Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 313355 - vom 22. August 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. Juli 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf den EG-Vertrag,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union (KOM (2005) 0097) und der Mitteilung der Kommission über eine einheitliche EU-Methode zur Bewertung der durch Rechtsvorschriften bedingten Verwaltungskosten (KOM (2005) 0518),
- - in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Anlage zu der Mitteilung über eine einheitliche EU-Methode zur Bewertung der durch Rechtsvorschriften bedingten Verwaltungskosten: Überblick über die vorgeschlagene einheitliche EU-Methode und Bericht über die Pilotphase" (April-September 2005) (SEK(2005)1329),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates mit dem Titel "Jetzt aufs Tempo drücken - Die neue Partnerschaft für Wachstum und Arbeitsplätze" (KOM (2006) 0030),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2004 zu der Prüfung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung und der Konsultationsverfahren1,
- - in Kenntnis des Berichts der Kommission "Bessere Rechtsetzung 2004" (KOM (2005) 0098),
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates "Wettbewerbsfähigkeit" vom 13. März 2006 zur KMU-Politik für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft - Eine zeitgemäße KMU-Politik für Wachstum und Beschäftigung" (KOM (2005) 0551),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union" (KOM (2006) 0689),
- - in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission mit dem Titel "Berechnung der Verwaltungskosten und Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union" (KOM (2006) 0691),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union (KOM (2007) 0023),
- - in Kenntnis des Pilotprojekts "Verringerung der Verwaltungslasten" (EU-Haushaltsplan 2007, Artikel 26 01 08),
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A6-0275/2007),
A. in der Erwägung, dass die Verringerung der durch Rechtsvorschriften bedingten Verwaltungskosten auf ein Minimum zu den wichtigsten Aspekten des allgemeinen Ziels einer besseren Rechtsetzung gehört,
B. in der Erwägung, dass es darauf ankommt, sich um eine flexible und kohärente Zusammenarbeit zwischen Ausschüssen im Parlament bei Themen zu bemühen, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union haben,
C. in der Erwägung, dass die Aufgabe seines Haushaltskontrollausschusses darin besteht, den Bürgern der Europäischen Union die Sicherheit zu geben, dass die Mittel der Europäischen Union auf effiziente und ordnungsgemäße Weise aufgebracht und ausgegeben werden und dass sie den Aufgaben, die von der Union erfüllt werden sollen, ordnungsgemäß zugewiesen werden; in der Erwägung ferner, dass der Ausschuss zur Verwirklichung dieser Zielsetzung die Entwicklung eines modernen, effektiven und wirksamen Systems der Rechnungslegung der Europäischen Union anstrebt, mit dem eine ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans, eine bessere Governance und eine klare Rechenschaftslegung gewährt werden können,
D. in der Erwägung, dass die Regulierungskosten, von denen die verwaltungstechnischen Verpflichtungen nur eine Komponente sind, unter Einbeziehung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten und Vorteile einer Regulierung umfassend analysiert werden müssen, und dass die regelmäßige Überprüfung und eine integrierte Analyse von allen als wesentliche Elemente einer besseren Rechtsetzung betrachtet werden sollten,
E. in der Erwägung, dass Erfüllungskosten alle Kosten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften sind, mit Ausnahme der direkten Finanzkosten und der langfristigen Folgen, und dass sie im Zusammenhang mit dem Standard-Kostenmodell in erhebliche Erfüllungskosten und Verwaltungskosten unterteilt werden können,
F. in der Erwägung, dass Verwaltungskosten definiert werden als die Kosten, die für Unternehmen, den ehrenamtlichen Bereich, öffentliche Behörden und Bürger dadurch entstehen, dass sie ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommen und Informationen über ihre Tätigkeiten oder Erzeugnisse entweder öffentlichen Behörden oder privaten Parteien zur Verfügung stellen,
