestizidausbringungsgeräte erlassen. Außerdem wurden in diesem Bereich drei europäische Normen angenommen.
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der Vorschlag entspricht uneingeschränkt den Zielen des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft, der Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung, der Lissabon-Strategie und der thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden. Außerdem leistet der Vorschlag einen Beitrag in anderen Politikfeldern, insbesondere zur Verbesserung des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und der Verbraucher. Der Vorschlag steht in Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung.
2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung
Consultation of interested parties Konsultation von Interessengruppen
Konsultationsmethoden, Hauptzielgruppen und allgemeines Profil der Befragten
Damit sich alle Betroffenen an der Entwicklung der thematischen Strategie beteiligen konnten hat die Kommission ein ausführliches Konsultationsverfahren durchgeführt, in das die europäischen Organe und Institutionen, die Mitgliedstaaten und andere interessierte Kreise einbezogen wurden. Es umfasste vier Konsultationsrunden unter voller Berücksichtigung der Mindeststandards für Konsultationen.
Im Juli 2002 nahm die Kommission die Mitteilung "Hin zu einer thematischen Strategie für eine nachhaltige Nutzung von Pestiziden"5 an, in der mögliche Maßnahmen zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der thematischen Strategie aufgelistet sind. Die Mitteilung wurde dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgelegt sowie zur öffentlichen Konsultation ins Internet gestellt. Es gingen über 150 Beiträge ein. Darüber hinaus hat die Kommission im November 2002 eine Konferenz mit über 200 Teilnehmern veranstaltet die alle wichtigen Interessengruppen wie die Pestizidindustrie, Bauernverbände, Behörden, Verbraucher- und Umweltvereinigungen vertraten. 2004 beauftragte die Kommission den externen Berater BiPRO mit der Durchführung einer Studie über die Auswirkungen der rechtlichen Aspekte der thematischen Strategie. Diese Studie wurde auf der Grundlage von Erhebungen und Befragungen unter den Mitgliedstaaten (22 nahmen teil) und den wichtigsten Interessengruppen ausgearbeitet. Begleitet wurde sie durch eine dienststellenübergreifende Gruppe mit Vertretern aller relevanten Generaldirektionen; der Abschlussbericht6 (nachstehend: BiPRO-Studie) wurde auf der Website der Kommission veröffentlicht. Die Schlussfolgerungen der Studie wurden von 28 Organisationen kommentiert.7
Im Rahmen der Interaktiven Politikgestaltung (IPM) wurde vom 17. März bis zum 12. Mai 2005 eine abschließende Konsultation durchgeführt. Sie baute auf den Ergebnissen der vorherigen Konsultationen der Interessengruppen auf und betraf die Hauptmaßnahmen, die in die thematische Strategie aufgenommen werden sollten. Bei der Kommission gingen 1 767 Antworten von Privatpersonen und Interessengruppen ein.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Eine ausführliche Zusammenfassung des Konsultationsprozesses und seiner Ergebnisse sind im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen über die Folgenabschätzung zur thematischen Strategie für eine nachhaltige Nutzung von Pestiziden8 (nachstehend: Folgenabschätzung) zu finden. Die Schlussfolgerungen des Rates, die Entschließung des Parlaments, die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie die Beiträge der Öffentlichkeit sind in Anhang 1 der Folgenabschätzung zusammengefasst.
Alle Kommentare sind auch über das Internet einzusehen.9 Die im Rahmen der abschließenden IPM-Konsultation eingegangenen Antworten sind in Anhang 2 der Folgenabschätzung zusammengefasst.10
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Landwirtschaft, Pflanzenschutz, Maschinenbau (Pestizidausbringungsgeräte, insbesondere Sprühgeräte und damit zusammenhängende Ausrüstungen), Sprühen aus der Luft, Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen.
