Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen
(Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Zuwanderungsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 806, 992), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Abschnitt I Nr. 10 der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Änderungen im Bereich der Arbeitsmigration

Dieses Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) ist notwendig, um die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Zuwanderung zum Zweck der Arbeitsmigration an die sich seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 gewandelten Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt anzupassen.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2008 hat das Bundeskabinett das "Aktionsprogramm der Bundesregierung - Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland" beschlossen. Dieses beinhaltet ein Maßnahmenpaket, das aus Änderungen des Aufenthaltsgesetzes und der Aufenthaltsverordnung, der Beschäftigungs- und der Beschäftigungsverfahrensverordnung sowie der Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung besteht.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zur Umsetzung des Aktionsprogramms in einem eigenen Rechtsetzungsverfahren den erleichterten Zugang junger Geduldeter zu einer Ausbildung sowie die bevorzugte Zulassung von Absolventen und Absolventinnen deutscher Auslandsschulen zum Arbeitsmarkt regeln und Regelungen zur weiteren Öffnung des Arbeitsmarktes für Akademiker und Akademikerinnen aus Drittstaaten und den neuen EU-Mitgliedstaaten treffen.

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt das Aktionsprogramm insoweit um, als Änderungen des Aufenthaltsgesetzes betroffen sind. Mit dem vorgesehenen Inkrafttreten zum 1. Januar 2009 soll ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Öffnungen des Arbeitsmarktes für die Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten und der Mitteilung an die EU-Kommission über die Beibehaltung der derzeit geltenden Übergangsregelungen zu den Beitrittsverträgen zur Europäischen Union hergestellt werden.

Deutschlands Position im internationalen Wettbewerb um hoch qualifizierte Fachkräfte soll gestärkt werden. Dazu wird die in § 19 Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Mindesteinkommensgrenze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte, die von Anfang an ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht vermittelt, von dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit 86.400 Euro) auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 63.600 Euro gesenkt.

Deutschland will vor allem die Potenziale derjenigen jungen Ausländer und Ausländerinnen nutzen die durch Integration im Inland mit der deutschen Kultur vertraut sind und hier ihre Ausbildung absolvieren (" Bildungsinländer- und -inländerinnen ").

Häufig haben sie jedoch wegen des Aufenthaltsstatus der Eltern keine Aufenthaltsperspektive; sowohl die Bleiberechtsregelung der IMK vom 17. November 2006 als auch die gesetzliche Altfallregelung in §§ 104a, 104b des Aufenthaltsgesetzes stellen für die Erlangung eines sicheren Aufenthaltsstatus für zahlreiche, insbesondere jüngere Geduldete insoweit hohe Hürden auf. Auch beruflich gut qualifizierte Geduldete, die ihre Ausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben und Geduldete, die sich auf Grund ihrer bereits im Herkunftsland erworbenen Qualifikationen am Arbeitsmarkt bewährt haben, können einen Beitrag zur langfristigen Deckung des Fachkräftebedarfs leisten. Für junge geduldete Bildungsinländer und beruflich gut qualifizierte Geduldete, die über eine verbindliche Einstellungszusage oder bereits über ein entsprechendes Arbeitsverhältnis verfügen, werden in diesem Gesetz daher folgende Verbesserungen durch Einfügung des neuen § 18a in das Aufenthaltsgesetz realisiert: Geduldete, die gut integriert sind und erfolgreich in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben, erhalten einen sicheren Aufenthaltsstatus.

Die gleiche Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erhalten geduldete Hochschulabsolventen, deren Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist und die zwei Jahre lang durchgängig in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben, und geduldete Fachkräfte, die zwei Jahre lang durchgängig in einer Beschäftigung tätig waren, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt.

II. Weitere Änderungen

Im Aufenthaltsgesetz wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um anschließend die Regelungen zu den Reiseausweisen für Ausländer, Reiseausweisen für Flüchtlinge und Reiseausweisen für Staatenlose in der Aufenthaltsverordnung an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU (Nr. ) L 385 S. 1) anzupassen.