G. in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er aufgrund seiner Prüfungsergebnisse zu der Auffassung gelangt ist, dass die zugrunde liegenden Regeln und Vorschriften eine der Hauptursachen für Unregelmäßigkeiten sind, da sie kein angemessenes Risikomanagement ermöglichen und ein rechtmäßiges und ordnungsgemäßes Ausgabengebaren bei den EU-Mitteln nachhaltig behindern,
H. in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union bis zum Jahre 2012 zu einer Senkung der Verwaltungskosten um 25 % führen könnte, wobei sowohl die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft als auch die nationalen Regelungslasten abgedeckt werden, was mittelfristig zu einer Zunahme des BIP der Union um etwa 1,4 % bzw. 150 Milliarden EUR führen könnte2,
I. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 beschlossen hat, dass er im Frühjahr 2008 auf der Grundlage einer Überprüfung durch die Kommission prüfen wird, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, und dass er dazu unterschiedliche Optionen berücksichtigen wird, einschließlich einer Gruppe von unabhängigen Sachverständigen, die die Organe bei ihrer Arbeit zur Herbeiführung einer besseren Rechtsetzung beraten sollen,
J. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 die Absicht der Kommission unterstützt hat, als Pilotprojekt einen unabhängigen Sachverständigenausschuss einzusetzen, der die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des oben genannten Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten unterstützen soll,
K. in der Erwägung, dass eine Verringerung der Verwaltungslasten eine wichtige Maßnahme zur Förderung der europäischen Wirtschaft, insbesondere aufgrund ihrer Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), darstellt,
L. in der Erwägung, dass Rechtsvorschriften die Grundlage ordnungsgemäß funktionierender Gesellschaften sind, wobei soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte zu berücksichtigen und als gleichwertig einzustufen sind,
- 1. begrüßt die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung3 und fordert den Rat, die Kommission und das Parlament auf, diese Vereinbarung konkret zu verwirklichen;
- 2. erinnert daran, dass im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit im Anhang zum EG-Vertrag verfügt wird, dass die Kommission gemäß dem EG-Vertrag "gebührend berücksichtigen (sollte), dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Gemeinschaft, der Regierungen der Mitgliedstaaten, der örtlichen Behörden, der Wirtschaft und der Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen";
- 3. stimmt der Ansicht zu, dass das Regelungsumfeld, in dem die Unternehmen tätig sind, ein ausschlaggebender Faktor für ihre Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltiges Wachstum und die Beschäftigungsleistung ist und dass die Sicherstellung eines transparenten, klaren und effektiven bestehenden und künftigen Regelungsumfelds, welches allgemein von hoher Qualität ist, eine wichtige Zielvorgabe der EU-Politik sein sollte;
- 4. unterstreicht die Bedeutung einer uneingeschränkten Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Annahme von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft;
- 5. vertritt die Auffassung, dass die kontinuierliche Konsultation der Beteiligten ein geeignetes Instrument bei der Prüfung von Legislativvorschlägen darstellt; weist darauf hin, dass in die Konsultation alle betroffenen Gruppen einbezogen werden sollten, mit besonderem Augenmerk auf jenen, die die schwersten durch Rechtsvorschriften verursachten Belastungen zu tragen haben, und dass die Auswahl der konsultierten Gruppen transparent und ausgewogen sein sollte; weist ferner darauf hin, dass beim Konsultationsverfahren die Vorschriften des Vertrags über die Rolle der Sozialpartner gemäß Artikel 138 sowie die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Hin zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs - Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission" (KOM (2002) 0704) niedergelegten Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden sollten; weist darauf hin, dass der Kommission im genannten Dokument zur Auflage gemacht wird, dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Parteien die Gelegenheit haben, ihre Standpunkte darzulegen;