Methodik
Zu den Methoden zur Einholung und Nutzung von Expertenwissen gehörten bilaterale Konsultationen mit Interessenvertretern, die Veranstaltung von Sitzungen, die Beteiligung an Konferenzen sowie der Auftrag zur Durchführung einer Studie an einen externen Berater.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Konsultiert wurden hauptsächlich Behörden der Mitgliedstaaten, die Pestizidindustrie, die Hersteller von Pestizidausbringungsgeräten, Bauernverbände, Hochschulen, das Europäische Komitee für Normung (CEN) sowie Umweltschutzorganisationen.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Im Zuge dieser Beratungen bestätigte sich, dass es notwendig ist, Umweltschutzanforderungen festzulegen, die neue Pestizidausbringungsmaschinen erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die Stellungnahmen der Sachverständigen sind über das Internet einzusehen.11
Folgenabschätzung
- - Der Vorschlag für eine Änderung der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) in Bezug auf Pestizidausbringungsmaschinen stützt sich auf den BiPRO-Bericht und die Folgenabschätzung für die auf der thematischen Strategie basierenden Legislativvorschläge.
In Betracht gezogene Optionen
Unter Punkt 4.1.2 der Folgenabschätzung "Standards for control and certification of application equipment" (Standards für Kontrolle und Zertifizierung von Ausbringungsgeräten) werden die verschiedenen Optionen behandelt. In der Folgenabschätzung wird unter "Kontrolle" die Wartung und regelmäßige Inspektion der Pestizidausbringungsgeräte verstanden, was Gegenstand der in der Rahmenrichtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen ist. Der Begriff "Zertifizierung" bezieht sich auf den Gegenstand dieses Vorschlags, nämlich Konstruktion, Bau und Konformitätsbewertung neuer Pestizidausbringungsgeräte. In Bezug auf die Zertifizierung neuer Pestizidausbringungsgeräte werden in der Folgenabschätzung folgende Optionen betrachtet:
- - Keine Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene (Option 5 der Folgenabschätzung);12
- - Einführung eines freiwilligen Zertifizierungssystems (Option 6 der Folgenabschätzung);13
- - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines obligatorischen Zertifizierungssystems auf nationaler Ebene (Option 1 der Folgenabschätzung);14
- - Einführung eines obligatorischen Zertifizierungssystems auf Gemeinschaftsebene für neue Ausbringungsgeräte (Option 2 der Folgenabschätzung, Absatz 1).15
Die Schlussfolgerung unter Punkt 6.2.2 und in den Tabellen 6-45 und 6-46 der Folgenabschätzung16 besagt, dass die Einführung eines obligatorischen Zertifizierungssystems auf Gemeinschaftsebene für neue Pestizidausbringungsgeräte die einzige Option ist, durch die sich die Ziele der thematischen Strategie zum Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit erreichen lassen. Mit den anderen Optionen würden zudem voneinander abweichende nationale Regelungen aufrechterhalten, die den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft behindern (siehe Abschnitt 3: Subsidiaritätsgrundsatz).
Mögliche Auswirkungen Im BiPRO-Bericht wird diskutiert, wie sich die Einführung von Anforderungen für das Inverkehrbringen neuer Pestizidausbringungsgeräte auswirken kann.17 Es wird erwartet dass eine EU-weite Harmonisierung solcher Anforderungen generell die Umweltschutznormen für neue Maschinen verschärfen wird. Daraus ergibt sich gegebenenfalls ein Anstieg der Kosten für die Hersteller von Pestizidausbringungsgeräten. Diese mögliche Kostensteigerung wäre ungleich verteilt, da viele Hersteller bereits jetzt Maschinen anbieten, die den Regelungen oder Zertifizierungssystemen mancher Mitgliedstaaten entsprechen, während andere ihren Produktionsstandard beträchtlich anheben müssten. Für die Erstgenannten hätte die Harmonisierung der Umweltschutzanforderungen auf Gemeinschaftsebene den Vorteil, dass sie einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt gewährleisten würde.
Der mögliche Anstieg der Befolgungskosten für diejenigen Hersteller, die ihre Maschinen verbessern müssten, lässt sich in zwei Elemente aufgliedern: Zum einen fallen einmalige Kosten für die Anpassung von Konstruktion und Werkzeugausstattung an zum anderen Produktionskosten beispielsweise für den Einbau zusätzlicher oder komplizierterer Steuervorrichtungen und -systeme. Keine dieser Kostenarten kann präzise geschätzt werden, da die Hersteller im Allgemeinen nicht zwischen Kosten der Einhaltung von Rechtsvorschriften und Kosten der regelmäßigen Modellpflege zur Anpassung an die Nachfrage nach besserer Leistung und an andere Kundenanforderungen unterscheiden. Allerdings werden die Kosten, die den Herstellern stark verbesserungsbedürftiger Maschinen entstehen, wahrscheinlich durch Preissteigerungen an die Kunden weitergegeben, soweit die Marktbedingungen dies zulassen.