Für deutsche Staatsangehörige werden bereits seit dem 1. November 2007 Pässe und Passersatzpapiere grundsätzlich mit einem elektronischen Speichermedium, das ein Lichtbild und zwei Fingerabdrücke des Antragstellers bzw. der Antragstellerin enthält ausgegeben. Die Verordnung(EG) Nr. 2252/2004 wird damit insoweit bereits umgesetzt. Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose werden seit dem 1. November 2007 ebenfalls mit einem elektronischen Speichermedium ausgegeben, das bislang jedoch nur das Lichtbild enthält. Zum vollständigen Vollzug der Verordnung(EG) Nr. 2252/2004 müssen hier ebenfalls Fingerabdrücke in das elektronische Speichermedium eingebracht werden.

Weiterhin müssen die Dokumente eine maschinenlesbare Personaldatenseite enthalten.

Die Umsetzungsfrist läuft am 28. Juni 2009 ab. Vor diesem Hintergrund müssen die entsprechenden Regelungen in der Aufenthaltsverordnung angepasst werden.

Die Regelung des § 23a des Aufenthaltsgesetzes, wonach die Länder eigene Härtefallkommissionen einsetzen können, hat sich bewährt. Alle Länder haben Härtefallkommissionen eingesetzt. Um die nicht länger erwünschte Befristung der Regelung zum 31.12.2009 aufzuheben, wird der die Befristung festsetzende Art. 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes aufgehoben.

Schließlich werden mit der Änderung der Angaben in § 30 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 10, § 79 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und Nummer 1 der Anlage C zur Aufenthaltsverordnung redaktionelle Versehen früherer Gesetzgebungsverfahren berichtigt und durch Änderung des § 16 der Aufenthaltsverordnung sowie Ergänzung der Nummer 1 der Anlage A zur Aufenthaltsverordnung einer völkerrechtlichen Verpflichtung gegenüber Brasilien über die visumfreie Einreise auch bei längerfristigen Aufenthalten Rechnung getragen.

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 GG. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei der Einreise und dem Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen im Bundesgebiet zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern und Ausländerinnen nicht möglich. Wie bisher ist deshalb eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

IV. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entstehen unmittelbar keine Kosten. Es werden allerdings durch Einführung der Ermächtigung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung die Voraussetzungen geschaffen, um in der Aufenthaltsverordnung eine Informationspflicht für die Wirtschaft, eine Informationspflicht für die Bürgerinnen und Bürger und vier Informationspflichten für die Verwaltung zu schaffen. Die künftige Belastung für die Wirtschaft wird auf ca. 2160 Euro geschätzt. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der Gesetzentwurf wurde auf seine gleichstellungspolitischen Auswirkungen überprüft.

Er weist keine Gleichstellungsrelevanz auf.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Bei der Anpassung der Inhaltsübersicht handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Einfügung des neuen Paragrafen 18a in das Aufenthaltsgesetz.

Zu Nummer 2 (§ 18a)

Mit der Regelung von § 18a soll den Geduldeten, die entweder in Deutschland eine Berufsausbildung zum Facharbeiter bzw. zur Facharbeiterin oder ein Studium erfolgreich absolviert haben oder bereits mit einer entsprechenden Qualifikation nach Deutschland eingereist sind oder die sich im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit im Bundesgebiet qualifiziert haben, und die über ein Arbeitsplatzangebot für eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung verfügen, die Gelegenheit gegeben werden, in einen rechtmäßigen Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis zu wechseln. Auf Grund dieses Aufenthaltszweckwechsels zu einem Aufenthaltstitel nach Abschnitt 4 ist die Anwendung der Vorschriften des Abschnittes 5 ausgeschlossen.

Damit finden die Vorschriften des Abschnittes 1 uneingeschränkt - soweit deren Anwendung nicht explizit ausgenommen wird - Anwendung. Der Familiennachzug richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

Zu Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a:

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39. Es wird hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit nicht allein darauf abgestellt, dass der Ausländer bzw. die Ausländerin daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, sondern auch auf ein Qualifikationsprofil des Ausländers bzw. der Ausländerin, mit dem das im Fokus dieser Regelung stehende Ziel, den steigenden Bedarf an gut ausgebildeten Fachkräften, insbesondere durch Nutzung inländischer Potenziale, zu befriedigen, unterstützt werden kann. Insofern ist es gerechtfertigt, nicht nur Ausländern und Ausländerinnen mit Hochschulabschluss die Perspektive eines gesicherten Aufenthalts zu bieten, sondern auch denjenigen, die über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügen. Mit der Bezugnahme auf eine "qualifizierte Berufsausbildung" wird der Terminologie des Gesetzes gefolgt, das auch in § 18 Abs. 4 und § 39 Abs. 6 die Begrifflichkeit verwendet. Konkretisiert wird der Begriff der "qualifizierten Berufsausbildung" durch § 25 BeschV, wonach es sich um Berufsausbildungen mit einer mindestens dreijährigen Ausbildungsdauer handelt. Im Rahmen der weiteren Umsetzung des Aktionsprogramms der Bundesregierung durch Änderung der BeschV und BeschVerfV wird § 25 BeschV nicht geändert. Die geforderte Dauer der Ausbildung bezieht sich auf die generelle Dauer der Ausbildung und nicht auf die individuelle Ausbildungsdauer des betroffenen Ausländers bzw. der Ausländerin.

Damit wird klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch in den Fällen erfüllt sind, in denen der Ausländer bzw. die Ausländerin über eine Qualifikation verfügt, die Ausbildung in verkürzter Zeit erfolgreich zu absolvieren.

Eine Fachkraft im Sinne von § 18a ist eine Person, die entweder über eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Berufsausbildung verfügt, einen Abschluss als Meister bzw. Meisterin, Techniker bzw. Technikerin oder Fachwirt bzw. Fachwirtin vorweisen kann oder über einen Hochschulabschluss verfügt. Als abgeschlossenes Hochschulstudium gelten auch Ausbildungen, deren Abschluss durch das Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt sind (z.B. Studium an einer Berufsakademie in einzelnen Bundesländern).

Voraussetzung ist weiterhin, dass der Geduldete nicht nur über ein beliebiges Arbeitsplatzangebot verfügt. Die mit dem Arbeitsplatzangebot vorgesehene Beschäftigung muss der Qualifikation des Ausländers bzw. der Ausländerin entsprechen.

Zu Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b:

Studienabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, müssen in Deutschland rechtlich oder faktisch anerkannt sein. Soweit für einen im Ausland erworbenen Studienabschluss eine formale Anerkennung nicht vorgesehen oder nicht erforderlich ist, ist für die Frage, ob es sich um einen (faktisch) anerkannten Studienabschluss handelt, auf die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesens bei der Kultusministerkonferenz abzustellen, die im Internet unter www.anabin.de öffentlich zugänglich sind. Bei Fachkräften, die vor der Einreise nach Deutschland ihre berufliche Qualifikation im Herkunftsland erworben haben, ist darauf abzustellen, dass es sich um eine Fachkraft nach oben genannter Definition handelt. Für den Personenkreis der Nummer 1 Buchstabe b ist ausschlaggebend, dass der Ausländer bzw. die Ausländerin unmittelbar vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens zwei Jahre in einer seiner beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung tätig war oder ist und diese Beschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung i.S.v. § 25 BeschV voraussetzt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss dieses Beschäftigungsverhältnis fortbestehen oder ein Arbeitsplatzangebot für eine weitere entsprechende Beschäftigung vorliegen.

Zu Absatz 1 Nr. 2 bis 7:

Die Kriterien der Nummer 2 bis 7 entsprechen inhaltlich § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 6. Nach Nummer 3 werden von den Geduldeten mit dem Qualifikationsprofil des § 18a AufenthG ausreichende Deutschkenntnisse erwartet. Dies entspricht dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Zu Absatz 2:

Das Zustimmungserfordernis durch die Bundesagentur für Arbeit begründet sich insbesondere darin dass die Ausländerbehörden nicht über die fachliche Kompetenz verfügen zu beurteilen, ob die Ausbildung zu einer Qualifikation als Fachkraft geführt hat oder ob die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b vorausgesetzte, der Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde und weiter ausgeübt werden soll.