- 6. unterstreicht ferner, dass die kleineren Akteure aktiv konsultiert werden sollten, da sie schlichtweg nicht in der Lage sind, mit multinationalen und großen Unternehmen oder Organisationen in Konkurrenz zu treten, die über die nötigen Ressourcen verfügen, um teure Lobbyisten und Berater zu beschäftigen, die sich für ihre Belange einsetzen;
- 7. hält es für wichtig, dass die Kommission im Hinblick auf die Verringerung der Verwaltungslasten für Unternehmen und für Bürger nachträglich Zielgruppen konsultiert, um festzustellen, in welchem Umfange die Verwaltungskosten effektiv verringert worden sind;
- 8. betont in diesem Zusammenhang, dass die vorhandenen Internetportale für alle europäischen Bürger, Unternehmen bzw. NRO in den Amtssprachen der Europäischen Union zugänglich gemacht werden müssen, um ein Höchstmaß an Zugänglichkeit und Einflussnahme zu ermöglichen;
- 9. begrüßt die Schwerpunktsetzung auf die frühzeitige Konsultation der beteiligten Akteure einschließlich der Sozialpartner, KMU, Gesetzgeber, der für den Gesetzesvollzug zuständigen Gremien und der Nichtregierungsorganisationen; unterstreicht die Rolle des sozialen Dialogs als nützliches Instrument, das zu einem besseren Europäischen Regieren durch Gewährleistung eines besseren Ausgleichs der Interessen auf dem Wege der Einbeziehung sämtlicher Akteure in die Beschlussfassung und in den Umsetzungsprozess beiträgt; unterstreicht, dass die Formulierung "sämtliche Akteure" die Beschäftigten der KMU einschließen muss, wie es in der KMU-Charta festgelegt und auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000 vereinbart wurde; fordert die Kommission auf, Initiativen zu ergreifen, um den sozialen Dialog auf europäischer Ebene auszuweiten und zu fördern, und sich auf der Grundlage der Ergebnisse weiterhin um die Verbesserung der Sozialstandards zu bemühen, ohne die Notwendigkeit der Erhaltung der Arbeitsplätze zu vernachlässigen;
- 10. fordert die Kommission auf, über ihre laufenden Initiativen zur Gewährleistung der unmittelbaren Konsultation der Akteure Bericht zu erstatten; vertritt die Auffassung, dass es ebenso wichtig ist, dass die Kommission eine nachträgliche Bewertung vornimmt, mit der die erzielten Ergebnisse nachgewiesen werden;
- 11. fordert die Kommission auf, bei der Vorlage von Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften einen Hinweis darauf zu geben, wie sich die Kosten der Umsetzung und Überwachung der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften gestalten; vertritt die Ansicht, dass die Kommission diese Kosten in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Gesamtausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Rechtsvorschriften bringen sollte;
- 12. unterstreicht, dass die Auswirkungen einer Vereinfachung und Aktualisierung der bestehenden Rechtsvorschriften nicht in einer Deregulierung, einer Verwässerung von Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit oder im Abbau von grundlegenden sozialen Standards bestehen sollten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften auch weiterhin zu Verbesserungen bei den sozialen Standards führen, während sie gleichzeitig der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht schaden; erkennt an, dass ein wichtiges Mittel zur Verbesserung der sozialen Standards in einem Abbau der Arbeitslosigkeit durch Förderung eines Regelungsumfelds besteht, das dem Unternehmertum und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist;
- 13. hält es für überaus wichtig, jeder unnötigen Ergänzung oder Verschärfung von Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten entgegenzuwirken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesen Umstand beim Erlass von Rechtsvorschriften und Richtlinien zu berücksichtigen; vertritt energisch den Standpunkt, dass die Kommission eindeutig angeben sollte, welches die Mindestauflagen von Verordnungen und Richtlinien sind;