In der Folgenabschätzung wird die durchschnittliche Lebensdauer eines Sprühgerätes mit 12-15 Jahren angesetzt und der jährliche Absatz neuer Sprühgeräte auf dem Gemeinschaftsmarkt auf 125 000-250 000 Stück veranschlagt. Da die Sprühgeräte, die den neuen Umweltschutzanforderungen entsprechen, effizienter sind, werden sie wahrscheinlich weniger Pestizide verbrauchen und es wird weniger Verluste beim Mischen, Einfüllen, Versprühen und Reinigen geben. Es lässt sich schwer abschätzen, um wie viel niedriger der durchschnittliche Jahresverbrauch an Pestiziden liegen wird, aber ganz sicher werden die Benutzer Einsparungen beim Verbrauch erzielen, was einen etwaigen Preisanstieg für manche Sprühgeräte ausgleichen dürfte. Allerdings kann der verringerte Pestizidverbrauch zu Umsatzeinbußen für die Pestizidindustrie und damit zu Arbeitsplatzverlusten führen.
Langfristig ist zu erwarten, dass sich die Einführung von Umweltschutzanforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen positiv auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirken wird, da die Exposition gegenüber Pestiziden geringer sein dürfte und die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entsprechend zurückgehen dürften.18
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Mit diesem Vorschlag werden neue Umweltschutzanforderungen für das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme neuer Pestizidausbringungsmaschinen im EWR eingeführt. Diese zusätzlichen grundlegenden Anforderungen sind rechtsverbindlich und sollen sicherstellen, dass die Mittel die Umwelt nicht unnötig belasten.
Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag für eine Änderung der Maschinenrichtlinie stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag, in dem die Grundsätze für die Verwirklichung des Binnenmarktes niedergelegt sind. Mit der Maschinenrichtlinie wird der freie Verkehr von Maschinen geregelt die in ihren Anwendungsbereich fallen, die die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und die nach den in der Richtlinie festgelegten Verfahren für richtlinienkonform befunden wurden.
Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen durch die Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden:
Manche Mitgliedstaaten haben bereits rechtsverbindliche Umweltschutzanforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren für Pestizidausbringungsgeräte eingeführt.
Andere Mitgliedstaaten haben Regelungsentwürfe in diesem Bereich angekündigt.
Überließe man die Festlegung von Umweltschutzanforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen einem freiwilligen Zertifizierungssystem oder den von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene eingerichteten Zertifizierungssystemen, so würden voneinander abweichende nationale Vorschriften und Verfahren, mit denen ähnliche Ziele verfolgt werden, weiterbestehen oder sich noch vermehren. Dies verursacht der Industrie unnötige Kosten und behindert den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Eine Harmonisierung der Umweltschutzanforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren auf Gemeinschaftsebene ist die einzige Möglichkeit, das angestrebte Umweltschutzziel zu erreichen und gleichzeitig gemeinschaftsweit das gleiche Schutzniveau, einen fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen.
Der Vorschlag wird dem Subsidiaritätsprinzip somit gerecht.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und entspricht damit dem in Artikel 5 EG-Vertrag genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Der Vorschlag ist auf die grundlegenden Anforderungen beschränkt, die Pestizidausbringungsmaschinen erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können; für die Entwicklung der technischen Normen mit ausführlichen Spezifikationen, anhand derer die Hersteller diese Anforderungen erfüllen können, sind die europäischen Normungsorganisationen zuständig. Die Anwendung dieser harmonisierten Normen ist freiwillig, begründet jedoch die Vermutung der Konformität mit den jeweiligen grundlegenden Anforderungen.