Darüber hinaus ist durch die Bundesagentur für Arbeit zu prüfen, dass die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Fachkräfte entsprechen. Dagegen wird auf die Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG verzichtet, da der Personenkreis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sich bereits über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufgehalten hat und dadurch in der Regel über eine unbeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 10 BeschVerfV verfügen dürfte. Bei den Geduldeten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird vorausgesetzt, dass diese Personen bereits einer qualifizierten Beschäftigung nachgegangen sind und weiterhin nachgehen. Insbesondere in den Fällen der Fortsetzung einer mehrjährigen Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber ist eine erneute Vorrangprüfung nicht angezeigt.

Durch dieses gesetzliche Erfordernis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit finden die §§ 9 und 10 BeschVerfV bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a keine Anwendung. Damit soll auch verhindert werden, dass insbesondere Geduldete nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a nur zum Zweck der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen entsprechenden Arbeitsvertrag abschließen, der nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wieder aufgelöst wird.

Mit Satz 3 wird über die Anwendungsregelungen in Satz 2 hinaus deutlich gemacht, dass nach zweijähriger Beschäftigung, die dem Abschluss entspricht, die arbeitsgenehmigungsrechtlichen Erleichterungen, wie sie in § 9 BeschVerfV vorgesehen sind, eintreten. Bis zum Erreichen dieser zeitlichen Grenze ist jedoch nur eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung möglich.

Zu Absatz 3:

Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entfällt bei denjenigen Geduldeten, bei denen die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG beruht, weil diese Gruppe die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht persönlich zu vertreten hat.

Zu Nummer 3 (§ 19 Abs. 2)

Mit der Änderung wird die Mindestgehaltsgrenze auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 63.600 Euro gesenkt um Deutschland im internationalen Wettbewerb um die Besten zu stärken.

Die Bezugnahme auf diese Beitragsbemessungsgrenze bietet gegenüber der Nennung eines festen Betrags den Vorteil, dass die Beitragsbemessungsgrenze jährlich der Entwicklung der Gehälter angepasst wird, wodurch Änderungen des Aufenthaltsgesetzes zur Anpassung an die Entwicklung nicht erforderlich sind.

Da die Regelung von § 19 Abs. 2 Nr. 3 auf Spezialisten und Spezialistinnen und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung ausgerichtet ist, liegt das geforderte Mindestgehalt deutlich über dem üblichen Gehalt von Akademikern, die am Anfang ihrer beruflichen Karriere stehen und somit noch nicht über die geforderte besondere Berufserfahrung verfügen können. Diese Einkommensgrenze orientiert sich an realistischen Gehältern, die in der Wirtschaft für Hochqualifizierte mit Berufserfahrung gezahlt werden.

Zu Nummer 4 (§ 20 Abs. 6)

Nach § 20 Abs. 6 berechtigt eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 5 Satz 2 zur "Ausübung der Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre."

Nach diesem Wortlaut führt ein Wechsel des Forschungsvorhabens zum Wegfall des Beschäftigungsrechts. Dies ist jedoch nicht sachgerecht, da der Verlauf und Erfolg von Forschungsvorhaben nicht sicher vorhersehbar ist. Forschungsansätze können sich als Sackgasse herausstellen und abgebrochen werden. In diesen Fällen wird bei unveränderter Fragestellung vielfach ein neuer Ansatz gewählt, der ein neues Forschungsvorhaben darstellen kann. Auch kann es im Laufe eines Forschungsaufenthaltes zu vorher ungeplanten Kooperationen und einer zeitweisen Mitarbeit in anderen Arbeitsgruppen kommen, die sich mit Forschungsvorhaben derselben Fachrichtung befassen. Eine Veränderung von Projektinhalten oder die Änderung der Zielrichtung eines Forschungsprojektes soll jedoch nicht zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG oder dazu führen, dass stets neue Aufnahmevereinbarungen mit demselben Forscher abgeschlossen werden müssen, sofern die dann zugrunde liegende Tätigkeit dem in der Forscherrichtlinie und in der AufenthV definierten Begriff der Forschung entspricht.

Zu Nummer 5 (§ 30 Abs. 2)

Diese Änderung stellt eine redaktionelle Berichtigung dar.

Zu Nummer 6 (§ 49 Abs. 10)

Diese Änderung stellt eine redaktionelle Berichtigung dar.

Zu Nummer 7 (§ 52 Abs. 5 Nr. 5)

Diese Änderung stellt eine redaktionelle Berichtigung dar.