- 14. erwartet, dass die Mitgliedstaaten bei einer Verschärfung der Anforderungen und Kontrollmaßnahmen im Vergleich zu den von der Kommission erlassenen Mindestanforderungen dies mitteilen und in ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Durchführungsmaßnahmen angeben; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten in Bezug auf überflüssige Verwaltungslasten aufgrund von Durchführungsmaßnahmen und nationalen Rechtsvorschriften zu überwachen;
- 15. fordert die Kommission auf, im Rahmen der oben genannten Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung gezielte und gut durchdachte Rechtsvorschriften mit vorhersehbaren Auswirkungen anzunehmen, die zur Schaffung günstiger Bedingungen beitragen werden, indem sie geeignete Anreize für Unternehmen liefern, überflüssige Ausgaben und Verfahren beschneiden, Hindernisse für Anpassungsfähigkeit und Innovation beseitigen und generell Rechtssicherheit bieten;
- 16. fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Vorlage von Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften die damit verbundenen Verwaltungslasten für die verschiedenen Bereiche der Wirtschaft, des sozialen Lebens und der Umwelt im Vergleich zu den entsprechenden Bereichen außerhalb der Europäischen Union anzugeben; schlägt vor, dass diesem Punkt im Rahmen des jüngst vorgeschlagenen Wettbewerbstests, der integraler Bestandteil von Folgenabschätzungen ist, besondere Aufmerksamkeit zuteil wird;
- 17. fordert die Kommission auf, dem Parlament das derzeit in Ausarbeitung befindliche "Projekt Wettbewerbstest" vorzustellen, um eine Aussprache zu ermöglichen, ehe dieses Projekt umgesetzt wird;
- 18. unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten und das Parlament zusammenarbeiten und sich für eine gemeinsame und umfassende Strategie zur Förderung einer besseren Rechtsetzung mit dem Ziel der Stärkung der Partnerschaft für Wachstum und Arbeitsplätze engagieren, insbesondere durch die Prüfung der verschiedenen nationalen gesetzlichen Rahmenregelungen und die Einbeziehung der ermittelten optimalen Praktiken; fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten angenommenen unterschiedlichen Praktiken und nationalen Strategien zu achten, wenn sie europäische Richtlinien im Bereich der Beschäftigung und des sozialen Schutzes durch Kollektivvereinbarungen oder durch Regelungen und Gesetze umsetzen;
- 19. betont die Bedeutung einer besseren Umsetzung und Inkraftsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften in sämtlichen Mitgliedstaaten und fordert zügige Verstoßverfahren zur Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mechanismen zur Ermittlung der Rechtsvorschriften zu verbessern, die vereinfacht werden müssen;
- 20. unterstützt das Aktionsprogramm der Kommission zur Verringerung der Verwaltungslasten, dessen Ziel die Messung der Verwaltungskosten für Unternehmen in Europa und die Verringerung der Verwaltungslasten um 25 % bis zum Jahr 2013 ist;
- 21. stellt fest, dass sich die Strategie einer Senkung um 25 % auf die Verwaltungslasten für Unternehmen bezieht, insbesondere auf unnötige Lasten, und damit nicht, wie die Kommission selbst erklärt, als Deregulierungsmaßnahme betrachtet werden kann;
- 22. unterstützt vorbehaltlos die Initiative der Kommission, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass es aufmerksam darüber wachen wird, dass das Ziel der Rechtsvorschriften durch diesen Ansatz nicht gefährdet wird;
- 23. unterstreicht die Notwendigkeit zügiger Verfahren für eine effektive Verringerung der Verwaltungslasten um 25 % bis zum Jahr 2013; betont, dass das Parlament und der Rat nach Kräften dafür eintreten sollten, dass der Vereinfachungsprozess funktioniert;
- 24. unterstützt deshalb den Vorschlag der Kommission für ein "fast track"-Verfahren für Maßnahmen, kollektive Vorschläge und Einzelvorschläge der Kommission; ersucht die Kommission, verstärkt auf die Erfahrungen jener Mitgliedstaaten zurückzugreifen, die bereits Basisberechnungen durchgeführt haben, um weitere "fast track"-Maßnahmen festzulegen;
- 25. nimmt die Ermittlung der 13 vorrangigen Bereiche im oben genannten Aktionsprogramm der Kommission auf der Grundlage der Argumentation zur Kenntnis, dass 80 % aller Verwaltungslasten in diesen Bereichen anzutreffen sind; betont, dass diese Bewertung auf nationalen Erfahrungen und Berechnungen beruht4; stimmt der Kommission in der Beurteilung zu, dass dieser Ansatz pragmatisch ist, vertritt jedoch die Auffassung, dass er lediglich als eine erste Phase betrachtet werden sollte;