Die Verwaltungslasten für die Gemeinschaft und die nationalen Behörden sind so gering wie möglich gehalten, da Umweltschutzanforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen mit diesem Vorschlag in die Maschinenrichtlinie aufgenommen werden. Den Mitgliedstaaten käme die einmalige Aufgabe zu, die Änderungsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Danach wären die Verwaltungslasten für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung und Durchsetzung der neuen Umweltschutzanforderungen (Marktüberwachung, Verwaltungszusammenarbeit, Organisation des Ausschusses und der Arbeitsgruppe "Maschinen" und Beteiligung daran, Verwaltung von Normen usw.) mehr oder weniger dieselben wie diejenigen für die Verwaltung und Durchsetzung der bestehenden Maschinenrichtlinie insgesamt.
Die Einhaltung der neuen Anforderungen, die mit diesem Vorschlag in die Maschinenrichtlinie aufgenommen würden, hätte außerdem den Vorteil, dass die Verwaltungslasten für die Hersteller von Pestizidausbringungsmaschinen gering gehalten würden. Die technischen Unterlagen der Hersteller müssten aktualisiert werden die EG-Konformitätserklärung, die jeder Maschine beigefügt sein muss, würde jedoch auch die neuen Umweltschutzanforderungen abdecken; als einzige Änderung müsste ein Verweis auf die angewandten harmonisierten Normen aufgenommen werden. Ein etwaiger Anstieg der Kosten aufgrund der Anwendung neuer harmonisierter Anforderungen wird durch die Reduzierung der derzeitigen und vorhersehbaren künftigen Kosten einer Nichtharmonisierung bei weitem aufgewogen; hiermit sind die Kosten gemeint, die den Herstellern für Konstruktion, Bau und Verwaltungslasten entstehen, wenn es in einer wachsenden Zahl von Mitgliedstaaten voneinander abweichende Regelungen und Verfahren gibt.
Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.
Für neue Pestizidausbringungsmaschinen gilt die Maschinenrichtlinie bereits in Bezug auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Bedienungspersonals und anderer gefährdeter Personen. Nach den Grundsätzen besserer Rechtsetzung ist es vorzuziehen, alle Anforderungen an eine bestimmte Produktkategorie in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen und dadurch sich überschneidende oder widersprüchliche Anforderungen zu vermeiden und ein einheitliches Konformitätsbewertungsverfahren vorzusehen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Umweltschutzanforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen mittels einer Änderungsrichtlinie in die Maschinenrichtlinie aufzunehmen.
Der Vorschlag steht in Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. Weitere Angaben
Entsprechungstabelle
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.
Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft eine EWR-Frage und sollte daher auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt werden.
Einzelerläuterungen zum Vorschlag
Die Präambel zu dem Vorschlag umfasst drei Erwägungsgründe. In den ersten beiden wird der Hintergrund erläutert und das mit dem Vorschlag verfolgte Ziel angegeben.
Im dritten Erwägungsgrund wird erklärt, warum der Umweltschutz in die Ziele der Maschinenrichtlinie aufgenommen wird. Außerdem wird darin angegeben, dass sich die Umweltschutzanforderungen in diesem Vorschlag auf Pestizidausbringungsmaschinen sowie auf die Umweltrisiken beschränken, für die die in Anhang I der Richtlinie vorgeschlagenen neuen grundlegenden Anforderungen gelten.
Es werden entsprechende Änderungen an bestimmten Artikeln der Maschinenrichtlinie vorgeschlagen mit denen der Umweltschutz in die Richtlinienziele aufgenommen wird.
Im Artikel 2 werden bestimmte Schlüsselbegriffe der Richtlinie definiert. Es wird vorgeschlagen die Definition des Begriffs "wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen" in diesen Artikel aufzunehmen. Dadurch, dass der Umweltschutz in die Definition von "wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen" aufgenommen wird, bedarf es keiner Änderung der zahlreichen Verweise der Richtlinie auf die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen mehr.
Das Umweltschutzziel ist außerdem Gegenstand der Änderung von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 3 und von Artikel 11 Absatz 1.
In Anhang I werden die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für Maschinen aufgeführt. In den ersten Allgemeinen Grundsatz in der Einleitung zu diesem Anhang wird die Verpflichtung der Hersteller von Pestizidausbringungsmaschinen eingeführt, gegebenenfalls die Gefahr von Schäden für die Umwelt abzuschätzen.