Zu Nummer 8 (§ 55 Abs. 2 Nr. 1a (neu))

Grund für diesen neuen Ausweisungsgrund ist die Absenkung des Mindestgehalts und die damit verbundene verstärkte Missbrauchsmöglichkeit, der nach geltendem Recht nicht mit aufenthaltsrechtlichen Sanktionen begegnet werden kann. Täuscht der Ausländer oder die Ausländerin den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages über seine Qualifikation oder Berufserfahrung, ist damit nicht der Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) erfüllt, denn für die Erteilung des Einreisevisums oder der Niederlassungserlaubnis ist lediglich der Arbeitsvertrag maßgeblich. Die Behörden werden somit nicht durch falsche oder unvollständige Angaben getäuscht. Voraussetzung zur Erfüllung des Ausweisungsgrundes ist neben der Täuschung des Arbeitgebers nicht, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Vielmehr steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, bei Fortbestand trotz Täuschung die Niederlassungserlaubnis nicht zu widerrufen.

Zu Nummer 9 (§ 79 Abs. 2)

Diese Änderung stellt eine redaktionelle Berichtigung dar. Der durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 305) neugefasste § 79 Abs. 2 enthält eine offensichtliche Unrichtigkeit:

Die Mitteilungen, auf die verwiesen wird, sind nicht in § 87 Abs. 5 und § 90 Abs. 4, sondern in § 87 Abs. 6 und in § 90 Abs. 5 geregelt.

Auch hinsichtlich der geänderten Regelung soll § 105a AufenthG gelten, weil ein dem Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG entsprechendes Bedürfnis für ihre Abweichungsfestigkeit besteht.

Zu Nummer 10 (§ 99 Abs. 1 Nr. 13a AufenthG)

Die Vorschrift schafft zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben in Entsprechung zum Passrecht die Ermächtigung des Bundesministeriums des Innern, mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speichermedium und Regelungen zu der damit zusammenhängenden Speicherung, Löschung, Erfassung, Qualitätssicherung, und Übermittlung der biometrischen Daten und der übrigen Antragsdaten bei der Ausländerbehörde bzw. beim Dokumentenhersteller zu treffen. Die Ermächtigung erfasst auch die Prüfverfahren, die durchgeführt werden müssen, bevor die erforderliche Hard- und Softwarekomponenten eingesetzt werden dürfen.

Darüber hinaus sind in die Aufenthaltsverordnung entsprechend der bestehenden Regelungen in § 4 Abs. 2 des Passgesetzes Vorschriften für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Staatenlose und Reiseausweise für Flüchtlinge zu Seriennummer und maschinenlesbaren Personaldaten aufzunehmen. Die Anpassung der Aufenthaltsverordnung wird gesondert erfolgen. Die Neuregelung in Nummer 13a berührt nicht die übrigen Verordnungsermächtigungen. Rechtsgrundlage auch für die Erhebung biometrischer Daten ist § 82 Abs. 5 Satz 2 AufenthG (so auch BT-Drs. 016/5065, S. 194)

Zu Artikel 2 (Änderung des Zuwanderungsgesetzes)

Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes wird aufgehoben, damit § 23a AufenthG unbefristet gilt. Die Regelung, wonach die Länder eigene Härtefallkommissionen einsetzen können, auf Grund deren Ersuchen die obersten Landesbehörden dem Ausländer bzw. der Ausländerin einen Aufenthaltstitel jenseits der ansonsten im Gesetz normierten Voraussetzungen erteilen können, hat sich bewährt. Es hat sich insbesondere in der Anwendungspraxis gezeigt, dass entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers mit § 23a keine neuen Klagemöglichkeiten eröffnet worden sind. Mittlerweile haben alle Bundesländer Härtefallkommissionen eingerichtet. Diese arbeiten erfolgreich. Seitens der Länder, Kirchen und karitativen Verbände wird daher eine Aufhebung der Befristung ausdrücklich gewünscht. Die Entfristung bringt keine Nachteile für die Länder, da sie nach wie vor keine Pflicht zur Einrichtung einer Härtefallkommission haben und sich ihr Entscheidungsspielraum nicht verringert.