- 26. unterstützt deshalb die Absicht der Kommission, das Aktionsprogramm auf weitere Bereiche auszuweiten, die derzeit nicht einbegriffen sind; erwartet von der Kommission, dass sie auch die Ermittlung aller weiteren in Frage kommenden Lastensenkungen in ihre Strategie des Outsourcing mit Blick auf die Messung durch externe Berater einbezieht;
- 27. vertritt die Auffassung, dass die Einführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Verringerung der Verwaltungslasten dementsprechend bedeutet, dass die Kommission ausreichende Ressourcen und Mittel zuweisen muss; unterstützt deshalb den Umstand, dass etwa 19,6 Millionen EUR (ohne Mehrwertsteuer) von den Dienststellen der Kommission für diesen Zweck verfügbar gemacht worden sind; ersucht die Kommission jedoch, dem Haushaltsausschuss zu berichten, aus welchen Haushaltslinien die Mittel entnommen werden, in welchem Umfang dies andere Politikbereiche betrifft, wie und wann dieser Betrag ausgegeben werden wird und welche Rechtsgrundlagen diese Ausgaben rechtfertigen;
- 28. betont, dass die Kommission - wenn sie sich außerstande sieht, innerhalb des derzeitigen Verwaltungsrahmens ausreichend Ressourcen und Mittel zur Verfügung zu stellen - der Haushaltsbehörde gegenüber mögliche Lösungen zur Überwindung dieser Probleme angeben und mitteilen sollte;
- 29. weist darauf hin, dass die Verringerung um 25 % einer Nettosenkung der Belastung entsprechen sollte; betont deshalb die Notwendigkeit, auch Verwaltungslasten aufgrund neuer Rechtsvorschriften ab 2008 in die Abschlussbewertung im Jahre 2012 einzubeziehen; betont ferner, dass eine Senkung um 25 % innerhalb der 13 prioritären Bereiche nur als grobes Senkungsziel betrachtet werden kann; weist darauf hin, dass mit dem derzeitigen Ansatz somit keine tatsächliche Verringerung der Verwaltungslasten um 25 % für Unternehmen gewährleistet werden kann;
- 30. fordert die Kommission auf, eine detaillierte Übersicht mit präzisen Zielvorgaben, die für die Umsetzung von Maßnahmen innerhalb einer festgesetzten Frist verwirklicht werden sollen und die für die Erreichung des Ziels einer Verringerung um 25 % bis zum Jahr 2013 als notwendig erkannt worden sind, zu veröffentlichen und den zuständigen Ausschüssen zu unterbreiten und ihnen jährlich über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
- 31. betont, dass sich der Rat, das Parlament und die Kommission umfassend engagieren und in Bezug auf die Verringerung der Verwaltungslasten politische Verantwortung übernehmen müssen; bekundet seine Überzeugung, dass die Europäische Union ohne ein entsprechendes Engagement auf politischer Ebene nicht in der Lage sein wird, ihre Rechtsetzungskultur erfolgreich zu verändern;
- 32. beabsichtigt, uneingeschränkt Verfahren der Folgenabschätzung anzuwenden, um die Auswirkungen von Änderungsanträgen zu Vorschlägen zu bestimmen, und fordert den Rat auf, das Gleiche zu tun; fordert die Kommission auf, die erforderliche Unterstützung und den notwendigen Sachverstand zur Verfügung zu stellen;
- 33. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Umsetzung der Leitlinien für die Folgenabschätzungen eine Untersuchung der wirtschaftlichen Tätigkeiten die Qualität der Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen verbessert; betont die dringende Notwendigkeit, dass Folgenabschätzungen gründlich, transparent und ausgewogen durchgeführt werden und dabei sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten das gleiche Gewicht gegeben wird;
- 34. betont, dass das Engagement auf politischer Ebene ebenfalls von praktischen Maßnahmen auf der Ebene des Managements und der Ausführung begleitet werden muss; betont deshalb, dass jede Generaldirektion (GD) durch eine erste Basisberechnung auf die unnötigen Verwaltungslasten in ihren Politikbereichen aufmerksam gemacht werden muss, und schlägt ferner ein System vor, wie beispielsweise Kapazitäten der internen Prüfung in jeder GD der Kommission, das dazu beitragen kann, die einzelnen Generaldirektoren zu beraten und sie dabei zu unterstützen, die Maßnahmen zur Verringerung der Verwaltungslast und die individuellen Zielsetzungen für jede einzelne GD zu kultivieren und umzusetzen;
- 35. fordert die Kommission auf, über ihre internen organisatorischen Strukturen im Rahmen der Politik zur Verringerung der Verwaltungslasten Bericht zu erstatten; fordert einen Vergleich dieser Strukturen mit den Vorkehrungen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die bereits über eine entsprechende Politik zur Verringerung der Verwaltungslasten verfügen;
- 36. fordert die Kommission auf, den Mehrwert des Ausschusses für Folgenabschätzung (IAB) im Rahmen der Verfahren der Folgenabschätzung bis zum Jahr 2008 zu beurteilen; fordert die Kommission auf, spezifisch über die Wirkung des IAB im Vergleich zu der Wirkung unabhängiger Beiräte in verschiedenen Mitgliedstaaten Beicht zu erstatten und den maximal erzielbaren Mehrwert einer wirklich unabhängigen Prüfung auf europäischer Ebene zu ermitteln;
- 37. schlägt vor, dass die unter der Haushaltslinie 26 01 08 des EU-Haushalts für ein Pilotprojekt zur Verringerung der Verwaltungslasten eingesetzten Haushaltsmittel dazu verwendet werden, ein unabhängiges Sachverständigengremium einzusetzen, dem Vertreter aller beteiligten Gruppen angehören und das die Umsetzung des Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union umfassend überwacht; weist darauf hin, dass dies auch bedeutet, dass sich der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger auf alle Verfahren der Folgenabschätzung, Berechnungen und Legislativvorschläge außerhalb der 13 prioritären Bereiche konzentrieren kann;
- 38. betont, dass die Auswahl und die Arbeit dieses unabhängigen Sachverständigengremiums in jeder Hinsicht transparent sein sollte und dass seine Mitglieder angehalten werden sollten, eine Interessenerklärung abzugeben;
- 39. bekundet seine Genugtuung über die Unterstützung, die dieser Ansatz bereits vom Rat und der Kommission erhalten hat, wie dies in Ziffer 25 der Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes des Frühjahrsgipfels vom 8. und 9. März 2007 zum Ausdruck gebracht wird; betont, dass dies auch den Empfehlungen des Nationalen Normenkontrollrats (Deutschland), der Better Regulation Commission (Vereinigtes Königreich) und dem Beirat zur Verringerung der Verwaltungslasten (Niederlande), wie sie in dem Positionspapier dieser Gremien zum Aktionsprogramm der Kommission festgehalten sind, entspricht5;
- 40. schlägt ferner vor, dass das oben genannte unabhängige Sachverständigengremium nicht nur die Umsetzung des europäischen Aktionsprogramms überwacht, sondern auch die Erkenntnisse und Ergebnisse der Konsultationen im Internet und auf lokaler Ebene prüft; schlägt vor, dass diesem Gremium Zugang zur Folgenabschätzung bei Vorschlägen zur Verringerung der Belastung gewährt wird, ehe sie von der Kommission angenommen werden;
- 41. fordert die Kommission auf, einen unabhängigen Vertreter zu benennen, der den Vorsitz in dem oben genannten unabhängigen Sachverständigengremium führt, und dafür Sorge zu tragen, dass das Gremium bis September 2007 uneingeschränkt einsatzfähig ist; fordert ferner, dass die übrigen Mitglieder des Gremiums die externen Akteure im Legislativprozess vertreten und dazu auch unabhängige Sachverständige und Wissenschaftler gehören, die im Bereich der Verringerung der Verwaltungslasten tätig sind;
- 42. fordert die Kommission auf, dem unabhängigen Gremium zu gestatten, auch die bereits in den Jahren 2006 und 2007 unternommenen Schritte, mit denen die Politik zur Verringerung der Verwaltungslasten in die Wege geleitet wurde, zu kommentieren;
- 43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 146.
- 2 Arjan M. Lejour, George M.M. Gelauff, "Five Lisbon Highlights: The economic impact of reaching these targets", CPB Document No 104, CPB, Den Haag, 2006.
- 3 ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
- 4 "Pilot Project on Administrative Burdens", WIFO-CEPS, Oktober 2006.
- 5 Positionspapier zum Aktionsprogramm der Kommission zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union, 1. März 2007.