Es wird vorgeschlagen, die Umweltschutzanforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen in Anhang I Teil 2 aufzunehmen. Teil 2 enthält zusätzliche wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für bestimmte Kategorien von Maschinen. Es wird vorgeschlagen, in den ersten Absatz, in dem der Anwendungsbereich von Teil 2 festgelegt ist, einen Verweis auf Pestizidausbringungsmaschinen hinzuzufügen. Die neuen zusätzlichen Umweltschutzanforderungen werden in einer neuen Nummer 2.4 eingeführt.
Die Anforderungen, die in dieser neuen Nummer 2.4 von Anhang I vorgeschlagen werden gelten für Pestizidausbringungsmaschinen. In Nummer 2.4.1 wird der Begriff "Pestizidausbringungsmaschine" definiert. Daraus geht klar hervor, dass die Anforderungen in Übereinstimmung mit der thematischen Strategie und der Rahmenrichtlinie für Maschinen gelten, die für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln19 und von Biozidprodukten zur Schädlingsbekämpfung20 bestimmt sind.
Zu den Pestizidausbringungsmaschinen gehören selbstfahrende, gezogene, auf einem Fahrzeug angebrachte und aufgesattelte, in Luftfahrzeugen angebrachte sowie ortsfeste Maschinen, die zur Ausbringung von Pestiziden sowohl für den gewerblichen als auch den privaten Gebrauch bestimmt sind. Außerdem gehören dazu mit einer Druckkammer ausgestattete tragbare und handgehaltene Maschinen sowie durch menschliche Kraft angetriebene tragbare und handgehaltene Maschinen zur Pestizidausbringung. Die unter Nummer 2.4 aufgeführten Anforderungen gelten jedoch weder für durch menschliche Kraft angetriebene tragbare und handgehaltene Geräte zur Pestizidausbringung, die nicht mit einer Druckkammer ausgestattet sind, noch für einfache Pestizidausbringungsgeräte ohne bewegliche Teile, da solche Geräte nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen.
Unter den Nummern 2.4.2 bis 2.4.8 sind die grundlegenden Anforderungen aufgeführt, durch die sichergestellt werden soll, dass die Pestizidausbringungsmaschinen so konstruiert und gebaut sind, dass die Umwelt möglichst wenig belastet wird, und dass ihnen die erforderliche Betriebsanleitung mit Informationen über ordnungsgemäße Verwendung, Wartung und Kontrolle beigefügt ist.
Es sei darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen neuen grundlegenden Anforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Grundsatz 4 in der Einleitung zu Anhang I zusätzlich zu den anderen einschlägigen Anforderungen von Anhang I gelten, u. a. die Anforderung von Nummer 3.5.3 an den Schutz des Bedienungspersonals vor dem Risiko einer Exposition gegenüber gefährlichen Emissionen.
Die neuen grundlegenden Anforderungen des Vorschlags sollen durch technische Spezifikationen harmonisierter Normen für die verschiedenen Kategorien von Pestizidausbringungsmaschinen konkretisiert werden. Zu diesem Zweck erteilt die Kommission den europäischen Normungsorganisationen einen entsprechenden Auftrag.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pestizidausbringungsmaschinen zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission,21 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,22 gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,23 in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Es wird allgemein anerkannt, dass der Einsatz von Pestiziden Gefahren für Umwelt und menschliche Gesundheit mit sich bringt. In ihrer Mitteilung "Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden"24 legt die Kommission eine Strategie zur Verringerung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar. Außerdem hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden25 (nachstehend: Rahmenrichtlinie) vorgelegt.
- (2) Konstruktion, Bau und Wartung von Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden spielen bei dem Versuch, die nachteiligen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern, eine beträchtliche Rolle. Für bereits in gewerblichem Gebrauch befindliche Pestizidausbringungsmaschinen werden mit der Rahmenrichtlinie Vorschriften für Kontrolle und Wartung eingeführt.
- (3) Der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen ist bereits durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen26 geregelt. Um die Übereinstimmung dieser Richtlinie mit der Rahmenrichtlinie zu gewährleisten, ist es angezeigt wesentliche, dem Umweltschutz dienende Vorschriften für Konstruktion und Bau neuer Pestizidausbringungsmaschinen in die Richtlinie 2006/42/EG aufzunehmen.
- (4) Zu diesem Zweck ist es außerdem erforderlich, in die Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG einen Hinweis auf den Umweltschutz einzufügen und dieses Ziel auf die Maschinenarten und die Risiken zu beschränken, für die es spezielle Umweltschutzanforderungen gibt.
- (5) Die Richtlinie 2006/42/EG sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2006/42/EG
Die Richtlinie 2006/42/EG wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe m) angefügt:
- "m) "wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen" verbindliche Vorschriften, durch die sichergestellt wird, dass Produkte keine Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren, Sachen oder Umwelt darstellen."
- 2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder gegebenenfalls von Haustieren und Sachen oder die Umwelt nicht gefährden."
- 3. Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
- "In den in Absatz 1 genannten Fällen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und andere interessierte Parteien, wobei sie angibt, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt, um auf Gemeinschaftsebene ein hohes Maß an Sicherheits- und Gesundheitsschutz für Personen und gegebenenfalls Haustiere und Sachen oder an Umweltschutz zu gewährleisten."
- 4. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- "1. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine von dieser Richtlinie erfasste und mit der CE-Kennzeichnung
versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen oder die Umwelt zu gefährden droht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen oder den freien Verkehr hierfür einzuschränken."
- "1. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine von dieser Richtlinie erfasste und mit der CE-Kennzeichnung
- 5. Anhang I wird wie folgt geändert:
- a) Der Abschnitt "Allgemeine Grundsätze" Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.
Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
- - die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt;
- - die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln;
- - die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und gegebenenfalls möglicher Schäden für die Umwelt und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;
- - die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist;
- - die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern.
- b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
- i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse, handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen, tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte sowie Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften sowie Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).
- ii) Folgende Nummer 2.4 wird angefügt:"
2.4. Pestizidausbringungsmaschinen
2.4.1. Begriffsbestimmung
"Pestizidausbringungsmaschinen": Maschinen, die eigens zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. [...]27 oder von Biozidprodukten zur Schädlingsbekämpfung der Produktarten 14 bis 19 gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG28 bestimmt sind.
2.4.2. Allgemeines
Pestizidausbringungsmaschinen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie ohne unnötige Belastung der Umwelt betrieben, eingerichtet und gewartet werden können.
2.4.3. Bedienung und Überwachung
Es muss möglich sein, den Betrieb der Maschine vom Bedienungsstand aus zu steuern und zu überwachen.
2.4.4. Füllung und Entleerung
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass das präzise Füllen und das vollständige Entleeren erleichtert wird und dass unbeabsichtigtes Ausbringen von Pestizid während dieser Vorgänge nicht möglich ist.
2.4.5. Ausbringung
2.4.5.1. Ausbringungsrate
Die Maschine muss mit Vorrichtungen zur einfachen, präzisen und zuverlässigen Einstellung der Ausbringungsrate ausgestattet sein.
2.4.5.2. Verteilung und Ablagerung
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass eine gleichmäßige Verteilung und eine homogene Ablagerung des Pestizids auf den Zielflächen gewährleistet ist und unbeabsichtigte Freisetzungen auf andere Flächen möglichst gering gehalten werden.
Freisetzungen nach Abschalten der Pestizidausbringungsfunktion sind zu vermeiden.
2.4.6. Wartung
2.4.6.1. Reinigung
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die Reinigung, insbesondere des Tanks, ungehindert möglich ist.
2.4.6.2. Instandhaltung
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass der Austausch abgenutzter Teile ungehindert möglich ist. Es muss möglich sein, die zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Arbeitens erforderlichen Messinstrumente an die Maschine anzuschließen.
2.4.7. Kennzeichnung
2.4.7.1. Düsen
Düsen müssen so gekennzeichnet sein, dass Typ und Größe unmittelbar erkennbar sind oder aus der Betriebsanleitung hervorgehen.
2.4.7.2. Filter
Filter und Siebe müssen so gekennzeichnet sein, dass Typ und Maschenweite unmittelbar erkennbar sind oder aus der Betriebsanleitung hervorgehen.
2.4.8. Betriebsanleitung
Die Betriebsanleitung muss folgende Informationen enthalten:
- a) die Vorkehrungen, die beim Füllen, Entleeren und Reinigen zu treffen sind, um eine Verschmutzung der Umwelt zu vermeiden;
- b) die Verwendungsbedingungen und die dazugehörige Vorbereitung und Einrichtung, um eine gleichmäßige Verteilung und eine homogene Ablagerung des Pestizids sicherzustellen und unbeabsichtigte Freisetzungen zu vermeiden;
- c) Typ und Größe der Düsen;
- d) Typ und Maschenweite von Sieben und Filtern;
- e) Kontrollhäufigkeit und Kriterien für den Austausch von Düsen, Sieben und Filtern;
- f) Anwendungsbeschränkungen für bestimmte Pestizide;
- g) Anschluss und Verwendung von Spezialausrüstungen und Zubehörteilen;
- h) die gemäß der Richtlinie [...]29an der Maschine durchzuführenden Kontrollen."
- i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- a) Der Abschnitt "Allgemeine Grundsätze" Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens [Datum...] nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem [Datum...] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und 29 Richtlinie [...] des Rates und des Europäischen Parlaments vom [...] über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden - ABl. L [...] [...], S. [...]. diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1-15).
- 2 KOM (2006) 372 endg. - Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden, verfügbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2006:0372:FIN:DE:PDF .
- 3 KOM (2006) 373 endg. - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden, verfügbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2006:0373:FIN:DE:PDF .
- 4 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24-86).
- 5 KOM (2002) 349, verfügbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2002/com2002_0349de01.pdf .
- 6 "Assessing economic impacts of the specific measures to be part of the Thematic Strategy on the Sustainable Use of Pesticides", Abschlussbericht, Oktober 2004, Beratungsgesellschaft für integrierte Problemlösungen (BiPRO), verfügbar unter: http://ec.europa.eu/environment/ppps/pdf/bipro_ppp_final_report.pdf .
- 7 Die Kommentare sind verfügbar unter: http://ec.europa.eu/environment/ppps/2nd_step_react.htm .
- 8 SEK(2006) 894 - "Commission staff working paper on the Impact Assessment of the Thematic Strategy on the Sustainable Use of Pesticides", verfügbar unter: http://ec.europa.eu/environment/ppps/pdf/sec_2006_0894.pdf .
- 9 Alle Kommentare sind verfügbar unter: http://ec.europa.eu/environment/ppps/1st_step_consul.htm . Die Dokumente und Berichte über die Konsultation der Interessengruppen können über folgende Internetadresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/environment/ppps/1st_step_conf.htm .
- 10 Die Ergebnisse sind auch über das Internet einzusehen unter: http://ec.europa.eu/environment/ppps/pdf/stats_consult.pdf .
- 11 Siehe http://europa.eu.int/comm/environment/ppps/2nd_step_tech.htm .
- 12 Siehe Fußnote 8, S. 38.
- 13 Siehe Fußnote 8, S. 38.
- 14 Siehe Fußnote 8, S. 37.
- 15 Siehe Fußnote 8, S. 37.
- 16 Siehe Fußnote 8, S. 143- 46.
- 17 Siehe Fußnote 6, insbesondere Punkt 4.5, S. 72 - 74, Auswirkungen: Punkt 10, S. 218-258.
- 18 Siehe Fußnote 8, insbesondere Optionen: Punkt 4.1.2, S. 37, Auswirkungen: Punkt 6.1.2, S. 90-98, Vergleich zwischen den Optionen: Punkt 6.2.2, S. 143-146, und eingegangene Kommentare: Punkt 9.10, S. 197-198.
- 19 Siehe den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 11. März 2008, KOM (2008) 93 endgültig.
- 20 Die Produktarten 14-19 gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1 (zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/47/EG - ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21).
- 21 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 22 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 23 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 24 KOM (2006) 372 endgültig.
- 25 KOM (2006) 373 endgültig.
- 26 ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
- 27 Verordnung (EG) Nr. [...] über Pflanzenschutzmittel - ABl. L [...], [...], S. [...].
- 28 Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1 (zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/47/EG - ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21).