Neben der Möglichkeit, die bereits eingerichteten Härtefallkommissionen wieder abzuschaffen, bleibt es bei der nach § 23a AufenthG vorgegeben Möglichkeit der obersten Landesbehörden, trotz Härtefallersuchens keinen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Zu Artikel 3 (Änderungen der Aufenthaltsverordnung)

Zu Nummer 1 ( § 16 AufenthV)

Mit Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasilien vom 28. Juni 1956 hat sich Deutschland gegenüber Brasilien verpflichtet, dass die Inhaber von Nationalpässen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch dann eines Sichtvermerks nicht bedürfen, wenn sie sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik aufhalten. Bei der Regelung handelt es sich um eine völkerrechtlich verbindliche einseitige Zusage, welche dem Inhalt nach weiteren bestehenden und in Anlage A veröffentlichten Sichtvermerksabkommen, die regelmäßig im Wege eines Verbalnotenaustauschs vereinbart werden, entspricht. Um einseitigen Verpflichtungen dieser Art durch Aufnahme in Anlage A zur Aufenthaltsverordnung Rechnung tragen zu können, wird § 16 AufenthV, der bisher nur bilaterale Sichtvermerksabkommen vorsieht um das Merkmal der "völkerrechtlichen Verpflichtung" erweitert.

Dass nunmehr auch einseitige Verpflichtungen von der Regelung erfasst sind, wird durch die Klarstellung verdeutlicht, dass völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne der Vorschrift "insbesondere", also nicht ausschließlich, Sichtvermerksabkommen sein können.

Zu Nummer 3 (Nummer 1 der Anlage A zur Aufenthaltsverordnung)

Der Inhalt der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasilien vom 28. Juni 1956, wonach sich Deutschland gegenüber Brasilien verpflichtet hat, die Inhaber von brasilianischen Nationalpässen auch dann visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu lassen, wenn sie sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik aufhalten, wird nach der Änderung des § 16 Aufenthaltsverordnung (oben Nummer 9) in Anlage A zur Aufenthaltsverordnung berücksichtigt.

Zu Nummer 4 (Nummer 1 der Anlage C zur Aufenthaltsverordnung)

Inhaber dienstlicher Pässe von Kolumbien sind nach § 19 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage B zur Aufenthaltsverordnung für die Einreise und den Kurzaufenthalt in Deutschland von der Visumpflicht befreit, nach dem Wortlaut der Nummer 1 der Anlage C zur Aufenthaltsverordnung aber nicht von der Pflicht zum Besitz eines Flughafentransitvisums. Um den insofern entstandenen Wertungswiderspruch im Hinblick auf die Visumpflicht für Inhaber kolumbianischer Dienstpassinhaber zu beseitigen, wird auch die Flughafentransitvisumpflicht für Kolumbianer entsprechend angepasst.

Zu Artikel 4 (Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung)

Durch die Einfügung in der Tabelle 10 im Anhang zur AZRG-Durchführungsverordnung werden zu der Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung gemäß § 18a des Aufenthaltsgesetzes die Möglichkeit der Speicherung im Ausländerzentralregister und die dazugehörigen Übermittlungsmöglichkeiten in der Verordnung abgebildet.

Die zusätzliche Differenzierung der Speichersachverhalte im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 und § 21 AufenthG ermöglicht eine sachgerechte Bewertung des Istzustandes der Zuwanderung von Ausländern und Ausländerinnen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und ermöglicht die Aufbereitung von Informationen über die zum Zwecke der Beschäftigung aufhältigen Ausländer und Ausländerinnen nach § 75 Nr. 1 AufenthG.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, bis auf die Verordnungsermächtigung in § 99 AufenthG, die am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 659:
Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Anpassung der Rechtslage an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden unmittelbar keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger begründet. Allerdings enthält der Entwurf die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Durchführung des Gesetzes. Darin werden nach Angaben des Bundesministeriums des Innern voraussichtlich vier Informationspflichten für die Verwaltung, eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger und eine Informationspflicht für die Wirtschaft enthalten sein. Die Informationspflicht für die Wirtschaft wird zu einer jährlichen Belastung in Höhe von 2.160 Euro führen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter